Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.4.16

Schmähgedicht und Rezeptionstheorie

Gastbeitrag von Dr. Birte Förster

Der Text beleuchtet das „Gedicht“ Böhmermanns aus literaturwissenschaftlicher Sicht, was auch für die juristische Bewertung von Interesse sein sollte.

Die Anwältin der „Titanic“, Gabriele Rittig, hat in einem Interview mit der FAZ  am 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rahmung, die Böhmermann seinem „Schmähgedicht“ gegeben hat, möglicherweise als Distanzierung von dessen Inhalt eben doch nicht ausreicht. Gewertet werde in der „Deckmanteltheorie“ nicht nur die Intention des Autors – „Ist das tatsächlich so gemeint? Und erkennt man das auch?“ – sondern auch „der Empfänger-Horizont“. Zentrale Frage ist also: Hat Böhmermann einen Gesamttext verfasst, den das Publikum richtig einordnen kann?

Spätestens jetzt ist die Diskussion auch eine literaturwissenschaftliche. Mit dem Verhältnis von Leser und Text und der Rolle des Lesers bei der Textinterpretation hat sich die Rezeptionstheorie intensiv befasst, darunter Wolfgang Iser und Umberto Eco. Iser geht davon aus, dass der ideale Leser die im Text anlegten Strategien, einen Text zu deuten, erkennt.[1] Das ideale Publikum des „Schmähgedichts“ würde also erkennen, dass es sich um einen Text handelt, der die Grenze von Satire und Schmähung zwar vorführt, aber keine Beleidigung intendiert. Das Problem ist aber laut Rittig möglicherweise ein nicht-ideales Publikum:

„Wessen Verständnis ist maßgebend: das der Zuschauer, die Satire erkennen, oder das derjenigen, die schon die Wortwahl als Beleidigung auffassen?“

Hier könnte Umberto Eco Böhmermann zur Seite springen. Der unterscheidet zwischen offenem und geschlossenem Kunstwerk.[2] Ein offenes Kunstwerk lässt den Rezipienten Raum für Interpretation, sogenannte „Leerstellen“ (Iser) im Text, bei dem der in der Rezeptionstheorie enorm aufgewertete Leser selbst interpretieren soll und muss. Ein geschlossenes Kunstwerk hingegen lässt dem Leser oder Publikum diese Freiheit gerade nicht. Geschlossene Texte

„zielen […] darauf ab, den Leser auf einem vorbestimmten Pfad entlangzuführen, wobei sie sogfältig und offenkundig ihre Effekte entfalten, um Mitleid oder Furcht, Erregung oder Depression am rechten Ort und zur rechten Zeit zu erwecken.“[3]

Diese Lenkung[4] erfolgt etwa durch ein Vorwort („Willkommen in Deutschlands größter Quatschsendung“) oder einen „Autorkommentar“[5] (Erläuterung des Unterschieds zwischen Satire und Schmähkritik als Herabwürdigung, Andeutung der juristischen Folgen einer Schmähung). Eine andere Variante ist die direkte Ansprache des Lesers/Publikums. Das „Haben Sie das verstanden, Herr Erdogan?“ kann man hier durchaus als Ansprache an das Gesamtpublikum werten. Bevor das Gedicht vorgetragen wird, machen die auktorialen Erzähler Jan Böhmermann und Ralf Kabelka mehrfach deutlich: dieser Text ist keine Satire („das, was jetzt kommt, das darf man nicht machen“) und thematisieren dies auch während des Vortrags. Das „Schmähgedicht“ selbst arbeitet mit sexistischen und rassistischen Stereotypen, dies allerdings mit derart hyperbolischen Formulierungen, dass eine identifikatorische Rezeption nicht möglich ist. Der geschlossene Text von Böhmermann legt vielmehr als Rezeption an: hier werden Grenzen überschritten, die durch Art. 5 GG nicht gedeckt sind. Unterstellte man Böhmermann also tatsächlich eine Verantwortung für die Interpretation des „Schmähgedichts“ und dessen Paratexte, kann man in Anlehnung an Eco sagen: enger kann man ein Publikum kaum auf vorbestimmten Pfaden entlangführen. Einen Deutungsspielraum, wie das Gedicht zu interpretieren ist, gibt es so gut wie nicht.[6]

Ist die Haltung eines Lesers allerdings jene, mit Beleidigungen ständig zu rechnen – 1800 Klagen wegen Beleidigung deuten ja durchaus darauf hin – dann darf man getrost annehmen, dass das „Schmähgedicht“ kontextfrei und damit nicht im Sinne des Autors rezipiert wurde. Diese Lesehaltung war von Böhmermann und seinem Team nicht intendiert, sie war von Faktoren bestimmt, auf die der Autor keinen Einfluss nehmen konnte, wie immer eng er den Leser auch hatte führen wollen.

