Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.13

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.

Im konkreten Fall hatte jemand fünf Fotos aus einem Sachverständigengutachten – das insgesamt 34 Fotos enthielt – entnommen und im Internet in eine Restwertbörse eingestellt. Die Frage war jetzt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Fotografen/Gutachters nur auf die fünf konkret eingestellten Fotos bezieht oder auf sämtliche 34 Fotos, die in dem Gutachten enthalten sind. Der BGH hat die Frage in letzterem Sinne entschieden, weil das Charakteristische der Verletzungshandlung nach Ansicht des BGH darin besteht, dass Lichtbilder aus ein und demselben Gutachten entnommen worden sind.

posted by Stadler at 12:29  

2 Comments

  1. Im Generalfall kann ich die Entscheidung nachvollziehen, aber dieser ganz spezielle Fall macht mir Kopfzerbrechen.

    Ein Gutachten wird doch im Auftrag erstellt, und der Auftraggeber hat bestimmte Absichten mit den Informationen aus diesem Gutachten. Dazu gehört sicherlich auch der versuchte Verkauf des Objekts.

    Es ist natürlich im Zeitalter der Digitalkameras banal, selbst Fotos zu machen, aber wo ist ehrlich gesagt die Schöpfungshöhe bei einem technischen Vorgang wie der Dokumentation eines Unfalls mit Fotos?

    Und was genau wollte der Gutachter mit der Klage erreichen? Soll der Auftraggeber nochmals für die „andere“ Verwertung der Fotos zahlen?

    Wenn nun nochmals jemand anderes Fotos aus demselben Blickwinkel aufnimmt, ist das dann eine unzulässige Kopie der Fotos des Gutachters? Fragen über Fragen …

    Comment by ths — 12.11, 2013 @ 13:02

  2. @ 1.:
    Der urheberrechtliche Schutz von Lichtbildern gem. § 72 UrhG verlangt keine Schöpfungshöhe (anders als bei Lichtbildwerken).

    @ Kollege Stadler:
    Dass der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach der herrschenden Rechtsprechung (auch des BGH) grundsätzlich neben den konkret begangenen Verletzungshandlungen auch kerngleiche Verstöße umfasst, ist ja eigentlich nichts Neues. Spannend ist natürlich dennoch immer wieder die gerichtliche Beantwortung der Frage, was das Charakteristische, den „Kern“ der inkriminierten Verletzungshandlung darstellt. Da ist der BGH im vorliegenden Fall mit allen Fotos aus dem streitgegenständlichen Sachverständigengutachten schon recht weit gegangen – wohl deshalb, weil nicht mehr aufklärbar war, welche konkreten 5 Fotos der insgesamt 34 Fotos seitens der beklagten Versicherung ohne Zustimmung des SV urheberrechtswidrig verwendet worden sind.

    – Freundliche kollegiale Grüße nach Freising –

    Comment by Ralf Petring — 12.11, 2013 @ 22:29

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.