Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.10.13

Jagdszenen aus Niederbayern

Die niederbayerische Kleinstadt Abensberg ist vor allen Dingen wegen des Volksfests Gillamoos überregional bekannt. Und seit einigen Tagen auch wegen einer umstrittenen Form des Internetprangers, der im Netz auf viel Widerspruch gestoßen ist. Die Stadt Abensberg veröffentlicht nämlich Blitzer-Fotos von Geschwindigkeitsmessungen auf Facebook.

Der Kollege Udo Vettter hält das Vorgehen der Kommune sogar für strafrechtlich relevant. Denn bei den Fotos handelt es sich nach der Einschätzung des Strafverteidigers Vetter, vor allem auch wegen der eingeblendeten Messdaten, um “amtliche Schriftstücke eines Bußgeldverfahrens”. Und solche Dokumente dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. (§ 353d StGB).

Darüber hinaus ist aber auch ein ziemlich eindeutiger Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeben, der, nachdem eine Behörde handelt, als unmittelbarer Grundrechtseingriff zu bewerten ist. Die Gesichter sind zwar verpixelt, aber aufgrund des Fahrzeugs und der Kleidung des Fahrers, sowie der Angabe von Ort und Zeit des Verkehrsverstoßes, muss man gerade in einer Kleinstadt, in der fast jeder jeden kennt, davon ausgehen, dass die Betroffenen vor Ort nicht unerkannt bleiben werden. Und genau das ist vermutlich auch das Konzept dahinter. Es geht um die Erzeugung von sozialem Druck und damit in der Tat um eine Prangerwirkung.

Das Verhalten der Stadt ist also jedenfalls ein Fall für die Kommunalaufsicht und auch den bayerischen Datenschutzbeauftragten. Die Kommune hat wohl mittlerweile erkannt, dass Ihr Vorgehen weder juristisch noch mit Blick auf die Öffentlichkeitswirkung sonderlich durchdacht war und „fühlt sich vorverurteilt„.

posted by Stadler at 14:01  

18.10.13

Auch anerkannte Jugendschutzfilter taugen nichts

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im letzten Jahr zwei Jugendschutzprogramme anerkannt. Alvar Freude hat sich die Programme der Telekom und von JusProg e.V näher angesehen. Das Ergebnis ist vernichtend, wie Freude im Blog des AK Zensur schreibt.

Das Programm der Telekom stuft beispielsweise test.de, netzpolitik.org, heise.de und chefkoch.de als jugendgefährdend ein. Zudem wird HTTPS laut Freude standardmäßig geblockt, d.h. eine sichere Kommunikation wird Kindern und Jugendlichen dadurch verwehrt.

An Jusprog kritisiert Freude ergänzend, dass dort die Kindersuchmaschine yougl.de von Google beworben wird und die Anzeigen dort Werbung mit Adsense-Partner-ID einbinden, an denen JusProg wohl mitverdient. Google selbst wird nicht blockiert, allerdings der Konkurrent Bing, was ebenfalls Fragen aufwirft.

Freude stellt sich angesichts dieser Ergebnisse die berechtigte Frage, wie bei der KJM getestet wurde.

posted by Stadler at 20:56  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

17.10.13

OLG München: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abziehen

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort gibt nicht nur 8 aufs Wort – wie eine umstrittene Kampagne suggeriert – sondern vor allem auch auf die Interessen der Verlage. Und das darf sie nicht, hat heute auch das OLG München entschieden (Az.: 6 U 2492/12) und damit ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, was nach der Entscheidung des OLG München unzulässig ist. Wie BR-Journalist Wolfram Schrag auf Twitter mitteilte, ist die Berufung der VG Wort gegen das Urteil des Landgerichts erfolglos geblieben. Der Abzug eines Verlegeranteils ist nach Ansicht des 6. Zivilsenats nur dann rechtens, wenn der Autor seine Rechte ausdrücklich abgetreten hat, was aber nicht der Fall war. Die VG Wort muss außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Anteile seit 2008 an die Verlage abgeführt wurden, meldet der Bayerische Rundfunk aktuell.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, die die VG Wort voraussichtlich auch einlegen wird.

