Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.8.14

Was die Bundesregierung zur TK-Überwachung nicht sagt

Netzpolitik.org berichtet über eine kleine Anfrage der Fraktion der Linken zur TK-Überwachung durch Bundesbehörden und weist u.a. darauf hin, dass die Anzahl der sog. stillen SMS beim Verfassungsschutz, beim BKA und der Bundespolizei zugenommen hat. Welche Maßnahmen der TK-Überwachung deutsche Behörden im Einzelnen praktizieren, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlicher dargestellt.

Interessanter als das was die Bundesregierung dazu erklärt, erscheint mir wie im letzten Jahr das zu sein, was sie nicht erklärt. Zahlreiche Fragen werden aus Gründen der Geheimhaltung nämlich nicht beantwortet. Dazu gehört u.a. die im Zuge der Aktivitäten des BND nach dem G10-Gesetz brisante Frage, ob und inwieweit Bundesbehörden am De-Cix oder anderen deutschen Internetknoten eine Überwachung durchführen (Frage 4). Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre letztjährige Antwort. In dieser stellt sie zunächst klar, dass sie nie die Aussage getroffen hätte, dass Bundesbehörden keine Metadaten an großen deutschen Internetknoten ausleiten, um anschließend (Frage 13) zu erklären, dass die konkrete Antwort auf die Frage nach der diesbezüglichen behördliche Praxis der Geheimhaltung unterliegt. Eine weiterhin interessante Verweistechnik mit einem durchaus interpretationsfähigen Aussagegehalt.

posted by Stadler at 21:35  

6.8.14

„Zivile Bullen raus aus der Versammlung“

Für eine Demonstration des DGB in München hatte das Kreisverwaltungsreferat die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen.  Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen: „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Amtsgericht München hat die Beschwereführerin deshalb wegen Verstoß gegen das Versammlungsgestz zur Zahlung einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.06.2014 (Az.: 1 BvR 2135/09) aufgehoben. In der Begründung heißt es dazu u.a.:

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK 11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht erkennbar sind. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. Insoweit ist die entsprechende Lautsprecheraussage nicht – wie das Amtsgericht annimmt – dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.

(…)

Indem die amtsgerichtliche Entscheidung die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in der Sache allein darauf stützte, dass sie die Lautsprecheranlage zu einem anderen Zweck als zu einer im engen Sinne themenbezogenen Durchsage oder Ordnungsmaßnahme nutzte, verkennt sie den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG, der – wie dargelegt – jedenfalls grundsätzlich auch Äußerungen zu anderen versammlungsbezogenen Fragen erlaubt. Insoweit konnte sich das Gericht auch nicht uneingeschränkt auf die entsprechende Auflage berufen. Vielmehr durfte es die Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der andere als strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit fehlt es indes. Vielmehr belegt die angegriffene Entscheidung die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im konkreten Fall ist weder etwas dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften. Der bloße Aufruf „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“ mag bei lebensnaher Betrachtung kurzfristige Irritationen von Versammlungsteilnehmern hervorrufen, war aber ersichtlich nicht zur Störung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Versammlung geeignet. Insbesondere wurden Zivilpolizisten nicht konkret und in denunzierender Weise benannt und so etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der Versammlung gebracht. Auch eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass Gefährdungen vorlagen, die die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.

posted by Stadler at 10:37  

5.8.14

CSU fordert Entlassung von Bundestagsjuristen

Die CSU hat doch tatsächlich gefordert, den Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, der den von der CSU initiierten Mautplänen in einem Rechtsgutachten Europarechtswidrigkeit bescheinigt hat, zu entlassen. CSU-Generalsekretär Scheuer wird von der SZ dahingehend zitiert, dass dieser Jurist niemals mehr für den Wissenschaftlichen Dienst arbeiten dürfe.

Soll der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages also künftig keine neutralen Gutachten und Stellungnahmen mehr verfassen, sondern nur noch die (rechtswidrigen) Meinungen von Parteien wiederkäuen? Wird jetzt jedes mal, wenn die Aussagen des Wissenschaftlichen Dienstes einer Fraktion oder Partei nicht passen, die Entlassung des verantwortlichen wissenschaftlichen Mitarbeiters gefordert?

