Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.7.12

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz

Der Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 70/10) eine u.a. für die Urhebervertragspraxis wichtige Frage entschieden.

Das Erlöschen einer Hauptlizenz, durch die beispielsweise Nutzungsrechte an einer Software eingeräumt worden sind, führt nach dem Urteil des BGH in aller Regel nicht zum Erlöschen der daraus abgeleiteten Unterlizenzen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

posted by Stadler at 10:36  

Ein Kommentar

  1. Als juristischem Laien drängt sich mir die Frage auf, wieso man so etwas durch 3 oder 4 Gerichtsinstanzen klären lassen muss. Nach meinem Empfinden ergibt sich das Gerichtsurteil bereits aus dem (zugegeben juristisch kaum definierbaren) gesunden Menschenverstand.

    Comment by Pascal — 19.07, 2012 @ 13:21

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