Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.8.11

Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?

Die Aufforderung des ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) an Webseitenbetreiber ihre Facebook-Like-Buttons zu entfernen und auch Fanpages auf Facebook zu löschen, hat zu unterschiedlichen Reaktionen geführt. Möglicherweise wendet das ULD das geltende Recht falsch an, wie Stephan Schmidt in einem Gastbeitrag in meinem Blog nachvollziehbar darstellt. Andere sind der Meinung, dass das ULD nur seinen Job macht, während das eigentliche Problem die Politik sei. Die neu gegründete Lobbyorganisation „Digitale Gesellschaft“ schreibt in ihrem Blog dazu:

Dass das ULD nicht direkt an Facebook herantreten kann, ist das Verschulden der Politik: die Durchsetzung von Datenschutzrecht auf internationaler Ebene ist trotz aller Sonntagsreden von Innen- und Verbraucherschutzministern bislang kein bisschen verbessert worden. Das ULD macht nun schlicht seinen Job: es übt indirekt Druck auf Facebook aus, weil das richtige Instrumentarium für andere Wege fehlt. Wer durch Facebooks ignorante Haltung und das Versagen der Politik am Ende doof da steht, ist der einfache Nutzer, der sich um solche Details einfach nicht kümmern müssen sollte.

Eine Ansicht die eher kurz springt. Denn wir haben es mit einer Reihe von Problemen zu tun, für die man Politik und professionelle Datenschützer, insbesondere die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, gleichermaßen verantwortlich machen muss. Dass die einen nur ihren Job machen, während die anderen versagt haben, ist ein zu einfaches Erklärungsmuster, das die Realität nicht abbildet.

Im Ausgangspunkt gilt es zu erkennen, dass wir mit einem Datenschutzrecht agieren, das aus den siebziger und achtziger Jahren stammt, und das, trotz zahlreicher Änderungen und trotz einer Datenschutzrichtlinie der EU, strukturell im 20 Jahrhundert stehen geblieben ist.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) funktionierte in einer Zeit, als es praktisch nur Großrechner und große Rechenzentren gab, ganz ordentlich. Es ist allerdings konzeptionell von der Vorstellung einer zentralen Datenverarbreitung in Rechenzentren geprägt. Mit der dezentralen Struktur des Internets ist es überfordert. Das deutsche und europäische Datenschutzrecht geht letztlich von einem falsch gewordenen Grundansatz aus. Vielleicht entspricht die Art und Weise wie Datenverarbeitung im Netz funktioniert und wie die Prozesse dort ablaufen, auch überhaupt nicht der tradierten Vorstellung von Datenschutz, gleichwohl ist sie längst unumkehrbare Realität.

Man hat in den letzten 10 bis 15 Jahren kaum (sinnvolle) Versuche unternommen, das Datenschutzrecht zeitgemäß zu erneuern. Auch die §§ 13 ff. TMG enthalten bestenfalls fragmentarische Regelungen. Zum Teil gab es sogar Neuregelungen, wie diejenige zur Auftragsdatenverarbeitung, die anachronistische Züge aufweisen und die im Falle ihrer konsequenten Anwendung das Cloud-Computing und selbst das Hosting in Frage stellen müssten.

In einem lesenswerten Beitrag von Adrian Schneider auf Telemedicus wird das Grundproblem sehr treffend auf den Punkt gebracht:
Die technischen Abläufe lassen sich mittlerweile nur noch mit gehöriger juristischer Akrobatik vom Gesetz erfassen. Gleichzeitig ist die Realität im Netz eine völlig andere, als das Idealbild des Datenschutzes: Fast jede Webseite bindet irgendwelche externen Daten ein.

Das führt letztlich dazu, dass selbst Datenschutzbeauftragte über das Recht stolpern, dessen Einhaltung sie zu überwachen haben. Hinzu kommt, dass Lösungen, die von Landesdatenschutzbeauftragten als datenschutzkonform gepriesen werden, u.U. sogar zu einem Mehr an Datenerhebung führen, gegenüber dem was man ursprünglich beanstandet hatte. Die professionellen Datenschützer haben sich verlaufen, bei dem Versuch, ein Rechtsregime auf Sachverhalte anzuwenden, die sich deutlich von denen unterscheidet, für die es ursprünglich geschaffen wurde.

