Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.18

Sind Dashcams jetzt erlaubt?

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil (Az.: VI ZR 233/17) zu der Frage verkündet, ob Aufnahmen von Dashcams, die das Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erfassen, im Unfallprozess verwertbar sind.

Der BGH erläutert zunächst, dass zumindest das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens mittels einer Dashcam gegen datenschutzrechtliche Verschriften verstößt. Aus diesem Umstand, so der BGH, folgt aber nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot. Im Falle von Aufnahmen, die mit einer Dashcam gemacht wurden, würde die notwendige Interessen- und Güterabwägung zu dem Ergebnis führen, dass solche Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden könnten.

Diese Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, denn die deutsche Rechtsprechung ist mit Beweisverwertungsverboten eher zurückhaltend.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der BGH über eine prozessuale Frage entschieden hat. Aus dem Urteil lässt sich keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, der Einsatz von Dashcams sei damit legal. Ganz im Gegenteil. Der BGH betont ausdrücklich, dass der Dashcameinsatz einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellt. Das Beweismittel ist also rechtswidrig hergestellt und erlangt und darf dennoch im Zivilprozess verwendet werden.

Zumindest die Pressemitteilung des BGH lässt aber keine sachgerechte Abwägung des Senats erkennen. Die in der Pressemitteilung genanten Abwägungskriterien, die die Zulässigkeit der Beweisverwertung begründen sollen, erscheinen nicht stichhaltig. Den (möglichen) Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des gefilmten Verkehrsteilnehmers erachtet der BGH offensichtlich schon deshalb als unerheblich, weil der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts gewährleistet sei, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Das Datenschutzrecht schützt aber nicht vordergründig das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern spezifischer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn die Begründung des BGH zutreffend wäre, müsste sie selbst bei einem Eingriff in die Private- oder gar Intimsphäre greifen. Es ließe sich dann nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum das heimliche Mithören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen zu einem Beweisverwertungsverbot führen sollte. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts erfolgt eben abgestuft, während des Datenschutzrecht ein solches abgestuftes Schutzkonzept nicht kennt. Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht sind unterschiedliche Rechtsmaterien.

Die Frage ist auch, ob der Schutz, den die datenschutzrechtlichen Regelungen begründen sollen, nicht ausgehöhlt wird, wenn man Dashcam-Aufnahmen nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Denn das wird nicht wenige Autofahrer, die schon bislang Dashcams einsetzen, ermutigen, dies auch weiterhin zu tun. Möglicherweise erfordert also die Notwendigkeit, Datenschutz effektiv durchzusetzen, in solchen Fällen auch ein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Zumindest ist dieser Aspekt abwägungsrelevant, wird vom BGH aber nicht in die Abwägung eingestellt.

Auch wenn man für eine abschließende Bewertung den Volltext des Urteils abwarten muss, erscheint die Entscheidung auf den ersten Blick jedenfalls nicht zwingend zu sein.

posted by Stadler at 22:01  

15.5.18

OLG Hamburg bestätigt Urteil im Streit um Böhmermann-Gedicht

Das OLG Hamburg hat die Berufung Jan Böhmermanns im Streit um das gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo?an gerichtete Schmähegedicht, mit Urteil vom 15.05.2018 (Az.: 7 U 34/17) zurückgewiesen. In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts wird vor allem darauf abgestellt, dass das umstrittene Gedicht auch im Kontext von Böhmermanns Fensehsendung und der Kritik an Erdo?an unzlässig sei. Konkret führt das Gericht aus:

Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.

Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Im Ergebnis stimme ich mit dieser Bewerung des OLG Hamburg überein. Meine Auffassung hatte ich schon vor längerer Zeit dargestellt.

Etwas überraschend ist allerdings, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Es ist dennoch davon auszugehen, dass das nicht die finale Entscheidung ist und Böhmermann mindestens eines der Karlsruher Gerichte noch mit der Sache befassen wird. Denkbar ist zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und/oder eine Verfassungsbeschwerde.

posted by Stadler at 18:01  

22.1.18

BGH: Keine Geldentschädigung bei vorangegangener Ehrverletzung

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom  14.11.2017, Az.: VI ZR 534/15) zur Frage der Geldentschädigung bei ehrverletzendem/beleidigendem Verhalten, hat der BGH den Rechtsgedanken des § 199 StGB – nach dieser Vorschrift kann der Strafrichter im Falle von wechselseitigen Beleidigungen beide Täter für straffrei erklären, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird – auch für das Zivilrecht herangezogen. Auch im Falle einer groben Beleidigung ist ein Ausgleich der daraus resultierenden Beeinträchtigung nicht geboten, wenn diese Beleidigung durch eine vorangegangene, ebenfalls schwerwiegende Kränkung/Ehrverletzung provoziert worden ist.

