Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.7.12

Kein gültiges Wahlrecht mehr in Deutschland

Dass das Bundesverfassungsgericht auch die Neuregelung des Bundeswahlgesetzes mit Urteil vom heutigen Tag als verfassungswidrig ansieht, dürfte wohl schon jeder mitbekommen haben. Die Entscheidung betrifft das gerade erst gesetzlich neu geregelte Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestages.

Das vom Bundestag neu gestaltete Verfahren verstößt nach der Entscheidung des BVerfG gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Bereits das alte Verfahren ist in Karlsruhe kassiert worden, was bedeutet, dass der Bundestag die Vorgaben aus er damaligen Entscheidung des Gerichts nicht korrekt umgesetzt haben.

Anders als in vielen anderen Fällen, sieht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch keine Übergangsfristen vor.  § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes sind nach dem Urteil nichtig. Genau auf dieses verfassungsrechtliche Problem hatte ich in einem älteren Blogbeitrag aus dem letzten Jahr bereits hingewiesen.

Das Gericht betont auch, dass die alte Regelung nicht wieder auflebt. Das Fazit der Verfassungsrichter lautet:

In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die bis zum Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf.

Das bedeutet mit anderen Worten, dass es in Deutschland derzeit kein gültiges und anwendbares Wahlrecht gibt. Sollte es also kurzfristig zu einer Regierungskrise kommen, wären Neuwahlen derzeit rechtlich überhaupt nicht möglich.  Der Bundestag kann im Moment also nicht gewählt werden.

Man darf gespannt sein, ob speziell die Union das Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal provozieren will oder ob es der Bundestag nunmehr endlich schafft, ein sauberes und verfassungskonformes Wahlgesetz zu verabschieden.

Der Kollege Udo Vetter bloggt ebenfalls zum Thema.

posted by Stadler at 15:50  

25.7.12

Facebook erst ab 16?

SPON hat unter dem Titel „Facebooks dunkle Seiten“ gerade wieder einmal darauf aufmerksam gemacht, dass Facebook mit den Daten und Informationen ihrer Nutzer in einer Art und Weise umgeht, die jedenfalls mit deutschen und europäischen Rechtsstandards nicht vereinbar ist. Facebook beachtet insbesondere weder das Fernmeldegeheimnis noch die Vorgaben des Datenschutzrechts.

Facebook ist deshalb in besonderem Maße problematisch, wenn es von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, denn die sind häufig noch weniger als Erwachsene in der Lage, die Risiken zu überblicken. Nach dem Nutzungsbedingungen von Facebook dürfen Kinder unter 13 Jahren kein Nutzerkonto eröffnen. Die Realität sieht freilich anders aus, zumal Facebook diese selbstgesetzte Altersgrenze nicht konsequent kontrolliert.

Ist diese Altersvorgabe seitens Facebook eigentlich verbindlich, oder ergeben sich aus dem deutschen Recht andere Anforderungen? Problematisch ist an dieser Stelle insbesondere das Datenschutzrecht. Facebook erhebt und verarbeitet nämlich in erheblichem Umfang personenbezogene Daten seiner Nutzer. Eine solche Datenverarbeitung erfordert nach deutschem Recht grundsätzliche eine Einwilligung des Nutzer, die während der Registrierung abgefragt wird. Ob jemand eine solche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten wirksam erteilen kann, hängt von seiner Einsichtsfähigkeit ab. Diesbezüglich existiert die weitverbreitete Rechtsansicht, dass diese Einsichtsfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren regelmäßig fehlt und sie auch im Alter zwischen 14 und 16 nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, zumal vor dem Hintergrund der Unüberschaubarkeit der Datenverarbeitung durch Anbieter wie Facebook (Siehe z.B.: Spindler/Nink in: Recht der elektronischen Medien, BDSG, § 4a, Rn. 2a; Arlt, MMR 2007, 683, 684).