Das geltende Datenschutzrecht ist über Jahrzehnte hinweg maßgeblich von den professionellen Datenschützern bestimmt und mitgestaltet worden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Landesbeauftragten und die Art. 29-Gruppe der EU machen in diesem Bereich Politik. Sie sind keinesfalls bloße Rechtsanwender. Die Aussage, dass die Datenschützer nur ihren Job machen, während die Politik versagt hat, verkennt die Realitäten. Das geltende Recht ist nämlich gerade auch wegen des Einflusses der Datenschützer so wie es ist.

Die Politiker und die Datenschutzbeauftragten verweigern sich der Einsicht, dass das geltende Datenschutzrecht im Internet weitgehend nicht mehr funktioniert und seine konsequente Anwendung dazu führen würde, dass deutsche Nutzer noch nicht einmal eine Website bei einem Massenhoster unterhalten könnten. Das Netz funktioniert in Europa nur deshalb noch weitgehend reibungslos, weil sich die meisten Akteure in stillschweigendem Einvernehmen entschlossen haben, das geltende Datenschutzrecht zumindest in Teilen zu ignorieren.

Das vielleicht noch größere Problem besteht darin, dass sich das deutsche und europäische Datenschutzrecht faktisch nicht weltweit durchsetzen lässt. Das weltweite Netz wird sich nicht insgesamt den europäischen Datenschutzmaßstäben unterwerfen. Eine solche Annahme ist illusorisch. Das ULD versucht deshalb auch erst gar nicht, Facebook direkt anzugehen, obwohl das deutsche Datenschutzrecht durchaus auch für US-Anbieter Geltung beansprucht, sondern geht stattdessen auf deutsche Webseitenbetreiber los. Das dahinterstehende Konzept den Sack zu schlagen, obwohl man den Esel meint, ist in gewisser Weise symptomatisch.

Wenn die skizzierte Schieflage des Datenschutzrechts und ihrer Anwendung beseitigt werden soll, wird es nötig sein, einige heilige Kühe zu schlachten. Die Alternative besteht darin, wie bisher mit einem praxisuntauglichen Datenschutzrecht weiter zu machen, das zwangsläufig missachtet wird. Lösungen, die auch in der Praxis funktionieren sind ohne Modifikation und teilweise Absenkung des bisherigen Datenschutzniveaus nicht möglich. Das wäre aber im Ergebnis weniger gravierend, als eine dauerhafte Beibehaltung des seit längerem bestehenden Vollzugsdefizits.

Die aktuelle Diskussion findet bislang noch in schwarz-weiß statt. Es stehen sich Hardcore-Datenschützer und Apologeten der Post-Privacy gegenüber. Die Position der einen Seite ist wirklichkeitsfremd und die der anderen Seite gefährlich nah an totalitären Ideen. Es ist deshalb höchste Zeit, etwas Farbe ins Spiel zu bringen. Dies setzt allerdings einen Bewusstseinswandel voraus. Das Datenschutzrecht steht vor einem Paradigmenwechsel, auch wenn das noch nicht alle erkannt haben und viele auch nicht wahr haben wollen.

Update:
Der Kollege Niko Härting erläutert in einem Beitrag für die Zeitschrift Computer & Recht (CR), warum er die Vorgehensweise des ULD gar für verfassungswidrig hält. Härting sieht in der primär Unternehmen treffenden Aufforderung, Fanseiten bei Facebook zu löschen, einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Dieser Diskussionsbeitrag verdient in jedem Fall ergänzende Erwähnung.