Update:
Nachdem mittlerweile auch eine Presseinformation des OLG München vorliegt, ergeben sich weitere Einzelheiten der Entscheidung. Der Tenor des Urteils lautet:

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom  24.5.2012, berichtigt mit Beschluss vom 22.6.2012, Az. 7 O 28640/11, in Ziff. I. und II. abgeändert:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008, in der Vergangenheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. (…)

Zur Erläuterung teilt das Gericht folgendes mit:

Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen. Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg.

Im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Streitfragen wurde die Revision zugelassen, sodass mit einer abschließenden Klärung der schwierigen und über den Einzelfall hinaus bedeutenden Fragen erst in ca. 2 Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:49  

17.10.13

Müssen Banken Auskunft erteilen, wenn über ein Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist?

Der BGH hat dem EuGH heute eine äußerst spannende Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az.: I ZR 51/1).

Ein Markeninhaber hatte von einer Sparkasse Auskunft über den Inhaber eines Kontos verlangt, über das der Kaufpreis für ein gefälschtes Markenprodukt bezahlt worden war. Der Markeninhaber stützt sich hierbei auf den Drittauskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.

Das Berufungsericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Sparkasse könne eine solche Auskunft wegen des Bankgeheimnisses verweigern. Der BGH hat diese Frage nunmehr an den EuGH vorgelegt und seinen Vorlagebeschluss folgendermaßen begründet:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.

Die zu erwartende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte von hoher praktischer Bedeutung sein, zumal es auch im UrhG einen vergleichbaren Auskunftsanspruch gibt. Es könnte also durchaus sein, dass die Banken künftig Auskunft erteilen müssen, wenn ihre Kunden über ihre Konten rechtswidrige Zahlungen abwickeln.

posted by Stadler at 10:32  

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  

15.10.13

Zwangslizenz für Filme im Netz?

Der Drehbuchautor Fred Breinersdorfer hat in der Süddeutschen einen interessanten Vorschlag in die Urheberrechtsdebatte eingebracht. Unter dem Titel „Verschenkt meine Filme“ fordert er den Gesetzgeber auf, eine Zwangslizenz für Filme einzuführen. Damit will er den „Internetganoven“ das Wasser abgraben. Breinersdorfer verweist zur Begründung seines Vorschlags darauf, dass es bereits eine solche Zwangslizenz für Musik geben würde. Er spielt damit offenbar auf die wegen der GEMA wenig praxiselevante Regelung von § 42a UrhG an. Diese Zwangslizenz weist allerdings keine wirklichen Parallelen zum Vorschlag Breinersdorfers auf, weshalb dieses Modell entgegen der Ansicht Breinersdorfers auch nicht auf den Bereich des Films übertragbar erscheint.

Was Breinersdorfer vorschwebt, ist offenbar eine Art Kontrahierungszwang für Filme, die es jedem beliebigen Anbieter im Netz ermöglicht, das Recht zu erwerben, einen Film öffentlich zugänglich zu machen. Zu welchen Konditionen bleibt allerdings unklar. Für einen werbefinanzierten Streamingdienst, der für den Nutzer kostenlos ist, wird das nur in Frage kommen, wenn die Lizenzgebühren sehr niedrig sind und sich zudem an der Zahl der Abrufe orientieren.

Hier hat sich zumindest mal jemand konkrete Gedanken gemacht und eine neue Idee eingebracht, anstatt sich nur – was er freilich auch tut – über Phänomene wie das Filesharing zu beklagen.

posted by Stadler at 18:08  

15.10.13

Die Post-Privacy-Falle

Michael Seemann – aka mspro – ist seit Jahren einer der Protagonisten der Post-Privacy-Debatte. Seine nicht ganz neuen Thesen durfte er aktuell im Lichte der NSA-Affäre für ZEIT-Online wieder einmal aufwärmen. Warum die Verfechter einer Post-Privacy-Gesellschaft zwar in Teilen eine zutreffende Zustandsbeschreibung liefern, aber im Ergebnis zu falschen und gefährlichen Schlussfolgerung gelangen, habe ich vor zweieinhalb Jahren bereits einmal ausführlich erläutert. Der Titel meines damaligen Beitrags lautete „Von der informationellen Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung“. An den Argumenten hat sich auch durch die NSA-Affäre nichts verändert, ganz im Gegenteil.

