Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.11.11

Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) hat der Bundesgerichtshof gleich zu zwei äußerst interessanten Fragen Stellung genommen.

Einerseits ging es darum, unter welchen Voraussetzungen man sich einen fremden Text inhaltlich zu eigen macht, wenn man nur im Rahmen eines Klammerzusatzes auf eine externe Quelle verlinkt. Der primäre Ansatz des BGH, der in dieser Passage

Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.

zum Ausdruck kommt, erscheint mir zunächst höchst problematisch, weil hier nicht ausreichend zwischen einem bloßen Quellennachweis, ähnlich einer Fußnote, und einer tatsächlich zustimmenden Übernahme einer fremden Äußerung unterschieden wird. Diese Differenzierung ist allerdings zwingend geboten.

Der Grund dafür, dass der BGH in der Verlinkung im konkreten Fall ein Zueigenmachen des fremden Inhalts gesehen hat, wird allerdings an anderer Stelle deutlicher, wenn es heißt:

Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie – im wahrsten Sinne des Wortes – hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.

Letztlich wurde also auf einen Text verlinkt, der sich wiederum zum Beleg der Behauptung der mangelnden Seriosität der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten als Quelle berief. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass man sich die Verweisung in diesem Kontext als eigene Äußerung zurechnen lassen muss.

Der BGH befasst sich in der Entscheidung außerdem mit der Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis stärker eingeschränkt ist, als außerhalb des Wettbewerbsrechts. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.

Im Wettbewerbsrecht können danach auch Äußerungen, die die Voraussetzungen einer Schmähkritik nicht erfüllen, nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als unzulässige Herabsetzung des Mitbewerbers einzustufen sein.

Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist nach Ansicht des BGH allerdings eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Dennoch hält der BGH pauschal und allgemein herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber auch in diesen Fällen für unzulässig und formuliert:

Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.

 

 

posted by Stadler at 16:41  

21.11.11

Domaininhaber haftet für Sponsored Links

Das Landgericht Stuttgart hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11) entschieden, dass der Inhaber einer Domain für Sponsored Links auf Unterlassung haftet und zwar unabhängig davon, ob er diese Sponsored Links selbst veranlasst hat oder sie vielmehr von seinem Hoster bzw. Domainanbieter automatisiert z.B. via Sedo eingeblendet worden sind. Ein ausführlicher Bericht zu den Hintergründen dieser Entscheidung findet sich beim Kollegen Prof. Dr. Ralf Kitzberger.

Es gibt leider Provider, wie z.B. auch 1&1, die der rechtswidrigen Unsitte frönen, die Domains ihrer Kunden für eigene Werbezwecke zu missbrauchen und ohne Wissen des Kunden Domainparking-Content von Sedo mit ebensolchen Werbelinks einzubinden.

Dem Verfahren beim Landgericht Stuttgart lag möglicherweise ein derartiger Sachverhalt zugrunde.

posted by Stadler at 22:02  

21.11.11

Die Legitimationskrise des Urheberrechts

In der rechtspolitischen Debatte um die Novellierung des Urheberrechts sind diejenigen Positionen, die die tatsächlichen Gegebenheiten realistisch betrachten, bislang in der Minderheit. Die unzutreffende Gleichsetzung von Urheberrecht und Sacheigentum einerseits und der Lobbyismus einer nach wie vor einflussreichen Verwertungsindustrie andererseits, verstellen den Blick auf das was im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht und notwendig ist.

Dass die Menschen Geisteswerke seit Jahrhunderten oder gar seit Jahrtausenden für die Eigennutzung kopieren und untereinander tauschen wird dabei ebenso negiert wie der Umstand, dass eine Informations- und Wissensgesellschaft auf einen möglichst ungehinderten Zugriff auf und den Fluss von Information angewiesen ist. Das geltende Urheberrecht und seine Auslegung behindern Wissenschaft und Bildung spürbar.