Außerdem erläutert der BGH in dieser Entscheidung, dass die für einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich notwendige Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle, nicht wiederholbare Situation vorliegt, wie beispielsweise eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund einer schweren Erkrankung.

posted by Stadler at 20:37  

26.11.17

Til Schweiger, brachial wie eh und eh

Das Landgericht Saarbrücken hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der sich gegen den Schauspieler Til Schweiger richtete, mit Urteil vom 23. November 2017 (Az.: 4 O 328/17) zurückgewiesen. Die Entscheidung hat ein enormes mediales Echo erzeugt. Schweiger hat eine private Nachricht einer Frau, die ihm via Facebook-Messenger geschrieben hatte, mitsamt des Profilbilds der Frau auf seine Facebookseite gestellt. Das Landgericht Saarbrücken hat das im Ergebnis für zulässig gehalten. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es zur Begründung:

Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Die Pressemitteilung deutet bereits auf ein fehlerhaftes Sachverhaltsverständnis der Kammer hin. Es bleibt unklar, was uns die Kammer mit dem Hinweis sagen will, die Klägerin habe sich über ein großes soziales Netzwerk an Schweiger gewandt. Es ist ganz augenscheinlich so, dass die Klägerin den Facebook-Messenger gewählt hat, also den Weg einer privaten, nicht öffentlichen, direkten Kommunikation.

Wer eine solche Kommunikation unter Nennung des Namens und Übernahme des Profilbildes des Betroffenen in den öffentlichen Teil von Facebook zerrt, noch dazu wenn man eine Reichweite wie ein Til Schweiger hat, greift in die Privatssphäre des Betroffenen ein, was regelmäßig unzulässig ist, es sei denn, es liegt beispielsweise ein überwiegendes Informationsinteresse vor. Nachdem die betroffene Frau keine „Public Figure“ ist, besteht kein erkennbares Informationsinteresse, ihre privaten Äußerungen, seien sie auch politischer Natur, an die Öffentlichkeit zu zerren. Auch der Ansatz der Kammer, die Frau sei Schweiger nicht neutral entgegengetreten, sonst hätte ihrerseits Kritik geübt, deutet auf ein falsches Rechtsverständnis hin. Dieser Aspekt kann im Rahmen der gebotenen Abwägung selbst dann keine Rolle spielen, wenn die Frau den Schauspieler beleidigt hätte, was nicht der Fall war. Denn die Ahndung privater, rechtsverletzender Äußerungen ist Sache der Gerichte, während der Weg der öffentlichen Anprangerung, den Til Schweiger gewählt hat, eher ein Indiz für die Unzulässigkeit eines derartigen Vorgehens darstellt. Gerade der Umstand, dass Schweiger gezielt eine Prangerwirkung erzeugt, um die Frau lächerlich zu machen, spricht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gegen die Zulässigkeit der Veröffentlichung.

Bleibt also die Frage zu klären, ob sich die Betroffene ihrer Rechte selbst entledigt hat, indem sie den Vorgang in einer geschlossenen Facebookgruppe mit 25.000 Mitgliedern zur Diskussion gestellt hat und sich damit selbst, wie die Kammer meint, in die Öffentlichkeit begeben hat. Dieser Aspekt ist sicherlich abwägungsrelevant, kann aber meiner Ansicht nach nicht dazu führen, dass das Informationsinteresse die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegt. Zunächst ist eine geschlossene Facebookgruppe, selbst dann wenn sie 25.000 Mitglieder hat und die Zugangshürden sehr niedrig sein mögen, nicht unbedingt öffentlich. Die Inhalte sind nicht allgemein abrufbar und können über gängige Suchtools nicht gefunden werden. Demgegenüber hat Schweiger die Inhalte auf seine Facebook-Seite mit 1,1 Millionen Abonnenten gepostet und damit eine sowohl qualitativ als auch quantitativ den Zugang zu einer ganz anderen ungleich größeren Öffentlichkeit eröffnet.

