Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.11.12

BGH: Bei mehreren Verträgen über dieselbe Domain muss DENIC den zeitlich ersten Vertrag erfüllen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZR 146/11), dass das Schweigen des alten Providers (DENIC-Mitglied) auf die Anfrage zum Providerwechsel nicht als Zustimmung zum Providerwechsel bei der Domainverwaltung gewertet werden kann.

Hintergrund war ein Providerwechsel, der nach Ansicht des ursprünglichen Domaininhabers (Kläger) nicht wirksam war, weil dieser von ihm nicht veranlasst wurde und vom alten Provider auch nicht bestätigt worden ist. Nach dem Providerwechsel hat der neue, die Domain verwaltende Provider den Kläger als Domaininhaber löschen lassen und an der Übertragung der Domain auf einen anderen Domaininhaber mitgewirkt.

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Frankfurt gebilligt, durch die die DENIC verurteilt wurde, den ursprünglichen Domaininhaber wieder einzutragen. Nach Ansicht des BGH bestand der erste Vertrag fort. Die Löschung der Domain beinhaltet eine konkludente Kündigung des Domainvertrags, die aber nicht wirksam war. Den Umstand, dass mittlerweile ein anderer Domaininhaber eingetragen wurde, erachtet der BGH als unerheblich. Denn die DENIC hat damit mehrere Verträge über dieselbe Domain abgeschlossen. In diesem Fall muss die DENIC laut BGH den zeitlich ersten Vertrag erfüllen und damit die Nameservereinträge und die Registrierungsdatenbank wieder zugunsten des Klägers ändern.

Diese Entscheidung könnte erhebliche Bedeutung haben für Fälle des Domainwechsels, die vermeintlich ohne Auftrag des ursprünglichen Domaininhabers erfolgt sind.

posted by Stadler at 11:53  

2 Comments

  1. Der BGH schiebt damit mal der Praxis der Registries die Prüfpflichten auf ihre Mitglieder abzuwälzen einen Riegel vor, denn damit ist quasi ein Teil der DeNIC Statuten ad absurdum geführt worden. Bisher hiess es da von der DeNIC immernur das sie nichts prüft weil das Mitglied das prüfen müsse und wenn selbiges dem nicht nachkommt => selbst schuld, die DeNIC führe ja nur aus.

    Wobei die Begründung interessant ist. Dem BGH ist wohl entgangen das ein Domaininhaber nicht zwingend einen Vertrag mit der DeNIC hat sondern i.d.R. mit einem DeNIC Mitglied über das er die Domain registriert/transferiert hat (außer er wäre selbst DeNIC Mitglied). Da die Hürden dafür aber sehr hoch sind ist ersterer Fall wohl der am häufigsten vorkommende.
    Die DeNIC hätte höchstens zwei Veträge für die selbe Domain mit zwei verschiedenen ihrer Mitglieder geschlossen.

    Gleichwohl ist es ohnehin so, daß die meisten DeNIC Mitglieder einen Transfer automatisch ablehnen wenn er nicht innerhalb einer Frist authorisiert wird.
    Das Problem ist hier das Verfahren. Für den Transfer benötigtman nur die sogenannte Authinfo als Legitimation. Hat man diese kann man überall einen Transfer anstossen, die DeNIC prüft ja lediglich ob die authinfo gültig ist. Bei etlichen grossen Providern würde es schon reichen die Kennwörter auszuspionieren um auf den Account zugreifen zu können um die mailaddresse zu ändern und ein authinfo anzufordern.
    Bei anderen TLD gibt es zumindest noch eine zweite Ebene wo der Admin-C den Transfer nochmals bestätigen muss.
    Manche Provider sind aus diesem Grund dazu übergegangen Transfers nicht mehr sofort auszuführen sondern zu prüfen und eine bestimmte Karenzzeit liegen zu lassen und den admin-c zu informieren ehe sie ihn ausführen.

    Comment by Sebastian Wild — 23.11, 2012 @ 12:06

  2. „Dem BGH ist wohl entgangen das ein Domaininhaber nicht zwingend einen Vertrag mit der DeNIC hat sondern i.d.R. mit einem DeNIC Mitglied über das er die Domain registriert/transferiert hat (außer er wäre selbst DeNIC Mitglied).“

    Äh, http://www.denic.de/faq-single/399/246.html?cHash=b916a7c3776be35c754066810374a7c4

    „Mit der Domainregistrierung kommt der Domainvertrag unmittelbar zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zustande, auch wenn die Registrierung über einen Provider erfolgt. Das muss so sein, weil allein die DENIC als Registrierungsstelle die Leistung „Domain“ erbringen kann und auch tatsächlich erbringt. „

    Comment by -stm — 29.11, 2012 @ 21:21

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