Weil sich die Politik dieser Erkenntnis verschließt und stattdessen den Lobbyisten das Wort redet, verläuft die Gesetzgebung im Bereich des Urheberrechts nach wie vor anachronistisch. Das Urheberrecht wird derzeit noch laufend zu Gunsten einer kränkelnden Industrie – nicht zugunsten der Kreativen – verschärft und damit zu Lasten der Allgemeinheit. Diese weltweite Entwicklung wird früher oder später enden und einen entgegengesetzten Verlauf nehmen.

Wenn man sich den aktuellen rechtspolitischen Mainstream anschaut, dann wirkt das, was EU-Kommissarin Neelie Kroes gerade zum Urheberrecht gesagt hat, wie der dringend notwendige Breath Of Fresh Air.

Kroes hat erkannt, dass das gegenwärtige Urheberrecht vielfach nur noch als Werkzeug zum Bestrafen und zum Entziehen angesehen wird und nicht mehr als Mittel, um kreative Leistungen anzuerkennen und zu entlohnen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass die jahrtausende alte Kulturtechnik des Kopierens von einer nervösen Industrie nur noch als Rechtsbruch dargestellt wird, andererseits aber die eigentlichen Urheber, von Ausnahmen abgesehen, auch nicht mehr vernünftig entlohnt werden.

Das geltende Urheberrecht befindet sich in einer Legitimationskrise, die der Gesetzgeber auflösen oder verschärfen kann. Bislang hat er sich für die zweite Variante entschieden. Diese Entwicklung wird früher oder später ihren Endpunkt erreichen. Dass dabei eine Reihe von Vermittlern wie Verlage oder Musiklabels auf der Strecke bleiben werden, ist eine zwangsläufige Begleiterscheinungen des Internetzeitalters. Altes verschwindet und Neues entsteht. Das war noch bei jeder industriellen Revolution so und wird auch diesmal nicht anders sein. Die Politik wird die Entwicklung nicht aufhalten können, sondern ist vielmehr aufgerufen, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Reality-Check steht allerdings in der Breite noch aus.

Update:
Nachdem ich heute mehrfach gefragt wurde, wie denn meine konkreten Vorschläge zur Änderung des Urheberrechts lauten, möchte ich zumindest eine grobe Linie und einige Eckpunkte skizzieren. Die nachfolgenden Ideen stammen weder originär von mir, noch erhebe ich den Anspruch, dass sie bis ins Detail zu Ende gedacht sind.

Meine Grundannahme ist die, dass in einer Wissens- und Informationsgesellschaft ein grundsätzliches Bedürfnis dafür besteht, Wissen und Information möglichst frei verfügbar und ungehindert zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist mit einem eigentumsähnlich ausgestalteten Monopolrecht allerdings nicht erreichbar.

Man wird sich daher von der Vorstellung eines absoluten Ausschließlichkeitsrechts lösen müssen. Das Urheberrecht sollte künftig nur noch als geschützte Rechtsposition ausgestaltet sein, die sich in einem permanenten Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen befindet. Dabei muss in wesentlich stärkerem Maß als bislang das Gemeinwohlinteresse Berücksichtigung finden, was bedeutet, dass kein absoluter Vorrang der Interessen des Urhebers/Rechteinhabers mehr besteht.

Zu Zwecken von Bildung und Wissenschaft sollte in wesentlich größerem Umfang als bisher ein freier Zugang zu Geisteswerken ermöglicht und gewährleistet werden. Der Gesetzgeber sollte hierbei auch an die Idee des Open-Access anknüpfen.

Außerdem halte ich es grundsätzlich für notwendig, die Gestattung von Privatkopien auszuweite, auch auf Phänomene wie das Filesharing. Nur die wirklich kommerzielle Vervielfältigung sollte davon ausgenommen bleiben. Speziell in diesem Bereich glaube ich übrigens nicht, dass dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Urheber im Vergleich zur aktuellen Situation beeinträchtigt werden. Denn eine Reihe von Studien deuten darauf hin, dass diejenigen, die im Netz Musik tauschen, auch überdurchschnittlich oft für Musik bezahlen, sei es durch den Erwerb von CDs oder durch den Besuch von Konzerten.

