Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.13

Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhaltet nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 24.09.2013 (Az.: I ZR 219/12) entschieden.

Die immer noch vereinzelt von Abmahnkanzleien vertretene Auffassung, dass die Abgage einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis der Zahlungspflicht beinhaltet, ist damit endgültig vom Tisch.

posted by Stadler at 12:10  

5 Comments

  1. Das war eigentlich schon immer so. Die Abmahnkosten mussten gesondert eingeklagt werden. Für die abmahnenden Anwälte nicht immer attraktiv, weil die Streit um die juristische Zulässigkeit einer Abmahnung bei einem geringeren Streitwert erfolgt.

    Die Abgabe eine strafbewehrten UVE bleibt trotzdem riskant, falls es sich bei den Abmahneden um kriminelle Antragsteller bzw. Geschäftemacher mit kriminellen Neigungen handelt.

    Bei Gerichten obsiegt man immer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch bei absolut unsinnigen Ansprüchen. Vertragstrafen-Prozesse sind damit vorprogrammiert.

    Ein strafbewehrte UVE ist ein Vertrag. Kriminelle bzw. zur Kriminalität neigende Antragsteller brauchen bloß oft genug zu klagen, um irgendwann Vertragsstrafen zugesprochen zu bekommen.

    Insofern ist der Weg über eine Verfügungen, die man nicht anerkennt, der sicherere Weg. Riskant ist dieser Weg lediglich bei zahlungsunfähigen Kriminellen, wie einsitzende Mördern. Das war das Geschäftsmodell von RA Dr. Alexander Stopp mit seinen Mördern als Mandanten.

    Comment by Rolf Schälike — 31.10, 2013 @ 12:58

  2. Die schleichende Einführung vom Ameristanischen Case Law, will mir nicht in den Kopf. Liegt das an den vielen Anwälten, die in USA studiert haben und mit einem LMAA wiederkommen? Auch das Corporate Law scheint sich hier auf dem gleichen Wege unbemerkt eingeschlichen zu haben. Seit wann hat in der BRD eine GmbH oder AG eine Persönlichkeit und somit ein Persönlichkeitsrecht? Deas Datum würde mich interessieren….

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 31.10, 2013 @ 17:39

  3. @2 Es gibt den Begriff der natürlichen und der juristischen Person. Das schon ewig.

    Damit gibt es auch Rechte dieser verschiedenen Personen. Diese Rechte heißen Persönlichkeitsrechte. Betrifft, nebenbeibemerkt, auch die Behörden und die BRD an sich.

    Comment by Rolf Schälike — 1.11, 2013 @ 07:37

  4. Letztendlich geht es nur um einen Satz, den man in der Vergangenheit hinzufügen, oder, falls vorhanden, streichen mußte: …“ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“…

    Fortschritt sieht anders aus.

    Comment by Oliver — 1.11, 2013 @ 11:28

  5. @4 Die Passage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ war und ist primitiver Beschiss.

    Diese Passage diente und dient nur dazu, die Antragsgegner / Beklagten im irrigen Glauben zu lassen, sie hätten irgend etwas für sich erreicht.

    In allen Äußerungsverfahren geht es ums Geld. Es ist ein Geschäft, in erster Linie für die Anwälte, aber auch für mittelalterliche Mimosen, Kriminelle und zur Kriminalität neigende Antragsteller und Kläger.

    Die Passage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ist reine Augenwischerei, wie so Vieles, was uns vorgegaukelt wird.

    Comment by Rolf Schälike — 2.11, 2013 @ 14:09

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