Man kann die Zustandsbeschreibung Seemanns teilen, wonach Privatheit oder informationelle Selbstbestimmung für viele Menschen keinen Wert mehr darstellt und ihnen auch nicht klar ist, warum dieser Grundwert, der durch ein Grundrecht geschützt ist, in der modernen Gesellschaft überhaupt noch von Relevanz sein sollte. Die NSA-Affäre bewegt die Menschen deshalb nicht, weil die Rechtsverletzung die dort stattfindet, den meisten Menschen zu abstrakt ist und viele auch meinen, sie seien davon nicht betroffen. Das Manko besteht also darin, dass es der Netzgemeinde und den Bürgerrechtlern bisher nicht gelungen ist, die Rechtsverletzungen durch Geheimdienste zu illustrieren, sie ausreichend zu veranschaulichen.

Wer wie Seemann das Ende des Privatsphärenbegriffs postuliert, um dann im selben Atemzug zu erklären, dass die NSA die Demokratie bedroht, eröffnet damit nur ein neues Paradoxon und gibt zu erkennen, dass sein Denken von einem tiefen Unverständnis des Wesens der Freiheitsrechte geprägt ist. Würde etwa jemand ernsthaft behaupten wollen, die Versammlungsfreiheit sei am Ende, nur weil sich die Gesellschaft gerade in einer Phase befindet, in der immer weniger Menschen bereit sind, für ihre Überzeugung auf die Straße zu gehen? Wohl kaum. Ebensowenig wird man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für beendet erklären, nur weil viele Menschen sich daran gewöhnt haben, ihre Daten bereitwillig preiszugeben.

Es gilt zu erkennen, dass das was Seemann als Privatsphäre oder Privacy betrachtet, nur einen Baustein im Gesamtkonzept der Freiheitsrechte darstellt. Allen Freiheitsgrundrechten gemeinsam ist der Ansatz, dass man als Bürger das Recht hat, vom Staat möglichst in Ruhe gelassen zu werden. Wenn dieses Recht am Ende ist, dann gibt es gar keine Handhabe mehr gegen Überwachung. Wer Privatheit für erledigt erklärt, der erklärt damit das Konzept der Freiheitsrechte insgesamt für gescheitert.

Das Gegenteil von Privacy ist die Transparenz aller Daten. Transparenz bedeutet Kontrolle. Aus diesem Grunde muss der freiheitlich-demokratische Staat, der vom Spannungsverhältnis Staat-Bürger geprägt ist, dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt transparent agiert und maximal kontrolliert wird, während dem Bürger die größtmögliche Intransparenz zuzubilligen ist. Wer das Ende der Privatheit propagiert, ermöglicht damit den gläsernen und transparenten Bürger. Diese Forderung steht deshalb in der Tradition der Unfreiheit. Die Vorstellung von einer Gesellschaft, die keine Privatssphäre mehr kennt, atmet den Geist des Totalitarismus.