Eine Verantwortung für das bewusste Missverstehen eines aus dem Kontext gelösten Inhalts kann man Böhmermann aus literaturwissenschaftlicher Sicht nicht zuweisen. Andernfalls müssten wir dann auch alle „einen heißen Durst nach edlen Taten“ haben, das Fräulein retten und den Major artig grüßen wollen, wie der von Matthias Claudius in den Hamburgischen Adreß-Comptoir-Nachrichten erdachte ‚unwissende Jüngling‘ als Zuschauer in „Minna von Barnhelm“.[7]

 

[1] Wolfgang Iser: Der implizite Leser: Kommunikationsformen des Romans von Bunyan bis Beckett, München 1972.

[2] Umberto Eco: Das offene Kunstwerk, Frankfurt 1977.

[3] Umberto Eco: Im Labyrinth der Vernunft, Leipzig 31995, S. 198f.

[4] Zur Leserlenkung in populärliterarischen Texten s. Birte Förster: Der Königin Luise Mythos. Mediengeschichte des „Idealbilds deutscher Weiblichkeit“, Göttingen 2011, S. 29ff.

[5] Wolfgang Iser: Der Akt des Lesens. Theorie ästhetischer Wirkung, München 1976, S. 238f.

[6] Alexander Thiele nennt eine buchstabengetreue Interpretation des Gedichts „lebensfremd“, s. http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/

[7] S. http://www.internetloge.de/arst/claudius-minna.pdf. Den Hinweis auf diese digitale Version verdanke ich Gerald Krieghofer, Wien.

 

posted by Birte Förster at 10:11  

16.4.16

Merkels Ermächtigung zur Strafverfolgung von Böhmermann

Die Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegen Jan Böhmermann wegen Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) zu ermitteln. Das wird von den einen als besonders rechtsstaatlich begrüßt, während andere darin einen Kniefall vor dem türkischen Präsidenten Erdogan sehen.

Was ist richtig? Die Vorschrift des § 103 StGB – über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich diskutieren kann und muss – dient nicht vorrangig dem Ehrschutz ausländischer Politiker, sondern dem Schutz der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Das ist auch der Grund dafür, dass die Vorschrift eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung der Bundesregierung abhängig macht. Denn die Bundesregierung soll einschätzen und abwägen, ob sie es aus Gründen der Diplomatie für notwendig und opportun hält, eine Strafverfolgung zuzulassen. Und diese Entscheidung hat Merkel im konkreten Fall zulasten von Jan Böhmermann und zugunsten der vermeintlichen Interessen der Bundesrepublik im Hinblick auf die guten Beziehungen zur Türkei getroffen. Dabei wäre die eine Entscheidung ebenso rechtsstaatlich gewesen wie die andere. Zumal die Bundesregierung damit nicht eine Strafverfolgung allgemein ermöglicht, nachdem ein Verfahren wegen normaler Beleidigung (§ 185 StGB) in jedem Falle möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat lediglich darüber entschieden, ob eine Spezialvorschrift des Strafgesetzbuches angewendet werden darf, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass die Strafverfolgung stets davon abhängt, dass die Bundesregierung ihr zustimmt.

Man darf allerdings die Frage stellen, ob die politische Entscheidung der Bundesregierung vielleicht anders ausgefallen wäre, gäbe es den Flüchtlingsdeal der EU mit der Türkei nicht. Wenn das so ist, wäre das der in rechtsstaatlicher Hinsicht eigentlich bedenkliche Aspekt. Ich möchte dabei nicht verhehlen, dass ich es politisch, nicht juristisch, für sinnvoller gehalten hätte, wenn Merkel diese Ermächtigung nicht erteilt hätte.

