Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.11.11

1400 Filesharing-Klagen beim AG München

Das Amtsgericht München hat in einer eher flapsigen Pressemitteilung vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass beim Gericht aktuell ca. 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und nimmt das zum Anlass vor der Teilnahme an Tauschbörsen zu warnen.

Ein ganz erheblicher Teil dieser Klagen stammt von der Kanzlei Waldorf Frommer, die in diesem Jahr eine förmliche Klagewelle gestartet hat.

Nach meiner Erfahrung hält das Amtsgericht München diese Klagen aktuell grundsätzlich weiterhin für begründet und rät den Beklagten regelmäßig zum Abschluss eines Vergleichs, der inhaltlich, abhängig vom Sachverhalt zumeist auf die Bezahlung von 1/2 – 3/4 der Klagesumme hinausläuft. Dies wird vom Gericht regelmäßig verbunden mit dem Hinweis, dass man über die Frage der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Gutachten eines IT-Sachverständigen einholen müsste, was mit Kosten von mehreren tausend EURO verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund akzeptieren die meisten Beklagten dann den Vergleichsvorschlag des Gerichts zähneknirschend. Vielleicht findet sich ja mal ein Betroffener mit einer entsprechenden Kriegskasse, der die Sache entscheiden lässt. Das wäre durchaus spannend.

Update vom 18.11.2011:
Der Hinweis des Amtsgerichts München auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hängt damit zusammen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer – u.a. für die Verlage Bastei Lübbe und Random House wegen der Rechte an Hörbüchern – derzeit Sachverhalte die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen, vor Gericht bringt. Damals wurden Anschlussinhaber noch ausschließlich übedie Staatsanwaltschaften ermittelt.

Ende des Jahres 2010 hat speziell die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der drohenden Verjährung für ihre Mandanten eine größere Anzahl an Mahnbescheiden beantragt, die dann im Laufe des Jahres 2011 ins streitige Verfahren übergeleitet wurden. Das erklärt die hohe Anzahl der Neueingänge beim Amtsgericht München.

posted by Stadler at 15:48  

18 Comments

  1. Ich habe mir hier http://klawtext.blogspot.com/2011/11/verwirrende-pressemitteilung-vom-ag.html mal ein paar Gedanken zu der Pressemitteilung gemacht. Und stimme überein, dass das Gericht wohl wirklich _grundsätzlich_ die Klagen für begründet erachtet. Seufz…

    Comment by RA Sebastian Dosch — 17.11, 2011 @ 16:30

  2. Sind Sammelabmahnungen und somit das Geschäftsmodell der Kanzlei Waldorf-Frommer nicht generell fragwürdig? Wann wird die erste Abmahnung endlich kostenfrei oder von mir aus mit einer Kostenpauschale von 20 Euro versehen? Bei dem was Waldorf-Frommer so rausschickt, würden die 20 Euro direkt für die 3h Regenwald für das Gedruckte + Porto draufgehen…

    Comment by Frank Schenk — 17.11, 2011 @ 16:42

  3. Ich finde, dass sich in diesem Fall (1200 gleichartige Klagen) der § 97a UrhG förmlich aufdrängt. Es braucht also einen mutigen Richter, der diesen einfach mal anwendet.

    Comment by ML — 17.11, 2011 @ 17:09

  4. So wie du das beschreibst könnte man glatt auf die Idee kommen, das Gericht würde den Hinweis geben, um sich selbst Arbeit zu ersparen. ;)

    Weißt du denn, ob hinter der Klagewelle eine Verwertungsgesellschaft oder ein Unternehmen steckt? Das wäre mal interessant zu wissen.

    Comment by Farlion — 17.11, 2011 @ 17:21

  5. Die „Sachverständigengutachten”, die ich in solchen Streitfällen als (vorgeblichen) Beleg der Beweiskraft der Feststellung von IP-Adressen durch den Rechteinhaber bzw. dessen Dienstleister gesehen habe, waren fehlerhaft, schlampig und nicht belastbar.