Und was beim Kollegen Härting auch anklingt, hat der Kollege Strunk ausführlich dargestellt, nämlich, dass die Bußgeldandrohnung des ULD, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen das TMG stützt, mangels Zuständigkeit rechtswidrig ist.

posted by Stadler at 10:15  

11.8.11

Die intellektuelle Plattheit

Innenminister Friedrich wirft seinen Kritikern „intellektuelle Plattheit“ vor. Dass es vielleicht seine eigene Plattheit ist, die Häme hervorrruft, scheint er nicht in Betracht zu ziehen.

Friedrich legt auch gleich mit ein paar weiteren Plattitüden nach und fordert, dass im weltweiten Netz „Klarheit, Wahrheit und Verlässlichkeit“ gebraucht würden. Wirklich? Die notwendige Klarheit hat der deutsche Gesetzgeber durch die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG und § 55 RStV längst geschaffen.

Der Nutzer, der sich ansonsten anonym im Netz bewegt, macht von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch. Die Transparenz, die Friedrich einfordert, zielt demgegenüber auf staatliche Kontrolle ab. Und genau das ist mit dem Grundkonzept der Grund- und Bürgerrechte schwerlich in Einklang zu bringen.

Der freiheitlich-demokratische Staat ist vom Spannungsverhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt und muss eigentlich dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt so transparent wie möglich agiert, während er dem Bürger als dem Träger der Grundrechte die größtmögliche Intransparenz zubilligen muss.

Diese Grundprämisse scheint langsam in Vergessenheit zu geraten. Die Politik will sich nämlich am Liebsten nicht so genau auf die Finger schauen lassen, während sie gleichzeitig dem Bürger immer mehr Transparenz abverlangt und von ihm auch immer mehr Daten erhebt und speichert.

posted by Stadler at 11:19  

7.8.11

Friedrich, uns graut vor Dir

Endlich wieder ein Innenminister der so richtig polarisiert und Emotionen weckt. Blogger pauschal anzugreifen und gleichzeitig Sarrazin zu verteidigen, ist ganz großes Kino.

Was De Maiziere nicht mehr so richtig gelungen war, schafft Friedrich wieder spielend, nämlich speziell die Netzgemeinde gegen sich aufzubringen. Man muss deshalb froh sein, dass es ihn gibt.

Was die Rechtskenntnisse angeht, besteht bei Innenminister Friedrich – immerhin Jurist – allerdings noch erheblicher Nachholbedarf. Es mag Herrn Friedrich überraschen, aber das offene Visier für Blogger, das er fordert, ist längst gesetzlich verankert. Nach deutschem Recht besteht bereits eine Impressumspflicht für Blogger, die sie dazu verpflichtet, in ihrem Blog zumindest ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dass sich nicht alle daran halten, kennen wir beispielsweise auch aus dem Bereich des Datenschutzes. Juristen nennen das Vollzugsdefizit. Das beseitigt man freilich nicht durch immer schärfere Gesetze, zumal wenn solche bereits existieren. Aber an dieser Stelle erinnern mich deutsche Innenpolitiker in zunehmenden Maße an den Pawlowschen Hund.

posted by Stadler at 11:29  

3.8.11

Two Tribes

Markus Hündgen (Videopunk) schreibt auf Hyperland über einen „Glaubenskrieg der Digitalwelten“. Der Beitrag stützt sich im Wesentlichen auf Thesen von Peter Kruse. Ob die bewusste Anlehnung an das Werk von H.G. Wells „Krieg der Welten“ den (politischen) Konflikt zwischen den „Digital Natives“ und den „Digital Immigrants“ tatsächlich zutreffend umschreibt, war die erste Frage, die ich mir bei der Lektüre des Textes gestellt habe. Dass Kruse dieses gegensätzliche Begriffspaar durch „Digital Residents“ und „Digital Visitors“ ersetzen will, kann man zumindest als sinnvollen Ausgangspunkt betrachten.

