Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.6.11

EU normiert keine Pflicht zur (Wieder-)Einführung von Netzsperren

Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, sieht entgegen bisheriger Entwürfe nunmehr offenbar keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten mehr vor, Access-Sperren, die in Deutschland durch Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerade wieder beseitigt wurden, einzuführen. Das berichten netzpolitik.org und EDRi.

Wie der Brüssel-Insider Ralf Bendrath – der selbst an diesem Ergebnis nicht ganz unbeteiligt sein dürfte – für netzpolitik.org schreibt, hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sehr aktiv und erfolgreich in diese Richtung verhandeln lassen.

Zu wenig beachtet wird bei solchen Erfolgen auch, dass sich die Organisation European Digital Rights (EDRi) mit Joe McNamee in Brüssel sehr engagiert und wirkungsvoll für unsere Bürgerrechte einsetzt und dort auch als offizieller Interessenvertreter akkreditiert ist. Weil die Öffentlichkeitsarbeit von EDRi nicht so spektakulär ist, wie die anderer Gruppen, wird das aber hierzulande wenig wahrgenommen. An dieser Stelle ist auch die passende Gelegenheit auf das EDRi-gram, den zweiwöchentlichen Newsletter über Bürgerrechte in Europa, den es auch in einer deutscher Fassung gibt, hinzuweisen.

Und im konkreten Fall darf man auch Christian Bahls (MOGIS), einen der engagiertesten deutschen Netzsperren-Gegner nicht unerwähnt lassen. Bahls hat sich auf eigene Kosten in Brüssel dafür eingesetzt, dass die verbindliche Sperrverpflichtung nicht über den Umweg der EU nach Deutschland zurückkehrt.

posted by Stadler at 11:18  

17.6.11

Der Ausschuss für Agrarpolitikpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt

Es kommt wohl nicht von ungefähr, dass Netzpolitik bzw. die dazugehörige Gesetzgebung in Deutschland von Ausschüssen für Agrarpolitik und Verbraucherschutz bestimmt wird. Die vom Bundesrat auf Vorschlag des besagten Ausschusses bereits beschlossenen Änderungen des Telemediengesetzes bewirken das prinzipielle Ende von Cookies oder wahlweise neue Pop-Up-Gewitter (§ 13 Abs. 8 TMG neu).

Nach dem geplanten §13a TMG sollen die Anbieter, insbesondere sozialer Netze, verpflichtet werden, die Voreinstellungen auf die „höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik“ zu setzen. Was von dieser geplanten Neuregelung zu halten ist, habe ich bereits vor einiger Zeit erläutert.

posted by Stadler at 17:32  

10.6.11

IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen!

Nach Pressemeldungen soll Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung und zum sog. Quick-Freeze vorgelegt haben, der zwar deutlich hinter den Wünschen der Union zurückbleiben dürfte, aber aus bürgerrechtlicher Sicht nach wie vor bedenklich ist. Der inhaltliche Rahmen des Gesetzesentwurfs ergibt sich bereits aus einem schon bekannten „Eckpunktepapier“.

Zusammen mit anderen habe ich mich heute als Mitunterzeichner eines offenen Briefes an die die FDP-Fraktion im Bundestag gewandt, mit dem Appell die anlassunabhängige Vorrastdatenspeicherung auch weiterhin strikt abzulehnen und keinen Kompromiss anzustreben, der auf eine Vorratsdatenspeicherung light hinausläuft.

posted by Stadler at 12:14  

9.6.11

Netzneutralität gesetzlich verankern?

Anlässlich der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird aktuell die Diskussion geführt, ob man das Prinzip der Netzneutralität gesetzlich verankern sollte. Gefordert wird dies insbesondere von der SPD und den Grünen.

Mir fällt in der Diskussion, gerade auch mit Juristen, immer wieder auf, dass es zum Thema Netzneutralität zwei Diskussionsebenen gibt, die munter vermischt werden, was dazu führt, dass über ganz unterschiedliche Dinge diskutiert wird, obwohl alle von Netzneutralität reden.

Die einen verstehen Netzneutralität im rein wirtschaftlichen Sinne dahingehend, dass den Carriern und Providern aufgegeben werden soll, alle Daten gleichberechtigt zu behandeln und zu transportieren. Damit würde eine Priorisierung, die manchen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen vorschwebt, gesetzlich unterbunden.

Die andere Diskussionsebene ist bürgerrechtlicher Natur und betriftt die Frage staatlicher Eingriffe in technische Abläufe. Beispielsweise Access-Sperren, wie sie in Diktaturen aber auch vereinzelt in europäischen Staaten zum Einsatz kommen, erfordern technische Maßnahmen, die eine Manipulation technischer Abläufe beinhalten. Die Palette reicht hier von der sog. DNS-Sperrung über Proxy-Server-Lösungen bis hin zum Konzept der Deep-Packet-Inspection. Der Staat verpflichtet hierbei technische Dienstleister dazu, bestimmte technische Standards zu manipulieren, um Datenströme bzw. Nutzeranfragen umzuleiten.