Sollte die Bundesregierung jetzt dafür sorgen, dass die Vorschrift des § 103 StGB abgeschafft wird, bevor ein Straf- oder Zivilverfahren gegen Böhmermann rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre das allerdings grotesk. Man kann nicht zuerst zur Strafverfolgung ermächtigen und dann durch Streichung der Norm verhindern, dass jemand nach dieser Strafvorschrift verurteilt wird.

posted by Stadler at 11:10  

12.4.16

Fall Böhmermann: Was darf Satire?

Der Fall Böhmermann hat sich mittlerweile zu einer Art Staatsaffäre ausgeweitet und wird kontrovers diskutiert. Hat Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in strafrechtlich relevanter Art und Weise beleidigt? Oder ist das was Böhmermann mit seinem „Gedicht“ gemacht hat unter dem Aspekt der Satire von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt?

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob die speziellere Kunstfreiheit einschlägig ist oder, ob es sich um eine Äußerung handelt, die nach den Grundsätzen der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Äußerungen in Medien, die sich der Merkmale der Übertreibung, Verfremdung oder Verzerrung bedienen, häufig als satirische Meinungsäußerung und nicht als künstlerische Satire. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine satirische Darstellung handelt, eröffnet nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei einer bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vor diesem Hintergrund wird man das „Gedicht“ Böhmermanns am Grundrecht der Meinungsfreiheit und nicht an dem der Kunstfreiheit zu messen haben. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ist aber von vornherein nicht schrankenlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Darüberhinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH so, dass äußerungsrechtliche Sachverhalte stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind und eine isolierte Betrachtung einer Äußerung nicht statthaft ist.

Bezogen auf den Fall Böhmermann bedeutet dies, dass man nicht nur das „Gedicht“ als solches betrachten kann. Böhmermanns Gedichtvortrag war innerhalb seiner Sendung eingebettet in eine Passage, die sich mit Erdogans Vorgehen und Aktivitäten gegen die Satiresendung Extra3 beschäftigt. Im Gespräch mit seinem Kollegen Ralf Kabelka fragt Böhmermann, wie weit Satire gehen darf, woraufhin Kabella erläutert, dass Schmähkritik verboten ist. Anschließend und zur Veranschaulichung dessen, was Schmähritik ist, trug Böhmermann seinen als „Schmähgedicht“ bezeichneten Text vor, verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde.

Der Kern der Aussage Böhmermanns besteht meines Erachtens darin, dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen. Böhmermann wollte also offenbar veranschaulichen, was Schmähkritik tatsächlich ist und hat sich dafür exemplarisch heftige Schmähungen ausgedacht, die einerseits rassistisch und auch islamfeindlich sind („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinepfurz riecht schöner“) und Erdogan andererseits strafbare und perverse sexuelle Neigungen („Ziegen ficken“, „Kinderpornos schauen“, „zoophil“) unterstellen, was in die Aussage „Recep Fritzl Priklopil“ mündet, also in einer Gleichsetzung mit Josef Fritzl und Wolfgang Priklopil, zwei der perversesten Sexualstraftäter der jüngeren Geschichte.

Selbst wenn man bei der Beurteilung dieser Einkleidung mit der Rechtsprechung des BVerfG erheblich mildere Maßstäbe anlegt, als bei gewöhnlichen Ehrverletzungen und den satirischen Ansatz berücksichtigt, wird es im konkreten Fall am Ende schwerfallen, in der Abwägung nicht ein deutliches Überwiegen des Ehrschutzes anzunehmen. Zumal die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen lassen, anders als beispielsweise der Halbsatz „Kurden treten, Christen hauen“, der für sich betrachtet unproblematisch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer schon älteren Entscheidung ebenfalls zur Frage der Zulässigkeit einer Satire, allerdings unter dem Aspekt der Kunstfreiheit, die im Zweifel noch weiter geht als die Meinungsfreiheit, ausgeführt, dass ein Eingriff in den durch die Menschenwürde geschützten Kern menschlicher Ehre, nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Das Gericht hat damals vor allem die in der Einkleidung enthaltene Darstellung sexuellen Verhaltens beanstandet, die den Betroffenen als Person entwertet.

