Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.1.12

Warum das Europaparlament ACTA die Zustimmung versagen sollte

Das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, das sich am TRIPS-Abkommen orientiert und dessen Hauptziel eine bessere internationale Durchsetzung von Rechten des „geistigen Eigentums“ ist.

Die Verhandlungen,an denen unter anderem die USA und die EU teilnahmen, wurden geheim geführt. Das Ergebnis ist aus formellen und aus inhaltlichen Gründen als problematisch einzustufen.

Die Verhandlungen, in die weder die WTO noch die WIPO einbezogen worden sind, erfolgten ohne Konsultation der nationalen Parlamente und des Europaparlaments und wurde hinter verschlossenen Türen geführt. Ein Prozess, der der Schaffung weitreichender Regelungen im Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte dient, die sich anschließend in den teilnehmenden Staaten massiv gesellschaftlich und wirtschaftlich auswirken, ist transparent und demokratisch zu gestalten. Nachdem diese Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind, muss allein dieser Umstand ausreichen, damit das Europaparlament das Abkommen nicht ratifiziert.

Schwerwiegender sind allerdings die inhaltlichen Einwände. Auch wenn im Laufe der Verhandlungen Instrumentarien wie Netzsperren wieder gestrichen worden sind, verfestigt ACTA eine Fehlentwicklung im Urheberrecht, die dringend einer Korrektur bedürfte. Führende deutsche und europäische Rechtswissenschaftler haben das Ergebnis deshalb kritisiert und das Europarlament aufgefordert, ACTA nicht zu ratifizieren.

ACTA steht nicht für den dringend notwendigen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits. ACTA stärkt vielmehr erneut in sehr einseitiger Weise die Interessen der Content-Industrie, schadet aber dem Gemeinwohl der teilnehmenden Staaten. Welche Weichenstellung im Urheberrecht aus meiner Sicht geboten wäre, habe ich hier im Blog bereits ausführlich skizziert.

Auch die von Urheberrechtslobbyisten gerne verbreitete These, dass die fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber wirtschaftlich notwendig und sinnvoll sei, erweist sich bei näherer Betrachtung als Trugschluss, sofern man gesamtwirtschaftliche Erwägungen im Blick hat und nicht die Singularinteressen einer einzelnen Branche.

Karl-Nikolaus Peifer, einer der renommiertesten deutschen Urheberrechtler und Mitunterzeichner der „OPINION OF EUROPEAN ACADEMICS ON ANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENThat unlängst in einem Interview sehr anschaulich erläutert, warum das (digitale) Urheberrecht am Abgrund steht und welche Maßnahmen erforderlich wären, um die Legitimationskrise des Urheberrechts zu beenden und einen fairen und vor allen Dingen funktionierenden Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern und Nutzern herbeizuführen.

Die Europaparlamentarier sollten deshalb im Interesse der Menschen die sie gewählt haben und auch im Interesse der volkswirtschaftlichen Belange der Mitgliedsstaaten ACTA die Zustimmung versagen.

 

posted by Stadler at 21:27  

23.1.12

BGH erschwert Haftung des Kunden bei Missbrauch von Kredit- und EC-Karten

Der BGH hat die Möglichkeiten der Bank den Kunden in Fällen eines Missbrauchs einer Kredit- oder EC-Karte in Haftung zu nehmen, weiter eingeschränkt. Die kundenfreundliche Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10), über die ich bereits vor zwei Monaten berichtet hatte, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht nach der vom BGH angeordneten Zurückverweisung Feststellungen dazu treffen muss, ob für eine Barabhebung an einem Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden ist. Sollte die Bank dies nachweisen können, muss das Gericht weiter prüfen, ob die den Geldautomaten betreibenden Institute ein Sicherheitssystem einsetzen, das ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Wenn auch das festgestellt werden kann, muss das Gericht ggf. zusätzlich dem Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Anscheinsbeweis, er habe Karte und PIN zusammen verwahrt, und damit gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, im Wege einer Vernehmung als Partei zu erschüttern.