Bereits die Gegenüberstellung der vermeintlichen Plattitüden “Freiheit statt Angst” und “Das Internet ist ein rechtsfreier Raum“ ist allerdings schwer nachvollziehbar. „Freiheit statt Angst“ ist ein Kampagnen- und Demonstrationsmotto, während die beschwörende Forderung, die im übrigen „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein“ lautet und keineswegs „Das Internet ist ein rechtsfreier Raum“, eher unter die Rubrik der politischen Schimären fällt.

Zwei weitere Thesen Kruses finde ich dann allerdings geradezu verstörend.

Die erste lautet, dass beide Seiten dasselbe persönliche Wertesystem hätten. Das halte ich für eine grandiose Fehleinschätzung. Denn die Diskussion zwischen Netzaktivisten und innen- und sicherheitspolitischen Hardlinern ist nichts weiter als die Fortsetzung eines Jahrhunderte alten Konflikts zwischen freiheitlichen Kräften einerseits und totalitären Bestrebungen andererseits. Dieser Konflikt wird durch die technologische Entwicklung der letzten zwanzig Jahre in beide Richtungen wieder befeuert. Einerseits bieten technische Errungenschaften auch immer neue (technische) Möglichkeiten der Überwachung. Weil innenpolitische Hardliner permanent einen Kontroll- und damit Machtverlust fürchten, lautet ihre Forderung deshalb stets, dass alles, was technisch möglich ist, grundsätzlich auch gemacht werden müsse. Auf der anderen Seite eröffnet das Internet bisher ungeahnte Möglichkeiten der Kommunikation und Vernetzung, was zum Aufkommen einer digitalen Bürgerrechtsbewegung geführt hat und Anlass zu der Hoffnung gibt, dass gänzlich neue zivilgesellschaftliche Strukturen entstehen könnten. Zumindest ist das Internet, wie Rigo Wenning es gerne formuliert, eine große Tröte mit deren Hilfe man sich Gehör verschaffen kann. Das Netz hat die politischen Spielregeln jedenfalls bereits insoweit verändert, als Netzaktivisten mittlerweile in der Lage sind, politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Was dabei allerdings ganz deutlich wird, ist, dass innenpolitische Hardliner und freiheitlich gesinnte Netzbürger für ganz unterschiedliche Grundwerte und Überzeugungen stehen und eintreten.

Die zweite diskussionsbedürftige These Kruses lautet, dass diejenigen, die mehr auf Kontrolle setzen, an die Kraft und Intelligenz des Individuums glauben, während die Digital Residents auf die Intelligenz der Masse vertrauen würden. Das ist Ausdruck einer monokausalen Betrachtung, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbildet.

Diejenigen, die sich für Freiheit einsetzen, sind sehr häufig sogar extreme Individualisten – was mir in gewisser Weise auch zwangsläufig erscheint – während diejenigen, die auf mehr staatliche Kontrolle hoffen, oftmals klassische Herdentiere sind. Die anderslautende These Kruses scheint mir stark von der Vorstellung einer Schwarmintelligenz geprägt zu sein. Damit lassen sich bis zu einem gewissen Grad Phänomene wie Wikipedia und GuttenPlag erklären. Die digitale Bürgerrechtsbewegung ist aber gerade deshalb erfolgreich, weil es ihr – allerdings nicht immer – gelingt, einen Haufen Individualisten zusammenzubringen, die sich zumindest punktuell dann wie ein Schwarm verhalten. Hieraus resultiert eine besondere Dynamik, allerdings auch ein besonderes Spannungsverhältnis, das sich dann auch immer wieder in mehr oder minder heftigen internen Auseinandersetzungen entlädt. Denn Individualisten bleiben Individualisten, auch wenn sie kurzzeitig und punktuell als Schwarm agieren. Und gerade wenn das passiert, entsteht eine enorme Kraft, der die Politik häufig nichts entgegenzusetzen hat und die sie oftmals nicht versteht und deshalb für unberechenbar hält.

posted by Stadler at 10:14  

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  

26.7.11

Wie die Ermittlungsbehörden die Telekommunikation überwachen

Die Anschläge in Norwegen haben die deutsche Diskussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, sowie generell eine stärkere TK- und Internetüberwachung, erneut angeheizt. Von Innen- und Sicherheitspolitikern wird hierbei gerne der Eindruck erweckt, den Ermittlungsbehörden stünden keine ausreichenden Instrumentarien zur Verfügung.