Und damit sind wir an dem für die Causa Böhmermann zentralen Punkt angelangt. Die Schilderung von schwerwiegenden Sexualstraftaten und die Gleichsetzung mit zwei der perversesten Sexualstraftätern und sei es auch im satirischen Gewand zur Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik, berührt den Kern dessen, was wir als die Würde des Menschen betrachten. Das Gedicht Böhmermanns ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts und des satirischen Ansatzes persönlichkeitsverletzend.

Man muss sich bei dieser Fragestellung auch etwas von den Personen Erdogan und Böhmermann lösen. Denn die Sympathie für Böhmermann und/oder die Ablehnung von Erdogan, sind nicht der richtige Beurteilungsmaßstab.

In strafrechtlicher Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen. Nachdem Erdogan offenbar auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat, halte ich eine Anklage oder einen Strafbefehl für durchaus naheliegend. Ob darüberhinaus eine Strafverfolgung nach der eher zweiefelhaften Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen ausländischer Staaten) erfolgen soll, ist eine Frage, die für mich nicht im Zentrum steht, zumal der Strafrahmen des § 103 StGB gegenüber dem des § 185 StGB nur etwas höher ist.

Update:
Andere Juristen sehen das, erwartungsgemäß anders. Lesenswert u.a.:
Alexander Thiele im Verfassungsblog

posted by Stadler at 14:59  

4.4.16

Wieder mal Onlinearchive und Berichterstattung über Straftaten

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: VI ZR 367/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ältere Artikel in einem Onlinearchiv verbleiben können, in denen über den Verdacht einer Straftat berichtet wurde, wenn das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Frage wesentlich sei, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen ist und das Gericht diese Rechtsfrage auch dann zu klären hat, wenn beide Parteien diesen Aspekt für umbeachtlich gehalten haben.

Nach dieser Entscheidung des BGH genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls als solche noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Interessant sind in diesem Kontext auch die folgenden, weiteren Ausführungen des BGH:

Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).

Also auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.

posted by Stadler at 22:05  

1.3.16

BGH: Erhöhte Prüfpflichten für Bewertungsportale

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten von Bewertungsportalen wurde heute verkündet (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Bislang liegt hierzu wie üblich nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor.

Ein Arzt hatte gegen eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung auf dem Ärztebewertungsportal jameda geklagt.

Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewerungsportalen aus, weil, so der BGH, bei solchen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

posted by Stadler at 10:26  

26.2.16

BGH zur Zulässigkeit von Boykottaufrufen

Ob und unter welchen Voraussetzungen Boykottaufrufe zulässig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle Regel, wonach Boykottaufrufe regelmäßig unzulässig wären, existiert jedenfalls nicht. Es ist im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite, u.U. auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bei Unternehmen, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG abzuwägen.

Einen solchen Fall hat der BGH gerade entschieden und die Zulässigkeit des Boykottaufrufs bejaht (Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Die Prämisse des BGH besteht darin, dass der Boykottaufruf regelmäßig dann von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn er nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit und damit also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient.

Der BGH führt dazu aus:

Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei der vom Kläger angegriffenen öffentlichen Aufforderung zur Kontokündigung in Verbindung mit der angegriffenen Darstellung im Internet handelt es sich um eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme.

(…)

Den angegriffenen Äußerungen ist der grundrechtliche Schutz nicht deshalb entzogen, weil sie die öffentliche Aufforderung zu einer Kontokündigung zum Gegenstand und damit den Charakter einer Boykottmaßnahme haben. Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17). Das ist hier der Fall. Der auf der Internetseite des Beklagten veröffentlichte Artikel ist nicht auf die Aufforderung zur Kündigung des Kontos des Klägers beschränkt, sondern führt zur Begründung wertende Elemente an, mit denen der Beklagte der Volksbank und der Öffentlichkeit seine ablehnende Haltung gegenüber der Pelztierzucht und damit dem Kläger als Interessenverband der Pelztierzüchter deutlich macht.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts überwiegt bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Klägers das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht.

Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 – VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 – Höllenfeuer). Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 – Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276). Schließlich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. – Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

posted by Stadler at 17:40  

7.12.15

Ist die Anonymität im Netz eine heilige Kuh, die man schlachten sollte?

Der Rechtswissenschaftler Gerald Spindler hat sich auf einer Veranstaltung zur Zukunft des Urheberrechts laut Medienberichten dafür ausgesprochen, die Anonymität im Netz, die für viele Nerds eine heilige Kuh sei, auch mal zu schlachten. Wenn man dem Bericht auf Heise-Online glauben darf, wurden auf der besagten Konferenz in dieser Frage äußerungsrechtliche Aspekte mit urheberrechtlichen vermengt und speziell von Spindler Auswirkungen auf den Umfang der Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des TMG diskutiert.