Was für die Bank im konkret Fall allerdings besonders nachteilig ist, ist der Umstand, dass der BGH eine Klausel in den AGB der Bank

„Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR.“

dahingehend auslegt, dass es sich hierbei um eine generelle Begrenzung der Haftung des Kunden handelt, gerade auch für Fälle schuldhafter Pflichtverletzungen. Das Berufungsgericht hatte noch gemeint, die Klausel würde die Verschuldenshaftung nicht betreffen.

Hier wird man in Kürze bei einigen Banken Änderungen der AGB erwarten dürfen.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH, dass die Bank dem Kunden nicht vorwerfen kann, er habe die Karte vor den missbräuchlichen Abhebungen im Rotlichtmilieu eingesetzt. Hierzu heißt es im Urteil:

Die Verwendung einer Kreditkarte zur Zahlung in einem Amüsierbetrieb ist nicht pflichtwidrig, da von der Klägerin in Ziffer 1.1. AGB mit Ausnahme illegaler Geschäfte der Einsatz der Karte uneingeschränkt zugelassen wird. Ein Verschuldensvorwurf kann nicht auf eine erlaubte Kartenverfügung – hier an einem mobilen Kartenterminal – als solche gestützt werden, sondern muss sich im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben.

Die Entscheidung erhöht die Hürden der Bank für eine Inanspruchnahme des Kunden in Fällen der missbräuchlichen Abhebung an Geldautomaten erheblich.

posted by Stadler at 12:25  

22.1.12

Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktion

Das Amtsgericht Nürtingen hat entschieden (Urteil vom 16.1.2012, 11 C 1881/11), dass der anderweitige Verkauf einer bei eBay eingestellten Sache nicht zum Abbruch der eBay-Auktion berechtigt. Die Folge ist, dass der Kaufvertrag trotz Abbruch durch den Verkäufer mit dem Höchstbietenden zu Stande kommt. Da der Verkäufer aber nicht mehr liefern kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden.

Das Amtsgericht Nürtingen hat als Schaden die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Kaufsache – im konkreten Fall waren es Autoreifen – und dem Höchstgebot angesehen. Da das Gebot nur bei einem Euro lag, die Reifen aber 579 Euro Wert waren, wurde der Verkäufer zur Zahlung des Differenzbetrags von EUR 578 verurteilt.

Ein interessantes und letztlich in der rechtlichen Bewertung zutreffendes Urteil. Denn der alte römische Rechtsgrundsatz „Pacta sunt servanda“ gilt auch im deutschen Zivilrecht.

posted by Stadler at 22:07  

21.1.12

Meinungsfreiheit auch für Neonazis

Man darf das „BRD-System“ als verkommen bezeichnen und im Hinblick auf den NS-Widerstandskämpfer Georg Elser die Ansicht vertreten: „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“.

Das Amtsgericht Hechingen und das OLG Stuttgart sahen darin eine Verunglimpfung des Staates nach § 90 a I 1 StGB und haben die Verantwortliche eines entsprechenden Flugblatts verurteilt.

Diese Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011  (Az.: 1 BvR 917/09) wegen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht zeigt einmal mehr schulmäßig auf, wie die Gerichte im Rahmen der sog. Wechselwirkungslehre grundrechtseinschränkende Strafvorschriften ihrerseits wiederum im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen haben.

Das Gericht führt speziell zur Auslegung von Staatsschutzdelikten wie § 90 StGB aus:

Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

Die „Verkommenheit des BRD-Systems“ lässt das Gericht allerdings auch deshalb durchgehen, weil diese Aussage nicht die Kernthese des Flugblatts darstellt und die hohe Schwelle einer Gefährdung des Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen nicht überschritten ist.

posted by Stadler at 13:16  

20.1.12

Megaupload: Kimble nicht mehr auf der Flucht

Die Schließung des Sharehosters „Megaupload“ duch US-Behörden und die Verhaftung der Verantwortlichen, unter ihnen Kim Schmitz („Kimble“), hat im Netz hohe Wellen geschlagen und zu kontroversen Reaktionen geführt.

Kim Schmitz wurde allerdings nicht vom FBI verhaftet, wie in Blogs und Zeitungen zu lesen ist, sondern von der neuseeländischen Polizei und zwar auf Grundlage eines internationalen Haftbefehls (US-Haftbefehl mit Auslieferungsersuchen gegenüber den neuseeländischen Behörden). Bis dahin handelt es sich um einen Vorgang der nicht ungewöhnlich ist und international täglich praktiziert wird.

