Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.12.10

JMStV: Denn sie wissen nicht, was sie tun

Die Probleme, die die Neuregelung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit sich bringen, lassen sich mittlerweile selbst auf den eigenen Veranstaltungen der KJM nicht mehr verschweigen, wie ein Bericht von Heise über eine Informationsveranstaltung am 03.12.2010 belegt.

Bezeichnend finde ich, dass die Politik einerseits zwar mantraartig die Freiwilligkeit der Alterskennzeichnung betont, der Rundfunkreferent der Bayerischen Staatskanzlei aber andererseits die Empfehlungen, erst einmal abzuwarten und nicht zu kennzeichnen, als einen „Boykottaufruf“ betrachtet. Das zeigt sehr deutlich wohin die Reise geht. Es wird für viele Anbieter einen faktischen Zwang zur Alterskennzeichnung geben, was zu einer tatsächlichen, wenn vielleicht auch nicht normativen, Verschärfung der Anforderungen an Inhaltsanbieter im Internet führt.

Auch wenn manche diese Aussage für polemisch halten werden, aber der Gewinner dieser Neureglung ist die Soft-Porno-Industrie während nichtkommerzielle Content-Anbieter die Verlierer sind. Denn viele geschäftsmäßige Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten werden ihre Angebote nunmehr von professionellen Dienstleistern einfach „Ab 16“ labeln lassen und können damit die unbeliebte Nachtschiene verlassen und den ganzen Tag online bleiben.  So stellt sich die deutsche Politik also effektiven Jugendschutz im Internet vor.

So mancher Landtagsabgeordnete wird sich womöglich noch wundern, welchem Gesetzeswerk er da zugestimmt hat. Kann man eine Regelung, die dem Jugendschutz nichts nützt, kleine Internetanbieter benachteiligt und eine bestimmte Lobby-Gruppe begünstigt, wirklich als Fortschritt betrachten? Ob hier wirklich alle wissen, was sie tun, wage ich zu bezweifeln.

Update:
Wer wie einige Kommentatoren meint, mein Einwand, man könne mit einer Alterseinstufung „ab 16“ die „Sendezeitbeschränkung“ vermeiden, sei Unsinn, möge zur Kontrolle die geplante Vorschrift des § 24 Nr. 4 JMStV-E lesen. Dort heißt es:

Ordnungswidrig handelt, wer (…) entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat.

Man kann also den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV-E schon dadurch vermeiden, dass man eine zutreffende Alterskennzeichnung von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lässt. Das ist genau der Grund dafür, dass die Content-Industrie von der Neuregelung durchaus angetan ist.

posted by Stadler at 10:31  

5.12.10

EU-Justizminister wollen Netzsperren

Laut einem Bericht von netzpolitik.org haben sich die Justizminister der EU darauf verständigt, dass die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden sollen, die gesetzgeberischen oder nichtgesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für Internet-Nutzer in seinem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann.

Dass dieses Konzept nicht geeignet ist, die Verbreitung von Kinderpornografie zu bekämpfen, sondern im Gegenteil die Gefahr beinhaltet, diese Verbreitung sogar noch zu fördern, habe ich vor einigen Wochen in einer Ausschussanhörung des deutschen Bundestages erläutert. Die große Mehrheit der dort anwesenden Sachverständigen hat die Ansicht vertreten, dass Access-Blockaden kein geeignetes Mittel sind, um die Darstellung des Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen.

Indem außerdem Art. 21 des Richtlinenentwurfs die Verpflichtung zur Löschung von einschlägigem Content auf Websites beschränkt, wird der ganz überwiegende Teil der Missbrauchsdarstellungen unbehelligt gelassen. Denn die Hauptverbreitungswege im Netz sind P2P-Netzwerke, Sharehoster, Chats und geschlossene Benutzergruppen. Das bestätigen mittlerweile selbst Studien, die von der EU mitfinanziert werden. Das Web spielt als Verbreitungsweg demgegenüber keine wesentliche Rolle. Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, geht damit vollständig an dem eigentlichen Problem vorbei.

