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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.7.12

BGH: Androhung von Ordnungsmitteln im Prozessvergleich nicht möglich

Aus Unterlassungsurteilen kennt man es, dass das gerichtliche Verbot gleichzeitig mit der Androhnung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) verbunden wird. Hintergrund ist der, dass ein Unterlassungsurteil nur dann vollstreckt werden kann, wenn das Ordnungsmittel vorher angedroht worden ist. Und diese Androhung kann bereits in das Urteil aufgenommen werden.

Dasselbe ist bei Prozessvergleichen nach einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 02.02.2012, Az.: I ZB 95/10) allerdings nicht möglich. Der Schuldner kann sich also in einem Prozessvergleich nicht wirksam dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss das Ordnungsmittel als hoheitliche Maßnahme immer durch den Richter angedroht werden. Das bedeutet, dass man bei Prozessvergleichen vor einer Vollstreckung immer noch eine richterliche Androhung des Ordnungsmittels erwirken muss. Wer diesen zusätzlichen Schritt umgehen will, muss nach Ansicht des BGH im Vergleich eben ergänzend noch eine Vertragsstrafe vereinbaren. Zumindest dieser Begründungsansatz ist nicht gänzlich überzeugend, zumal der BGH in der Vergangenheit mehrfach betont hat, dass die Vertragsstrafe und das Ordnungsmittel zwei gänzlich unterschiedliche Instrumente seien. Die Vertragsstrafe schafft auch keine zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit, sondern muss im Streitfalle wiederum eingeklagt werden. Die im Vergleich zum Urteil eintretende Verzögerung der Vollstreckung wird also auch durch eine zusätzliche Vertragsstrafe nicht beseitigt.

posted by Stadler at 10:05  

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