Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.2.14

GEMA fordert Gebühren für Embedded-Videos

Blogger, Facebooknutzer und Redakteure von Internetportalen machen es praktisch jeden Tag: Sie betten Filme von Videoplattformen wie YouTube mittels eines Embedded-Links in das eigene Angebot ein. YouTube bietet hierfür unterhalb des Videos bereits einen entsprechenden Code an, den man mittels Copy & Paste einfach übernehmen kann. In technischer Hinsicht handelt es sich hierbei um einen sog. Inlineframe (iFrame). Dieser stellt im Grunde nur eine qualifizierte Form einer Verlinkung dar, das Video wird technisch betrachtet vom Nutzer nach wie vor via YouTube gestreamt. Durch die Einbettung wird lediglich ein Vorschaubild auf das YouTube-Video erzeugt, das direkt angeklickt werden kann.

Die GEMA hat gerade erklärt, dass sie beabsichtigt, für derartige Nutzungshandlungen künftig Gebühren zu verlangen. Wenn also schon YouTube nicht zahlt, dann sollen wenigstens die Nutzer bezahlen, die YouTube-Videos weiterverbreiten, so offenbar das Kalkül der GEMA. Die Frage ist insoweit aber zunächst, ob tatsächlich eine GEMA-pflichtige urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt.

Wie ist die geltende Rechtslage?

Ob das Embedding eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war bislang in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Der BGH hat sich dann im letzten Jahr mit dieser Frage beschäftigt und die Auffassung vertreten, dass zwar kein Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, aber ein sog. Zueigenmachen gegeben sei, mit der Konsequenz, dass dies als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie eingestuft werden müsse. Der BGH hat diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird also jetzt alles davon abhängen, wie der EuGH das Einbetten urheberrechtlich bewertet.

Warum ich die Entscheidung des BGH für falsch halte, habe ich hier gebloggt und in der gerade erschienenen Neuauflage des Juris Praxiskommentars zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) etwas ausführlicher kommentiert.

Der Ansatz des BGH, wonach das fremde Werk zum integralen Bestandteil der eigenen Internetseite gemacht wird, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn für den maßgeblichen Durchschnittsnutzer bleibt ohne weiteres erkennbar, dass er einen Stream startet, der von einer externen Videoplattform (YouTube) stammt. Letztlich handelt es sich nur um eine qualifizierte, zeitgemäße Variante des Hyperlinks,  die gerade in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile der üblichen Nutzung entspricht. Der BGH differenziert nicht ausreichend deutlich zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens. Ein Inlinelink, bei dem tatsächlich der Eindruck entstehen muss, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, kann nicht mit einem Embedded-Video gleichgesetzt werden.

Die Ansicht des BGH führt auch zu weiteren, kaum auflösbaren Wertungswidersprüchen. Die Annahme eines Zueigenmachens führt haftungsrechtlich nämlich zu einer Haftung wie für eigene Inhalte. Derjenige, der ein YouTube-Video einbettet, würde damit strenger haften als YouTube selbst, das sich unstreitig auf die Haftunsbeschränkungen eines Hostingproviders berufen kann. Diese praktische Konsequenz ist widersinnig, weil der Nutzers im Vergleich zu YouTube ja weniger und nicht mehr macht, als die Videoplattform.

Was ist künftig geplant?

Derzeit läuft die öffentliche Anhörung zur Evaluierung der urheberrechtlichen Regelungen des EU-Rechts, die unlängst bis zum 05.03.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses fordern Verwertungsgesellschaften wie die österreichische AKM oder die GEMA eine Vergütungspflicht für das Einbetten von urheberrechtlichem Content. Parallel zur gerichtlichen Klärung wird also auch versucht, ein erweiterte ausdrückliche gesetzliche Regelung zugunsten von GEMA & Co. zu verankern.

Man kann sich an diesem Evaluierungsprozess übrigens auch aktiv beteiligen und versuchen, das Urheberrecht anders als vielleicht von der GEMA erhofft, umzugestalten.

posted by Stadler at 10:09  

24.1.14

EuGH zur Umgehung von Kopierschutz

Eine neue Entscheidung des EuGH (Urteil vom 23.01.2014, Az.: C?355/12) zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen hat zum Teil zu einer erstaunlichen Berichterstattung geführt. Heise-Online titelt beispielsweise „Kopierschutz darf geknackt werden„. Das ist angesichts des Inhalts der Entscheidung des EuGH eine durchaus gewagte These.