Die äußerst umfangreiche Anklageschrift zu einem US-District-Court gewährt Einblick in den konkreten Tatvorwurf. Ergänzend gibt es auch eine Pressemitteilung des Department Of Justice, weshalb relativ genau nachvollzogen werden kann, wie die US-Behörden argumentieren.

Die amerikanischen Ermittler wissen genau, dass man die Verantwortlichen von Megaupload nicht deshalb belangen kann, weil sie sich wie ein gewöhnlicher Hoster verhalten haben. Die US-Behörden werfen Schmitz und Co. deshalb vor, dass das Geschäftsmodell von Megaupload gezielt auf den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material ausgerichtet ist. Das versuchen die Ermittler an verschiedenen Einzelumständen festzumachen. Megaupload sei laut Anklageschrift gezielt so ausgestaltet, dass die Benutzung für einen Durchschnittsuser als Speichermedium ungeeignet sei. Denn, Daten, die nicht downgeloadet werden, werden vom System nach kurzer Zeit automatisch gelöscht. Hieraus schließt man wohl nicht ganz zu Unrecht, dass Megaupload für normale, längerfristige Speicherzwecke ungeeignet sei. Die Anklageschrift wirft den Betreibern von Megaupload auch vor, Nutzer, die den Betreibern bekannt sein sollen, dafür bezahlt zu haben, urhebererrechtlich geschütztes Material einzustellen und anschließend von externen Seiten darauf zu verlinken. Das ist in etwa der Vorwurf, der in Deutschland auch den Betreibern von kino.to gemacht wurde. Außerdem habe Megaupload – so der Vorwurf der US-Ermittler – auf die Aufforderung urheberrechtswidrigen Content zu entfernen, in einer Vielzahl von Fällen nicht reagiert und die Inhalte am Netz belassen.

Wenn diese Vorwürfe zutreffen – was ich nicht abschließend beurteilen kann – eignet sich das Vorgehen der US-Behörden kaum als Aufreger. Vergleiche mit Betreibern von Lagerhallen, wie sie in einer Pressemitteilung der Piratenpartei angestellten werden, gehen jedenfalls deutlich an der Sache vorbei.

 

posted by Stadler at 20:09  

20.1.12

EGMR stärkt Berichterstattungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) verurteilt (Urteil vom 10.01.2012, Az.: 34702/07).

Hintergrund war eine Presseberichterstattung des Standard über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Bank Hypo Alpe Adria. Der Artikel befasste sich u.a. mit einem Bereichsleiter der Bank, Christian Rauscher, weil dieser vom Vorstandschef der Bank Wolfgang Kulterer und dem damaligen Landeshauptmann Kärntens Jörg Haider als Alleinverantwortlicher eines erheblichen Spekulationsverlusts benannt worden war.

Rauscher sah sich durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte nach § 7a des österreichischen Mediengesetzes eine Geldentschädigung von der Zeitung. Die Vorschrift sieht vor, dass im Falle der Bekanntgabe der Identität einer Person unter  gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Im konkreten Fall hatte das OLG Wien eine Entschädigung von EUR 5.000 zugesprochen.

Darin hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK gesehen. Der Gerichtshof erläutert zunächst, dass es im konkreten Fall nicht entscheidend darauf ankommt, ob Christian Rauscher eine Person des öffentlichen Lebens (Public Figure) ist, oder von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat. Dies ist nach Ansicht des EGMR nur einer von mehreren zu beachtenden Aspekten. Wesentlich ist nach Ansicht des Gerichtshofs das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Insoweit hätte das nationale Gericht den Presseartikel in seiner Gesamtheit würdigen müssen. Der Artikel erläutert, dass der Bankchef und Jörg Haider versuchen, die Verantwortung für einen Spekulationsverlust der Bank allein dem Bereichsleiter Rauscher anzulasten. Bei einer derartigen Berichterstattung sind nach Ansicht des EGMR Namen, Personen und persönliche Beziehungen und Verflechtungen von erheblicher Bedeutung. Der EGMR führt hierzu aus:

The article’s focus is instead on the extent to which politics and banking are intertwined and on the political and economic responsibility for the bank’s enormous losses. It mentions that Mr Haider, who himself also represented the Land as a shareholder and performed a supervisory function at the bank, and Mr Kulterer from the bank’s executive board, were trying to put the blame on the claimant and in this context refers to his father, member of the Socialist Party and former member of the regional government, thus hinting at motives of party politics. Names, persons and personal relationships are clearly of considerable importance in this sphere. It is difficult to see how the applicant company could have reported on these issues in a meaningful manner without mentioning the names of all those involved, including the claimant (see, mutatis mutandis, Flinkkilä and Others, cited above, § 85, where the Court also considered that the disclosure of the identity of the person concerned had a direct bearing on matters of public interest). That distinguishes the present case from a case in which the Court declared inadmissible the complaint by the publisher of an Austrian news magazine, which had been ordered to pay compensation for having disclosed the name of a police officer at an early stage of criminal proceedings against him. The Court found in that case that the disclosure of the police officer’s name did not add anything to the information already given in the article.

(via e-comm)

posted by Stadler at 10:49  

19.1.12

Massenhafte Funkzellenabfrage auch in Berlin

Netzpoliik.org berichtet heute darüber, dass auch in Berlin, ähnlich wie in Dresden, massenhafte Funkzellenabfragen stattgefunden haben. Belegt wird dies durch Akten der Berliner Polizei, die netzpolitik.org zugespielt wurden und die das Blog veröffentlicht hat.

Man mag dies als Skandal betrachten, sollte aber wissen, dass die sog. Funkzellenabfrage zum Standardrepertoire der Telekomunikationsüberwachung gehört und von Ermittlungsbehörden bundesweit regelmäßig eingesetzt wird. Ein vor einigen Monaten geleakter „Leitfaden zum Datenzugriff“ der Generalstaatsanwaltschaft München gibt einen interessanten Überblick über die in der Praxis angewandten Maßnahmen der TK-Überwachung. Diese Übersicht macht auch deutlich, welche Fülle an Möglichkeiten den Ermittlungsbehörden tatsächlich zur Verfügung steht. Während in der innenpolitischen Diskussion gerne das Zerrbild von angeblich fehlenden Befugnissen gezeichnet wird, ist Deutschland in Wirklichkeit, zumindest unter den demokratischen Staaten, sehr weit vorne dabei, wenn es um die Überwachung der Telekommunikation geht.

Bei einer Funkzellenabfrage werden mittels eines Auskunftsverlangens an Mobilfunkanbieter sämtliche Verkehrsdaten mit Tatzeit- und Tatortbeziehung erhoben. Jeder, der also in zeitlicher und räumlicher Nähe des Tatorts mit seinem Handy auf Empfang war, wird erfasst. Davon sind in Großstädten dann zwangsläufig tausende oder zehntausende Unbeteiligte betroffen. Das Ergebnis wird anschließend im Rahmen  der sog. Funkzellenauswertung mit bereits vorliegenden anderen Daten abgeglichen, in der Hoffnung, weitere Erkenntnisse zu erlangen. Dieser Ablauf ist bekannt, er wird ganz offiziell auch auf Websites der Kriminalpolizei so geschildert und dargestellt.

Nachdem der Polizei immer mehr Datenbanken zur Abfrage zur Verfügung stehen, werden die Erkenntnisse zwangsläufig auch immer zahlreicher. Das führt natürlich dazu, dass man als Bürger sehr schnell in den Fokus der Ermittler gelangen kann, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort ist und/oder mit den falschen Leuten Kontakt hat. Hier bietet es sich aus aktuellem Anlass an, ein Beispiel im Zusammenhang mit der gerade beschlossenen „Verbunddatei Rechtsextremismus“ zu bilden. Wenn die Polizei wegen einer Straftat mit rechtsradikalem Hintergrund ermittelt, würde man also nach einer Funkzellenabfrage mit den erlangten Daten weitere Datenbanken füttern, z.B. die Verbunddatei Rechtsextremismus. Wenn jemand in dieser Datei geführt wird und gleichzeitig sein Handy zur Tatzeit empfangsbereit in der Nähe des Tatorts war, wird damit fast zwangsläufig ein Tatverdacht auf ihn fallen.

