Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View
Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.
Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Achtung! Die Entscheidung ist vom 12. Oktober 2011(!). Siehe auch http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2011/12_O_153_10_Urteil_20111012.html
Comment by Adrian — 5.11, 2013 @ 13:48