Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.11.14

Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) auch für Wettbewerbsverstöße von Amazon, die sein konkretes Warenangebot betreffen.

Im konkreten Fall war zu dem Angebot im Amazon-Marketplace eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Daneben stand der günstigere Preis des Händlers. Die angegebene UVP war allerdings veraltet. Die Angaben stammten nicht von dem Amazon-Händler sondern von Amazon selbst.

Der Händler hatte sich u.a. auf die Haftungsprivilegien des TMG berufen. Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Regelmäßig ist dies der Homepage-lnhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, zitiert nach juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht.

Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379, zitiert nach juris Tz. 27).

Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Das OLG meint also, dass der Amazon-Händler, anders als z.B. ein Verkäufer bei eBay, nicht Diensteanbieter im Sinne des TMG sei, weshalb eine Berufung auf die §§ 8 ff. TMG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichlichkeit des Händlers liegt allerdings auch nach der Entscheidung des BGH „Espressomaschine“ nahe.

posted by Stadler at 12:19  

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