Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.
Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.
Der BGH führt wörtlich aus:
Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)
Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.
Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).
Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.
Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.
Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.
An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.