Dass die Mautpläne der Bundesregierung in ihrer jetzigen Form gegen europäisches Recht verstoßen, ist in juristischen Fachkreisen nahezu einhellige Ansicht. Nur politische Schaumschläger wie Scheuer oder Dobrindt behaupten etwas anderes. Der Staats- und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler erläutert in einem Beitrag für die LTO, wie eine europarechtskonforme Gestaltung aussehen müsste.

Der Versuch, den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages aus politischen Gründen einzuschüchtern, ist schändlich.

posted by Stadler at 16:08  

5.8.14

Darf Google E-Mails nach rechtswidrigen Inhalten scannen?

Google überprüft die E-Mails seiner Kunden offenbar auf kinderpornographische Inhalte hin.  Ob das Unternehmen die E-Mails, die über den Dienst GMail verschickt werden, auch auf sonstige rechtswidrige Inhalte hin scannt, ist unklar.

Das Verhalten von Google stellt nach deutschem Recht einen Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG dar. Danach dürfen sich TK-Anbieter keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer technischen Systeme erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird überwiegend das Scannen auf Malware als zulässig angesehen und von manchen sogar das Erkennen und Ausfiltern von Spam. Aber bereits letzteres ist fragwürdig, da dies nicht unbedingt dem Schutz der technischen Systeme des E-Mail-Providers dient. Sonstige Überprüfungen von E-Mails der Kunden auf rechtswidrige Kommunikationsinhalte hin, sind aber nicht statthaft. Auch das Erfassen von Inhalten zu dem Zweck, dem Kunden anschließend auf ihn zugeschnittene Werbung zu schicken, ist nach deutschem Recht unzulässig.

Die Kenntnisnahme von Kommunikationsinhalten durch den Provider verstößt also gegen das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis des TKG.

Strafbar ist das nach § 206 StGB zunächst nicht, weil die Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation eine verschlossene Sendung voraussetzt, was nach überwiegender Ansicht nur körperliche Briefe und Pakete umfasst und noch nicht einmal verschlüsselte E-Mails. Strafbar ist im Bezug auf E-Mails nur das Unterdrücken sowie die unbefugte Mitteilung von Kommunikationsinhalten an eine andere Person (§ 206 Abs. 1 StGB). Darunter kann allerdings auch die Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden fallen. Wenn also der Provider von rechtswidrigen oder gar strafbaren Kommunikationsinhalten Kenntnis erlangt, darf er deswegen nicht ohne weiteres die Behörden informieren. Eine solche Mitteilung könnte vielmehr nur erfolgen, wenn sich der Provider wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB strafbar machen würde.

Udo Vetter zum selben Thema

posted by Stadler at 09:03  

4.8.14

Warum Snowden auf der Seite des Rechts steht

An manchen Tagen ist die morgendliche Lektüre der Süddeutschen tatsächlich eine Freude. In der heutigen Ausgabe (Feuilleton, S. 9) befasst sich Heribert Prantl unter dem Titel „Nothilfe für das Recht“ einmal mehr mit Edward Snowden und rückt ihn ins rechte Licht, in das Licht des Rechts.

Prantl erläutert, warum es einem Rechtsstaat nicht erlaubt sein darf, die Aufdeckung von illegalem Staatshandeln mit Mitteln des Strafrechts zu verhindern bzw. zu sanktionieren. In diesem Zusammenhang erwähnt Prantl auch, dass der Verrat illegaler Staatsgeheimnisse nach deutschem Recht nicht strafbar ist, ein Aspekt auf den ich hier mehrfach hingewiesen habe.

Prantl vergleicht die Haltung derjenigen, die die strafrechtliche Verfolgung Snowdens fordern, mit dem Denken der Richter, die den Journalisten und späteren Nobelpreisträger Carl von Ossietzky im sog. Weltbühne-Prozess 1931 wegen des Verrats militärischer Geheimnisse zu 18 Monaten Haft veurteilt hatten.

Prantls Artikel ist einmal mehr ein Plädoyer für das Whistleblowing und begründet überzeugend, warum Snowden auf der Seite des Rechts steht und die US-Aministration die ihn verfolgt auf derjenigen des Unrechts. Prantl macht außerdem deutlich, dass die Relativierung des Rechts aus machtpolitischen Gründen ein immerwiederkehrendes geschichtliches Phänomen ist, dem man zu jeder Zeit ablehnend gegenüberstehen muss. Danke Heribert Prantl für diese klare Sicht der Dinge.

posted by Stadler at 10:06  

1.8.14

Die guten Ratschläge der SPD für Edward Snowden

Über die heuchlerische Haltung führender SPD-Politiker zur Geheimdienstaffäre und zu Edward Snowden hatte ich bereits gebloggt.

