Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärung kein Spam
Bereits seit Jahren schwelt ein juritsischer Streit darüber, ob die Abgabe sog. vorbeugender Unterlassungserklärungen – also ohne, dass eine Abmahnung des Rechteinhabers vorausgegangen ist – als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers und damit als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Die vorbeugende Unterlassungserklärung würde damit wie eine unverlangt zugesandte Werbung (Spam) behandelt werden. Hierzu hatte ich bereits 2009 gebloggt und die Einschätzung vertreten, dass eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung keine Rechte verletzt.
Da das Landgericht Köln – als eines von wenigen Gerichten – allerdings eine Rechtsverletzung bejaht hat, landete diese Frage nunmehr in der Revision beim BGH. Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof – für mich wenig überraschend – nach einem Bericht des Kollegen Solmecke entschieden, dass der Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen keine rechtswidrige Belästigungen darstellt und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers wegen der Entgegennahme der Unterlassungserklärung bestehen.
Weshalb die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen aus meiner Sicht dennoch nicht sinnvoll ist, habe ich zusammen mit Holger Bleich, und Joerg Heidrich 2010 in einem Beitrag für die c’t dargelegt.