Hinzu kommt, dass Til Schweiger auch das Profilbild der Frau gepostet hat, was eine Verletzung der Rechte am eigenen Bild darstellt. Dieser Verstoß gegen § 22 KUG wäre selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn Schweiger den Text hätte posten dürfen. Mit diesem Aspekt befasst sich das Gericht, jedenfalls soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich, nicht.

posted by Stadler at 14:46  

26.6.17

Nutzung von WhatsApp illegal und müssen Eltern die Nutzung des Messengers unterbinden?

Eine Entscheidung eines hessischen Familiengerichts (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO) verursacht gerade mächtig Aufruhr. Denn das AG Bad Hersfeld geht davon aus, dass jeder Nutzer von WhatsApp durch die Nutzung des Messengers laufend Rechtsverletzungen begeht und, dass Eltern, deren minderjährige Kinder WhatsApp nutzen, verpflichtet sind, bei allen Kontakten, die im Adressbuch des Smartphones des Kindes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen für die Datenübermittlung an den Dienst einzuholen. Werden diese Erklärungen dem Gericht nicht vorgelegt, müssen die Eltern die App vom Smartphone des Kindes löschen. Hintergrund der Auseinandersetzung ist folgende Klausel in den Nutzungsbedingungen von WhatsApp:

Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.

Vorausschicken möchte ich, dass ich kein Familienrechtler bin und deshalb nicht zu spezifisch familienrechtlichen Aspekten Stellung nehmen kann.

Der Ausgangspunkt, dass das Auslesen der Kontaktdaten eines Nutzers durch WhatsApp (Facebook) illegal ist, dürfte kaum zu beanstanden sein. Die entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen des Dienstes ist sowohl als überraschende Klausel (§ 305 c BGB) als auch wegen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes (§ 307 Abs. 2 BGB) unwirksam. Unabhängig davon, verschafft sich WhatsApp Daten Dritten ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Schon schwieriger wird es allerdings bei der Frage, ob der Nutzer von WhatsApp eine Rechtsverletzung begeht. Das Gericht lehnt die Anwendung des BDSG ausdrücklich ab, bejaht dann aber eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, worin es zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB sieht. An dieser Stelle thematisiert das Gericht allerdings nicht, ob es den Nutzer hier als Täter oder Teilnehmer ansieht. Dieser Aspekt ist schon deshalb von Bedeutung, weil es eine fahrlässige Beihilfe nicht gibt. Nachdem das Gericht in seiner Entscheidung mehrfach von Fahrlässigkeit spricht, deutet dies daraufhin, dass es von einer Täterschaft des Nutzers ausgeht. Dies ist allerdings wegen der passiven Rolle des Nutzers bedenklich. Die Tathandlung des Auslesen von Daten wird durch WhatsApp begangen. Nach überkommener Dogmatik käme ergänzend auch eine Haftung als Störer für die fremde Rechtsverletzung in Betracht. Hierfür müsste man dann aber eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten durch das Kind annehmen. Die Annahme des Gerichts, das Kind würde eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung begehen, kann man also durchaus in Zweifel ziehen. Andererseits wären möglicherweise, entgegen der Ansicht des Gerichts, datenschutzrechtliche Grundsätze anzuwenden gewesen.

Die weitere Annahme des Gerichts, es bestünde die Gefahr, dass das Kind durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wird, erscheint nach der bisherigen Rechtspraxis zumindest noch fernliegend. Derartige Abmahnungen sind mir bislang jedenfalls nicht bekannt.

Ob die sehr weitreichenden Anordnungen des Gerichts familienrechtlich statthaft sind, möchte ich nicht beurteilen.

posted by Stadler at 22:26  

5.4.17

BGH zum Zueigenmachen von Inhalten durch ein Bewertungsportal

Nach einer Entscheidung des BGH vom 04.04.2017 (Az.: VI ZR 123/16) macht sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine Bewertung durch einen Nutzer zu eigen, wenn er den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Hierzu ist zunächst zu beachten, dass der VI. Zivilsenat – anders als der I. Senat – zwischen mittelbarem und unmittelbarem Störer differenziert. Was der VI. Senat unmittelbaren Störer nennt, ist nach der Diktion des I. Senats der Täter. Der Portalbetreiber haftet damit uneingeschränkt für unwahre Tatsachenbehauptungen wie der eigentliche Täter, wenn er eine Äußerung des Nutzers – ohne Rücksprache – modifiziert. Ob jede Modifikation zu einem solchen Zueigenmachen führen soll, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.

posted by Stadler at 11:50  

30.3.17

Auskunftsanspruch gegen Facebook & Co.?