Der EuGH definiert den Begriff „wirksame technische Maßnahme“ zum Schutz von urheberrechtlichen Werken zunächst relativ weit. Eine solche technische Maßnahme liegt nach Ansicht des EuGH auch dann vor, wenn sie nicht an das Werk unmittelbar anknüpft, sondern auch dann, wenn hardwareseitig verhindert wird, dass bestimmte Werke – in diesem Fall Computerspiele – installiert bzw. abgespielt werden können.

Weil das natürlich dazu führt, dass der Anbieter proprietärer Lösungen wie im konkreten Fall Nintendo damit auch beliebig Wettbewerber ausschließen kann, hat der EuGH diesen weiten Ansatz anschließend wieder eingeschränkt. Die Gerichte müssen prüfen, ob nicht andere Vorkehrungen zum Kopierschutz zu geringeren Beeinträchtigungen Dritter (also der Wettbewerber) führen würden. Außerdem müssen die Gerichte prüfen, ob die beanstandeten Werkzeuge tatsächlich primär der Umgehung des Kopierschutzes dienen. Die nationalen Gerichte können dabei insbesondere berücksichtigen, wie oft solche Vorrichtungen zur Verletzung des Urheberrechts verwendet werden bzw. wie oft sie zu Zwecken benutzt werden, die keine Urheberrechte verletzen.

Im Falle von Nintendo stellt sich konkret die Frage, ob die Umgehung des Schutzmechanismus vorwiegend dazu dient, die Benutzung raubkopierter Nintendospiele zu ermöglichen oder vielmehr dazu, andere Anbieter von Spielen oder Software von der Nintendo-Plattform auszuschließen.

Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass Kopierschutz künftig geknackt werden darf, sondern nur, dass das nationale Gericht bei der Auslegung darauf zu achten hat, ob eine Umgehungstechnik wirklich vorwiegend dazu dient, einen urheberrechtlichen Schutzmechanismus zu knacken und auch überwiegend zu diesem Zweck benutzt wird.

Oder anders formuliert: Kopierschutzmaßnahmen müssen primär dem Schutz von Urheberrechten dienen und dürfen nicht vorwiegend den Ausschluss von Wettbewerbern oder eine Marktabschottung bezwecken.

posted by Stadler at 10:05  

27.11.13

Und ewig locken die Netzsperren

Es gab in Deutschland vor einigen Jahren eine kontroverse öffentliche Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz an deren Ende fast das gesamte politische Establishment davon überzeugt werden konnte, dass Netzsperren durch Access-Provider aus verschiedensten Gründen abzulehnen sind. Nachdem ich mich mit der Thematik seit weit mehr als 10 Jahren, nämlich seit den Sperrungsanordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf, beschäftige, bin ich es mittlerweile auch irgendwie leid, dieselben Argumente alle paar Jahre zu wiederholen. Aber offenbar muss es sein.

Der Generalanwalt beim  EuGH hält in seinem gestrigen Schlussantrag in einem Vorlageverfahren des österreichischen OGH Access-Sperren, soweit sie sich gegen einzelne Websites richten, nicht allein deshalb für unverhältnismäßig, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber gleichzeitig ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden kann. Die Argumentation, dass zumindest einige Dumme durch Access-Sperren abgehalten würden, ist aus der deutschen Diskussion hinlänglich bekannt.

Es wäre an dieser Stelle außerdem notwendig gewesen, sich ausführlich mit dem Phänomen Overblocking und den drohenden „Chilling Effects“ zu befassen. Der Generalanwalt erkennt zwar, das hierin ein Problem liegen könnte, erklärt dann aber nur lapidar, dass sicherzustellen sei, dass die Sperrmaßnahme tatsächlich verletzendes Material trifft und kein rechtmäßiges Material gesperrt wird. Die Frage, ob dies tatsächlich sichergestellt werden und mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, beantwortet der Generalanwalt freilich nicht. Jede Sperrmaßnahme, die beim Zugangsprovider ansetzt, beinhaltet allerdings die naheliegende Gefahr, dass andere, legale Internetinhalte mitgesperrt werden, weil es auf der Ebene der Access-Provider, die selbst keinen Zugriff auf die inkriminierten Inhalte haben, nicht immer möglich ist, die Blockademaßnahmen zielgenau auf eine bestimmte Website zu begrenzen. Die Frage ist insoweit natürlich auch, mit welcher technischen Lösung eine solche Netzsperre umgesetzt wird und wer darüber entscheiden soll, welche konkreten technischen Maßnahmen der Provider treffen muss.