Die aktuelle Diskussion um die Novellierung des TKG betrifft letztlich nur den wirtschaftlichen Aspekt der Netzneutralität. Das wird leider aber auch in der politischen Diskussion vermischt, wie beispielsweise der Antrag der Fraktion der Grünen im Bundestag zeigt.

Aus meiner Sicht wäre vorrangig die bürgerrechtliche Diskussion zu führen, die mit der Forderung verbunden werden müsste, dass der Staat keine Maßnahmen – wie Netzsperren – anordnen darf, die technische Dienstleister verpflichten, Daten- oder Nutzerströme künstlich umzuleiten.

Ob allerdings die aktuell diskutierte Verankerung der wirtschaftlichen Netzneutralität im TKG wirklich sinnvoll und notwendig ist, halte ich zumindest für diskutabel. Es erscheint mir nachvollziehbar und entspricht auch gängiger Praxis, dass ein Provider für einen besonders schnellen Internetzugang von seinem Kunden höhere Entgelte verlangt. Aus dem gleichen Grund halte ich es für wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn Provider für die Nutzung besonders traffic-intensiver Dienste höhere Entgelte beanspruchen. Eine Priorisierung stellt also nicht per se eine Diskriminierung dar, nur weil für eine intensivere Nutzung mehr Geld verlangt wird . Wenn man das bereits als diskriminierend betrachtet, dann würde das auf die früher durchaus übliche volumenabhängige Abrechnung auch zutreffen.

Wer Netzneutralität in einem solchen wirtschaftlichen Sinne gesetzlich festschreiben will, muss genau erklären, wie eine solche Regelung konkret ausgestaltet sein soll, um nicht über das Ziel hinaus zu schießen. Derzeit mangelt es vor allem an einer ausreichend klaren Definition des Begriffs der Netzneutralität. Die Kritik der SPD, dass im Gesetzestext das Wort Netzneutralität noch nicht einmal vorkommt, ist vor diesem Hintergrund schwer verständlich. Solange man keine exakte Legaldefinition gefunden hat, ist es sicherlich besser, den Begriff nicht als Rechtsbegriff zu etablieren, weil man damit wiederum nur Auslegungsspielraum in alle Richtungen schaffen würde.

posted by Stadler at 14:06  

6.6.11

Netzsperren und Nebelkerzen

Heise hat vor einigen Tagen über Details zu den Sperrungsanordnungen in NRW auf Basis des Glückspielstaatsvertrags berichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dort Verwaltungsakte gegenüber der Telekom und Vodafone erlassen, mit denen diesen Providern aufgegeben wird, den Zugang zu zwei Glücksspielwebsites über die Einrichtung einer sog. DNS-Sperrung zu erschweren. Diese Sperrungsanordnungen werden derzeit von den Verwaltungsgerichten überprüft und vorerst nicht vollzogen.

Der Bericht von Heise schließt mit der Einschätzung, dass der Streit wegen des kommenden neuen Glücksspielstaastvertrags wahrscheinlich ergebnislos enden wird. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der neue Staatsvertrag keine Netzsperren mehr vorsieht. Der bislang vorliegende Entwurf normiert aber ganz im Gegenteil eine sogar noch eindeutigere rechtliche Grundlage für Sperrverfügungen als die geltende Fassung.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg verteidigt diesen Entwurf der Neufassung – obwohl sich SPD und Linke sonst gerne als Gegner von Netzsperren gerieren – als rechtsstaatlich geordnetes Verwaltungsverfahren.

In einem Schreiben der Staatskanzlei des Landes Brandeburg heißt es hierzu, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und, dass für den Internetunternehmer, der seine Produkte unerlaubt aus dem Ausland vor Ort anbietet, dasselbe gelten müsse, wie für den Zeitungskiosk an der Ecke. Aha. Wenn der Internetzugangsanbieter Produkte (Zeitungen) verkaufen würde, wäre das ja halbwegs nachvollziehbar. Tut er aber nicht. Wenn man bei der Analogie zur Offline-Welt bleiben will, dann ist der Zugangsprovider vielmehr nur ein Postbote.

Die Staatskanzlei Brandenburg vergleicht aber in ihrem Schreiben nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern zündet noch weitere Nebelkerzen. So wird ausgeführt, dass die Untersagung des Zugangs keine Sanktion sei. Das hat aber ohnehin niemand ernsthaft behauptet. Netzsperren waren sowohl nach dem Konzept des Zugangserschwerungsgesetzes als auch nach dem RStV und dem GlüStV schon immer Maßnahmen der Gefahrenabwehr ohne Sanktionscharakter.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg macht wieder einmal das, was die Politik so gerne macht. Sie versucht, die Menschen für dumm zu verkaufen.

posted by Stadler at 14:52  

27.5.11

Begehen Internetnutzer laufend Urheberrechtsverletzungen?