Genau das ist auch das fatale an diesen rasterartigen, IT-gestützten Ermittlungsmaßnahmen. Die klassische kriminalistische Arbeit der Polizei wird immer stärker zurückgedrängt – sie wird auch gar nicht mehr so intensiv gelehrt wie früher – zugunsten der Abfrage von immer mehr Datenbanken. Hierbei werden fragmentarische Einzelinformationen aus unterschiedlichen Datenbeständen zusammengefügt. Weil an dieser Stelle die Qualität und Genauigkeit der Einzelinformationen häufig nicht kritisch genug überprüft wird und man um einen Ermittlungserfolg zu erzielen, gerne auch nur das sieht, was man sehen möchte, entsteht mithilfe dieser Technik sehr schnell ein Zerrbild, das mit der Wirklichkeit nicht viel zu tun hat, aber den Ermittlern dennoch schlüssig erscheint.

Die Problematik der Funkzellenabfrage ist übrigens wegen des Dresdener Falles mittlerweile auch in der politischen Diskussion angekommen. Die Grünen haben vor einigen Monaten einen Gesetzesentwurf zur rechtsstaatlichen und bürgerrechtskonformen Ausgestaltung der Funkzellenabfrage vorgelegt, die LINKE will die Funkzellenabfrage ganz abschaffen. Beide Gesetzesentwürfe sind allerdings nicht mehrheitsfähig.

Es kann jedenfalls nicht schaden, wenn auch einer breiteren Öffentlichkeit immer mehr bewusst wird, in welchem Umfang die Telekommunikation in Deutschland tatsächlich überwacht werden kann und auch überwacht wird. Das was netzpolitk.org jetzt aufgedeckt hat, ist letztlich „Business As Usual“.

posted by Stadler at 15:57  

19.1.12

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Der vorzeitig geleakte erste Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung bietet reichlich Diskussionsbedarf. Johannes Masing, Richter am Bundesverfassungsgericht, hat den Entwurf vor allen Dingen mit Blick auf grundrechtliche und rechtsstaatliche Defizite kritisiert. Simon Möller formuliert bei Telemedicus nunmehr fünf Thesen zur geplanten Datenschutzverordnung, die die Kernprobleme zutreffend umreißen.

Neben der berechtigten Befürchtung des Verlusts von Grund- und Bürgerrechten muss der Entwurf der EU-Kommission auch deshalb kritisch betrachtet werden, weil er ein Datenschutzmodell fortschreibt, das aus den 70’er und 80’er Jahren stammt und im Internetzeitalter nicht mehr funktioniert. Der Entwurf ignoriert damit auch weitgehend die aktuelle rechtswissenschaftliche Diskussion über eine grundlegende und strukturelle Reform des Datenschutzrechts.

Wir befinden uns derzeit in einer Situation, in der wir zwar scheinbar und formal über ein hohes Datenschutzniveau verfügen, das aber in Wirklichkeit sehr niedrig ist, weil das Recht den Praxistest nicht mehr besteht und nicht zuletzt deshalb fast zwangsläufig massenhaft ignoriert wird. Infolge dieser Situation wird in der Rechtswissenschaft die Forderung nach einer grundlegenden Reform des Datenschutzrechts immer lauter. Warum das Grundkonzept des geltenden Datenschutzrechts, das auf dem Verbotsprinzip fußt, sich nicht mit der Funktionsweise der Internetkommunikation verträgt, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Das geltende Datenschutzrecht muss ständig gebogen werden, um es überhaupt noch halbwegs internetkompatibel aussehen zu lassen. Der Umstand, dass die Auslegung des Datenschutzrechts in der Praxis von der Sichtweise der Datenschutzbehörden dominiert wird, die überwiegend eine enge Auslegung bevorzugen, kommt erschwerend hinzu. Dass man Cloud Computing, Hosting, den Betrieb von Facebook-Fanseiten oder auch die Nutzung von Google-Analytics als Auftragsdatenverarbeitung betrachten kann, mag nach geltendem Recht vertretbar sein. Diese Betrachtungsweise hat zu Ende gedacht aber zur Konsequenz, dass eine datenschutzkonforme Ausgestaltung tatsächlich nicht mehr in Betracht kommt. Nachdem man diese Konsequenz aber auch nicht ziehen kann, behilft man sich mit Placebo-Lösungen, die nicht geeignet sind, das Datenschuzniveau tatsächlich zu verbessern. Wie solche Scheinlösungen der Datenschutzbehörden aussehen, lässt sich sehr anschaulich anhand der Diskussion um Google Analytics nachvollziehen. Dem Datenschutz ist damit in der Sache natürlich nicht geholfen. Manchmal führen derartige Scheinlösungen der Datenschutzbehörden sogar zu einem Mehr an Datenerhebung. Es hat sich auch gezeigt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden teilweise selbst nicht mehr in der Lage sind, die Vorgaben zu erfüllen, deren Einhaltung sie von anderen verlangen. Auch die politische Diskussion, selbst bei den sich gerne progressiv gebenden Grünen, ähnelt in diesem Punkt einem Trauerspiel.