Noch bemerkenswerter ist allerdings die weitere Aussage und Entscheidungsempfehlung zu Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie. Diese Vorschrift lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Die Vorschrift verdeutlicht, dass der Geist von ACTA in Europa schon wehte, lange bevor die Netzaktivisten dies bemerkt haben. Aber das ist eine politische Frage, die das Zustandekommen der Regelung betrifft.

Die juristische Auslegung des Generalanwalts ist allerdings noch von einem ganz anderen Kaliber. Dass man Access-Provider als Vermittler im Sinne der Norm verstehen kann, wird man juristisch sicherlich vertreten können. Aber nutzt der Rechtsverletzer die Dienste der Access-Provider der Nutzer? Der Generalanwalt erklärt uns jetzt, wie ich finde allerdings ohne nennenswerte Argumente, dass derjenige, der ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtliche Werke im Internet zugänglich macht, dafür auch die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Werke zugreifen. Das sprengt die Grenze meiner Vorstellung von juristischer Auslegung bei weitem und ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Nach dem Wortlaut müssen die Dienste des Vermittlers zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden und zwar vom Rechtsverletzter. Das erfordert aus Sicht des Rechtsverletzter ein gewisses Maß an Zielgerichtetheit und aktives Handeln im Hinblick auf die Nutzung eines bestimmten Dienstes. Der Generalanwalt behilft sich insoweit mit einer erstaunlichen Überlegung:

Man mag nun zwar einen bestimmten Provider wegdenken, ohne dass die Website dadurch nicht mehr zugänglich wäre, aber als Kollektiv sind die Provider der Internetnutzer notwendig, um im Internet von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ zu reden

Soll heißen: Wenn es keine Provider gäbe, dann könnte auch niemand auf rechtsverletzende Inhalte im Netz zugreifen und deshalb werden die Dienste der Provider für Urheberrechtsverletzungen genutzt. Man könnte jetzt natürlich auch argumentieren, dass es Rechtsverletzungen im Internet nur deshalb gibt, weil es das Internet überhaupt gibt. Und das entspricht eigentlich schon ziemlich exakt dem Denkansatz des Generalanwalts. Mit diesem Argument könnte man allerdings auch Tim Berners-Lee persönlich für Urheberrechtsverletzungen im Internet verantwortlich machen, ebenso wie den Betreiber einer Straße für jeden dort passierenden Verkehrsunfall. Eine Kausalkette haben sie ja irgendwie beide in Gang gesetzt. Vielleicht wäre es an dieser Stelle aber auch notwendig, ein Mindestmaß an Adäquanz zu fordern. Und der Wortlaut zeigt den Weg ganz deutlich auf. Es heißt dort nämlich: „von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts (…) genutzt„. Und der Dritte, also der Verletzter nutzt die Dienste des Access-Providers des Nutzers nicht, weil er mangels Zugriff dazu gar nicht in der Lage ist, mag er auch auch von deren Existenz profitieren, ebenso wie er von der Existenz des Internets ganz allgemein profitiert.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH der nicht tragfähigen Argumentation des Generalanwalts eine klare Absage erteilt. Das geschieht zwar nicht oft, aber zumindest gelegentlich.

posted by Stadler at 14:57  

18.11.13

Mit Europarecht gegen die Abhörpraxis des GCHQ?

Porf. Franz C. Mayer geht im Verfassungsblog der interessanten Frage nach, ob gegen die Abhöraktionen des britischen Geheimdienstes GCHQ mit Mitteln des EU-Rechts vorgegangen werden kann.

Mayer sieht zunächst Kerngewährleistungen des Unionsrechts betroffen, die sich u.a. aus Art. 8 der Charta der Grundrechte, aus Art. 16 AEUV und den Richtlinien zum Datenschutz (95/46/EG und 2002/58/EG) ergeben.

Sodann weist Mayer aber auf den Umstand hin, dass diese Kerngewährleistungen die Mitgliedsstaaten häufig gar nicht binden. Darauf, dass das europäische Datenschutzrecht den Bereich Strafverfolgung, innere Sicherheit und Staatsicherheit der Mitgliedsstaaten nicht regelt und insbesondere keine Handhabe gegen die Datenerhebung durch Geheimdienste bietet, hatte ich hier ebenfalls hingewiesen.