Wenn man diese wohl herschende Auslegung zum deutschen Datenschutzrecht zugrunde legt, muss man eine Nutzung von Facebook durch Jugendliche unter 16 zumindest als problematisch betrachten. Mit der Wirklichkeit steht diese Rechtsansicht freilich nicht in Einklang, denn gerade Jugendliche unter 16 nutzen Facebook massenhaft. Dass Facebook in diesen Fällen die Daten der Minderjährigen in rechtswidriger Art und Weise verarbeitet, dürfte den Anbieter aus Kalifornien außerdem kaum stören.

posted by Stadler at 12:00  

24.7.12

Klage gegen Vodafone auf Löschung von Verbindungsdaten

Der Kollege Meinhard Starostik – der u.a. auch als Prozessvertreter bei den Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung tätig war – hat für eine Mandantin Vodafone vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Feststellung verklagt, dass Funkzellendaten (Standortkennung), die Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) und die Kennung der benutzten SIM-Karte (IMSI) unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen sind, sowie die Rufnummer und die Anschlusskennung eingehender Anrufe unverzüglich, sobald feststeht, dass diese Daten zur Abrechnung nicht erforderlich sind.

Hintergrund ist der Umstand, dass Vodafone zu denjenigen Mobilfunkanbietern gehört, die Verkehrsdaten mit am längsten speichern, obwohl es dafür keine ausreichende rechtliche Grundlage gibt. Nach § 96 TKG sind Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine Speicherung ist für Abrechnungszwecke notwendig. Standortdaten sind aber grundsätzlich nicht abrechnungsrelevant, außer, der Kunde würde spezifisch standortbasierte Dienstleistungen von Vodafone in Anspruch nehmen. Auch wenn man Verbindungsdaten für Abrechnungszwecke benötigt, wird eine Speicherung für mehr als 60 Tage kaum begründbar sein.

Nach einer Erhebung der Bundesnetzagentur speichert Vodafone Standortdaten allerdings 210 Tage (!) lang. Über die großzügige und weitgehend rechtswidrige Speicherpraxis vieler TK-Unternehmen hatte ich vor längerer Zeit bereits ausführlich berichtet.

posted by Stadler at 14:59  

24.7.12

BGH: Androhung von Ordnungsmitteln im Prozessvergleich nicht möglich

Aus Unterlassungsurteilen kennt man es, dass das gerichtliche Verbot gleichzeitig mit der Androhnung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) verbunden wird. Hintergrund ist der, dass ein Unterlassungsurteil nur dann vollstreckt werden kann, wenn das Ordnungsmittel vorher angedroht worden ist. Und diese Androhung kann bereits in das Urteil aufgenommen werden.

Dasselbe ist bei Prozessvergleichen nach einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 02.02.2012, Az.: I ZB 95/10) allerdings nicht möglich. Der Schuldner kann sich also in einem Prozessvergleich nicht wirksam dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss das Ordnungsmittel als hoheitliche Maßnahme immer durch den Richter angedroht werden. Das bedeutet, dass man bei Prozessvergleichen vor einer Vollstreckung immer noch eine richterliche Androhung des Ordnungsmittels erwirken muss. Wer diesen zusätzlichen Schritt umgehen will, muss nach Ansicht des BGH im Vergleich eben ergänzend noch eine Vertragsstrafe vereinbaren. Zumindest dieser Begründungsansatz ist nicht gänzlich überzeugend, zumal der BGH in der Vergangenheit mehrfach betont hat, dass die Vertragsstrafe und das Ordnungsmittel zwei gänzlich unterschiedliche Instrumente seien. Die Vertragsstrafe schafft auch keine zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit, sondern muss im Streitfalle wiederum eingeklagt werden. Die im Vergleich zum Urteil eintretende Verzögerung der Vollstreckung wird also auch durch eine zusätzliche Vertragsstrafe nicht beseitigt.

posted by Stadler at 10:05  

23.7.12

Auftrag zur Registrierung einer eu-Domain berechtigt nicht zur Markennutzung

Mit Urteil vom 19.07.2012 (Az.: C?376/11) hat der EuGH entschieden, dass der Auftrag, eine eu-Domain, in eigenem Namen aber für Rechnung des Auftraggebers, zu registrieren, nicht das Recht umfasst, die mit dem Domainnamen identische Marke zu benutzen.

Der Domainregistrierungsvertrag durch den der Vertragspartner, der „Lizenznehmer“ genannt wird, sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, ähnelt nach Ansicht des EuGH eher einem Dienstleistungsvertrag als einem Lizenzvertrag.