Zu dem geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das ich erst kürzlich kritisch beleuchtet habe, liegt nunmehr ein weiterer, geänderter Referentenentwurf vor, der den Katalog derjenigen Inhalte, die das Gesetz als rechtswidrig qualifiziert erweitert und zudem – jedenfalls nach Ansicht des BMJ und einiger Blogs – den Weg hin zu einem zvilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ebnen soll. Dies soll erreicht werden, indem § 14 Abs. 2 TMG um die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ ergänzt wird.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass § 14 Abs. 2 TMG unstreitig keinen Auskunftsanspruch begründet, sondern lediglich eine datenschutzrechtliche Gestattung des Anbieters darstellt, die es Facebook & Co. erlauben würde, Bestandsdaten eines Nutzers an eine zuständige Stelle zu übermitteln. Der BGH hat in einer Entscheidung zu Bewertungsportalen (Urteil vom 1.7.2014, Az.: VI ZR 345/13) die Auffassung vertreten, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch auch gegen den Portalbetreiber aus § 242 BGB in Betracht kommt, aber einem solchen Auskunftsanspruch das Gebot der engen datenschutzrechtlichen Zweckbindung (§ 12 Abs. 2 TMG) entgegen stünde. Wer jetzt allerdings glaubt, ein solcher Auskunftsanspruch ließe sich bereits begründen, indem man die datenschutzrechtliche Gestattung des § 14 Abs. 2 TMG erweitert, übersieht gleich mehrere Aspekte.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG ist ersichtlich auf Behörden ausgelegt, was sich bereits aus dem Wortlaut „auf Anordnung der zuständigen Stelle“ und die anschließende Aufzählung hoheitlicher Aufgaben ergibt. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Vorschrift entgegen anderslautender Ansichten auch nicht analogiefähig. Die vom BMJ geplante Erweiterung führt also nur dazu, dass der Anbieter befugt ist, Bestandsdaten an Behörden herauszugeben. Eine Öffnungsklausel, die eine Datenweitergabe an private Anspruchsteller ermöglichen würde, stellt § 14 Abs. 2 TMG folglich nicht dar.

Eine solche Auslegung stünde auch in Konflikt mit § 13 Abs. 6 TMG, der den Anbieter grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Nutzer eine anonyme oder pseudonyme Nutzung des Dienstes zu ermöglichen. Es stellt einen Wertungswiderspruch dar, von einem Anbieter Auskunft über die Person eines Nutzers zu verlangen, dessen Anonymität er gleichzeitig wahren und gewährleisten soll. Dieses Problem wird übrigens auch in der genannten Entscheidung des BGH angerissen, aber vom BGH nicht weitergehend erörtert.

Darüber hinaus wäre es auch die falsche Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BGH, anzunehmen, gegen einen Portalbetreiber wie Facebook ließe sich aus § 242 BGB ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch ableiten. Der Auskunftsanspruch ist seinem Wesen nach ein Hilfsanspruch, der der Durchsetzung eines Hauptanspruchs dient, also regelmäßig eines Unterlasungs- und/oder Schadensersatzanspruchs. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs, gerade aus § 242 BGB, ist allerdings das Bestehen des Hauptanspruchs. Soweit es um Portalbetreiber geht, besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Haftung auf Schadensersatz nach § 10 TMG und die Haftung auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung eingeschränkt ist. Eine uneingeschränkte Haftung des Diensteanbieters tritt erst ein, wenn er nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung nicht unverzüglich handelt und den beanstandeten Inhalt nicht entfernt. Wenn also zunächst nur ein eingeschränkter Hauptanspruch besteht, ist es nicht naheliegend, dem Portalbetreiber sogleich einen uneingeschränkten Auskunftsanspruch aufzuerlegen. Der Auskunftsanspruch muss nämlich derselben Haftungsprivilegierung unterliegen. In der Entscheidung des BGH, auf die sich das BMJ bezieht, hat sich diese Frage nicht gestellt, denn das Bewertungsportal hatte gerade nicht reagiert und wurde daher rechtskräftig zu einer vollständigen Unterlassung verurteilt.