Tatsächlich existiert eine Fülle von gesetzlichen Überwachungsbefugnissen, deren Umfang und Reichweite den meisten Menschen vermutlich gar nicht bewusst ist und die in der Gesamtschau bereits ein bedenkliches Ausmaß angenommen haben.

Ich möchte deshalb einmal einen Überblick über die Ermittlungsmaßnahmen geben, die deutsche Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden im Bereich der Telekommunikation tatsächlich praktizieren. Für die meisten dieser Maßnahmen existieren gesetzliche Regelungen, deren Anwendbarkeit auf die jeweilige Maßnahme aber nicht immer völlig zweifelsfrei zulässig ist. Gelegentlich werden von den Behörden aber auch evident rechtswidrige Maßnahmen ergriffen, wie der vieldiskutierte Einsatz des Bayern-Trojaners zeigt.

Überblick über Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation und des Internets:

  • Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts eines Telekommunikationsvorgangs (§ 100a StPO)
  • Auswertung von Daten aus Gerätespeicher oder SIM-Karten (§ 94 StPO)
  • Auskunft über Bestandsdaten von TK-Anbietern (§§ 161 Abs.1, 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 113  Abs. 1 TKG) und von Telemedienanbietern (§ 14 Abs. 2 TMG)
  • Personenauskunft zu einer vorhandenen Rufnummer (§§ 112113 TKG) und zu vorhandenen dynamischen oder statischen IP-Adressen sowie E-Mail-Adressen (§ 113 TKG)
  • Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen über Mobilfunknetze (§§ 100a oder 100g StPO)
  • Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen in Echtzeit (§ 100g Abs. 1 S. 3 StPO)
  • Auskunft über Rechnungsdaten (§§ 96, 97 TKG, 100g StPO)
  • Auskunft über künftig anfallende Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO)
  • Auskunft über in der Vergangenheit angefallene Verkehrsdaten. Derzeit faktisch eingeschränkt dadurch, dass keine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mehr besteht. Da einige Provider aber auch ohne Vorratsdatenspeicherung bis zu 3 Monaten speichern, kann auch hier oftmals noch erfolgreich ermittelt werden
  • Ermittlung von PIN/PUK  (§§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG, 161, 163 StPO)
  • Aufzeichnung des E-Mail-Verkehrs während der Übertragungsphase (§ 100a StPO)
  • Kontrolle/Sicherstellung des E-Mail-Verkehrs während der Zwischenspeicherung auf dem Mail-Server des Providers (§§ 94 ff. bzw. § 99 StPO)
  • Sicherstellung von E-Mails auf dem Computer des Empfängers (§§ 94 ff. StPO)
  • Ermittlung der sog. IMSI zur Identifizierung oder Lokalisierung durch sog. IMSI-Catcher (§ 100i StPO). Die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) ist eine Kennung mit der ein Mobilfunkteilnehmer in den Funknetzen eindeutig identifiziert werden kann
  • Ermittlung der sog. IMEI (§ 113 TKG). IMEI (International Mobile Equipment Identity) bezeichnet die Hardwarekennung des Mobiltelefons
  • Feststellung, welche Mobiltelefone zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Funkzelle eine Netzverbindung aufgebaut hatten, sog. Funkzellenabfrage (§ 100g Abs. 2 S. 2 StPO)
  • Einsatz von GPS-Technik zur Observation Verdächtiger (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO)
  • Zugriff auf Daten in geschlossenen Internetforen mithilfe von  Zugangsdaten, die ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erlangt wurden (§ 100a StPO bei Liveüberwachung  über Netzbetreiber; §§ 94, 98 StPO gegenüber Telemediendiensten nach Abschluss des Telekommunikationsvorgangs, betrifft z.B. Chatprotokolle, Bilder etc.)
  • Kfz-Ortung bei Fahrzeugen mit SIM-Modul, z.B. BMW-Assist/ConnectedDrive oder Audi-Ortungsassistent Cobra (bei Katalogstraftaten: § 100a StPO, fraglich wenn keine Katalogtat)
  • Ermittlung von Nachrichten, die auf einer Mailbox gespeichert sind (§§ 94, 98 bzw. 99 StPO analog)
  • Online-Durchsuchung und Einsatz/Installation von Spionagesoftware wie Trojaner, Keylogger u.a. (derzeit keine gesetzliche Grundlage, wird in Bayern dennoch praktiziert)
  • Stille SMS, auch Silent Message oder stealthy ping; dient der Ermittlung des Aufenthaltsortes sowie der Erstellung von  Bewegungsprofilen von Personen, die Mobiltelefone nutzen. Die Ermittler schicken einen ping an eine ihnen bekannte Handynummer. Beim Mobilfunkbetreiber wird dadurch ein Datensatz mit Verbindungsdaten erzeugt, u.a. mit Angaben zur Funkzelle, in der sich das Handy befindet. Auf entsprechende Anordnung werden diese Daten vom Mobilfunkbetreiber an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet (rechtlich zweifelhaft)
  • Aufzeichnung von Internettelefonie (Voice over IP) unter Verwendung entsprechender Überwachungssoftware, sog. Quellen- TKÜ (§ 100a StPO, streitig)
  • W-LAN-Catcher (WiFi-Catcher); ein Gerät zur Erfassung kabelloser Datenströme. Dient der Ermittlung der exakten geographischen Ausbreitung des versorgten Bereichs eines W-LANs und der Identifizierung aller eingeloggten Endgeräte sowie der Überwachung/Aufzeichnung des Datenverkehrs (§§ 161, 163 StPO; § 100i StPO; § 100a StPO)
  • Zielwahlsuche; ermöglicht die Ermittlung von Rufnummern, von denen Verbindungen zu einem bekannten Anschluss hergestellt werden (§ 100g Abs. 1 StPO)
posted by Stadler at 15:18  

