JMStV: Denn sie wissen nicht, was sie tun
Die Probleme, die die Neuregelung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit sich bringen, lassen sich mittlerweile selbst auf den eigenen Veranstaltungen der KJM nicht mehr verschweigen, wie ein Bericht von Heise über eine Informationsveranstaltung am 03.12.2010 belegt.
Bezeichnend finde ich, dass die Politik einerseits zwar mantraartig die Freiwilligkeit der Alterskennzeichnung betont, der Rundfunkreferent der Bayerischen Staatskanzlei aber andererseits die Empfehlungen, erst einmal abzuwarten und nicht zu kennzeichnen, als einen „Boykottaufruf“ betrachtet. Das zeigt sehr deutlich wohin die Reise geht. Es wird für viele Anbieter einen faktischen Zwang zur Alterskennzeichnung geben, was zu einer tatsächlichen, wenn vielleicht auch nicht normativen, Verschärfung der Anforderungen an Inhaltsanbieter im Internet führt.
Auch wenn manche diese Aussage für polemisch halten werden, aber der Gewinner dieser Neureglung ist die Soft-Porno-Industrie während nichtkommerzielle Content-Anbieter die Verlierer sind. Denn viele geschäftsmäßige Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten werden ihre Angebote nunmehr von professionellen Dienstleistern einfach „Ab 16“ labeln lassen und können damit die unbeliebte Nachtschiene verlassen und den ganzen Tag online bleiben. So stellt sich die deutsche Politik also effektiven Jugendschutz im Internet vor.
So mancher Landtagsabgeordnete wird sich womöglich noch wundern, welchem Gesetzeswerk er da zugestimmt hat. Kann man eine Regelung, die dem Jugendschutz nichts nützt, kleine Internetanbieter benachteiligt und eine bestimmte Lobby-Gruppe begünstigt, wirklich als Fortschritt betrachten? Ob hier wirklich alle wissen, was sie tun, wage ich zu bezweifeln.
Update:
Wer wie einige Kommentatoren meint, mein Einwand, man könne mit einer Alterseinstufung „ab 16“ die „Sendezeitbeschränkung“ vermeiden, sei Unsinn, möge zur Kontrolle die geplante Vorschrift des § 24 Nr. 4 JMStV-E lesen. Dort heißt es:
Ordnungswidrig handelt, wer (…) entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat.
Man kann also den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV-E schon dadurch vermeiden, dass man eine zutreffende Alterskennzeichnung von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lässt. Das ist genau der Grund dafür, dass die Content-Industrie von der Neuregelung durchaus angetan ist.