Eine Äußerung von Markus Beckedahl, Betreiber von netzpolitik.org, Gründer der sog. Digitalen Gesellschaft und Mitglied der Internet-Enquete-Kommission des Bundestages, hat bei Anwaltskollegen für Aufregung gesorgt. Dem Kollegen Ziegelmeyer fliegt gar das Blech weg.

Beckedahl hatte in einem Radiointerview gesagt, dass jeder der das Internet aktiv nutzt und Medienkompetenz zeigt, die ganze Zeit Urheberrechtsverletzungen begeht. Auf Twitter hat er dann nachgelegt und gesagt, dass fast jeder aktive Social-Network Nutzer täglich viele Urheberrechtsverletzungen begeht.

Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass das Urheberrecht reformbedürftig ist und der Gedanke des Fair-Use eine stärkere Verankerung finden sollte. Diese legitime Forderung sollte man aber nicht damit begründen, dass es bei einer normalen Nutzung praktisch unvermeidlich sei, ständig gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Das ist nämlich nicht der Fall. Es mag schon sein, dass vielen Nutzern das Bewusstsein dafür fehlt, dass man fremde Bilder, Texte, Film- und Musikdateien nicht beliebig kopieren und online stellen kann. Aber daraus folgt eben gerade nicht, dass jemand, der über ausreichend Medienkompetenz verfügt, ständig gegen das Urheberrecht verstoßen muss.

posted by Stadler at 12:12  

26.5.11

„Internetdienstefreiheit“ als neues Grundrecht?

Derzeit findet eine sehr interessante und kontroverse juristische Diskussion darüber statt, ob wir ein neues Grundrecht „Freiheit der Internetdienste“ benötigen. Der ursprüngliche Vorschlag stammt von Holznagel/Schumacher, zu dem verschiedene Juristen mittlerweile Stellung genommen haben. Kritik kam insbesondere von dem renommierten Verfassungsrechtler Christoph Degenhart (CR 2011, S. 231-237), auf die Holznagel/Schumacher jetzt erwidert haben.

Ich möchte die Diskussion derzeit (noch) nicht kommentieren, weil ich mir keine abschließende Meinung gebildet habe, möchte aber den Lesern meines Blogs diese interessante Diskussion nicht vorenthalten.

posted by Stadler at 11:06  

6.5.11

Der Koalitionsvertrag in RLP und die Netzpolitik

Den Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen in Rheinland-Pfalz kann man mittlerweile im Volltext online nachlesen. Eine kommentierte Zusammenfassung findet sich außerdem bei Pia Schellhammer.

Vor dem Hintergrund, dass Kurt Beck einer Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags auf Ebene der Ministerpräsidenten bereits zugestimmt hat, ist folgende Passage (S. 91) interessant:

Wir lehnen Netzsperren jedweder Art entschieden ab und treten für den Grundsatz „Löschen statt Sperren“ ein.

Die letzte Entwurfsfassung (vom 04.04.2011) für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag beinhaltet demgegenüber allerdings eine sehr klare gesetzliche Regelung von Netzsperren in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5:

Sie (die zuständige Behörde, Anm. d. Verf.) kann insbesondere (…) Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.

Die neue Landesregierung kann sich also hier gleich ans Werk machen und eine Streichung dieser Entwurfspassage bewirken.

Weniger griffig ist leider die Aussage zu Themen wie Online-Durchsuchung, Rasterfahndung und Quellen-TKÜ:

Online-Durchsuchungen begegnen erheblichen rechtspolitischen Bedenken. Daher vereinbaren wir, die im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) getroffenen Regelungen der Online-Durchsuchung zu überprüfen . Die im Paragraphen 100 POG vorgesehene qualitative Evaluierung soll bereits mit Ablauf des Jahres 2013 durch eine externe wissenschaftliche Begutachtung erfolgen. Ebenfalls evaluiert werden die Rasterfahndung und die bisher fehlende Benachrichtigungspflicht sowie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).

Hier konnten sich die Grünen offenbar nicht durchsetzen, denn eine Vereinbarung einer Überprüfung, bei der Online-Durchsuchung noch dazu erst bis Ende 2013, ist keine wirkliche Errungenschaft. Man sollte an dieser Stelle vielleicht auch erwähnen, dass die Online-Durchsuchung nicht nur rechtspolitisch sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

Äußerst vage sind auch die Aussagen zu den Themen Jugendmedienschutz und Urheberrecht (S. 91) gehalten, wobei der Einfluss der Länder beim Thema Urheberrecht ohnehin gering ist, nachdem die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt.