Tatsächlich sinnvolle Maßnahmen greift der Richtlinienentwurf erst gar nicht auf. Und die rechtlichen Bedenken scheinen die Justizminister ebenfalls nicht zu interessieren.

Nachdem sich die Politik, nicht nur in Deutschland sondern auch europaweit, ganz offenbar dazu entschlossen hat, die Fakten zu ignorieren, stellt sich mir langsam die Frage, ob es nicht besser ist, sie einfach gewähren zu lassen. Die Unsinnigkeit und Gefährlichkeit lässt sich vielleicht am Besten demonstrieren, wenn die „erforderlichen Maßnahmen“ in Gang gesetzt werden.

Der Richtlinienvorschlag enthält außerdem eine sehr interessante Formulierung, die von der Regelung des Zugangserschwerungsgesetzes abweicht. Access-Sperren sind danach nur dann statthaft, wenn die Entfernung von Websites nicht möglich ist. Das deutsche Gesetz verlangt viel weniger, nämlich nur, dass eine Löschung nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend ist.

Wer sich mit dem Thema befasst hat, weiß, dass eine Löschung praktisch immer in kürzester Zeit möglich ist. Die Unmöglichkeit, von der der Richtlinienentwurf ausgeht, existiert nicht.

posted by Stadler at 16:58  

3.12.10

Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vorgelegt, der über einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung hinausgeht.

Der Entwurf der Grünen sieht folgende Änderung des Strafgesetzbuches vor:

Nach § 353b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

§ 353d Nummer 3 wird gestrichen.

Die Grünen wollen also in diesem Bereich eine Anstiftung und Beihilfe generell von der Strafbarkeit ausnehmen, sofern sie Zwecken der Berichterstattung dient, an der der Täter berufsmäßig mitwirkt. Diese Definition der priviligierten Personengruppe ist wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen. Hier stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise Blogger behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, würde ihnen dieses Privileg versagt bleiben, was ich für wenig sachgerecht halte. An dieser Stelle wäre im übrigen auch eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu erwägen. Es ist schade, dass auch der Entwurf der Grünen dem Medienwandel keine Rechnung trägt. Ich würde es für schwer nachvollziehbar halten, wenn man eine Informationsbeschaffung für „netzpolitik.org“ als weniger schützenswert betrachtet, als z.B. die für „Spiegel Online“.

Erwähenswert ist aber auch die Forderung der Grünen nach einer Streichung von § 353d Nr. 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer Dokumente eines Strafverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, solange über die Dokumente nicht öffentlich verhandelt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung möchte demgegenüber nur Beihilfehandlungen von Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO straffrei stellen, die sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

Update vom 07.12.2010:
Die Grünen haben auf diesen Blogeintrag geantwortet und MdB Tabea Rößner hat hier sogar einen Kommentar hinterlassen.

In der Sache stellt mich die Antwort allerdings nicht zufrieden. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass ihr Gesetzesentwurf sehr wohl auch Blogger einschließen würde. Richtig ist sicherlich zunächst, dass Internetveröffentlichungen grundsätzlich erfasst werden, nachdem das Gesetz auch von Informations- und Kommunikationsdiensten spricht. Knackpunkt bleibt aber die Frage, wie der Begriff der berufsmäßigen Mitwirkung auszulegen ist. Berufsmäßigkeit ist dabei noch nicht allein deshalb gegeben, weil etwas mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird, denn regelmäßig kann man auch einem Hobby nachgehen. Die Regelmäßigkeit mag also Voraussetzung einer berufsmäßigen Befassung sein, als zentrales Abgrenzungskriterium taugt sie nicht. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wurde – was in der juristischen Literatur übrigens auch auf Kritik gestoßen ist – gerade deshalb eingefügt, um den professionellen Journalismus von der hobbymäßigen Variante abzugrenzen.

