Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.11.12

BGH: Bei mehreren Verträgen über dieselbe Domain muss DENIC den zeitlich ersten Vertrag erfüllen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZR 146/11), dass das Schweigen des alten Providers (DENIC-Mitglied) auf die Anfrage zum Providerwechsel nicht als Zustimmung zum Providerwechsel bei der Domainverwaltung gewertet werden kann.

Hintergrund war ein Providerwechsel, der nach Ansicht des ursprünglichen Domaininhabers (Kläger) nicht wirksam war, weil dieser von ihm nicht veranlasst wurde und vom alten Provider auch nicht bestätigt worden ist. Nach dem Providerwechsel hat der neue, die Domain verwaltende Provider den Kläger als Domaininhaber löschen lassen und an der Übertragung der Domain auf einen anderen Domaininhaber mitgewirkt.

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Frankfurt gebilligt, durch die die DENIC verurteilt wurde, den ursprünglichen Domaininhaber wieder einzutragen. Nach Ansicht des BGH bestand der erste Vertrag fort. Die Löschung der Domain beinhaltet eine konkludente Kündigung des Domainvertrags, die aber nicht wirksam war. Den Umstand, dass mittlerweile ein anderer Domaininhaber eingetragen wurde, erachtet der BGH als unerheblich. Denn die DENIC hat damit mehrere Verträge über dieselbe Domain abgeschlossen. In diesem Fall muss die DENIC laut BGH den zeitlich ersten Vertrag erfüllen und damit die Nameservereinträge und die Registrierungsdatenbank wieder zugunsten des Klägers ändern.

Diese Entscheidung könnte erhebliche Bedeutung haben für Fälle des Domainwechsels, die vermeintlich ohne Auftrag des ursprünglichen Domaininhabers erfolgt sind.

posted by Stadler at 11:53  

22.11.12

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung wegen Filesharings mit „RetroShare“

Die Software „RetroShare“ ist von Gulli, Chip und Computerbild als anonymes Messenger- und Filesharing-Tool angepriesen worden. Das dürfte bei dem ein oder anderen die Fehlvorstellung hervorgerufen haben, man könne damit unbeschwert Filesharing ohne Abmahnrisiko betreiben.

Diese Annahme ist falsch, wie eine aktuelle einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.09.2012 (Az.: 308 O 319/12), über die auch der Kollege Dosch berichtet, zeigt. Die Berichterstattung hat sich damit als trügerisch erwiesen. Das Landgericht Hamburg verbietet in seiner Beschlussverfügung den Tausch urheberrechtlich geschützter Inhalte mittels „RetroShare“. Offenbar war es auch hier möglich, wie in P2P-Netzwerken einen Netzwerkmitschnitt anzufertigen und die Teilnehmer eines Filesharing-Vorgangs über die IP-Adresse zu ermitteln und zuzuordnen.

Die Begründung des Landgerichts Hamburg ist allerdings interessant, denn sie geht davon aus, dass der Antragsgegner überhaupt nicht bewusst Filesharing betrieben hat. Was ihm letztlich vorgeworfen wird, ist die Verletzung einer Prüfflicht dadurch, dass er das Tool RetroShare“ eingesetzt hat, und damit anderen Teilnehmern des Retro-Share-Netzwerks ermöglicht hätte, urheberrechtlich geschützte Werke über seinen Anschluss und Rechner zu tauschen.

Diese Rechtsauffassung ist durchaus gewagt, denn sie bedeutet letztlich, dass man als Störer für die Funktionalität einer Software haftet, die man als Nutzer vielleicht gar nicht ausreichend verstanden hat.

posted by Stadler at 11:30  

21.11.12

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht

Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in der Fassung vom 14.11.2012 ist jetzt über den Bundestagsserver abrufbar. Gegenüber den zuletzt diskutierten Versionen hat sich offenbar nichts mehr geändert. Die Änderungsvorschläge die aus Bundesratsausschüssen kamen, haben bislang jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden.

