Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.4.17

BGH zum Zueigenmachen von Inhalten durch ein Bewertungsportal

Nach einer Entscheidung des BGH vom 04.04.2017 (Az.: VI ZR 123/16) macht sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine Bewertung durch einen Nutzer zu eigen, wenn er den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Hierzu ist zunächst zu beachten, dass der VI. Zivilsenat – anders als der I. Senat – zwischen mittelbarem und unmittelbarem Störer differenziert. Was der VI. Senat unmittelbaren Störer nennt, ist nach der Diktion des I. Senats der Täter. Der Portalbetreiber haftet damit uneingeschränkt für unwahre Tatsachenbehauptungen wie der eigentliche Täter, wenn er eine Äußerung des Nutzers – ohne Rücksprache – modifiziert. Ob jede Modifikation zu einem solchen Zueigenmachen führen soll, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.

posted by Stadler at 11:50  

Ein Kommentar

  1. Nach Darstellung des Presseberichts hat der Portalbetreiber den Text des Patienten schlicht durch seinen eigenen Text ersetzt. Das ergibt sich aus der Nicht-Rücksprache mit dem Patienten.

    Er hat sich den modifizierten Text nicht zu eigen gemacht, sondern erstellt. Es ist insbesondere nicht mehr der Text aus dem Klagegegenstand!

    Aus dem Pressebericht geht nicht hervor, ob der Portalbetreiber den Text als eigenen deklariert hat oder den Patienten als Urheber stehen gelassen hat. Im letzteres der Fall war, lautet meine unjuristische Bewertung: voll bescheuert!

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 6.04, 2017 @ 21:57

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