John F. Nebel hat in einer lesenswerten Replik auf die Thesen Michael Seemanns darauf hingewiesen, dass das Postulat vom Ende der Privatheit nichts an den Machtverhältnissen ändert. Die Mächtigen werden nach dem Ende der Privatheit nicht nur weiter überwachen, sondern sie werden dies sogar noch unbeschwerter und exzessiver tun können. Denn das Abwehrrecht des Bürgers, das wir in Deutschland als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kennen, gibt es als Korrektiv dann ja nicht mehr. Der These, wonach der Begriff der Privatsphäre nicht mehr als Argument gegen Überwachung taugt, ist daher vehement zu widersprechen. Das Recht auf Privatsphäre ist vielmehr das Einzige, was wirklich als Argument gegen staatliche Überwachung taugt. Das Bundesverfassungsgericht hat die informationelle Selbstbestimmung aus gutem Grund auch aus der Menschenwürde hergeleitet. Jeder Mensch muss nämlich das Recht haben, sich als Individiuum in Freiheit selbst zu verwirklichen und er muss sich keiner Behandlung aussetzen, die ihn zum bloßen Objekt von Machtinteressen degradiert. Und genau darum geht es sowohl in der Überwachungs- als auch in der Privacy-Debatte. Wir müssen die Bedeutung von Privatheit besser und vor allen Dingen anschaulicher erklären. Es gibt keine anderen geeigneten „Narrative“ und auch Michael Seemann erklärt nicht, wie er die Debatte anders führen will. Es wäre für Seemann jetzt endlich an der Zeit gewesen, einen konstruktiven Ausweg aus der „Privatsphären-Falle“ aufzuzeigen. Aber einen solchen Vorschlag bleibt er einmal mehr schuldig.

posted by Stadler at 12:36  

14.10.13

Kritikerzitate sollen kostenpflichtig werden

Bücher, aber auch Tonträger oder Filme werden häufig mit griffigen Kritikerzitaten beworben. Der Tagesspiegel berichtet jetzt darüber, dass Zeitungsverlage wie die FAZ auch für kurze Ausschnitte aus von ihnen veröffentlichen Buchkritiken künftig Lizenzgebühren fordern wollen.

Urheberrechtlich betrachtet ist dieser Ansatz wenig überraschend, denn derartige Werbezitate sind keine privilegierten Zitate im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Nach § 51 UrhG ist vielmehr erforderlich, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient. Wenn das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung oder gar Werbung bezweckt, erfüllt es nach der Rechtsprechung den gesetzlich erforderlichen Zitatzweck nicht. Das heißt, dass derartige Werbezitate auch bislang urheberrechtlich nicht zulässig waren. Tageszeitungen und Kritiker haben das bisher aber geduldet, weil man offenbar auch einen eigenen Vorteil darin sah, in dieser Form genannt zu werden. In Zeiten der Zeitungskrise versuchen Zeitungsverlage aber nunmehr offenbar jede denkbare Geldquelle anzuzapfen.

Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat dieses Vorgehen übrigens wenig zu tun. Denn deren Adressaten sind nur Suchmaschinen und Onlineanbieter die Inhalte wie Suchmaschinen aufbereiten. Das Vorgehen gegen Kritikerzitate richtet sich aber offensichtlich gegen Buchverlage und Onlinebuchhändler.

posted by Stadler at 20:57  

14.10.13

Filesharing: Abmahnkanzlei wird nach zweijähriger Sendepause wieder aktiv

In Filesharing-Angelegenheiten höre ich von Mandanten häufiger die Frage, wie es denn sein könne, dass die abmahnende Kanzlei sich zwei Jahre nicht meldet, um dann erneut zur Zahlung aufzufordern.

Solange die Forderung nicht verjährt ist, ist die Geltendmachung der Forderung auch nach längerer Zeit rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr sogar der Praxis vieler Abmahnkanzleien. Wenn es außergerichtlich nicht zu einer Einigung gekommen ist, lässt man die Akte dort gerne mal für zwei Jahren liegen, um dann kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nochmals aktiv zu werden.

Ein solches Vorgehen kann man bei einem alten Bekannten aus der Abmahnszene, der Kanzlei Nümmann & Lang, um die es in letzter Zeit eher ruhig geworden war, aktuell beobachten. Nachdem man dort augeinscheinlich noch in einer ganzen Menge von Altfällen aus dem Jahre 2010 mandatiert ist, in denen zum Jahresende Verjährung eintritt, werden von Nümann & Lang hierzu gerade wieder fleißig Zahlungsaufforderungen verschickt.

posted by Stadler at 14:06  
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