Große Koalition will Providerhaftung verschärfen
In den letzten Tagen und Wochen konnte man wiederholt lesen, dass die große Koalition die Providerhaftung verschärfen will. BITKOM warnt in einer aktuellen Pressemitteilung gar vor einer „Zensurmaschine„. Auf Seite 133 des Koalitionsvertrags findet sich dazu folgende Formulierung:
Als wesentlichen Beitrag zum Schutz der Verbraucher und zur Eindämmung von massenhaften Rechtsverletzungen sehen wir die Diensteanbieter im Internet stärker in der Verantwortung. Wir wollen die Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber Plattformen verbessern, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Wir werden dafür sorgen, dass sich solche Diensteanbieter nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten.
Damit wird, wenn auch äußerst vage, eine stärkere Inpflichtnahme von Providern bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet in Aussicht gestellt.
Dass sich Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, auf das Privileg als Host-Provider berufen können, ist bereits nach geltendem Recht ausgeschlossen. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die Koalition die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Kenntnis genommen hat.
Der BGH hat ganz aktuell – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH – entschieden, dass sogar eBay nicht mehr in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG bzw. der E-Commerce-Richtlinie gelangt, wenn es selbst Werbung für die auf der Plattform angebotenen Produkte betreibt. Darüber hinaus hat der BGH kürzlich die Verantwortlichkeit von Filehostern wie RapidShare – auf die sich die Formulierung im Koalitionsvertrag beziehen dürfte – deutlich verschärft. Vor diesem Hintergrund besteht in diesen Bereichen kein Handlungsbedarf. Zumal die Schwierigkeit darin besteht, festzulegen, bei welchen Diensten das Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Das ist schon deshalb problematisch, weil hier natürlich auch Fragen der Berufsfreiheit betroffen sind, sollte man sich entschließen, bestimmte Arten von Filehostern per se als rechtsverletzend einzustufen. Der BGH nimmt im Hinblick auf RapidShare an, dass das dortige Gerschäftsmodell zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, dass der Betreiber aber dennoch durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, was sich wiederum auf die Haftungsfrage auswirkt. Das ist ohnehin schon äußerst weitgehend. Ob hier überhaupt eine gesetzgeberische Handlungsmöglichkeit besteht, die über die Rechtsprechung des BGH hinausgeht, darf man vor dem Hintergrund von Art. 12 GG bezweifeln.