Mayer meint gleichwohl, dass diese Bereichsausnahmen des Europarechts für öffentliche und nationale Sicherheit eventuell nicht eingreifen werden, weil die britischen Maßnahmen zu breit, zu unbestimmt und zu ungezielt sein könnten. Sollte es ein diesbezügliches Verfahren vor dem EuGH geben, dürfte auch die Frage zentral sein, ob die europäischen Grundrechte nur die EU-Organe oder auch die Mitgliedsstaaten binden, was nach der Grundrechtecharta allerdings zweifelhaft erscheint.

Das Ganze ist am Ende aber natürlich auch eine politische Frage. Was ist die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus durch die EU denn überhaupt wert, wenn einzelne Mitgliedsstaaten gleichzeitig in uferloser Art und Weise den Internet- und Telefonverkehr überwachen und anlasslos und massenhaft Daten speichern? Zumal dies, wie wir mittlerweile wissen, durchaus auch zum Zwecke der Polit- und Wirtschaftsspionage geschieht.

Mayer fordert in seinem Beitrag schließlich mit Blick auf das deutsche Recht und die Rolle des BND, dass die sog. „strategische Fernmeldeu?berwachung“ – die in der Tat ein Relikt aus dem Kalten Krieg ist – eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten Äußerung des BVerfG auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört. Eine Forderung, mit der er bei mir offene Türen einrennt.

Wir brauchen insoweit aber nicht nur eine neue juristische Debatte, sondern vor allen Dingen auch eine gesellschaftliche. Der tatsächliche Umfang der Überwachung durch Geheimdienste war einer breiten Öffentlichkeit bislang nicht bekannt, weil er von der Politik gezielt verschleiert wird und die Medien zu wenig berichtet haben. Es ist deshalb essentiell, die Rolle des BND bei der Überwachung des Internets besser auszuleuchten und kritisch zu hinterfragen.

posted by Stadler at 10:52  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

11.10.13

EGMR: Haftung eines Newsportals für Nutzerkommentare

In Estland wurde der Betreiber eines Newsportals zu Schadensersatz wegen der Veröffentlichung rechtswidriger Nutzerkommentare verurteilt, obwohl er die Kommentare zügig entfernt hatte, nachdem er auf die rechtswidrigen Inhalte der anonymen Kommentare hingewiesen wurde.

Haftung des Portalbetreibers für Nutzerkommentare verstößt nicht gegen Art. 10 MRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  hat diese Verurteilung durch estländische Gerichte gebilligt und hierin keinen Verstoß gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) gesehen (Urteil vom 10.10.2013, Az.: 64569/09). Zur Begründung führt der EGMR u.a. aus, dass die Rechtsverletzung schwerwiegend gewesen sei, dass die Inanspruchahme der Autoren wegen der Anonymität der Postings erschwert war und die Gerichte nur einen sehr geringen Schadensersatz zugesprochen haben, der ein kommerzielles Portal nicht stark beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund sieht der Gerichtshof keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Portals auf Meinungsfreiheit. Bedenklich an der Entscheidung erscheint mir allerdings der Hinweis des Gerichts, dass das Portal nicht genug getan hätte, um rechtswidrige Kommentare zu verhindern. Das führt nämlich zu der Frage, ob man als Newsportal tatsächlich gehalten ist, Kommentare vorab nicht nur automatisiert zu filtern, sondern vielleicht sogar redaktionell zu prüfen. Die hierdurch ausgelösten Chilling-Effects beleuchtet der EGMR nicht ausreichend.

Verstößt die Haftung des Portalbetreibers gegen EU-Recht?