Ohne einen klarstellenden Zusatz, auf den der Entwurf der Grünen verzichtet, besteht deshalb die Gefahr einer engen Auslegung, die neue Formen des Bürgerjournalismus ausgrenzt. Und die Praxis lehrt, dass Staatsanwälte und auch Strafrichter in solchen Fällen sich allzu gerne für die enge Auslegung entscheiden.

posted by Stadler at 10:43  

2.12.10

Die Befürworter des JMStV werden nervös

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hat heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, die zur Versachlichung der Diskussion um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufruft. Staatssekretär Martin Stadlmeier (SPD) – der so etwas wie der Vater der Novellierung des JMStV ist – beschwichtigt und u.a. mit der Aussage:

„Wer keine Inhalte anbietet, die für Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, muss keine Alterskennzeichnung vornehmen“

Diese Rechtsansicht, die derzeit auch Gegenstand kontroverser Diskussionen im Netz ist, halte ich angesichts des Wortlauts und der Systematik der Neuregelung von § 5 JMStV in dieser Form für unzutreffend. Obwohl man natürlich sagen muss, dass die handwerkliche Schwäche der Gesetzesformulierung sicherlich unterschiedliche Auslegungen zulässt.

Deshalb nochmals kurz zur gesetzlichen Konzeption. In § 5 Abs. 1 JMStV sind vier Altersstufen vorgesehen. Die (freiwillige) Alterskennzeichnung ist dann in § 5 Abs. 2 JMStV geregelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Alterskennzeichnung erst „ab 16“ geboten ist, enthält das Gesetz nicht. Eine solche Einschränkung wäre auch sinnwidrig, weil man sonst keine vier Altersstufen bräuchte. Gelegentlich habe ich jetzt auch gelesen, dass sich diese Einschränkung aus § 5 Abs. 7 JMStV ergeben würde, was ich ebensowenig nachvollziehen kann. Dort heißt es:

Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist

Zum einen hat diese als Trennungsgebot bezeichnete Vorschrift, die es auch bisher schon gab, nicht unmittelbar etwas mit der Frage der Alterskennzeichnung zu tun.  Zum anderen spricht die Vorschrift die Altersgrenze unter 12 Jahren an und nicht diejenige „ab 16“.  Die Vorschrift soll bewirken, dass man seine Pflichten für die Altersstufe unter 12 Jahren schon dadurch erfüllen kann, dass man solche Inhalte nicht mit spezifischen Kinderinhalten, die explizit auf Kinder ausgerichtet sind, vermischt.

Zumindest dann, wenn Inhalte „ab 12“ sind, muss der Anbieter aber entweder eine Alterskennzeichnung , eine Sendezeitbeschränkung oder eine andere effektive technische Maßnahme (AVS) veranlassen. Das ist die m.E. zwingende Folge dieser gesetzlichen Regelung.

Wer sich aber für eine Alterskennzeichnung als Maßnahme entscheidet, muss dann auch die gesamte Palette der Altersstufen berücksichtigen und kann sich nicht darauf beschränken, „ab 16“ zu labeln.

Wenn der Gesetzgeber es anders hätte regeln wollen, wie Staatssekretär Stadelmeier jetzt behauptet, dann wäre der Staatsvertrag auch anders zu formulieren gewesen.

posted by Stadler at 18:07  

1.12.10

Mein Blog bleibt online (2. Update)

Eine ganze Reihe von Blogs haben ihre Schließung angekündigt und als Grund dafür die Neureglung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags genannt, die zum 01.01.2011 in Kraft treten soll.

Dem werde ich mich sicherlich nicht anschließen und eine Alterskennzeichnung wird dieses Blog auch nicht bekommen. Denn nach meiner Einschätzung hatten meine Blogbeiträge auch bislang keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung, weshalb es keinen Grund gibt sie zu labeln.

Kritisch wird es für das Gros der Blogger erst dann werden, sollte das eintreten, was sich der Gesetzgeber erhofft, nämlich, dass es demnächst effektive Jugendschutzprogramme – also Filtersoftware – gibt. Denn dann besteht die Gefahr, dass diese Filterprogramme Inhalte, die keine Alterskennzeichnung haben, ausfiltern, mit der Folge, dass sie für Jugendliche, die nur gefiltert surfen, nicht mehr erreichbar sind.

