Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.1.12

BGH erschwert Haftung des Kunden bei Missbrauch von Kredit- und EC-Karten

Der BGH hat die Möglichkeiten der Bank den Kunden in Fällen eines Missbrauchs einer Kredit- oder EC-Karte in Haftung zu nehmen, weiter eingeschränkt. Die kundenfreundliche Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10), über die ich bereits vor zwei Monaten berichtet hatte, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht nach der vom BGH angeordneten Zurückverweisung Feststellungen dazu treffen muss, ob für eine Barabhebung an einem Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden ist. Sollte die Bank dies nachweisen können, muss das Gericht weiter prüfen, ob die den Geldautomaten betreibenden Institute ein Sicherheitssystem einsetzen, das ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Wenn auch das festgestellt werden kann, muss das Gericht ggf. zusätzlich dem Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Anscheinsbeweis, er habe Karte und PIN zusammen verwahrt, und damit gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, im Wege einer Vernehmung als Partei zu erschüttern.

Was für die Bank im konkret Fall allerdings besonders nachteilig ist, ist der Umstand, dass der BGH eine Klausel in den AGB der Bank

„Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR.“

dahingehend auslegt, dass es sich hierbei um eine generelle Begrenzung der Haftung des Kunden handelt, gerade auch für Fälle schuldhafter Pflichtverletzungen. Das Berufungsgericht hatte noch gemeint, die Klausel würde die Verschuldenshaftung nicht betreffen.

Hier wird man in Kürze bei einigen Banken Änderungen der AGB erwarten dürfen.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH, dass die Bank dem Kunden nicht vorwerfen kann, er habe die Karte vor den missbräuchlichen Abhebungen im Rotlichtmilieu eingesetzt. Hierzu heißt es im Urteil:

Die Verwendung einer Kreditkarte zur Zahlung in einem Amüsierbetrieb ist nicht pflichtwidrig, da von der Klägerin in Ziffer 1.1. AGB mit Ausnahme illegaler Geschäfte der Einsatz der Karte uneingeschränkt zugelassen wird. Ein Verschuldensvorwurf kann nicht auf eine erlaubte Kartenverfügung – hier an einem mobilen Kartenterminal – als solche gestützt werden, sondern muss sich im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben.

Die Entscheidung erhöht die Hürden der Bank für eine Inanspruchnahme des Kunden in Fällen der missbräuchlichen Abhebung an Geldautomaten erheblich.

posted by Stadler at 12:25  

Ein Kommentar

  1. Wenn dieser Amüsierbetrieb nicht vertrauenswürdig wäre, hätte der Systembetreiber ihn ja nicht als Akzeptanzstelle zugelassen, würde ich mal sagen.

    Comment by Jens — 23.01, 2012 @ 17:45

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