Mit der Frage, ob die Entscheidung der estländischen Gerichte gegen EU-Recht verstößt, hat sich der EGMR nicht zu befassen. Sein Prüfungsmaßstab ist nur die Menschenrechtskonvention. Die EU-rechtliche Fragestellung gehört allerdings zu den eigentlich spannenden Aspekten des Falles. Die Eröffnung der Möglichkeit Nutzerkommentare zu posten, dürfte nämlich grundsätzlich unter die Haftungsprivilegierung von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie fallen, nachdem es sich um eine  Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen handelt. Die estländischen Gerichte hatten die Anwendung der Haftungsprivilegierung mit dem Argument abgelehnt, der Portalbetreiber habe ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Nutzer Kommentare posten. Dieser Aspekt ist allerdings nach der Richtlinie kein geeignetes Kriterium um die Haftungsprivilegierung zu versagen. Der estländische High Court hätte zumindest an den EuGH vorlegen müssen. Der EuGH geht nämlich grundsätzlich davon aus, dass sich selbst Onlinemarktplätze wie eBay auf die Haftungserleichterung berufen können. Das wirtschaftliche Eigeninteresse ist also kein ausreichendes Argument um die Haftungsprivilegierung zu versagen. Im übrigen ist die Frage, ob der Kommentarteil eines Newsportals im Hinblick auf die Haftung nicht eher mit einem sozialen Netzwerk vergleichbar ist, als mit einer Handelsplattform wie eBay. Bei sozialen Netzwerken hat der EuGH die Möglichkeit der Berufung auf Art. 14 der ECRL bejaht und zudem betont, dass den Betreibern wegen Art. 15 der ECRL keine allgemeine Filter- oder Überwachungspflicht auferlegt werden kann. Auf eine solche läuft die Rechtsprechung der estländischen Gerichte letztlich aber hinaus, denn die Schadensersatzhaftung lässt sich nur dadurch vermeiden, dass man bereits im Vorfeld prüft und filtert.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des EGMR, der nur über einen Verstoß gegen Art. 10 MRK zu befinden hat, erscheint mir deshalb problematisch, weil er sich offenbar der Tragweite und der zu befürchtenden Chilling-Effects auf die Meinungsfreiheit nicht bewusst ist. Nicht zum Prüfungsmaßstab des EGMR gehört die Frage eines Verstoßes gegen die E-Commerce-Richtlinie. Ein solcher Verstoß liegt nach meiner Einschätzung materiell allerdings vor.

posted by Stadler at 10:12  

18.9.13

Die Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Letzte Woche hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag mit der hochtrabenden Bezeichnung

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009

veröffentlicht, der mittlerweile auch in deutscher Sprache vorliegt. Den äußerst umfangreichen Vorschlag will ich hier nicht im Detail besprechen. Eine Zusammenfassung findet sich beim Kollegen Lehofer.

Vielmehr möchte ich mich auf zwei Aspekte beschränken, die zum Teil bereits im Vorfeld zu Diskussionen geführt haben. Die Regelung zur Netzneutralität lässt selbst einen Mindeststandard vermissen. Art. 23 lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 23 – Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

(1) Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten,-anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Formulierung, die sprachlich den Nutzer in den Vordergrund stellt, beinhaltet einen eher durchsichtigen Taschenspielertrick. Sie suggeriert nämlich eine Wahlfreiheit des Nutzers, die nicht existiert. Der Nutzer kann immer nur die Angebote in Anspruch nehmen, die ihm die (großen) Provider vorsetzen. Dem Nutzer steht allenfalls frei, diese Angebote anzunehmen oder es sein zu lassen. Die Regelung ermöglicht letztlich genau das, was die großen Anbieter wie die Telekom gefordert haben, nämlich eine Differenzierung nach sog. Diensteklassen und das Angebot von höherpreisigen Premiumdiensten. Von der Forderung nach Netzneutralität ist nur die Formulierung übrig geblieben, dass derartige Premiumdienste („Spezialdienste“) die allgemeine Qualität des Internetzugangs nicht wiederholt bzw. nicht ständig beeinträchtigen dürfen. Was das genau bedeutet, bleibt unklar.

Mit dieser Regelung dürften die Wünsche der TK-Lobbyisten weitgehend erfüllt worden sein. Von der Forderung nach einer gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität ist allenfalls noch eine leere Hülle übrig geblieben.

Außerdem hat die Kommission offenbar wieder einmal Warnhinweisemodelle nach den Vorbildern „Three-Strikes-Out“ oder „Hadopi“ im Sinn. Nach Art. 25 Abs. 4 müssen Provider auf Anforderung der zuständigen Behörden kostenlos Informationen an ihre Kunden weiterleiten, die sich auf

unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen

beziehen. Es gibt einige Untote der Netzpolitik die offenbar immer mal wiederkehren.

posted by Stadler at 12:57  

5.9.13

EU-Parlament stimmt wieder mal über Netzsperren ab

Vor knapp zwei Monaten hatte ich hier berichtet, dass es auf europäischer Ebene einen erneuten Vorstoß zur Einführung sog. Access-Sperren zur Unterbindung von Glücksspiel gibt.