10.7.11

Das Problem mit der Netzneutralität

Der Provider 1&1 betreibt gerade eine durchaus interessante PR-Kampagne, in der er sich für Netzneutralität ausspricht. In einem Bericht von Heise heißt es hierzu, dass sich 1&1 zum Prinzip eines freien Internets bekennt, wozu gehöre, dass jeder Nutzer Zugang zu jedem über das Netz verfügbaren Inhalt haben müsse. Netzbetreibern dürfe es daher nicht gestattet werden, „den Zugang zu bestimmten Diensten oder Inhalten zu blockieren oder zu behindern“.

Das klingt zunächst sehr gut. Weiter unten im Text liest man dann allerdings, dass 1&1 die Unterscheidung nach Qualitätsklassen dennoch nicht gänzlich ablehnt. Unterscheidet sich diese Position also wirklich von der anderer Internet-Provider?

Die aktuelle deutsche Diskussion über Netzneutralität müsste sich insgesamt stärker mit der Frage befassen, ob eine gesetzliche Regelung so trennscharf formuliert werden kann, dass eine Beeinträchtigung der legitimen wirtschaftlichen Interessen der Provider verhindert werden kann. Genau das muss man bezweifeln.

Denn bereits der Umstand, dass schnellere Zugänge teuerer angeboten werden als langsamere, stellt eine Form der Priorisierung dar. Wenn wir das verbieten wollen, dann verbieten wird den Providern für unterschiedliche Leistungen auch unterschiedlich hohe Entgelte zu verlangen. Der Gesetzgeber, der durch eine Festschreibung einer so verstandenen Netzneutralität eine Form der Ungleichbehandlung verbieten will, kommt dadurch möglicherweise selbst in Konflikt mit dem Gleichheitssatz.

