Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.12.13

Massenabmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook war rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) entschieden, dass der Ausspruch von 199 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben bei Facebook rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.

Im konkreten Fall war es so, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen einen Nettoerlös erwirtschaftet hatte, der rechnerisch niedriger war als die Abmahnkosten. Dieser Umstand hat das OLG neben weiteren Indizien, wie die fehlende Verfolgung des Unterlassungsanspruchs und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse an der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße, dazu bewogen, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Das OLG hat die Klage deshalb bereits als unzulässig bewertet und sich mit der interessanten materiellen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Facebook ein wettbewerbsrechtlich relevanter Impressumsverstoß gegeben ist, nicht mehr befasst.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Gleichwohl wird erkennbar, dass man bei Massenabmahnungen durch kleine Unternehmen, deren eigenes Interesse an der (massenhaften) Verfolgung eines Verstoßes nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durchaus ernsthaft über die Frage des Rechtsmissbrauchs nachdenken muss.

Für das klagende Unternehmen könnte es jetzt teuer werden, sofern eine große Zahl der 199 Abgemahnten ihre Gegenansprüche nunmehr geltend macht und auch durchsetzt.

posted by Stadler at 10:38  

12.11.13

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.

Im konkreten Fall hatte jemand fünf Fotos aus einem Sachverständigengutachten – das insgesamt 34 Fotos enthielt – entnommen und im Internet in eine Restwertbörse eingestellt. Die Frage war jetzt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Fotografen/Gutachters nur auf die fünf konkret eingestellten Fotos bezieht oder auf sämtliche 34 Fotos, die in dem Gutachten enthalten sind. Der BGH hat die Frage in letzterem Sinne entschieden, weil das Charakteristische der Verletzungshandlung nach Ansicht des BGH darin besteht, dass Lichtbilder aus ein und demselben Gutachten entnommen worden sind.

posted by Stadler at 12:29  

5.11.13

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View

Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.

Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

posted by Stadler at 09:19  

31.10.13

Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhaltet nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 24.09.2013 (Az.: I ZR 219/12) entschieden.

Die immer noch vereinzelt von Abmahnkanzleien vertretene Auffassung, dass die Abgage einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis der Zahlungspflicht beinhaltet, ist damit endgültig vom Tisch.

posted by Stadler at 12:10  

20.9.13

GbR-Gesellschafter haftet nicht persönlich für Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft

Der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haftet nicht persönlich auf Unterlassung für eine vertragliche Unterlassungspflicht der Gesellschaft. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: I ZR 201/11) entschieden. Es ist danach auch nicht treuwidrig, wenn sich die Gesellschafter darauf berufen, dass sie persönlich keine Unterlassungserklärung abgegegben haben, sondern nur die GbR.

Damit ist natürlich noch nichts über die Frage ausgesagt, ob ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen Gesellschafter bestehen kann. Die Entscheidung des BGH betrifft nur die Frage, wer für einen Verstoß gegen eine bereits begründete vertragliche Unterlassungsverpflichtung haftet.

Aus der Gesellschafterstellung alleine resultiert jedenfalls nicht ohne weiteres eine persönliche Unterlassungshaftung. Bei geschäftsführenden Geselllschaftern werden aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung allerdings häufig auch direkte Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

posted by Stadler at 11:46  

29.4.13

Generalstaatsanwalt soll Unterlassungserklärung abgeben

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung hat der Filmproduzent David Groenewold den Generalstaatsanwalt von Celle, Frank Lüttig, aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Generalstaatsanwalt soll vor dem Hintergrund der Wulff-Affaire unter anderem behauptet haben, Presseberichte hätten „belegt“, dass Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“. Diese Tatsachenbehauptung hält Groenewald für unwahr und fordert vom Generalstaatsanwalt über seinen anwaltlichen Vertreter die Unterlassung dieser Behauptung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Nachdem der Generalstaatsanwalt Beamter ist und die Äußerungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgten, kommen ihm grundsätzlich die Privilegierungen der Staatshaftung nach Art. 34 GG / § 839 BGB zugute. Voraussetzung sowohl der Haftungsbegründung als auch der anschließenden Haftungsverlagerung auf den Staat, ist allerdings ein Verschulden des Beamten. Verschuldensunabhängige Ansprüche wie Unterlassungsansprüche bleiben daher grundsätzlich auch unmittelbar gegenüber dem Beamten möglich.