Wenn man sich den geplanten Wortlaut von § 87f Abs. 1 und § 87 g ABs. 4 UrhG nochmals ansieht, dann wird sehr deutlich, dass der Regelungsgehalt primär darin besteht, kommerziellen Suchmaschinen und News-Aggregatoren zu verbieten, auf Presseerzeugnisse oder Teile davon zu verweisen.

Weshalb sich die Verlagslobby darüber aufregt, dass Google vor diesem Hintergrund erwägt, die Websites großer Zeitungen aus dem Index zu nehmen, ist vollkommen unverständlich. Man kann wohl kaum von einem Boykott sprechen, wenn Google einer Rechtspflicht nachkommt, die ihm vom Gesetzgeber auferlegt wird.

posted by Stadler at 21:05  

21.11.12

Überwachungsbefugnisse im Thüringischen PAG z.T. verfassungswidrig

In Thüringen wurde das Polizeiaufgabengesetz (PAG) 2008 im Hinblick auf die Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten neu geregelt und erweitert. Es geht hierbei u.a. um den Einsatz verdeckter Ermittler, das Abhören von Telefonaten sowie die optische und akustische Wohnraumüberwachung.

Diese Neuregelungen sind vom Thüringischen Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen 21.11.2012 (Az.: VerfGH 19/09) überwiegend für verfassungswidrig erklärt worden. Die Entscheidung wirft sicherlich auch die Frage der Verfassungswidrigkeit ähnlicher Regelungen in den Polizeiaufgabengesetzen anderer Bundesländer auf.

In der Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs heißt es u.a.:

Insbesondere bleibt unklar, inwieweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers Berufsgeheimnisträger von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen. Ebenso unzureichend sind die Befugnisse zu heimlichen Datenerhebungen geregelt,
die der Verhütung von Straftaten dienen. Hier reicht es nicht aus, auf einen Katalog von Strafrechtsnormen zu verweisen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt insoweit, dass diese polizeilichen Befugnisse das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen.
Der durch die Menschenwürde gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist lückenhaft ausgestaltet worden. Bei der Überwachung der Telekommunikation und der Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln (z. B. beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb einer Wohnung) fehlt eine umfassende und eindeutige Vorschrift, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abzubrechen ist. Ebenso hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Polizei zu verpflichten, die Tatsache der Erfassung und die Löschung aller kernbereichsrelevanten Daten zu protokollieren. Die Dokumentation ist für den Betroffenen unabdingbar, um eine Verletzung seiner Rechte vor den Gerichten geltend zu machen. Zudem ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden, soweit er die nachträgliche Benachrichtigung über heimliche Überwachungen geregelt hat. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben der Polizei, von der Unterrichtung abzusehen, wenn sie den weiteren Einsatz einer verdeckt ermittelnden Person (z. B. eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson) beabsichtigt. Diese Regelung lässt außer Acht, dass jeder, der von einer heimlichen Überwachung betroffen ist, einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat, nach Beendigung der Maßnahme von dem Eingriff in seine Privatsphäre informiert zu werden. Ausnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermöglichen.

posted by Stadler at 17:05  

20.11.12

OLG München: Bestellbestätigung im Double-Opt-In-Verfahren kann Spam sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 29 U 1682/12) entschieden, dass auch die Aufforderung zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren als unerlaubte Zusendung einer Werbemail zu betrachten ist, wenn der E-Mail-Versender im Streitfall die Einwilligung des E-Mail-Empfängers nicht nachweisen kann.

Das OLG München zieht insoweit einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG in Betracht, den es nur mangels eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnt. Das ändert aber im konkreten Fall nichts, denn das Gericht bejaht einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Spam-Mails sind in Deutschland regelmäßig unzulässig. Und weil der Nachweis für eine Einwilligung in die Werbezusendung vom Versender zu erbringen ist, werden auch die Aufforderung zu Bestellbestätigung oder zur Bestätigung einer Registrierung im Zweifel als Werbemails behandelt.