Auch eine deutliche Verkürzung der derzeit 70 Jahre betragenden Schutzfristen gehört zu den Ansätzen, die ich für unterstützenswert halte.

posted by Stadler at 09:09  

19.11.11

Die Feinde der Freiheit

Der Blogger Stefan Aigner hat den Mut in seinem Blog regensburg-digital auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen.

Das hat ihm in der Vergangenheit bereits einigen Ärger eingebracht, u.a. einen Rechtsstreit mit der Diözese Regensburg, den er letztlich in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg gewann. Aigner hatte kritisch über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche berichtet, was das Bistum gerichtlich untersagen wollte.

Vor ein paar Tagen wurde der Blogger erneut abgemahnt und zwar von der rechtspopulistischen Partei, die sich die Die Freiheit nennt. Die Partei erinnert an die österreichische FPÖ, die auch alles ist außer freiheitlich.

Aigner soll die Aussage, die Partei habe die Freiheit im Namen aber Rassismus im Hirn unterlassen, die er als Überschrift eines redaktionellen Beitrags gewählt hatte.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im politischen Meinungskampf und in der Berichterstattung über politische Parteien harte Bandagen erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund mutet der Blogbeitrag Aigners geradezu harmlos an. Die Aussage Aigners ist in ihrem Gesamtkontext auch als Werturteil über die politische Richtung der Partei anzusehen und weniger als Tatsachenbehauptung. Warum der Vorwurf des Rassismus aber auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und keineswegs Polemik darstellt, erläutert Thomas Pfeiffer im Blog der Webevangelisten.

Wenn die Feinde der Freiheit – die in Wirklichkeit rechtspopulistische Ansichten vertreten – unter dem Deckmantel einer Bürgerrechtspartei agieren, dann ist es geradezu die Aufgabe einer kritischen Berichterstattung, genau darauf hinzuweisen.

Dass eine Partei wie Die Freiheit auch gegen die Meinungs- und Pressefreiheit kämpft, ist nicht wirklich erstaunlich. Ich bin jedenfalls froh, dass es Blogger wie Stefan Aigner gibt, die sich nicht einschüchtern lassen.

 

posted by Stadler at 20:54  

18.11.11

Podiumsdiskussion zur Vorratsdatenspeicherung

Ist die europaweite Überwachung der Telekommunikationsdaten wirklich notwendig und verhältnismäßig?” lautete die Fragestellung unter der der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung am 17.11.2011 zu einer Podiumsdiskussion nach Regensburg eingeladen hatte. Wer genügend Zeit hat, kann die angeregte dreistündige Diskussion, in die sich ein kritisches Publikum immer wieder einschaltete, auch noch als Stream nachverfolgen.

Als Diskutanten haben teilgenommen die beiden SPD-Europaabgeordneten Birgit Sippel und Ismail Ertug (beide SPD), Peter Schall (Stellv. Vorsitzender GdP Bayern), Josef Falbisoner (ehem. Landesvorsitzender ver.di Bayern und
Betroffener des Telekom Spitzelskandals), Stefan Köpsell (TU Dresden, IT Sicherheit), Ronald Kaiser (CSUnet) und ich. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Schmal vom DGB.