Ulf Buermeyer hat die Diskussion auf Heise-Online kritisiert und vor Kollateralschäden für unser Gemeinwesen und die  Demokratie gewarnt.

Wer die Debatte um bzw. gegen Anonymität im Internet gerade im urheberrechtlichen Kontext führt, sollte allerdings auch deutlich machen, dass wir einerseits bereits eine gesetzliche Regelung haben, die differenziert und andererseits das Urheberrechtsgesetz den Rechteinhabern weitreichende Instrumentarien zur Rechtsverfolgung an die Hand gibt, die in anderen Bereichen fehlen.

Für Diensteanbieter besteht nach dem TMG und dem RStV eine Pflicht zur Anbieterkennzeichung, lediglich bloße Nutzer haben die Möglichkeit, sich anonym im Netz zu bewegen.

Im Urheberrecht besteht bereits jetzt nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG die Möglichkeit, von Access- und Hostprovidern anhand ermittelter IP-Adressen, Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung hat im Bereich des Filesharing zur Entstehung einer fragwürdigen Abmahnindustrie geführt, eine Entwicklung die rechtspolitisch wohl eher zu hinterfragen wäre, als die anonyme Internetnutzung.

Zur Diskussion pro und contra Anonymität möchte ich, auch in Ergänzung zu dem was Ulf Buermeyer geschrieben hat, einfach mal fünf Thesen in den Raum stellen:

1. Es besteht die Gefahr, dass Nutzer, die nicht mehr die Möglichkeit haben, sich anonym oder unter Pseudonym zu äußern, sich künftig überhaupt nicht mehr trauen werden, ihre Meinung online zu artikulieren bzw. über ihre Erfahrungen zu berichten oder Informationen und Erlebnisse preiszugeben. Die Abschaffung der Anonymität im Netz, würde sich daher negativ auf die Meinungs- und Informationsfreiheit auswirken.

2. Menschen, die Anonymisierungsdienste benutzen, versuchen damit zu verhindern, dass ihr gesamtes Nutzungsverhalten von Dritten, seien es Unternehmen wie Google oder Facebook oder auch Behörden, erfasst und getrackt wird. Diese Nutzer machen damit letztlich nur von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, das durch eine weitreichende Klarnamenspflicht erheblich beeinträchtigt würde. Die Einführung einer Klarnamens- oder Registrierungspflicht aller Internetnutzer würde die Schreckensvision vom gläsernen Bürger Wirklichkeit werden lassen. Das wirft nicht nur Fragen auf, die sich um die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz sowie das Fernmeldegeheimnis drehen. Es geht hier letzten Endes um die Frage der Menschenwürde, denn der Einzelne droht zum Objekt des Staates degradiert zu werden bzw. mithilfe des Staates zum Objekt einzelner Interessengruppen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend, die Frage der Anonymität isoliert in einem urheberrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Kontext zu diskutieren. Vielmehr muss die gesamte Tragweite einer solchen Forderung beleuchtet werden.

3. Bei äußerungsrechtlichen Sachverhalten ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 5 GG gerade auch anonyme Meinungsäußerungen schützt.

4. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Klarnamenspflicht aller Nutzer. Für Diensteanbieter und Anbieter publizistischer Inhalte gibt es bereits ein „Vermummungsverbot“, weil sowohl das TMG als auch der RStV eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verlangen. Damit steht dann aber auch ein Portalbetreiber zur Verfügung, der, wenn auch eingeschränkt, auf Beseitigung oder Unterlassung haftet. Zudem kann nach neuerer Rechtsprechung auch von Suchmaschinenbetreibern verlangt werden, dass sie ihren Suchindex um rechtsverletzende Inhalte bereinigen. Das geltende Recht bietet also bereits verschiedenste Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu bekämpfen.