Dies ist umso mehr der Fall, wenn eine solche Vereinbarung dem „Lizenznehmer“ kein Recht zur kommerziellen Benutzung der dem Domainnamen entsprechenden Marke gemäß ihren Funktionen gewährt, sondern der Lizenznehmer anerkennt, dass der Domänenname, den er gemäß seinen Verpflichtungen registriert, im Alleineigentum des Lizenzgebers bleibt.

Die Erlaubnis, den Domainnamen zu registrieren beinhaltet nach Ansicht des EuGH in diesen Fällen kein Recht zur kommerziellen Nutzung der Marke.

posted by Stadler at 22:05  

23.7.12

Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

Die GEMA hat einen Clubbetreiber, der sein Lokal für eine Party an einen Partybetreiber vermietet hatte, auf Zahlung der GEMA-Vergütung verklagt. Die besagte Party, auf der Musik von Tonträgern gespielt wurde, war bei der GEMA nicht angemeldet worden. Die GEMA ist der Meinung, dass der Vermieter als Mitveranstalter anzusehen sei, weshalb auch er der GEMA gegenüber haften würde.

Die Klage ist sowohl vor dem Amtsgericht Düsseldorf als auch in der Berufung beim Landgericht Düsseldorf erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 23 S 296/11) hat das Landgericht die Berufung der GEMA zurückgewiesen.

Die GEMA hatte die Ansicht vertreten, dass Veranstalter auch derjenige sei, der durch das Zurverfügungstellen der Räume einen adäquaten Beitrag zur späteren Verletzungshandlung leistet.

Dem ist das Landgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Landgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein derart weiter Veranstalterbegriff im Ergebnis auf eine Störerhaftung des Vermieters hinauslaufen würde.

Diese Gleichstellung von (Mit-)Veranstalter und Störer ist nach Ansicht des LG Düsseldorf aber mit dem Veranstalterbegriff nicht vereinbar. Erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus geht.

posted by Stadler at 15:41  

20.7.12

Die europäische Dauerkrise lähmt die Demokratie

In der aktuellen Diskussion über die sog. Euro-Krise ist auffällig, dass mittlerweile selbst Vorstandsvorsitzende von DAX-Unternehmen der Finanzbranche sagen, Banken müssten auch mal pleite gehen können. Nur in der Politik sagt das (fast) niemand.

Wozu führt es eigentlich, wenn die europäischen Staaten immer wieder mit enormem Einsatz von Steuergeldern Banken retten, wie jetzt aktuell im Falle Spaniens? Vermutlich jedenfalls zunächst dazu, dass die Banken und ihre Manager auch weiterhin keinerlei Konsequenzen aus ihrem Verhalten zu fürchten haben. Das Ziel der Disziplinierung und Kontrolle des Bankenwesens wird so jedenfalls nicht erreicht werden können.

Die jüngsten Beschlüsse des Bundestags zur sog. Spanienhilfe zeigen einmal mehr, dass wir es im Wesentlichen tatsächlich nicht mit einer Eurokrise, sondern mit einer Bankenkrise zu tun haben. Die Politik setzt hierbei den eingeschlagenen Weg der Privatisierung der Gewinne und der Sozialisierung der Verluste konsequent fort und zwar aus Angst davor, dass selbst die Insolvenz einer einzigen spanischen Bank die gesamte europäische Volkswirtschaft in den Abgrund reißen könnte. Diese Angst ist möglicherweise aber nur dem geschickten Lobbyismus der Finanzbranche geschuldet.

Es wird darüber hinaus aber auch die Frage zu stellen sein, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die aktuellen massiven wirtschaftspolitischen Interventionen haben werden. Denn der Bankensektor ist mittlerweile die einzige Branche in Europa, die kein Insolvenzrisiko mehr zu fürchten hat.Diese wettbewerbsverzerrende Situation ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Wirtschafts- und Marktteilnehmer nur schwer erträglich.