Während Ismael Ertug sich auf Joschka Fischers bekannten Ausspruch „I’m not convinced“ bezog, um seine skeptische Haltung zur Vorratsdatenspeicherung zum Ausdruck zu bringen, gab sich seine Kollegin Birgit Sippel in der Tendenz eher als Befürworterin einer Vorratsdatenspeicherung zu erkennen. Wobei auch Sippel eine deutliche Einschränkung auf Fälle schwerster Kriminalität für notwendig hielt und außerdem der Ansicht war, dass man auch über die Aufhebung der Richtlinie diskutieren müsse, sollte die Kommission im Rahmen der laufenden Evalierung keine stichhaltigen Belege dafür liefern können, dass die Speicherung von TK-Verkehrsdaten auf Vorrat tatsächlich zu nachweisbaren Ergebnissen bei der Verbrechensbekämpfung geführt hat.

Stefan Köppsell vom Lehrstuhl für Datenschutz und Datensicherheit der TU Dresden stellte den Sinn der Vorratsdatenspeicherung zum Zweck der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität ganz generell in Frage und verwies darauf, dass es für Straftäter relativ einfach sei, im Netz anonym zu agieren, weshalb man mit diesem Instrumentarium nur die Massenkriminalität erfassen könne und dort auch nur die dümmsten Täter.

Josef Falbisoner schilderte sehr anschaulich, wie er als ehemaliger Aufsichtsrat der Telekom zum Opfer des Spitzelskandals bei der Telekom geworden ist, weil man ihm als Gewerkschaftler unterstellt hatte, Interna nach außen zu geben, weshalb er vom Unternehmen in unzulässiger Weise überwacht wurde. Falbisoner sprach sich, nicht zuletzt aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen, deutlich gegen eine Vorratsdatenspeicherung aus.

Als durchaus überraschend habe ich die Haltung von Ronald Kaiser (stellv. Vorsitzender CSUnet) empfunden, der zwar nicht für eine völlige Aufgabe der Vorratsdatenspeicherung plädiert hat, aber zumindest für eine erhebliche Einschränkung. Kaiser machte deutlich, dass Standortdaten sowie E-Mail- und Telefonverbindungsdaten seiner Ansicht nach nicht auf Vorrat gespeichert werden sollten und hat hierzu auch ein Positionspapier von CSUnet angekündigt. Auch wenn diese Haltung derzeit sicherlich von einer Konsensfähigkeit weit entfernt ist, hat es den Anschein, als wäre auch in der Union etwas Bewegung in die Diskussion gekommen. Denn auch im Arbeitskreis Netzpolitik der CDU wird das Thema offenbar mittlerweile kontrovers diskutiert.

Als einziger konsequenter Verfechter einer Vorratsdatenspeicherung agierte der stellvertretende Vorsitzende der GdP Bayern Peter Schall. Er betrachtet die Vorratsdatenspeicherung als wichtiges und notwendiges Instrumentarium zur Aufklärung von Straftaten.

Ich habe in der Diskussion u.a. versucht darauf hinzuweisen, dass man nicht nur die Frage stellen sollte, ob es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um ein effizientes Mittel der Strafverfolgung handelt, sondern man das Thema vor allen Dingen aus Sicht der Bürgerrechte betrachten und diskutieren muss. Für mich lautet die entscheidende Fragestellung nach wie vor, ob wir es als Bürger zulassen wollen, dass der Staat unsere TK-Verkehrsdaten ohne jeden Anlass für 6 Monate auf Halde speichern lässt. Diese Frage stellt sich für mich ganz unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme bei entsprechender gesetzlicher Ausgestaltung gerade noch als verfassungskonform angesehen werden kann.

Die Veranstaltung hat unter dem Strich den Zweck erfüllt, an die anwesenden Vertreter der Politik zu appellieren, sich mit dem Thema kritisch und sorgfältig auseinanderzusetzen und dabei die überwiegend skeptische und ablehnende Haltung die die Bürger gegenüber der Vorratsdatenspeicherung einnehmen, stärker zu berücksichtigen.

Die Ortsgruppe Regensburg des AK Vorrat hat eine gelungene Veranstaltung organisiert, die einen kleinen Mosaikstein eines wichtigen Diskussionsprozesses darstellt.