Letztlich darf man aber auch in netzpolitischer Hinsicht gespannt sein, was die neuen Landesregierungen in Mainz und Stuttgart bieten werden.

posted by Stadler at 11:49  

4.5.11

Neue Sperrungsanordnungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen werden aktuell wieder Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, wie Heise berichtet. Grundlage ist diesmal der Glücksspielstaatsvertrag. Das Ziel ist die Blockade ausländischer Glücksspielwebsites.

Derzeit ist hierzu beim Verwaltungsgericht Köln ein Hauptsacheverfahren (Az.: 6 K 5404/10) und ein Eilverfahren (Az.: 6 L 1230/10) gegen eine Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.08.2010 anhängig. Klägerin des Verfahrens ist die Telekom, die von der Bezirksregierung verpflichtet wurde, den Zugang zu den Websites „www.bwin.com“ und „www.tipp24.com“ durch Einrichtung einer DNS-Sperrung zu erschweren.

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ebenfalls ein Hauptsacheverfahren und ein Eilverfahren (Az.: 27 K 5887/10 und 27 L 1548/10) anhängig, das von Vodafone angestrengt wurde.

Für Sperrungsanordnungen gegen Zugangsprovider bietet schon der geltende Glücksspielstaatsvertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV kann Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagt werden. Access-Provider werden allerdings nach § 8 TMG (dem Nachfolgegesetz des TDG) ausdrücklich als nicht verantwortlich qualifiziert.  Sie erfüllen damit also nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV und sind deshalb keine geeigneten Adressaten behördlicher Sperrverfügungen.

Warum Sperrungsanordnungen ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu betrachten sind, habe ich in einem älteren Beitrag für die Zeitschrift MMR am Beispiel der Düsseldorfer Sperrungsverfügungen erläutert.

Hinzu kommt, dass zumindest der geltende Glücksspielstaatsvertrag auch europarechtlich auf wackeligen Beinen steht. Letztlich verdient der Staat mit seinem Glücksspielmonopol prächtig und diese Einnahmen sind in den Landeshaushalten fest eingeplant. Die offizielle Absicht der Bekämpfung der Spielsucht, darf man deshalb getrost als vorgeschoben betrachten.

posted by Stadler at 17:24  

4.5.11

Datenschutzverstöße sollen weh tun

Die sog. Digitale Gesellschaft, die ich zu ihrer Gründung hier bereits kritisiert hatte, tritt soweit ersichtlich, erstmals mit inhaltlichen Forderungen zum Datenschutz an die Öffentlichkeit und meint, Datenschutzverstöße müssten weh tun. Von den vier Forderungen der Digitalen Gesellschaft habe ich mir zwei näher angeschaut.

Gefordert wird u.a. eine Beweislastumkehr für solche Fälle, in denen ein Unternehmen die Datensicherheit vernachlässigt hat. Man hat dabei ersichtlich den aktuellen Sony-Fall vor Augen. Die Forderung der Digitalen Gesellschaft lautet konkret:

„Wer ein Datenleck verursacht, muss beweisen, dass es nicht sein Leck war das zu Missbrauch geführt hat. (Risikoverschiebung)“

Wie das rechtlich umgesetzt werden soll, bleibt allerdings unklar. Man muss sich vor Augen führen, dass es hier vor allen Dingen um die Frage der Kausalität geht. Soll also eine Kausalitätsvermutung geregelt werden? Die Forderung erscheint mir inhaltlich nicht präzise durchdacht und formuliert zu sein.

Des weiteren wird gefordert, im Datenschutzrecht Sammelklagemöglichkeiten für Verbraucher einzuführen.

Das Institut der Sammelklage ist dem deutschen Recht bislang fremd. Seine Einführung müsste deshalb für alle möglichen Bereiche sorgfältig geprüft werden. Weshalb Sammelklagen allerdings gerade im Datenschutzrecht ein sonderlich effektives Instrument darstellen sollten, erschließt sich mir nicht. Insoweit wäre zunächst die Frage zu stellen, welche materiellen Ansprüche/Forderungen mit einer solchen Sammelklage verfolgt werden sollten bzw. typischerweise verfolgt werden könnten. Die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen dürfte bereits deshalb schwierig sein, weil jeder einzelne Kläger nachweisen müsste, ob und in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. In Fällen wie bei Sony wird es nur bei den wenigsten Betroffenen zu einem Schaden kommen.

Wenn Datenschutzverstöße stärker weh tun sollten, dann wäre es vor allen Dingen sinnvoll, den Bußgeldrahmen des § 43 Abs. 3 BDSG deutlich auszuweiten und anschließend in Fällen gravierender Verstöße großer Unternehmen auch zügig empfindliche Bußgelder zu verhängen.

posted by Stadler at 11:58  
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