Wenn das BMJ meint, durch eine bloße Ergänzung des § 14 Abs. 2 TMG ließe sich faktisch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen, so ist es einem juristischen Irrtum aufgesessen. Wenn der politische Wille vorhanden ist, einen Auskunftsanspruch auch für solche Fälle zu schaffen, wie es beispielsweise der Deutsche Richterbund fordert, dann müsste der Gesetzgeber einen solchen Auskunftsanspruch positiv normieren und zusätzlich eine klare datenschutzrechtliche Gestattung schaffen. Was wir stattdessen sehen, ist nur ein weiterer handwerklicher Mangel eines insgesamt nicht wirklich stimmigen Gesetzesentwurfs.

posted by Stadler at 16:32  

14.3.17

Geplantes Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll Hatespeech bekämpfen

Netzpolitik.org hat gerade den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) veröffentlicht.

Danach sollen soziale Netze mit mehr als zwei Millionen Nutzern verpflichtet werden, quartalsweise einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihrer Plattformen zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

Darüber hinaus sollen die Anbieter sozialer Medien verpflichtet werden, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu prüfen. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt werden, sonstige rechtswidrige Inhalte binnen sieben Tagen.

Der Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem müssen Facebook, Twitter & Co. einen inländischen Zustellbevollmächtigen benennen und zwar sowohl für Zustellungen von Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften, als auch für Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren.

Etwas irritierend ist es, dass im Referentenentwurf primär auf die Bekämpfung sog. Hasskriminalität – etwas, das es als Rechtsbegriff in Deutschland nicht gibt – abgestellt wird, während der Gesetzeswortlaut dann nur noch von rechtswidrigen Inhalten spricht. Das Gesetz definiert als rechtswidrige Inhalte in § 1 Abs. 3 allerdings nur Verstöße gegen bestimmte Straftatbestände, zu denen beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zählen, ebenso wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Volksverhetzung sowie die Beschimpfung von Bekenntnissen. Es fallen also – entgegen einer ersten Einschätzung von mir – nicht alle rechtswidrigen Inhalte unter die Regelung. Die Auswahl wirkt allerdings eher beliebig und wenig durchdacht. Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist enthalten, während z.B. die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte fehlt. Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 ff. StGB) ist ebenfalls nicht enthalten.

Das klingt auf den ersten Blick durchaus sinnvoll, denn Portalbetreiber sind schon nach geltendem Recht verpflichtet, erkennbar rechtswidrige Inhalte zügig zu entfernen. Dieser Rechtspflicht kommen gerade große Anbieter wie Facebook oder Twitter aber bislang nur unzureichend nach.

Andererseits beinhaltet die geplante Regelung die erhebliche Gefahr, dass soziale Netze wie Facebook, Twitter, XING und andere den Weg des geringsten Widerstandes gehen und im Zweifel auf eine Nutzerbeschwerde hin löschen werden. Es besteht damit die Gefahr, dass in großem Umfang auch rechtmäßige Inhalte gelöscht werden, um eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit von vornherein auszuschließen. Denn die ebenfalls nicht rechtskonforme Löschung legaler und rechtmäßiger Inhalte durch Facebook bleibt sanktionslos, während die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Hierdurch schafft das Gesetz ein gewisses Ungleichgewicht, das durchaus zu einem zensurähnlichen Effekt führen könnte.

posted by Stadler at 17:38  

10.2.17

Landgericht Hamburg verurteilt Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren zur Unterlassung

Das Landgericht Hamburg hat Jan Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren die Äußerung bestimmter Passagen aus seinem umstrittenen Schmähgedicht untersagt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 324 O 402/16). Kläger ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Die aus meiner Sicht allerdings wenig überzeugende Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg ist mittlerweile online.

Auch wenn ich mich mit der Beurteilung der Causa Böhmermann schwertue, gehe ich ebenfalls davon aus, dass Böhmermanns Gedicht nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. Meine ausführliche Einschätzung findet sich hier.

posted by Stadler at 11:48  

10.1.17

BGH hebt Unterlassungsurteile gegen „Die Anstalt“ auf

Der BGH hat heute zwei Urteile des OLG Hamburg aufgehoben, durch die das ZDF verpflichtet wurde, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Bereits die Pressemitteilung des BGH liest sich wie ein kleines Lehrstück zur Meinungs- und Satirefreiheit (Urteile vom 10. Januar 2017, Az.: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

Ich habe über das Verfahren mehrfach berichtet und stets die Ansicht vertreten, dass die Äußerungen der Kaberettisten Uthoff und von Wagner rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gut, dass sich die meinungsfreundliche Position nunmehr beim BGH durchgesetzt hat. Jenseits der juristischen Debatte halte ich es für bedenklich, wenn ein Mitherausgeber und ein Redakteur der ZEIT gerichtlich gegen Satire vorgehen. Das offenbart ein seltsames Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 17:52  
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