Update vom 22.11.2012:
Der Kollege Schwenke schreibt zu der Entscheidung in seinem Blog: „Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten„.

Die Einschätzung, man könne den Spam-Vorwurf durch eine ausreichende Dokumentation entkräften, teile ich nicht, auch angesichts der Erfahrung, die ich in einschlägigen gerichtlichen Verfahren gemacht habe. Dass man eine Bestätigungsmail als Spam qualifiziert, ist eigentlich ein alter Hut, über den Instanzgerichte vielfach entschieden haben. Entkräften lässt sich der Spam-Vorwurf letztlich nur durch den Nachweis, dass der Empfänger der Check-Mail sich ursprünglich auch angemeldet und diese Bestätigungsmail damit selbst ausgelöst hat. Das kann man aber durch die Protokollierung einer IP-Adresse nicht unbedingt erreichen. Denn in einem Prozess wird der Beklagte voraussichtlich gerade bestreiten, sich registriert bzw. angemeldet zu haben. Lediglich mit einer IP-Adresse, deren Zuordnung zu einem konkreten Nutzer dem Kläger ja nicht möglich ist, kann der notwendige Nachweis dann jedenfalls nicht geführt werden.

Der Ausweg, der sich der Rechtsprechung anbietet, wäre zu sagen, dass man derartige Bestätigungsmails nicht als Spam qualifiziert. Aber auch das ist problematisch, weil das mit Sicherheit gewisse schwarze Schafe wiederum auf Ideen bringen würde. Vermutlich wird man einfach einsehen müssen, dass eine Registrierung für Newsletter o.ä. nicht gänzlich ohne Abmahnrisiko zu haben ist.

posted by Stadler at 17:52  

20.11.12

Unseriöse Abmahnungen durch Presseagenturen

Pressegenturen wie DPA, DAPD oder AFP mahnen seit einiger Zeit immer wieder Blogger und Webseitenbetreiber wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab und verlangen Schadensersatz und Erstatttung von Anwaltskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ob kurze Agenturmeldungen überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, kann man durchaus bezweifeln. Dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Rechtsprechung legt hier allerdings zugunsten der Agenturen zuweilen einen recht großzügigen Maßstab an.

Was mir im Rahmen meiner Sachbearbeitung aber nunmehr mehrfach untergekommen ist, sind solche Fälle, in denen die Nachrichtenagentur ihre Meldung selbst mehr oder weniger vollständig und praktisch wörtlich aus Pressemitteilungen von Behörden, Unternehmen oder Veranstaltern abgeschrieben hat.

Das ist m.E. deshalb besonders heikel, weil sich die Presseagentur damit eine Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft anmaßt, die ihr, unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit, nicht zusteht. Die Presseagenturen betreiben in diesen Fällen ein äußerst fragwürdiges Nebengeschäft.

Update:
Die DPA hat sich auf den Blogbeitrag hin bei mir gemeldet und behauptet, gar keine Blogger abzumahnen, sondern nur kommerzielle Anbieter und wünscht sich eine Richtigstellung. Auch wenn ich gar nicht explizit behauptet habe, dass die DPA nur (nichtkommerzielle) Blogger abmahnt, ist mir jedenfalls ein solcher Fall bekannt. Vielleicht kennt ihr ja noch weitere?

posted by Stadler at 10:56  

16.11.12

Verfassung ohne Schutz

Über den Verfassungsschutz könnte man eigentlich fast täglich bloggen, zumal alle Verschwörungstheorien gerade von der Realität eingeholt werden.