Auch der von mir sehr geschätzte Kris Köhntopp ist auf dem Holzweg, wenn er meint, er müsse sein Blog jetzt zwingend mit einer Alterskennzeichnung versehen und „Ab 16“ oder „Ab 18“ labeln. Wäre das der Fall, dann hätte er auch in den letzten Jahren erst nach 22 Uhr „senden“ dürfen. Die Beurteilungskriterien als solche ändern sich nämlich nicht.

Die Mehrheit der Blogs und Websites werden deshalb nicht betroffen sein. Gleichwohl gibt es auch Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass durch die Neureglung eine Art Kontrollpflicht für Content-Anbieter geschaffen wird. Wenn aber selbst die Juristen verunsichert und uneinig darüber sind, welche Folgen die Neufassung hat, sollte man sich über die Unsicherheit, die zum Beispiel bei den Bloggern herrscht, nicht wundern.

Update:
Die Ansicht von Udo Vetter, der meint, nur wer Inhalte anbietet, die ausschließlich für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind, müsse eine Alterskennzeichnung einführen, teile ich nicht. Sie ist auch nicht mit dem Wortlaut der geplanten Regelung vereinbar. § 5 Abs. 1 JMStV-E sieht vier Altersstufen vor (ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahren) und betont gleichzeitig, dass eine Altersstufe „ab 0 Jahre“ nur für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht kommt. Also auch derjenige, der Inhalte online stellt, die mit „ab 12“ zu bewerten sind, braucht eine Alterskennzeichung oder muss anderweitig dafür Sorge tragen, dass der Zugang von Kindern und Jugendlichen entsprechend erschwert wird.

2. Update (2.12.2010):
Nachdem auch immer wieder die Frage gestellt wird, was denn eigentlich entwicklungsbeinträchtigende Angebote seien, hierzu noch ein paar Erläuterungen. Es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der alles andere als neu ist und aus dem Jugendschutzgesetz übernommen wurde. In § 14 Abs. 1 JSchG ist von Inhalten die Rede, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Aber auch das hilft nicht sehr viel weiter. Letztlich geht es um Wertmaßstäbe und Wertvorstellungen und da können die Auffassungen weit auseinander gehen. Der vielbeschworene gesellschaftliche Wertekonsens besteht eben nicht immer.

Als Wertmaßstäbe anerkannt sind die Grundwerte der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde, das aus Art. 3 GG abgeleitete Toleranzgebot aber auch das Demokratieprinzip. Danach stuft man z.B. rassistische, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische oder auch pornografische Inhalte als entwicklungsbeeinträchtigend ein. Entscheidend soll aber immer auch sein, ob Kinder oder Jugendliche ihres Alters in der Lage sind, die Inhalte differenziert und distanziert wahrzunehmen. Denn es wird sich andererseits nicht vermeiden lassen, Kinder und Jugendliche mit der Realität zu konfrontieren.

Die typischen Meinungsblogs sind m.E. deshalb nicht entwicklungsbeeinträchtigend, denn sie tragen gerade zur staatsbürgerlichen Bildung von Jugendlichen bei.

posted by Stadler at 09:56  

29.11.10

Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom

Noch bevor die Landtagsfraktion der SPD ihren (offiziellen) Beschluss zum umstrittenen JMStV gefasst hat, preschen die NRW-Grünen @gruenenrw vor und verkünden auf Twitter:

Wir sind weiterhin gegen den JMStV die Fraktion hat sich aufgrund parlamentarischer Zwänge anders entschlossen.

Vorauseilender Koalitionsgehorsam gegen den Willen der Landespartei und womöglich auch gegen die Überzeugung so mancher Abgeordneter? Die Grünen in Nordrhein-Westfalen führen gerade eine Polit-Farce auf.

Warum die Novellierung des JMstV sachlich abzulehnen ist, kann man u.a. hier nachlesen.