Dieser Entschließungsantrag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz steht kommenden Dienstag den 10.09.2013 zur Abstimmung im Parlament (Punkt 142 der Tagesordnung – Online-Glücksspiel im Binnenmarkt).

Hierdurch wird zwar keine unmittelbare Verpflichtung zur Einführung von Netzsperren etabliert, gleichwohl würde das Parlament den Mitgliedstsaaten empfehlen, entsprechende Mechanismen einzuführen.

Es wäre also erneut sinnvoll und notwendig, Europaabgeordnete anzusprechen, um eine Zustimmung zu verhindern. Das gilt insbesondere für deutsche Abgeordnete, nachdem der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz nach langer und kontroverser Diskussion mit breiter Mehrheit aufgehoben hat und man eigentlich vermuten durfte, die Erkenntnis, dass Zugangssperren kein sinnvolles und rechtsstaatliches Instrumentarium sind, hätte sich durchgesetzt.

posted by Stadler at 13:52  

2.8.13

Wie eng sind amerikanische und europäische Überwachungskonzepte aufeinander abgestimmt?

Vor einigen Wochen habe ich hier über Überwachungsstrategien der US-Geheimdienste berichtet, die man in offiziell verfügbaren Dokumenten nachlesen kann.

Das Polygon-Blog spekuliert jetzt darüber, wie stark die amerikanische Strategie „Vision 2015“ mit ähnlichen Vorstellungen der EU vergleichbar ist und zitiert insoweit ein interessantes Papier der sog. Future Group aus dem Jahre 2007. Das Dokument enthält eine ganze Fülle von Textpassagen, die nichts Gutes andeuten. Eine der Prägnantesten ist diese hier:

Every object the individual uses, every transaction they make and almost everywhere they go will create a detailed digital record. This will generate a wealth of information for public security organisations, and create huge opportunities for more effective and productive public security efforts.

Polygon betont, dass der damalige deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble die treibende Kraft hinter der Einsetzung dieser Future Group war. Dass Schäuble keine wirklichen Probleme selbst mit einer Totalüberwachung durch Geheimdienste hat, belegen seine öffentlichen Aussagen der letzten Zeit.

Der ausführliche Text im Polygon-Blog ist äußerst lesenswert, wenngleich in Teilen natürlich spekulativ. Die Parallelen und Übereinstimmungen sind aber nicht zu übersehen. Und schließlich ist vieles, was man bisher als Verschwörungstheorie eingestuft hatte, durch die Wirklichkeit nicht nur eingeholt, sondern überholt worden.

posted by Stadler at 17:15  

15.7.13

Verstößt das Verbot von Schleichwerbung in deutschen Pressegesetzen gegen EU-Recht?

Ob das Verbot von Schleichwerbung, das in allen deutschen Landespressegesetzen normiert ist, gegen EU-Recht verstößt, beschäftigt derzeit den EuGH. Es geht hierbei vor allem um die Frage, ob eine entgeltliche Veröffentlichung (Werbung) ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein muss, wie es das deutsche Presserecht verlangt. Der BGH hat diese Frage dem EuGH vorgelegt und hierbei die Tendenz erkennen lassen, dass er keinen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht.

Anders wird dies jetzt allerdings vom Generalanwalt beim EuGH bewertet. Der Generalanwalt meint in seinem Schlussantrag vom 11.07.2013, Az.: C?391/12) dass der nationale Gesetzgeber nur noch dann Regelungen treffen kann die über die Richtlinie hinausgehen, wenn es um Veröffentlichungen von politischen Parteien, gemeinnützigen Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen geht, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen.

In allen anderen Fällen kommerzieller Veröffentlichungen sollen nationale Rechtsvorschriften die eine Kennzeichnung als Anzeige verlangen, gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen. Der EuGH schließt sich in seinem Urteil dem Plädoyer des Generalanwalts häufig an, wenngleich der Schlussantrag keine Bindungswirkung entfaltet. Sinn und Zweck des Entscheidungsvorschlags des Generalanwalts ist es, die Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu unterstützen.

posted by Stadler at 14:07  
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