Was mich als Bürger außerdem verstört, ist der Umstand, dass es im Bundestag faktisch keine Opposition mehr gibt, sondern nur noch eine ganz große Koalition, die bereitwillig alles abnickt, was Angela Merkel aus Brüssel mitbringt. Dass gerade die Sozialdemokratie an diesem Punkt so schwach ist, stimmt bedenklich. Denn wir beobachten parallel gerade am Beispiel Spaniens eine Prekarisierung, an der die Subventionierung maroder Banken nichts zu ändern vermag. An dieser Stelle braucht es jemanden der politische Alternativen aufzeigt und vielleicht auch endlich ein vernünftiges Ausstiegskonzept – für ganz Europa – aus einem System das nicht funktioniert und möglicherweise überhaupt nur dann hätte funktionieren können, wenn es von Anfang an anders aufgebaut gewesen wäre. Das bedingungslose Festhalten an bestehenden Strukturen entspricht der menschlichen Natur – weshalb es konservative Politik auch leichter hat als progressive – aber es muss deshalb nicht richtig sein.

Nebenbei wird die seit Jahren zu beobachtende Krise der parlamentarischen Demokratie in Europa durch die aktuellen Ereignisse massiv beschleunigt und verschärft. Bezeichnend ist insoweit auch, dass die Fachleute mittlerweile deutlich kontroverser diskutieren als die Politik. Die Angst hier etwas falsch zu machen und das damit verbundene Einschüchterungspotential sitzt augenscheinlich derartig tief, dass man es für die sicherste Variante hält, sich einfach an Merkel und Schäuble zu hängen. Wenn allerdings 80 % der Abgeordneten des deutschen Bundestags konservative und angstgesteuerte Politik betreiben, dann fühle jedenfalls ich mich als Bürger von diesem Parlament nicht mehr vertreten.

Bundespräsident Gauck hatte Bundeskanzlerin Merkel ja kürzlich mehr oder minder deutlich aufgefordert, ihre Krisenpolitik besser zu erklären. Das wäre an sich eine gute Idee, nur warum sollte Merkel das tun? Ihre (persönlichen) Umfragewerte, wie auch die Reaktionen fast aller Parlamentarier in Berlin belegen, dass die Kanzlerin mit ihrer umwölkten Taktik der Desinformation und der Halbwahrheiten bislang ausgesprochen gut gefahren ist. Aus Sicht der Kanzlerin wird es also nur dann Grund zur Änderung ihrer diesbezüglichen Strategie geben, wenn es entweder aus dem Parlament oder aus der Bevölkerung heraus deutlichen Widerstand gegen ihren Eurokurs bzw. zumindest gegen ihre Informationspolitik gibt. Ein solcher Widerstand ist aber derzeit nicht in Sicht. Dass Merkel schalten und walten kann wie sie will und deshalb auch keine Notwendigkeit für eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit sieht, ist eine unmittelbare Folge der Schwäche des Bundestages und des mittlerweile herrschenden öffentlichen Desinteresses. Die Bürger nehmen die fast täglich neuen Meldungen über immer wieder neue Rettungsmaßnahmen mit einer bedenklichen Gleichgültigkeit zur Kenntnis. 100 Millionen für spanische Banken ist nichts, was den Bürger noch wirklich vom Hocker reißt.

Wie die Krisenpolitik Merkels tatsächlich funktioniert, lässt sich anhand der Vorgänge auf dem letzten EU-Gipfel und der anschließenden politischen Reaktion in Deutschland sehr gut nachvollziehen. Merkel hat der Forderung anderer Regierungschefs nachgegeben, Direktzahlung an angeschlagene Banken aus dem ESM zu ermöglichen. Zurück in Deutschland verstummte die aufkommende Kritik aber schnell wieder, denn Merkel war es gelungen, den Eindruck zu erwecken, als hätte sich gar nichts geändert. Denn für Direktzahlungen müsse ja zunächst eine europäische Bankenaufsicht geschaffen werden und außerdem habe Deutschland schließlich weiterhin ein Vetorecht. Die Zugeständnisse die man in Brüssel macht, verkauft man zu Hause als Verfestigung des status quo.

Man hätte den Menschen stattdessen natürlich erklären können, was auf dem EU-Gipfel tatsächlich passiert ist. Daran hat Angela Merkel aber überhaupt kein Interesse, denn das was man den Menschen sagen müsste, würde viele beunruhigen und  die Selbstdarstellung der Kanzlerin stören. Denn, dass Merkel ihre Position während der sog. Eurokrise so oft verändert hat, dass man längst den Überblick verloren hat, irritiert selbst im Bundestag, abgesehen von Ströbele, kaum noch jemanden.