Nach Heiko Maas – zu dem Prantl bereits gesagt hat, was zu sagen war – meldet sich jetzt auch Thomas Oppermann mit heuchlerischen gutgemeinten Ratschlägen in Richtung Snowden zu Wort und mit einer erstaunlichen Aussage, die der Stern folgendermaßen wiedergibt:

Allerdings habe er wohl auch amerikanisches Recht gebrochen. Dafür werde er zur Rechenschaft gezogen. „Das wäre in Deutschland nicht anders.“

Der Jurist Oppermann hat vorsichtshalber ein abschwächendes „wohl“ eingefügt, denn es wird ihm bekannt sein, dass keineswegs unumstritten ist ob sich Snowden nach amerikanischem Recht strafbar gemacht hat. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob man Snowden in den USA nicht einer politischen Straftat bezichtigt – wie beispielsweise der Strafrechtler Nikolaos Gazeas meint – und er dort überhaupt ein faires Verfahren zu erwarten hätte.

Auch der zweite Teil der Aussage Oppermanns ist höchst fragwürdig. Denn nach deutschem Recht hätte sich Snowden vermutlich nicht strafbar gemacht. Jedenfalls hätte er, anders als in den USA, keine langjährige Haftstrafe zu erwarten.

Beim Verrat von Staatsgeheimnissen kommt es nach dem Strafgesetzbuch darauf an, ob der Bundesrepublik dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für ihre äußere Sicherheit entstünde. Bereits das wäre im Fall eines Whistleblowers wie Snowden fraglich.

Der Verrat illegaler Staatsgeheimnisse – eine Massenüberwachung im Stile der NSA und erst recht die Foltermethoden der CIA wären nach deutschem Recht mit Sicherheit als illegal zu qualifizieren – ist nach deutschem Recht auch nur dann strafbar, wenn das Geheminis unmittelbar einer fremden Macht mitgeteilt wird. Die bloße Veröffentlichung genügt demgegenüber nicht. Damit wird vom Gesetzgeber dem rechtsstaatlichen Interesse an der Aufdeckung illegaler Vorgänge im staatlichen Bereich Rechnung getragen. Snowden hat aber nicht als Doppelagent Geheimnisse gegenüber einem Geheimdienst eines anderen Staates preisgegeben, sondern er hat nur Journalisten mit Daten und Informationen zum Umfang und Ausmaß der Tätigkeit der NSA versorgt und hierbei sogar ausdrücklich darauf geachtet, dass nicht konkrete Personen einer Gefahr ausgesetzt werden.

Ein weiterer Aspekt ist das Strafmaß. Selbst wenn man Snowden nach den Maßstäben des deutschen Rechts für strafbar halten würde, hätte er hierzulande anders als in den USA nicht mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen.

Oppermanns Aussage „Das wäre in Deutschland nicht anders“ ist also falsch. Und das ist auch der Grund dafür, warum man dafür eintreten sollte, Snowden in Deutschland Asyl zu gewähren. Aber mutlose Opportunisten wie Thomas Oppermann und Heiko Maas sind für eine solche Position natürlich nicht zu gewinnen.

posted by Stadler at 10:20  

31.7.14

Wann sind Boykottaufrufe von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Die an eine Sparkasse gerichtete Aufforderung eines Verbraucherverbandes, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen, das sich durch die Geltendmachung von Forderungen bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells des Auftraggebers beteiligt, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

So lautet der Leitsatz einer BGH-Entscheidung vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 75/13), die jetzt auch im Volltext vorliegt. Der BGH weist zunächst darauf hin, dass die Aufforderung an eine Sparkasse, das Girokonto eines Unternehmens zu kündigen, einen tatbestandsmäßigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Insoweit ist § 823 Abs. 1 BGB allerdings ein offener Tatbestand, was bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nicht indiziert ist, sondern vielmehr eine umfassende Interessen- und Güterabwägung stattzufinden hat.