Update:
Die neue Website „Parlamentarische Zwänge“ persifliert die Haltung der NRW-Grünen sehr schön. Und der Kollege Kompa hat das passende Wahlkampfplakat dazu gefunden. ;-)

posted by Stadler at 21:42  

29.11.10

Internet-Enquete diskutiert über das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft

In der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages steht heute das Urheberrecht auf dem Programm. Zu diesem Thema werden eine ganze Reihe von Sachverständigen befragt, deren schriftliche Stellungnahmen man online nachlesen kann.

Juristisch innovativ finde ich z.B. den Ansatz von Thomas Dreier, sich von einer engen Auslegung der Schrankenbestimmungen zu verabschieden und das Urheberrecht als Instrumentarium zu sehen, das dem Ausgleich der Interessen aller am Informationsaustausch Beteiligter dient. Darüber hinaus fordert Dreier den Schrankenkatalog um eine flexible Schrankenbestimmung zu ergänzen, die es den Gerichten ermöglicht, in überschaubarem Umfang angemessen auf technologische Entwicklungen zu reagieren.

Wenn ich die Stellungnahmen von mir hochgeschätzten Wissenschaftlern wie Spindler oder Dreier zu Aspekten wie dem Filesharing lese, spürt man allerdings die fehlende Nähe zur Praxis. Von der Entspannung, über die die beiden Wissenschaftler berichten, bemerkt man als Anwalt der diese Fälle täglich auf dem Tisch hat, nämlich wenig. Die Anzahl der Filesharing-Abmahnungen hat vielmehr in den letzten beiden Jahren drastisch zugenommen, weshalb ich eher von einer Verschärfung sprechen würde.

Passend zur Enquete-Anhörung hat Kulturstaatsminster Neumann mit zwölf wenig zukunftsorientierten Thesen zum Urheberrecht letzte Woche bereits einen Diskussionsbeitrag geliefert.

posted by Stadler at 15:43  

27.11.10

Staatsminister Neumann und seine seltsamen Thesen zum Urheberrecht

Kulturstaatsminister Bernd Neumann hat auf der Website der Bundesregierung ein 12-Punkte-Papier zum Urheberrecht veröffentlicht.

Neumann fordert darin u.a. eine Fortentwicklung der Providerhaftung und die Schaffung weitergehender Prüf- und sonstiger Pflichten für Provider. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Nach der E-Commerce-Richtlinie und dem TMG treffen die Internet-Service-Provider nämlich grundsätzlich keine Prüf- und Überwachungspflichten.

Außerdem spricht sich Neumann auch für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse aus. Neumann scheint, wie viele andere auch, immer noch nicht erkannt zu haben, dass diese Forderung nicht im Interesse der Autoren ist und letztlich auf eine gebührenfinanzierte Presse hinausläuft.

Wer einerseits den Urheber in den Mittelpunkt stellen will, anderseits aber der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, gibt zu erkennen, dass er die Zusammenhänge nicht durchdrungen hat und unreflektiert Forderungen der Lobbyisten wiederkäut.

Solche Positionsbestimmungen, die immerhin als offizielle Verlautbarung der Bundesregierung daherkommen, machen deutlich, dass der Weg hin zu einem Urheberrecht das zeitgemäß alle denkbaren Interessen in einen möglichst fairen Ausgleich bringt, noch sehr weit ist.

posted by Stadler at 21:48  

27.11.10

Streit um die Netzpolitik

Vor zwei Wochen – der zeitliche Zusammenhang zum ersten „Netzpolitischen Kongress“ der Bundestagsfraktion war sicherlich kein Zufall – haben sich die beiden wohl profiliertesten Netzpolitker der Grünen, Konstantin von Notz und Malte Spitz, auf ZEITONLINE zum Thema Netzpolitik geäußert. Der Beitrag, der natürlich auch dem Zweck diente, die Bundesregierung zu kritisieren, beklagt, dass die z.T. progressiven Ansätze aus Gremien und Ausschüssen den Weg in die Tagespolitik noch nicht gefunden haben und es auch noch nicht ausreichend gelungen sei, alle gesellschaftlichen Gruppen an der Netzpolitik zu beteiligen.