    Der stärkste Ansatzpunkt ist daher nicht die Feststellung des Anschlußinhabers, sondern die Ermittlung der IP-Adresse und der Nachweis der Teilnahme. Bemerkenswerterweise scheint das niemand näher zu untersuchen.

    Comment by Hadmut Danisch — 17.11, 2011 @ 18:37

  6. Es ist einfach nur noch lästig.

    Die Leute werden hier seitens der Justiz massiv eingeschüchtert und zu einem Vergleich genötigt, nur um sich Arbeit zu ersparen.

    Rechtsbeugung – und das in einer so extrem miesen Form, dass man dem Richter nicht an den Karren fahren kann.

    Das gleiche im Bereich der OWiG – nach Einspruch der nette richterliche Hinweis, dass man bei einem Prozess auch „Vorsatz“ prüfen müsste … na sowas ?! Und wenn man den Einspruch zurücknimmt, kommt „Vorsatz“ nicht mehr in Betracht ? Ach sooooo :)

    Comment by Thomas B. — 17.11, 2011 @ 19:51

  7. „Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen.“

    Die IP-Adresse ist ein digitaler Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzers? Aha

    Eine IP mit exaktem Zeitstempel kann allenfalls den Anschlussinhaber identifizieren, nicht den „Urheberrechtsverletzer“.

    Bei mobilen Geräten ist selbst das unsicher, da sich manchmal im Sekundentakt die IP ändert. Da ist der Zeitstempel des registrierenden Servers nicht unbedingt beweiskräftig, da Internetserver nicht 100% zeitsynchron arbeiten.

    Vielleicht sollten sich einfach mal 100 der Abgemahnten kurzschließen und einen Musterfall mit kompetenter Rechtsvertretung und ein paar echten Netzexperten durchfechten.

    Comment by Avantgarde — 17.11, 2011 @ 21:22

  8. Ist eigentlich bekannt, ob die Klagesumme inzwischen aufgrund der Erfahrung mit den 50%-Vegleichen entsprechend angepaßt wurden?

    Ich meine, nicht daß den Herren Abzo….. äh Rechteausbeut… nein … daß die Kläger ihr Butterbrot nicht mehr kaufen können.

    Comment by Todd — 17.11, 2011 @ 22:24

  9. In der Pressemitteilung heisst es: „Da nützt auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz 2 im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nach dem 1.9.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei einer ersten Abmahnung auf 100 Euro gedeckelt worden. Das gilt aber nur, sofern von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung.“
    Hat da schon mal jemand nachgerechnet?
    üblicherweise ist der Upload begrenzt. Bei einem normalen DSL-Anschluss in der Stadt hat man ca. 128-1024kbit/s Bei einem DVD-Film mit rund 4,7GB dauert ein Komplettupload somit
    4,7*1024*1024= 4928307,2kByte / 128kbyte = 38502sek = 10,69 Stunden

    Es bräuchte also mindestens 10,69 Stunden bis eine komplette DVD von einem „guten“ Seeder komplett weiter zu geben. Da die Verfolger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur den Nachweis führen, daß einige wenige Teile herunter geladen werden können, müsste also davon ausgegangen werden, dass Die Datei nur zu einem Bruchteil, nicht aber Mehrfach weitergegeben wurde. Selbst wenn die Fahnder über 10Stunden den Nachweis führten, dass sie die komplette Datei heruntergeladen haben, ist in der selben Zeit kein weiterer (kompletter) Download vom Seeder möglich, weil die Uploadkapazität erschöpft ist.