Im konkreten Fall bewertet der BGH die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos als eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Und die Begründung hierfür ist beachtenswert. Der BGH geht nämlich davon aus, dass bei einem Boykottaufruf, der nicht eigenen wirtschaftlichen Zielen dient, sondern der Sorge um Belange der Allgemeinheit geschuldet ist, vieles dafür spricht, dass der Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens hat. Hierbei sei aber noch zu berücksichtigen, welcher Mittel man sich bedient. Grundsätzlich muss sich der Aufrufende auf die Mittel des geistigen Meinungskampfs beschränken und darf keine sonstigen Macht- oder Druckmittel einsetzen. In dem Urteil heißt es hierzu:

Ob der in der Untersagung eines Boykottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. Wesentlich sind zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.

posted by Stadler at 12:23  

31.7.14

Gesetzgeber will schlechte Zahlungsmoral bekämpfen

Vor zwei Tagen ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit der immer schlechter werdenden Zahlungsmoral entgegenwirken.

Durch das Gesetz wird die neue Vorschrift des § 271a BGB eingefügt, die vorsieht, dass eine Zahlungsfrist bzw. ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nur noch maximal 60 Tage, bei öffentlichen Auftraggebern nur 30 Tage betragen darf. Eine Vereinbarung über eine längere Zahlungsfrist muss ausdrücklich getroffen werden und sie darf im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Damit sollen u.a. ausdrückliche Stundungsabreden möglich bleiben.

Wenn eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist, dann muss die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab jetzt regelmäßig spätestens nach 30 Tagen erfolgen.

Zugunsten von Verbrauchern werden diese Regelung in § 308 Nr. 1a und 1b) BGB sogar noch verschärft. Danach können in AGB grundsätzlich keine längeren Zahlungsziele als 30 Tage und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen vereinbart werden.

Außerdem wird der gesetzliche Verzugszins im kaufmännischen Bereich von acht auf neun Prozent über dem Basiszinssatz erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).

Schließlich kann der Gläubiger bei einem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ab jetzt eine Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern. Die Pauschale ist aber auf einen Schadensersatz anzurechnen, wenn der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 BGB).

posted by Stadler at 09:18  

30.7.14

Werbung in Zeitungen muss weiterhin als Anzeige gekennzeichnet sein

Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, muss nach den Landespressegesetzen ausdrücklich als Anzeige überschrieben sein. Man spricht vom sog. Trennungsgebot, das übrigens auch im Internet gilt. Im Netz muss Werbung allerdings nur klar als solche erkennbar sein und von den Inhalten deutlich getrennt werden. Die Pflicht einer Kennzeichnung als Anzeige gilt nur für Print-Publikationen.

Andere Hinweise darauf, dass es sich um Werbung handelt wie „Sponsored By“ sind im Printbereich folglich nicht ausreichend. Die Vorschriften der Landespressegesetze sind auch sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb ein Verstoß zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11) entschieden, das mittlerweile im Volltext vorliegt. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, mit der Fragestellung, ob die Regelung in den Landedspressegesetzen gegen die UGP-Richtlinie verstößt. Nachdem der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie gar nicht für eröffnet hielt, konnte der BGH wie beabsichtigt entscheiden.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten folgendermaßen:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

 

posted by Stadler at 18:12  

29.7.14

Bayern will mit dem elektronischen Rechtsverkehr ab 01.12.2014 beginnen

Das sog. E-Justice-Gesetz (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten) sieht eine vollelektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Anwälten ab 2018 vor, zwingend spätestens ab 2022. Damit die Anwaltschaft darauf vorbereitet ist, muss die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden Anwalt zum 01.01.2016 ein „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation der Anwälte mit den Gerichten abgewickelt wird.

Bayern startet am 01.12.2014 ein Pilotprojekt zum elektronischen Rechtsverkehr am Landgericht Landshut. Justizintern wird am Landgericht gleichzeitig stufenweise auch die elektronische Akte eingeführt.

Ab diesem Zeitpunkt kann bei allen Zivilkammern des Landgerichts Landshut – die Strafverfahren sind zunächst ausgenommen – elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist für Anwälte allerdings in der Pilotphase die Verwendung des sog. Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) und die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der dazugehörige Client erscheint mir bisher allerdings eher träge und nicht wirklich benutzerfreundlich, weshalb man gespannt sein darf, wieviele Anwälte in der Pilotphase tatsächlich die Möglichkeit nutzen werden, Schriftsätze elektronisch beim Landgericht Landshut einzureichen.

posted by Stadler at 14:17  
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