 

 

posted by Stadler at 17:37  

18.11.11

OLG Frankfurt: Nutella ist ungesund

Die Angaben auf dem Etikett von Nutella sind nach Ansicht des OLG Frankfurt irreführend, weil beim Durchschnittsverbaucher der Eindruck erweckt wird, die Nuss-Nougat-Creme enthalte nur wenig Fett und Zucker, jedoch viele Vitamine und Mineralstoffe.

Das Gericht beanstandet mit Urteil vom 20.10.2011 (Az.: 6 U 40/11) konkret, dass der Hersteller Ferrero in der rechten Spalte seiner Tabelle im unteren und im oberen Teil von unterschiedlichen Grundmengen ausgeht, gleichzeitig aber beim Betrachter der Eindruck entstehen kann, dass sich die Angaben auf dieselbe Grundmenge von „nutella“ bezieht.

Die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhoben.

 

posted by Stadler at 10:31  

17.11.11

1400 Filesharing-Klagen beim AG München

Das Amtsgericht München hat in einer eher flapsigen Pressemitteilung vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass beim Gericht aktuell ca. 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und nimmt das zum Anlass vor der Teilnahme an Tauschbörsen zu warnen.

Ein ganz erheblicher Teil dieser Klagen stammt von der Kanzlei Waldorf Frommer, die in diesem Jahr eine förmliche Klagewelle gestartet hat.

Nach meiner Erfahrung hält das Amtsgericht München diese Klagen aktuell grundsätzlich weiterhin für begründet und rät den Beklagten regelmäßig zum Abschluss eines Vergleichs, der inhaltlich, abhängig vom Sachverhalt zumeist auf die Bezahlung von 1/2 – 3/4 der Klagesumme hinausläuft. Dies wird vom Gericht regelmäßig verbunden mit dem Hinweis, dass man über die Frage der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Gutachten eines IT-Sachverständigen einholen müsste, was mit Kosten von mehreren tausend EURO verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund akzeptieren die meisten Beklagten dann den Vergleichsvorschlag des Gerichts zähneknirschend. Vielleicht findet sich ja mal ein Betroffener mit einer entsprechenden Kriegskasse, der die Sache entscheiden lässt. Das wäre durchaus spannend.

Update vom 18.11.2011:
Der Hinweis des Amtsgerichts München auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hängt damit zusammen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer – u.a. für die Verlage Bastei Lübbe und Random House wegen der Rechte an Hörbüchern – derzeit Sachverhalte die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen, vor Gericht bringt. Damals wurden Anschlussinhaber noch ausschließlich übedie Staatsanwaltschaften ermittelt.

Ende des Jahres 2010 hat speziell die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der drohenden Verjährung für ihre Mandanten eine größere Anzahl an Mahnbescheiden beantragt, die dann im Laufe des Jahres 2011 ins streitige Verfahren übergeleitet wurden. Das erklärt die hohe Anzahl der Neueingänge beim Amtsgericht München.

posted by Stadler at 15:48  

16.11.11

Was der (bayerische) Verfassungsschutz so treibt

Während sich gerade zeigt, dass die Sehschärfe der Verfassungsschutzbehörden auf dem rechten Auge zu wünschen übrig lässt, wird gegen vermeintlich linksextreme Organisationen selbst dann vorgegangen, wenn die Rechtswidrigkeit dieses Tuns schon mehrfach gerichtlich festgestellt worden ist.

Ein gutes Beispiel dafür bildet die mittlerweile regelmäßige Nennung des Vereins “a.i.d.a.” (Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.) als linksextremistische Gruppierung im jährlichen bayerischen Verfassungsschutzbericht. Und das obwohl a.i.d.a. regelmäßig ausgezeichnet wird, wie z.B. erst kürzlich mit dem Josef-Felder-Preis der bayerischen SPD. Die Begründungen, die der Verfassungsschutz für seine Einschätzung liefert, sind z.T. wirklich haarsträubend.