Auf die Frage, wie man die Netzneutralität denn gesetzlich definieren könnte, bekommt man von den Befürwortern einer Regelung häufig Antworten wie: Gleiche Konnektivität für alle. Auf den Einwand, dass die Telekom dann VDSL nicht mehr teuerer anbieten dürfte als ADSL wird entgegnet, dass gleiche Konnektivität nicht gleiche Geschwindigkeit bedeute, sondern nur den Ausschluss von Diensteklassenaufpreis.

Ist diese Art der Differenzierung tatsächlich trennscharf und als gesetzlicher Differenzierungsansatz geeignet? Was die Internet Service Provider wollen, ist es von denjenigen Kunden, die besonders viel Traffic verursachen, mehr Geld zu verlangen. Das war vor 10 Jahren, als die volumenabhängige Abrechnung noch verbreitet war, vollkommen normal, ohne, dass jemand darin einen Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität gesehen hätte. Heute spricht man halt von Qualitäts- oder Diensteklassen, für die unterschiedliche Entgelte verlangt werden können. Man will also jetzt etwas verbieten, was schon immer praktiziert wurde und in gewissem Umfang auch legitim ist.

Beinhaltet die aktuelle nationale Forderung nach Netzneutralität in Wahrheit nicht eher die Forderung nach einer einheitlichen Flatrate für alle? Dann sollte man an dieser Stelle aber vielleicht eine Diskussion über eine staatliche Garantie für eine Grundversorgung führen und nicht eine über Netzneutralität.

Die  derzeit primär wirtschaftlich geprägte Debatte greift aber in jedem Fall deutlich zu kurz, denn eine Verankerung der Netzneutralität im TKG klammert die staatliche Manipulation von Netzstandards völlig aus.

Die Netzneutralität, wie sie Grüne und Teile der SPD derzeit fordern, kann man für entbehrlich halten. Sie wird im ungünstigsten Fall berechtigte wirtschaftliche Interessen der Provider beeinträchtigen. Der Gesetzgeber sollte sich deshalb raushalten.

Update vom 11.07.2011:
Nachdem mein Artikel auf deutlichen Widerspruch gestoßen ist, möchte ich noch auf einen zusätzlichen Aspekte hinweisen.

Die Befürworter einer gesetzlichen Regelung der Netzneutralität gehen offenbar von der Vorstellung aus, man könne damit die Netzneutralität wahren und nur so die von einigen Providern geforderten Diensteklassen verhindern.

Die erste Frage muss daher sein, ob derartige Diensteklassen bereits nach geltendem Recht drohen. Meine Antwort lautet nein. Denn die Einführung solcher Diensteklassen steht in Konflikt mit dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), weil sie eine inhaltliche Erfassung des Nutzungsverhaltens voraussetzt. Gerade aus diesem Grund hätten die Provider ja gerne eine gesetzliche Regelung für derartige Diensteklassen.

Wenn man jetzt also Netzneutralität gesetzlich festschreibt und als Ausnahme die Möglichkeit sog. Diensteklassen einführt – und die Lobbyisten werden hart für dieses Ergebnis arbeiten – dann hätten die Provider einen klaren gesetzlichen Gestattungstatbestand und die gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität wäre zugleich ihre Einschränkung.

posted by Stadler at 21:15  

7.7.11

Jimmy Schulz gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz hat sich gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ausgesprochen und sich damit auch gegen seine Parteikollegin und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gestellt, die für ein solches Leistungsschutzrecht eintritt. Derartige Stimmen, gerade aus der FDP, können der Diskussion nur gut tun. Chapeau Jimmy!