Für den Generalstaatsanwalt bedeutet das, dass er persönlich auf Unterlassung haftet, während für eventuelle Schadensersatzansprüche (nur) der Staat haften würde.

Wenn die öffentlich getätigte Aussage, Groenewold hätte versucht, Beweise aus der Welt zu schaffen, falsch ist, besteht grundsätzlich eine Unterlassungsverpflichtung des Generalstaatsanwalts. Denn die Aussage, jemand hätte Beweismittel vernichtet bzw. unterdrückt, ist ehrenrührig. Die Frage ist dann allenfalls noch die, ob sich aus dem Kontext ergibt, dass der Staatsanwalt nur über einen Tatverdacht gesprochen hat, den er im Rahmen einer Information der Presse möglicherweise äußern darf. Die Aussage, etwas sei belegt, ist aber problematisch, weil damit eine Tatsache bereits als feststehend und nicht lediglich als Verdacht dargestellt wird.

Man darf also gespannt sein, ob der Generalstaatsanwalt die geforderte Unterlassungserklärung abgeben oder ob die Sache einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird.

posted by Stadler at 13:43  

12.3.13

Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärung kein Spam

Bereits seit Jahren schwelt ein juritsischer Streit darüber, ob die Abgabe sog. vorbeugender Unterlassungserklärungen – also ohne, dass eine Abmahnung des Rechteinhabers vorausgegangen ist – als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers und damit als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Die vorbeugende Unterlassungserklärung würde damit wie eine unverlangt zugesandte Werbung (Spam) behandelt werden. Hierzu hatte ich bereits 2009 gebloggt und die Einschätzung vertreten, dass eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung keine Rechte verletzt.

Da das Landgericht Köln – als eines von wenigen Gerichten – allerdings eine Rechtsverletzung bejaht hat, landete diese Frage nunmehr in der Revision beim BGH. Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof – für mich wenig überraschend – nach einem Bericht des Kollegen Solmecke entschieden, dass der Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen keine rechtswidrige Belästigungen  darstellt und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers wegen der Entgegennahme der Unterlassungserklärung bestehen.

Weshalb die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen aus meiner Sicht dennoch nicht sinnvoll ist, habe ich zusammen mit Holger Bleich, und Joerg Heidrich 2010 in einem Beitrag für die c’t dargelegt.

posted by Stadler at 14:22  

11.1.13

Streitthema Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Facebook

Seit etwas einer Woche diskutieren nicht nur Juristen über das Abmahnrisiko das von Vorschaubildern in sozialen Netzen wie Facebook ausgeht. Wer auf Facebook, Google+ oder Xing auf eine externe Quelle verlinkt, bekommt vom Anbieter per default im Regelfall ein Vorschaubild auf die fremde Website eingeblendet, das dann auch im Posting angezeigt wird. Diesen Umstand hat eine Fotografin zum Anlass genommen, einen Facebooknutzer wegen eines von ihr stammenden Fotos, das als Vorschaubild angezeigt wurde, abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die erste Frage, die es hier zu klären gilt, ist die der urheberrechtlichen Nutzungshandlung. Hierzu habe ich gestern auf Twitter mal eine Umfrage gestartet, weil ich wissen wollte, ob das Vorschaubild durch einen Inline- bzw. IMG-Link erzeugt wird oder ob Facebook derartige Vorschaubilder auf eigenen Servern (zwischen-)speichert.

Offenbar ist letzteres der Fall, so dass das Vorschaubild im urheberrechtlichen Sinn vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Anschließend ist zu klären, wer der Rechtsverletzer ist. Der Nutzer der verlinkt oder doch der Betreiber des sozialen Netzes, also Facebook oder Google? Der Nutzer erzeugt das Vorschaubild unmittelbar durch seine eigene Handlung, weshalb er in jedem Fall als Rechtsverletzer anzusehen ist. Dass er sich der urheberrechtlichen Problematik eventuell nicht bewusst ist, spielt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch keine Rolle, weil dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt.

Aber auch die Plattformbetreiber wie Facebook oder Google sind in diesen Fällen als Rechtsverletzer zu betrachten. Denn selbst wenn man sie nur wie einen Hoster behandelt, würden sie einer (beschränkten) Haftung unterliegen. Anders als ein Hoster spielen sie aber eine aktive Rolle, indem sie dem Nutzer das Vorschaubild per Standardeinstellung praktisch aufzwingen. Es ist noch nicht einmal möglich, diese Funktionalität generell zu deaktivieren, sondern nur für den einzelnen Link. Man kann also festhalten, dass diese Vorschaubilder gar nicht unbedingt vom Nutzer gewollt sind, sondern vor allen Dingen vom Anbieter des sozialen Netzes. Dem verlinkenden Nutzer hilft diese Feststellung zunächst natürlich nichts, weil ihn auch eine parallele Haftung von Facebook nicht entlastet.