Hierauf erwidern nun Jimmy Schulz und Manuel Höferlin (FDP) wiederum auf ZEITONLINE in einem ebenfalls parteipolitisch motivierten Beitrag.

Wenn ich beide Artikel lese, dann würde ich mir zunächst wünschen, dass es gelingt, auf das übliche politische Ping-Pong-Spiel zwischen Regierungs- und Oppositionspartei zu verzichten. Mein Eindruck ist nämlich der, dass zwischen von Notz/Spitz einerseits und Schulz/Höferlin andererseits weniger Uneinigkeit besteht, als zum Teil innerhalb der jeweiligen Parteien. Es ist deshalb auch nicht nötig, einen solchen Dissens medial zu erzeugen.

Inhaltlich kann man beiden Artikeln irgendwie zustimmen, je nachdem ob man die Fortschritte in den Vordergrund rückt oder die weiterhin bestehenden Defizite. Oder anders formuliert: Notz/Spitz beklagen, dass die Flasche noch halb leer ist, während Schulz/Höferlin darauf verweisen, dass sie immerhin schon halb voll ist.

Dass die Politik der Zivilgesellschaft und der Netzgemeinde wesentlich aufmerksamer zuhört als noch vor zwei Jahren, zeigt sich schon an der Zusammensetzung der Internet-Enquete-Kommission oder auch daran, welche Leute mittlerweile zu Ausschussanhörungen eingeladen werden. Das Spektrum ist hier deutlich breiter gefächert als früher. Dass die Auswirkungen auf die Tagespolitik aber noch zu wünschen übrig lassen, dürfte andererseits auch kaum zu bestreiten sein.

Den Hinweis auf die IKT-Strategie der Bundesregierung als Beispiel für einen netzpolitischen Fortschritt, halte ich allerdings für fragwürdig. Zumindest das bisherige Konzept der Bundesregierung mit dem jährlichen IT-Gipfel wirkte nicht gerade zukunftsorientiert. Was uns dort als Internet-Wirtschaft präsentiert wurde, waren primär Vertreter von Industrie und Verbänden, während die vielen kleinen und mittleren Unternehmen, die in Deutschland tatsächlich das Herzstück der „Internet-Wirtschaft“ bilden, außen vor geblieben sind.

Vielleicht ist die Hoffnung darauf, dass Politiker bei bestimmten Sachthemen parteiübergreifend zusammenarbeiten, weil sie in der Sache derselben Meinung sind, etwas naiv. Ich glaube allerdings, dass das genau das ist, was die Bürger (zu Recht) von der Politik erwarten. Die Mechanismen von Fraktions- und Parteidisziplin müssen zurückgedrängt werden, im Interesse einer am Bürger orientierten und damit demokratischen Sachpolitik. Und genau über diesen Punkt sollte auch jenseits der Netzpolitik in den Parteien und Fraktionen nachgedacht werden.

Einer der oben genannten Politiker hat mir zum Beispiel vor einigen Wochen gesagt, dass es für das Zugangserschwerungsgesetz eigentlich keine parlamentarische Mehrheit mehr gäbe. Vielleicht sollte die FDP an dieser Stelle deshalb nunmehr konsequent agieren und mit der Opposition für eine Aufhebung des Gesetzes im Bundestag stimmen. Das würde ihre Glaubwürdigkeit nicht nur bei der Netzgemeinde erhöhen.

posted by Stadler at 20:34  

10.11.10

Heckmann empfiehlt Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes

Während die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Zugangserschwerungsgesetz läuft, habe ich gerade mit großem Interesse die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dirk Heckmann – auf Twitter übrigens @elawprof – gelesen. Er hält das Sperrgesetz, wie die meisten anderen Experten auch, für verfassungsrechtlich höchst problematisch und empfiehlt dem Bundestag eine Aufhebung des Gesetzes.

Seine Position dürfte Gewicht haben, denn schließlich ist Heckmann Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht.

posted by Stadler at 14:47  
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