Schulz befindet sich damit in guter Gesellschaft, denn auch in der juristischen Fachwelt wird das geplante Leistungsschutzrecht nahezu einhellig abgelehnt. Vor einigen Wochen konnte ich hierzu einen imposanten Vortrag von Prof. Ansgar Ohly – einem der sicherlich bedeutenden Urheberrechtler in diesem Land – auf dem @kit-Kongress hören, der das Vorhaben nach allen Regeln der juristischen Kunst zerpflückt und dargelegt hat, weshalb hier weder eine Schutzlücke noch ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine derartige Regelung besteht. Ohly hat in diesem Vortrag außerdem deutlich gemacht, dass ein solches Leistungsschutzrecht die Stellung der Autoren – und damit derjenigen, die das Urheberrecht primär schützen will – voraussichtlich schwächen und nicht stärken wird. Es ist ohnehin kein Geheimnis, dass es praktisch keinen nennenswerten Urheberrechtler gibt, der diesem Konzept etwas abgewinnen kann. Aus gutem Grund hat sich deshalb selbst die GRUR gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Das BMJ wäre in dieser Frage gut beraten, mit neutralen Fachleuten und nicht nur mit Lobbyisten zu sprechen. Die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Forderung würde dann sehr deutlich zu Tage treten.

Wenn ich die Aussagen des Abgeordneten Schulz richtig deute, dürfte die von den Verlagen postulierte Forderung in dieser Form aber ohnehin nicht mehrheitsfähig sein.

posted by Stadler at 14:39  

4.7.11

Unverständliche Berichterstattung zur Sitzung der Internet-Enquete

Die heutige Sitzung der Internet-Enquete endete bekanntlich mit einem Eklat. Der Abschluss des eigentlich abzustimmenden Zwischenberichts wurde auf nach die Sommerpause vertragt, weil – so die Mutmaßung – die Vertreter der Koalition beim Thema Netzneutralität eine Niederlage fürchteten.

Beschlossen wurde allerdings der Teil zum Urheberrecht. Insoweit ist die Berichterstattung, speziell die der taz und von Heise, gelinde gesagt, erstaunlich.

Der Antrag zur Kulturflatrate wurde – anders als der Bericht der taz suggeriert – nämlich abgelehnt.

Dass die Regierungsparteien einige Male überstimmt wurden, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich Union und FDP dennoch in entscheidenden Punkten durchgesetzt haben.

Speziell der Bericht der taz erweckt den Eindruck, man hätte sich auf eine Neuausrichtung des Urheberrechts verständigt. Das Gegenteil ist allerdings zutreffend.

Die Handlungsempfehlung (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

die hierfür maßgeblich gewesen wäre wurde nämlich mit den Stimmen der Koalitionsvertreter abgelehnt.

Manchmal ist die Berichterstattung auch bei so etablierten Medien wie Heise und taz, denen man geneigt ist zu vertrauen, leider irreführend.

posted by Stadler at 21:40  

4.7.11

Internet-Enquete hat Zwischenbericht zum Urheberrecht beschlossen

Wer den Live-Stream zur absatzweisen Abstimmung der Berichtstexte der Projektgruppe Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft verfolgt hat, dürfte selbst dann Probleme gehabt haben, der Abstimmung zu folgen, wenn er den Text vor sich liegen hatte. Von den Aspekten die ich behalten konnte, sind zwei abgelehnte Textpassagen besonders erwähnenswert.

Die m.E. progressiv und zukunftsorientiert formulierten Handlungsempfehlungen (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

und (Zeile 778)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, von repressiven Rechtsdurchsetzungsmethoden abzusehen. Sie empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Anwendbarkeit von Pauschalvergütungen für verschiedene Fälle der nichtkommerziellen Internetnutzung zu prüfen, bzw. die Regelungen zur Privatkopie auch für Downloads anzuwenden.

haben keine Mehrheit gefunden und wurden abgelehnt. Das bedeutet, dass man mehrheitlich weiterhin auf das tradierte Urheberrechtsmodell setzen will und selbst diese Enquete-Kommission nicht bereit ist, insoweit auf die grundlegend veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren.

Die Urheberrechtsgesetzgebung wird damit wie gehabt ermutigt, das bestehende Modell mit immer stärkeren Schutzmechanismen zugunsten der Rechteinhaber zu verteidigen.

Update:
In der offiziellen Pressemitteilung liest sich das dann so.

posted by Stadler at 12:13  
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