Die Nennung von a.i.d.a. im Verfassungsschutzbericht 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im vergangenen Jahr deshalb auch kassiert und fand gleichzeitig deutliche Worte in Richtung der Verfassungsschützer und des Innenministeriums.

Das hält das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz allerdings nicht davon ab, dasselbe Spielchen in jedem Jahr von vorne zu beginnen. Was die Nennung von a.i.d.a. im Verfassungsschutzbericht 2010 angeht, wurde die Behörde vom Verwaltungsgericht München jetzt erneut zu einer Schwärzung verpflichtet, allerdings nicht gänzlich. Gut möglich, dass der VGH wieder die vollständige Streichung des Vereins aus dem Verfassungsschutzbericht anordnet.

 

posted by Stadler at 21:25  

16.11.11

Staatsanwaltschaft will wegen des Bayerntrojaners nicht ermitteln

Vor einigen Wochen habe ich für die Piratenpartei Bayern Strafanzeige gegen den bayerischen Innenminister, den LKA-Präsidenten sowie weitere Personen erstattet, die an der Anordnung und Durchführung des Einsatzes des sog. Bayerntrojaners beteiligt waren.

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I hat, im Ergebnis wenig überraschend, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit auch einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Ministers mit Verfügung vom 26.10.11 abgelehnt.

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass es mit Blick auf die Straftatbestände der §§ 202a und 202c StGB bereits an einer Tatbestandsmäßigkeit fehle, weil insbesondere auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Landgerichts Landshut, ein gerichtlicher Beschluss nach § 100a StPO vorgelegen habe, der den Trojanereinsatz gerechtfertigt habe. Sowohl die Installation der Software, als auch die anschließende Ausleitung der Daten seien deshalb nicht tatbestandsmäßig.

Wörtlich heißt es in der Verfügung:

Denn die Installation der betreffenden Software erfolgte gerade nicht unter Überwindung einer besonderen Sicherung, sondern auf der Grundlage der vorgenannten Gerichtsbeschlüsse

Man sollte sich nochmals vor Augen führen, was u.a. in dem Landshuter Verfahren geschehen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt auf Betreiben des LKA eine richterliche Anordnung für eine sog. Quellen-TKÜ, also eine Überwachung der IP-Telefonie. Hierbei lässt man den Ermittlungsrichter bewusst im Unklaren darüber, dass die eingesetzte Software weit mehr kann und im konkreten Fall zusätzlich auch eine Onlinedurchsuchung durchführt, für die es evident keine Rechtsgrundlage gibt.

Anschließend beruft man sich zur Rechtfertigung der Onlinedurchsuchung auf den richterlichen Beschluss. Man belügt also zuerst den Ermittlungsrichter, um sich anschließend darauf berufen zu können, dass man ja nur auf Basis einer richterlichen Anordnung gehandelt habe.

Diese rabulistische Argumentation hat allerdings einen entscheidenden Schwachpunkt. Die richterliche Anordnung des Amtsgerichts Landshut hat sich zu keiner Zeit auf die Durchführung einer Onlinedurchsuchung (Browser-Screenshots) erstreckt, sondern war explizit auf eine Quellen-TKÜ beschränkt. In dem Beschluss des Amtsgerichts hieß es wörtlich:

Unzulässig sind die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekommunikation des Beschuldigten über das Internet mittels Voice-over-IP betreffen

Der Ermittlungsrichter hatte also sogar ausdrücklich klargestellt, dass eine Übertragung von Daten vom Computer des Beschuldigten, die nicht die IP-Telefonie betreffen, unzulässig sind.

Hierüber haben sich die Behörden dann gezielt hinweggesetzt und eine Software installiert, die zehntausende von Browser-Screenshots an das LKA – und das noch dazu über den Umweg eines US-Servers – geschickt hat.