5. Eine Klarnamenspflicht im Internet funktioniert nicht. Selbst wenn jedes Portal und jeder Anbieter eine namentliche Registrierung aller Nutzer verlangen würde, wäre dennoch nicht kontrollierbar, ob sich die Nutzer nicht doch unter falschen Namen anmelden. Der Anbieter kann die Nutzerangaben nicht verifizieren.

posted by Stadler at 11:16  

15.10.15

EGMR: Leugnung des Völkermords an den Armeniern kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Falle eines türkischen Politikers, der in der Schweiz wegen der Leugnung des türkischen Völkermordes an den Armeniern strafrechtlich verurteilt worden ist, entschieden, dass diese Verurteilung eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) darstellt (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 27510/08).

Der EGMR weist darauf hin, dass er im konkreten Fall eine strafgerichtliche Sanktionierung in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet, um die Rechte der armenischen Volksgruppe zu schützen. Der Gerichtshof betont auch, dass für seine Entscheidung u.a. der Umstand wesentlich gewesen sei, dass der türkische Politiker im Zusammenhang mit seiner Aussage keine Verachtung und keinen Hass gegenüber den Opfern des türkischen Völkermords zum Ausdruck gebracht hat.

Der Gerichtshof ist sodann bemüht zu erläutern, dass seine Entscheidung nicht auf Fälle der Leugnung des Holocausts – was in Deutschland strafbar ist – übertragen werden kann. Die Leugnung des Holocausts betrachtet der Gerichtshof grundsätzlich, anders als den Fall des türkischen Politikers, als eine Form des Rassenhasses, was regelmäßig als antidemokratisch und antisemitisch zu bewerten sei.

Das führt zu der Schlussfolgerung, dass die Leugnung einer historischen Tatsache wie eines Völkermordes von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, solange damit nicht gleichzeitig ein Aufruf zum Hass, zur Gewalt oder Intoleranz verbunden wird.

posted by Stadler at 17:24  

15.10.15

Datenhehlerei: Eine Anti-Whistleblower-Regelung

Im Zuge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wird der Bundestag voraussichtlich nebenbei auch noch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ neu einführen. Zu diesem Vorhaben habe ich bereits im Frühjahr gebloggt. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, hat das Gesetzesvorhaben in Gastbeiträgen für die SZ und für Heise deutlich kritisiert und als Gefahr für die Pressefreiheit bezeichnet.

Die Vorschrift wird folgenden Wortlaut haben:

§ 202d
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Der bereits im Vorfeld geäußerten Kritik ist das BMJ insofern nachgekommen, als man für Journalisten (in § 53 Abs. 1Nr. 5 StPO genannte Personen) eine Privilegierung eingeführt hat. Das Privileg gilt allerdings nur für berufliche Handlungen von Journalisten, was beispielsweise dazu führen wird, dass die meisten Blogger sich nicht auf die Privilegierung berufen können. Ganz konkret würde ich mich hier als Blogger strafbar machen, wenn ich geleakte Informationen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, auch nur entgegennehme, geschweige denn veröffentliche.

Anstatt also das Whistleblowing zu privilegieren, damit Missstände leichter aufdeckt werden können, pönalisiert der Gesetzgeber im Gegenteil bereits diejenigen, die Informationen von einem Whistleblower nur entgegennehmen. Das Tucholsky-Zitat

Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.

beansprucht damit weiterhin Geltung.

Ob man sich selbst als klassischer Journalist auf das enge Privileg einer beruflichen Handlung berufen kann, bleibt letzlich im Einzelfall unklar und führt zu Rechtsunsicherheit. Gerade dieser, gegen die Meinungs- und Pressefreiheit gerichtete Abschreckungseffekt, könnte politisch gewollt sein und die eigentliche Intention der geplanten Regelung darstellen.

posted by Stadler at 14:15  

13.9.15

Muss Facebook stärker gegen rassistische Postings vorgehen?

Bundesjustizminister Heiko Maas fordert von Facebook ein stärkeres Vorgehen gegen rassistische Äußerungen. Konkret verlangt Maas, dass Facebook ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, das gezielt gegen Hass-Botschaften vorgeht, die über das soziale Netzwerk verbreitet werden und Ausländer und Flüchtlinge betreffen. Das hat erwartungsgemäß zu kontroversen Diskussionen geführt, im Heise-Newsticker war sogar davon die Rede, Maas würde ein deutschsprachiges Zensurteam von Facebook fordern.