Vor Monaten hatte ich den Berliner Piratenabgeordneten Pavel Meyer einmal als politisch naiv dafür kritisiert, dass er den Berliner Verfassungsschutz als gesetzestreu gelobt hat. Jetzt ist die Chefin des Berliner Verfassungsschutzes zurückgetreten, weil ihr das System Verfassungsschutz zum Verhängnis wurde. Obwohl ich es nicht weiß, nehme ich stark an, dass Meyer und einige andere Berliner Piraten die Naivität ihrer Position mittlerweile erkannt haben dürften.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet aktuell darüber, dass sich der Bayerische Verfassungsschutz in den 90’er Jahren aktiv am Aufbau des rechtsextremen Thule-Netzes beteiligt hat. Der Staat fördert und unterstützt die rechte Szene also aktiv, auch finanziell.

Und heute lese ich, dass der Zug zum NPD-Verbotsverfahren rollt. Das hat insofern mit dem Verfassungsschutz zu tun, als der letzte Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal inhaltlich geprüft wurde, weil ca. 1/3 der Führungsebene der NPD aus V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden bestanden hatte. Dass der Staat den Rechtsextremismus also aktiv fördert, war damit bereits damals klar. Auch wenn ich grundsätzlich ein Gegner des Verbotsantrags bin, könnte das Verfahren und die begleitende Berichterstattung vielleicht noch das ein oder andere Detail des Treibens der Verfassungsschutzbehörden ans Licht bringen. Der Verbotsantrag im nächsten Jahr hat wohl auch wahltaktische Gründe, zumal die zu befürchtende neuerliche Klatsche aus Karlsruhe dann erst nach der Bundestagswahl käme.

posted by Stadler at 17:56  

16.11.12

Das Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Das gestrige Urteil des BGH zu der Frage, ob und inwieweit ein Vater als Anschlussinhaber für Urheberrechstverstöße seines 13-jährigen Sohnes haftet, ist auf breite Zustimmung gestoßen. Es wurde z.T. die Ansicht geäußert, das Urteil habe weitreichende Konseqenzen und könne sogar Altfälle betreffen.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, dürfte die Euphorie deutlich übertrieben sein. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der BGH eng am Einzelfall orientiert und ähnlich wie in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ nicht im Wege des Rundumschlags zu allen möglichen Fallkonstellationen Stellung nimmt. Es sind nach meinem Kenntnisstand auch noch weitere Filesharing-Verfahren beim BGH anhängig. Man wird also abwarten müssen, wie der I. Senat die Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder oder für Mitbewohner einer Wohngemeinschaft beurteilt. Es könnte nämlich durchaus sein, dass der BGH mit dem jetzigen Urteil nur über die Anwendung des § 832 BGB entschieden hat. Ob die Entscheidung weiterreichende Anhaltspunkte liefern wird, bleibt abzuwarten.

Die Filesharing-Abmahnungen werden nach meiner Einschätzung aber zunächst unverändert weiter ausgesprochen werden. Und das hat seinen Grund in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH, die für Betroffene aus mehreren Gründen nicht vorteilhaft ist. Denn der BGH postuliert dort eine Rechtsvermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist. Die Abmahner dürfen also zunächst unterstellen, dass der Anschlussinhaber auch das Filesharing betrieben hat. Diese Vermutung kann und muss der Abgemahnte durch einen konkreten Sachvortrag entkräften. Er kann beispielsweise den Schadensersatzanspruch, nicht aber den Kostenerstattungsanspruch, zu Fall bringen, wenn er darstellen kann, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Nach der neuen Entscheidung kann er sich jetzt unter gewissen Voraussetzungen auch damit exkulpieren, dass sein minderjähriges Kind die Rechtsverletzung begangen hat. Das beinhaltet dann grundsätzlich aber auch die Notwendigkeit, das Kind (namentlich) zu benennen, was mit dem Risiko verbunden ist, dass anschließend das Kind abgemahnt wird. Das ist dann allerdings eine Folge, die viele Eltern gerade vermeiden wollen, wie ich aus meiner Beratungspraxis weiß.