    Meines Erachtens ist der „Schaden“ den ein einzelner Seeder anrichtet sehr wohl kalkulierbar und dürfte sich im Bruchteil der Weitergegebenen Datei befinden…

    Comment by calculator — 17.11, 2011 @ 22:28

  10. Was genau ist jetzt falsch daran, vor der Verwendung von Tauschbörsen zum rechtswidrigen Upload urheberrechtlich geschützter Werke zu warnen? Mir ist ohnehin nicht klar, wie jemand, der noch ganz bei Trost ist, diesen Weg wählen kann, um sich urheberrechtlich geschütztes Material zu beschaffen.

    @3.: Zu § 97a: Die 1200 gleichartigen Fälle deuten möglicherweise auf die Einfachheit hin, nicht jedoch auf die Unerheblichkeit.

    Comment by ElGraf — 18.11, 2011 @ 08:39

  11. @10

    Es könnte auch nicht schaden, darauf hinzuweisen, dass ebensogut Leute abgemahnt werden können, die nie in einer Tauschbörse waren, sich aber aufgrund der teuren Erhebung eines Gegenbeweises ein Verfahren nicht leisten können und lieber zahlen.

    Und das Amtsgericht scheint hier Partei zu ergreifen, so nach dem Motto: Zahlen Sie lieber, den Gegenbeweis können Sie sich ohnehin nicht leisten.

    Und das, obwohl bereits ein Zahlendreher bei der IP (schon vorgekommen), ein nicht korrekt registrierter Zeitstempel (auch schon vorgekommen) völlig Unbeteiligte dem Risiko aussetzen, vierstellige Summen für Dinge zu zahlen, die sie nicht getan haben.

    Ich könnte mir das Durchfechten leisten, sollte ich mal abgemahnt werden. Und ich nutze keine Tauschbörsen.

    Comment by Avantgarde — 18.11, 2011 @ 10:23

  12. Wie groß ist das Risiko wirklich, dass man nach Einholung eines IT-Gutachtens den Prozess wirklich verliert?
    Nach meiner Einschätzung gibt es doch eine sehr große Palette von Fehlerquellen (die teilweise auch schon von Gerichten erkannt wurden).
    Jeder seriöse Gutachter wird hier wohl feststellen, dass mit den bisher bekannt gewordenen Methoden ein Zuordnung wohl nicht zweifelsfrei möglich ist.
    Eine solche Erkenntnis würde wohl auch zu Lasten des Antragstellers gehen, oder?

    Comment by Tekki — 18.11, 2011 @ 12:14

  13. Auch München:

    ftd.de/it-medien/medien-internet/:verstoesse-gegen-urheberrecht-youtube-darf-nutzerdaten-auch-bei-missbrauch-zurueckhalten/60130746.html

    Comment by Hardy — 18.11, 2011 @ 14:09

  14. Tolle Auffassung hat das Gericht da:

    ————————————-
    Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung.
    ————————————-

    Comment by stachel — 18.11, 2011 @ 15:50

  15. Und die Piraten machen trotzdem weiter.

    Comment by Felix G. — 18.11, 2011 @ 16:28

  16. @11.: Noch mal: Was spricht dagegen, vor der Verwendung von Tauschbörsen zum urheberrechtswidrigen Upload von urheberrechtlich geschützten Werken zu warnen? Die beschriebenen Konstellationen betreffen Einzelfälle, die in der Summe natürlich trotzdem einiges ausmachen, aber eben die Masse der Fälle nicht betreffen. Wenn Sie wissen, niemals eine Tauschbörse benutzt zu haben, zwingt Sie niemand, auf ein irgendwie geartetes Vergleichsangebot einzugehen. Möglicherweise ist es aber auch kein Zufall, dass gerade Sie noch NICHT abgemahnt worden sind.

    Comment by ElGraf — 18.11, 2011 @ 16:59

  17. @Hadmud Danisch:
    Mit Ermittlung des Anschlussinhabers meinte ich den gesamten Ermittlungsvorgang von der Ermittlung der IP-Adresse bis zur Zuordnung durch den Provider.

    Comment by Stadler — 18.11, 2011 @ 19:57

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    Comment by judi domino — 23.05, 2015 @ 07:10

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