Davon, dass das LKA auf Grundlage einer richterlichen Gestattung tätig geworden wäre, kann bei dieser Sachlage wahrlich nicht die Rede sein.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft enthält des weiteren die bemerkenswerte Aussage, dass dahingestellt bleiben kann, ob die Einzelfallentscheidung des Landgerichts Landshut zur zusätzlichen Anfertigung von Screenshots allgemein übertragbar sei und deshalb von eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit auszugehen sei. Denn obergerichtliche Rechtsprechung existiert, so die Staatsanwaltschaft, zu dieser Frage bislang jedenfalls noch nicht.

Diese Aussage ist erstaunlich, wenngleich sachlich und juristisch falsch. Zwischen der Entscheidung des Ermittlungsrichters und der des Landgerichts besteht kein Widerspruch. Der Ermittlungsrichter hatte eine Onlinedurchsuchung ausdrücklich verboten, das LKA hat dennoch eine durchgeführt. Das Landgericht hat anschließend lediglich festgestellt, dass die durchgeführte Onlinedurchsuchung rechtswidrig war.

Dass man die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deshalb ablehnt, weil noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, ist ein interessantes Novum.

Zu dieser Frage mag in der Tat keine obergerichtliche Rechtsprechung existieren, aber es existiert eine des Bundesverfassungsgerichts, die sehr klar darstellt unter welchen Voraussetzungen eine Onlinedurchsuchung überhaupt in Betracht kommt. Nachdem es in der Strafprozessordnung aber noch nicht einmal eine formelle Rechtsgrundlage für eine Onlinedurchsuchung gibt, ist eine solche nach einhelliger juristischer Ansicht unzulässig.

Wenn es also noch eines Beweises bedurft hat, dass die bayerischen Staatsanwaltschaften in bestimmten Fällen nach politischen Kriterien ermitteln, dann ist er spätestens jetzt erbracht. Oder um es mit Benjamin Franklin zu sagen: „Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht für sich alleine“.

Das Internet ist in der Tat gelegentlich ein rechtsfreier Raum und zwar dann, wenn es um die Ahndung rechtswidriger und strafbarer Ermittlungsmethoden geht.

Update:
Wegen der vielen Nachfragen noch eine ergänzende Bemerkung. Die Piratenpartei Bayern wird in den nächsten Tagen den (formlosen) Rechtsbehelf der Sachaufsichtsbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erheben. Mehr ist derzeit nicht möglich, da förmliche Rechtsbehelfe, wie ein Klageerzwingungsverfahren, nur einem Betroffenen zur Verfügung stehen. Nur wenn sich also ein Betroffener findet, auf dessen Rechner heimlich der Bayerntrojaner installiert worden ist, wird es möglich sein, die Verweigerungshaltung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.

posted by Stadler at 09:27  

15.11.11

EGMR: Journalistin darf Anwalt nicht Nachlässigkeit vorwerfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute (Appl. no. 39900/06) entschieden, dass in einer Berichterstattung über einen Strafprozess einem Anwalt nicht Nachlässigkeit vorgeworfen werden darf.

Unter der Überschrift „A Lawyer’s Nonchalance?“ wurde in dem besagten Zeitungsartikel behauptet, der Anwalt hätte seine Berufspflichten verletzt, weil er zu einer gerichtlichen Anhörung untentschuldigt nicht erschienen sei.

Dies wertete der EGMR als unrichtige Tatsachenbehauptung, die von einem polnischen Gericht untersagt werden durfte.

Eine deutliche Absage erteilte der EGMR allerdings der Ansicht des zweitinstanzlichen polnischen Gerichts, wonach Journalisten bei der Prozessberichterstattung nur über Tatsachen berichten dürfen und sich persönlicher Meinungsäußerungen enthalten sollen. Derartige Ansätze hält der EGMR zu Recht für nicht mit der Rolle der Presse vereinbar.

(via e-comm)

posted by Stadler at 17:46  
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