Bleibt die spannende Frage, ob diese urheberrechtliche Nutzungshandlung durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gedeckt ist oder sich der Urheber/Fotograf rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er Vorschaubilder abmahnt. Einige Kollegen haben hierzu die durchaus naheliegende Ansicht vertreten, dass man eine entsprechende Gestattung aus den Entscheidungen des BGH zur Google-Bildersuche ableiten könnte. Denn der BGH hat dort allgemein auch ausgeführt, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Und eine solche übliche Nutzungshandlung könnte auch die um Vorschaubilder ergänzte Verlinkung in sozialen Netzen sein.

Ob der BGH diese Rechtsprechung allerdings tatsächlich auf die Vorschaubilder bei Facebook & Co. übertragen würde, bleibt vorerst unklar.

An dieser Stelle besteht möglicherweise also Handlungsbedarf für den (europäischen) Gesetzgeber, der eine klarstellende Regelung schaffen könnte.

posted by Stadler at 22:28  

24.7.12

BGH: Androhung von Ordnungsmitteln im Prozessvergleich nicht möglich

Aus Unterlassungsurteilen kennt man es, dass das gerichtliche Verbot gleichzeitig mit der Androhnung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) verbunden wird. Hintergrund ist der, dass ein Unterlassungsurteil nur dann vollstreckt werden kann, wenn das Ordnungsmittel vorher angedroht worden ist. Und diese Androhung kann bereits in das Urteil aufgenommen werden.

Dasselbe ist bei Prozessvergleichen nach einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 02.02.2012, Az.: I ZB 95/10) allerdings nicht möglich. Der Schuldner kann sich also in einem Prozessvergleich nicht wirksam dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss das Ordnungsmittel als hoheitliche Maßnahme immer durch den Richter angedroht werden. Das bedeutet, dass man bei Prozessvergleichen vor einer Vollstreckung immer noch eine richterliche Androhung des Ordnungsmittels erwirken muss. Wer diesen zusätzlichen Schritt umgehen will, muss nach Ansicht des BGH im Vergleich eben ergänzend noch eine Vertragsstrafe vereinbaren. Zumindest dieser Begründungsansatz ist nicht gänzlich überzeugend, zumal der BGH in der Vergangenheit mehrfach betont hat, dass die Vertragsstrafe und das Ordnungsmittel zwei gänzlich unterschiedliche Instrumente seien. Die Vertragsstrafe schafft auch keine zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit, sondern muss im Streitfalle wiederum eingeklagt werden. Die im Vergleich zum Urteil eintretende Verzögerung der Vollstreckung wird also auch durch eine zusätzliche Vertragsstrafe nicht beseitigt.

posted by Stadler at 10:05  

6.7.12

EuGH entscheidet über Netzsperren

Der österreichische OGH hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2012 (Az.: 4Ob6/12d) eine Reihe von interessanten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, u.a. zur Zulässigkeit der Anordnung von Netzsperren gegen Zugangsprovider wegen Urheberrechtsverletzungen sowie die Frage, ob privilegierte Privatkopien nur dann zulässig sein können, wenn die Kopiervorlage rechtmäßig ist.

Hintergrund der Vorlage an den EuGH sind Entscheidungen österreichischer Gerichte, durch denen Access-Providern verboten wurde, ihren Kunden Zugang zur – mittlerweile ohnehin geschlossenen – Plattform kino.to zu vermitteln.

Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung der sog. InfoSoc-Richtlinie und lauten:

1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4. Wenn Frage 3 verneint wird:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Möglicherweise wird sich der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung auch mit dem Verhältnis von InfoSoc-Richtlinie und E-Commerce-Richtlinie auseinandersetzen, denn die E-Commerce-Richtlinie enthält speziell für Zugangsprovider weitgehende Haftungserleichterungen. Der EuGH hat hierzu bereits im letzten Jahr entschieden, dass eine richterliche Anordnung gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Einrichtung eines Systems der Filterung der von ihm durchgeleiteten elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, gegen das Unionsrecht verstößt.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-314/12 anhängig.

(via e-comm)

posted by Stadler at 22:47  
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