Im Rahmen meiner Beratungspraxis taucht immer wieder mal die Frage auf, ob E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne Zustimmung des Verfassers der E-Mail im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten. Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt.
Rechtlich stellt sich primär die Frage, ob die Veröffentlichung einer E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der E-Mail verletzt. Die maßgebliche Vorschrift des§ 823 Abs. 1 BGB stellt insoweit einen sogenannten offenen Tatbestand dar. Das heißt, die generelle Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zur Bejahung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.
Hierbei ist zunächst auf Seiten des Verletzten zu klären, in welche Sphäre seines Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sozial- Privat- und Intimsphäre. Die Sozialsphäre oder auch Individualsphäre betrifft die Beziehungen eines Menschen zu seiner Umwelt, insbesondere sein wirtschaftliches und berufliches Wirken, während zur Privatsphäre primär der häusliche und familiäre Bereich zählt. Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.
In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt.
Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass beispielsweise Geschäftsbriefe nicht unbedingt gegen eine Veröffentlichung oder eine Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (BVerfG, NJW 1991, 2339; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, AZ: 4 U 96/10).
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist außerdem der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Äußerung steht. Selbst ein geringes oder nicht vorhandenes öffentliches Informationsinteresse ändert nichts daran, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.
Man wird also davon ausgehen dürfen, dass E-Mails die inhaltlich der Sozialsphäre zuzordnen sind, zumeist veröffentlicht werden dürfen, während dies bei E-Mails aus dem Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre eher nicht der Fall ist. Letztlich muss aber immer eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.
Update:
Die Kollegien Berger weist in ihrem Blog auf ein Urteil des OLG Saarbrücken hin, das sich u.a. mit den in E-Mails oft anzutreffenden Vertraulichkeitsvermerken auseinandersetzt und im konkreten Fall eine Veröffentlichung dennoch für zulässig hielt, weil die E-Mails nur geschäftliche Äußerungen enthalten hat und außerdem ein Veröffentlichungsinteresse bestanden hat.