Es könnte durchaus sein, dass uns nachfolgende Generationen einmal fragen werden, warum wir uns als Bürger nicht gegen die fortlaufende und unbegrenzte Ausweitung des sog. Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und gegen die Milliardenzahlungen an marode Banken gestemmt haben und warum die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten willfährig immer wieder dem zugestimmt hat, was ihnen Kanzlerin Angela Merkel hingeworfen hat. Sie können schon mal damit anfangen, über die Antworten nachzudenken.

posted by Stadler at 15:20  

20.7.12

ACTA, CETA und wieder einmal Providerhaftung

Nachdem unlängst Vorwürfe laut wurden, die EU-Kommission wolle das vom Parlament gestoppte ACTA-Abkommen über neue bilaterale Akommen wie CETA – das in Entwurfsfassungen unzweifelhaft inhaltliche Übereinstimmungen mit ACTA aufwies – quasi über die Hintertür Stück für Stück dennoch einführen, war die Kommission bemüht abzuwiegeln und verwies darauf, dass diese Entwurfsfassungen veraltet und überholt seien.

Der kanadische Rechtswissenschaftler Michael Geist erläutert in seinem Blog, weshalb er das Dementi der Kommission nicht für überzeugend hält. Die Kommission will sich nach eigener Aussage für das mit Kanada geplante Abkommen namens CETA nunmehr nämlich inhaltlich stärker an ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea anlehnen.

Wenn man sich dann mit diesem Handelsabkommen näher befasst, findet man unter Artikel 10.46 schließlich folgende interessante Passage:

An interlocutory injunction may also be issued against an intermediary ( 69 ) whose services are being used by a third party to infringe copyright, related rights, trademarks or geographical indications.

Die Fußnote 69, auf die dort verwiesen wird, bringt dann etwas mehr Klarheit:

For the purposes of this paragraph, the scope of ‘intermediary’ is determined in each Party’s legislation, but shall include those who deliver or distribute infringing goods, and also where appropriate, include online service providers.

Vermittler in diesem Sinne sind also Lieferanten und Distributoren rechtsverletzender Güter, zu denen auch Internet Service Provider zählen. Diese offene Formulierung umfasst, gerade weil auch auf die bloße „Lieferung“ abgestellt wird, sowohl Zugangs- als auch Hosting-Provider.

Hier tauchen also genau die Elemente wieder auf, die während der ACTA-Verhandlungen auf öffentlichen Druck hin in der endgültigen Fassung gestrichen worden sind. Man muss also kein Verschwörungstheoretiker sein, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kommission an ihrer Idee der Inpflichtnahme von Providern zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen festhält. Netzsperren und Modelle wie Three-Strikes-Out bzw. Hadopi bleiben damit Bestandteil der europäischen Agenda.

 

posted by Stadler at 10:21  

19.7.12

In Frankfurt fliegt der Gerichtsstand wieder

Das Amtsgericht Frankfurt hatte Ende des letzen Jahres und Anfang diesen Jahres mit mehreren Entscheidungen Aufsehen erregt, weil es eine Berufung auf den sog. fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachen abgelehnt hatte. Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei nur dann örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.

Dieses Rechtsprechung ist jetzt allerdings vom Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 2-06 S 3/12) wieder kassiert worden.

Das Landgericht Frankfurt beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, die schon bei Pressedelikten im Vor-Internet-Zeitalter einen Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sah, an dem eine Zeitung zu kaufen war und geht davon aus, dass sich hieran allein durch die neuen technischen Möglichkeiten nichts geändert habe, sondern, dass dieser Umstand allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen kann, die das Gericht aber nicht berücksichtigen könne.

In der Sache – es handelte sich um einen Filesharing-Fall – hat das Landgericht zudem antragsgemäß verurteilt, weil der Beklagte das Filesharing offenbar nicht bestritten hatte.

posted by Stadler at 14:40  

19.7.12

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz

Der Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 70/10) eine u.a. für die Urhebervertragspraxis wichtige Frage entschieden.

Das Erlöschen einer Hauptlizenz, durch die beispielsweise Nutzungsrechte an einer Software eingeräumt worden sind, führt nach dem Urteil des BGH in aller Regel nicht zum Erlöschen der daraus abgeleiteten Unterlizenzen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

posted by Stadler at 10:36  
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