Im Zusammenhang mit amerikanischen Anbietern wie Facebook oder Google wird immer wieder die Frage gestellt, weshalb sie sich überhaupt an deutschen Gesetzen orientieren sollten. Diese Frage ist sowohl in der deutschen wie auch der europäischen Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für die Anwendung von nationalem Recht ist ein hinreichender Inlandsbezug. Wenn also beispielsweise auf Facebook Deutsche, in deutscher Sprache, über ein aktuelles inländisches Thema wie den Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland diskutieren, dann ist der Bewertungsmaßstab der Äußerungen der Nutzer das deutsche Recht.

Sobald Facebook Kenntnis von Äußerungen erhält, die Strafgesetze verletzen, also insbesondere eine Volksverhetzung oder Beleidigung darstellen, ist Facebook zur Löschung verpflichtet. Gleiches gilt auch für ehr-, persönlichkeits- und datenschutzrechtsverletzende Postings.

Nun ist allerdings nicht alles, was man als rassistisch oder hetzerisch betrachten kann, ohne weiteres strafbar. Die Hürden für eine Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB sind vielmehr eher hoch, so dass sie nur in wenigen Fällen überschritten sein werden.

Ein Blick in die Geimschaftsstandards von Facebook macht allerdings deutlich, dass Facebook nach seinen selbstaufgestellten Regeln, die die Nutzer bei der Anmeldung akzeptieren, Hassbotschaften ganz allgemein verbietet. Wer eine Person, wegen ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, wegen ihrer sexuellen Orientierung oder des Geschlechts direkt angreift oder Hass gegen eine solche Personengruppe schürt, wird nach diesen Regeln bei Facebook gelöscht. Die Schwelle der Community-Standards von Facebook ist also deutlich niedriger als die des § 130 StGB bei der Volksverhetzung.

An dieser Stelle muss sich Facebook in der Tat fragen lassen, warum es sich nicht einmal an seine eigenen, selbstgesetzten Regeln hält. Gemessen an den eigenen Standards hätte Facebook in letzter Zeit deutlich mehr löschen müssen. Meine Erfahrung als Anwalt ist die, dass Facebook auch bei klar rechtswidrigen Äußerungen häufig nicht reagiert, während beispielsweise nackte Brüste oder auch (behauptete) Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oftmals sehr schnell gelöscht werden.

Den Vorschlag von Heiko Maas, dass Facebook ein deutschsprachiges Team zusammenstellen soll, das rechtswidrige Äußerungen von Nutzern überprüft, kann man meines Erachtens nicht ernsthaft kritisieren. Facebook hat als Betreiber eines sozialen Netzwerks die Vorgaben des Strafrechts und zum Schutz der persönlichen Ehre zu beachten und es darf politisch auch angehalten werden, seine eigenen Standards zu befolgen.

Man muss andererseits natürlich berücksichtigen, dass das übereifrige Löschen von Postings die aus dem rechten Spektrum kommen, auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer beeinträchtigen kann. Unserem Grundgesetz liegt das Konzept einer streitbaren Demokratie zugrunde und auch Rechtsradikale, Rassisten und Nazis können sich deshalb in ihrem Sinne an der öffentlichen Debatte beteiligen, solange sie keine Straftatbestände erfüllen oder die persönliche Ehre eines Anderen verletzen. Die Löschung von Postings erfordert daher immer eine sorgfältige Abwägung. Dass diese Abwägung zumindest in einem ersten Schritt auf Unternehmen wie Facebook abgewälzt wird, mag man bedauern oder für bedenklich halten, liegt aber in der Natur der Sache. Wer, wenn nicht Facebook selbst, sollte die Durchsetzung von Regeln auf Facebook denn gewährleisten? Die Entscheidungen von Facebook bestimmte Inhalte zu löschen oder nicht zu löschen, unterliegen außerdem der gerichtlichen Kontrolle. Facebook wird derzeit von Deutschland aus nur selten verklagt, weil es vielen Betroffenen zu mühsam oder riskant erscheint, sich mit Facebook auseinanderzusetzen. Wenn sich das ändert, wird Facebook in Zukunft vielleicht auch sorgfältiger prüfen, welche Äußerungen zu beanstanden sind und welche nicht.

Update:
Mein heutiges Interview mit der Radiowelt auf Bayern2 zum Thema kann man hier nachhören.

posted by Stadler at 21:05  
« Vorherige SeiteNächste Seite »