Was fehlt, ist eine ehrliche und offene Analyse des Ist-Zustands. Impulse hierfür kommen derzeit aus der Rechtswissenschaft und Teilen der Internet-Community, aber nicht aus der Politik und noch weniger von den Datenschutzaufsichtsbehörden. Der Enwurf der EU-Kommission lässt ebenfalls nicht erkennen, dass eine solche Analyse statgefunden hätte. Wenn die geplante Verordnung in dieser oder ähnlicher Form in Kraft tritt, wird ein bereits gescheitertes Grundkonzept nochmals über Jahre hinweg festgeschrieben.

Die Schieflage der gesamten Diskussion zeigt sich aber noch an anderen Umständen. Die EU übermittelt Bankdaten und Fluggastdaten ihrer Bürger in äußerst großzügiger und unkontrollierter Art und Weise an die USA. Damit wird die Idee des europäischen Datenschutzes, wonach eine Übermittlung an Stellen außerhalb der EU erhöhten Anforderungen unterliegt, auf den Kopf gestellt. Auch andere Fälle belegen, dass der Staat selbst vielfach wenig von Datenschutz hält. Dieses Messen mit zweierlei Maß führt insgesamt zu einer Legitimationskrise des Datenschutzrechts.

Während man einerseits gerne kleinteilig über datenschutzrechtliche Nebenaspekte wie Google Street View diskutiert, werden andererseits sensible Daten von Bürgern bereitwillig an ausländische Staaten übermittelt. In dieser Situation fällt es mir schwer, mich noch über Facebook oder Google aufzuregen.

 

 

posted by Stadler at 11:55  

18.1.12

Copyrights sind was für Loser

Die immer leicht auf Krawall gebürstete Band Deichkind, deren Sound zwischen Elektro und Hip Hop pendelt, haben den Filesharern eine Hymne geschrieben. In ihrem neuen Track „Illegale Fans“ provoziert die Band die Musikindustrie mit solchen Textzeilen:

Ihr sagt wir sind verboten, weil wir zocken, stehlen, greifen
IP-Adressen sind gefälscht, wir gehen über Leichen
Ihr sagt wir sind kriminell, doch wir sind nur die User
Im Knast saugen wir weiter, Copyrights sind was für Loser
Tupac, Kurt und Marley, der Shit ist für uns alle da
Wir sind zu viel, wir sind zu nah, wir sind zu schnell: ihr könnt uns mal

Auf mich wirkt das allerdings eher wie ein clever kalkuliertes Marketingkonzept. Man weiß offenbar was man seinem Publikum schuldig ist. Denn Deichkind veröffentlichen keineswegs auf einem Indie-Label. Das Label Vertigo Berlin, auf dem das aktuelle Album von Deichkind erscheint, gehört zu Universal, einem der großen Majors. Und Universal mahnt in Deutschland eifrig ab. Auch die Musik von Deichkind ist in der Vergangenheit übrigens schon Gegenstand von Filesharing-Abmahnungen gewesen.

Mal sehen, ob Universal auch „Illegale Fans“ abmahnen lässt. Passen würde es irgendwie.

posted by Stadler at 22:09  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  
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