Die eigentlich spannende Frage lautet daher, ob sich ein Anschlussinhaber alleine damit verteidigen kann, dass er selbst es nicht war, aber in seinem Haushalt noch weitere Familienmitglieder wohnen, die alle als Verletzter in Betracht kommen, wobei er  nicht sagen kann, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Ob man mit einem solchen Sachvortrag seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, hat der BGH bislang nicht entschieden und zu dieser Frage dürfte das jetzige Urteil wohl kaum Aufschluss geben.

Es besteht also derzeit kein Grund zur Euphorie. Selbst meine gestrige Annahme, der BGH würde sich in seinem Urteil zur Störerhaftung äußern, könnte zu optimistisch gewesen sein. Es kann nämlich durchaus auch so sein, dass sich der BGH auf die Frage der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB beschränkt hat. Wir werden deshalb vermutlich noch einige weitere BGH-Entscheidungen und vielleicht auch irgendwann eine des BVerfG abwarten müssen, bis die Hauptfallgruppen geklärt sind.

Update:
Der Kollege Dosch hat eine juristische Presseschau zum Urteil des BGH zusammengestellt, deren Verlinkung sich natürlich anbietet.

posted by Stadler at 16:30  

15.11.12

BGH: Keine zwingende Störerhaftung der Eltern im Falle des Filesharings durch die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht zwingend für eine Urheberrechstverletzung ihres 13-jährigen Kindes haften, sofern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden ist. Der BGH hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln auf.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Nachdem bislang nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein, u.a. auch darauf, ob sich der BGH zu ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls äußert.

posted by Stadler at 17:11  

14.11.12

Urheberrecht für das 21. Jahrhundert

iRights.info und netzpolitik.org haben gerade einen Text des Kollegen Till Kreutzer mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert“ veröffentlicht, der mir aus der Seele spricht. Kreutzer sieht den Grund für die aktuellen und zunehmenden Auseinandersetzungen darin, dass das Urheberrecht einen Bedeutungswandel durchgemacht hat, dem bislang allerdings in keiner Weise durch gesetzliche Änderungen Rechnung getragen worden ist. Man möchte an dieser Stelle ergänzen, dass sich der Gesetzgeber sogar förmlich gegen diesen Bedeutungswandel stemmt, indem er das Urheberrecht fortlaufend – getrieben durch einen massiven Lobbyismus – zugunsten der gewerblichen Rechteinhaber verschärft.

Nachdem das Urheberrecht, anders als noch vor 20 Jahren, mittlerweile für weite Teile unserer Bevölkerung von Bedeutung ist, hätte damit die Erkenntnis verbunden sein müssen, dass die gestiegene soziale Bedeutung des Urheberrechts auch eine weitaus größere Sozialbindung nach sich ziehen muss. Denn gerade das, was viele – auch das Bundesverfassungsgericht – so gerne als geistiges Eigentum bezeichnen, unterliegt nach dem Grundgesetz einer expliziten Sozialbindung. Konsequenterweise hätte man deshalb die Schrankenbestimmungen zugunsten der Allgemeinheit ausweiten und nicht wie geschehen einschränken müssen. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle deutlich aus dem Tritt geraten und hat sich einseitig und zu Lasten der Allgemeinheit von Urheberrechtslobbyisten leiten lassen. Diese Fehlentwicklung wird er früher oder später korrigieren müssen.

Kreutzer skizziert drei kurzfristige Lösungsansätze, die ich in diesem Blog auch immer wieder thematisiert habe. Nämlich die Verbesserung des Urhebervertragsrechts, mehr Nutzerfreiheiten für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich und die Eindämmung der Filesharing-Abmahnungen.

Vage wird Kreutzer allerdings, wenn es um die langfristige Perspektive geht. Seine Idee von der Entkoppelung der Urheber- und Verwertungsrechte klingt gut, dürfte aber schwer gestaltbar sein. Man wird in Zukunft aber die soziale Komponente des Urheberrechts (wieder) stärker in den Vordergrund rücken müssen und stets um einen fairen und offenen Interessenausgleich zu ringen haben.

posted by Stadler at 18:41  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »