Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.2.17

Landgericht Hamburg verurteilt Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren zur Unterlassung

Das Landgericht Hamburg hat Jan Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren die Äußerung bestimmter Passagen aus seinem umstrittenen Schmähgedicht untersagt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 324 O 402/16). Kläger ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Die aus meiner Sicht allerdings wenig überzeugende Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg ist mittlerweile online.

Auch wenn ich mich mit der Beurteilung der Causa Böhmermann schwertue, gehe ich ebenfalls davon aus, dass Böhmermanns Gedicht nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. Meine ausführliche Einschätzung findet sich hier.

posted by Stadler at 11:48  

10.1.17

BGH hebt Unterlassungsurteile gegen „Die Anstalt“ auf

Der BGH hat heute zwei Urteile des OLG Hamburg aufgehoben, durch die das ZDF verpflichtet wurde, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Bereits die Pressemitteilung des BGH liest sich wie ein kleines Lehrstück zur Meinungs- und Satirefreiheit (Urteile vom 10. Januar 2017, Az.: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

Ich habe über das Verfahren mehrfach berichtet und stets die Ansicht vertreten, dass die Äußerungen der Kaberettisten Uthoff und von Wagner rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gut, dass sich die meinungsfreundliche Position nunmehr beim BGH durchgesetzt hat. Jenseits der juristischen Debatte halte ich es für bedenklich, wenn ein Mitherausgeber und ein Redakteur der ZEIT gerichtlich gegen Satire vorgehen. Das offenbart ein seltsames Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 17:52  

15.12.16

War #KeinGeldFürRechts ein unzulässiger Boykottaufruf?

Seit einer Woche tobt eine kontroverse Diskussion über die Aktion #KeinGeldFürRechts mit der Gerald Hensel, bislang Mitarbeiter der Werbeagentur Scholz & Friends, Werbetreibende dazu aufgerufen hat, zu überprüfen, ob sie auf bestimmten rechten Websites/Portalen Werbung geschaltet haben und ob das wirklich im Sinne ihres Unternehmens ist. Was folgte, war ein veritabler Shitstorm gegen Hensel sowie seinen Arbeitgeber Scholz & Friends. Gerald Hensel fühlt sich angegriffen und hat gegenüber dem Stern erklärt, er habe sich aus Sicherheitsgründen in ein Hotel zurückgezogen und werde das Arbeitsverhältnis mit Scholz & Friends beenden. Das ist nicht wirklich verwunderlich, wenn man die Reaktionen betrachtet. Der rechte Wirrkopf Henryk M. Broder, dem leider immer wieder auch große, etablierte Medien eine Plattform bieten, hat Hensel in seiner gewohnt hetzerischen Diktion zunächst in die Nähe der SA gerückt, um ihn sodann als Kultur-Stalinisten zu beschimpfen.

Nachdem sich auf Twitter auch eine juristische Diskussion darüber entwickelte, ob die Aktion Hensels einen rechtlich unzulässigen und wettbewerbswidrigen Boykottaufruf beinhaltet, möchte ich mich mit dieser juristischen Fragestellung hier näher befassen.

Fraglich ist bereits, ob zwischen Gerald Hensel, auch wenn er Mitarbeiter einer bekannten Werbeagentur ist, und einem publizistischen Blog wie „Achse des Guten“ ein Wettbewerbsverhältnis besteht und Hensel als Mitbewerber zu betrachten ist. Bereits das dürfte äußerst zweifehlaft sein, wobei dann immer noch ein unzulässiger Boykottaufruf nach allgemeinen, deliktsrechtlichen Vorschriften im Raum stehen könnte.

Die nächste Frage ist die, ob überhaupt schon die Schwelle zu einem Boykottaufruf überschritten ist. Denn ein solcher Aufruf erfordert ein Maß an Einflussnahme, das über die bloße Information oder unverbindliche Anregung hinausgeht. Man könnte hier zwar argumentieren, dass der Slogan bzw. Hashtag „Kein Geld für Rechts“ deutlichen Appellcharakter hat. Andererseits hat Hensel gegenüber Werbetreibenden nur angeregt, sich anzuschauen, ob sie aufgrund automatisch gebuchter Werbung eventuell auch auf Seiten zu finden sind, auf denen sie nicht gefunden werden wollen. Man kann also auch bezweifeln, ob die Schwelle zum Boykottaufruf tatsächlich bereits überschritten ist.

Aber selbst wenn man das unterstellt, ist nicht jedweder Boykottaufruf unzulässig, auch nicht nach den Maßstäben des UWG. Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts ist in solchen Fällen eine umfassende Güterabwägung unter Berüsichtigung der grundrechtlichen Wertungen, insbesondere der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG vorzunehmen. Wesentlich sind hierbei auch die Motive und Ziele des Boykottaufrufs. Wenn es sich um eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung handelt und die eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht im Vordergrund stehen, sondern die Sorge um politische oder gesellschaftliche Belange, so spricht dies für die Zulässigkeit des Aufrufs (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 4.123). Ein Aufruf, der sich gegen publizistische Plattformen richtet, die man in einem bestimmten weltanschaulichen, politischen Kontext verortet, ist in jedem Fall von allgemeiner, öffentlicher Relevanz. Hinzu kommt, dass Hensel keinen Druck ausgeübt hat, sondern sich auf die Mittel der geistigen Einflussnahme beschränkt. Auch das spricht für die Zulässigkeit.

Wenn man die Aktion von Gerald Hensel also überhaupt als Boykottaufruf bewerten will, spricht nach meiner rechtlichen Bewertung vieles dafür, dass sie juristisch nicht zu beanstanden ist.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch nicht verschweigen, dass ich große Sympathie für die mutige Aktion von Gerald Hensel hege und der zum Teil wütenden Reaktion wenig abgewinnen kann.

posted by Stadler at 16:44  

8.12.16

BGH zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit

In einer lesenswerten aktuellen Entscheidung nimmt der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung (Tatsachenbehauptung) und Meinungsäußerung (Werturteil) Stellung, sowie zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit (Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 250/13).

Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen betrachtet der BGH als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung. Hierzu führt er im konkreten Fall aus:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Äußerung „[e]rst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die ?Frontal 21?-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall“ werde in Bezug auf die Motivation des Klägers in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil.

Bereits unzählige Male hat der BGH einen der wesentlichen Grundsätze des Äußerungsrechts wiederholt, so auch in dieser Entscheidung:

Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 jeweils mwN).

Leider wird das immer noch und immer wieder falsch gemacht. Anschließend befasst sich der BGH damit, inwieweit die Form einer Frage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und unterscheidet hierbei zwischen echten (offenen) Fragen und rhetorischen Fragen:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen.

Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (BVerfGE 85, 23, 32). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035).

(…)

Um eine Meinungsäußerung – in Form eines Werturteils – handelt es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit Z. um Geld und der kritischen Repor-tage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Journalisten müssen sich nach Ansicht des BGH, ähnlich wie Gewerbetreibende auch scharfe Kritik gefallen lassen. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht wie Stigmatisierung oder eine Prangerwirkung drohen. Außerdem muss der Journalist als „Wachhund der Öffentlichkeit“ selbst in verstärktem Maße eine kritischen Berichterstattung dulden, weil etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können und dürfen:

Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu behandelnde Frage) die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN), muss ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere, auch Pressevertreter, in aller Regel hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385).

(…)

Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerungen ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfallen. Zu Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 31; vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93, AfP 1993, 736, 737 sowie BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03; BGHZ 166, 84 Rn. 100; BVerfGE 85, 1, 16, jeweils mwN). Denn die Presse nimmt im demokratischen Rechtsstaat als „Wachhund der Öffentlichkeit“ eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Missstände hinweist, womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 537; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04, AfP 2006, 62, 65). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn die handelnden Journalisten sachlich unabhängig berichten. Für den Erhalt dieser Wächterfunktion ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können.

posted by Stadler at 12:02  

27.9.16

BGH zur Veröffentlichung von Fotos, die einen Politiker in privater Situation zeigen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016  (Az.: VI ZR 310/14) Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts aufgehoben und eine Klage des früheren Regierenden Bürgermeisters von Berlin Klaus Wowereit auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos, die den Politiker bei einem Barbesuch zeigen, abgewiesen.

Entscheidend war für den BGH, dass die Veröffentlichung in einen politischen Kontext eingebunden war und in Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis stand. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt „bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

Politiker müssen, auch wenn sie sich privat im öffentlichen oder halböffentlichen Raum bewegen, häufig mit einer Bildberichterstattung leben, weil sie zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen, deren Persönlichkeitsrecht oftmals dem Informationsinteresse der Allgemeinheit weichen muss.

posted by Stadler at 11:06  

3.8.16

BVerfG: Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung

Zu der Frage, wie Tatsachenbehauptungen und Werturteile voneinander abzugrenzen sind, existieren eine Vielzahl von Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 2732/15) einmal mehr mit dieser Frage beschäftigt und entschieden, dass bereits die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung durch das Gericht den grundrechtlichen Schutz verkürzt und die gerichtliche Entscheidung allein aus diesem Grund fehlerhaft ist. Wenn eine Trennung von wertenden und tatsächlichen Aspekten einer Äußerung nicht sinnentstellend möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als wertende Meinungsäußerung angesehen werden. Im konkreten Fall betrachtet das BVerfG die Bezeichnung einer Person als „Spanner“ als Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

Das Gericht führt hierzu aus:

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>, 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).

(…)

Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht, wenn es zutreffend vom Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung ausgeht, zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

posted by Stadler at 15:12  

1.8.16

Bayerische Kleinstadt geht gerichtlich gegen politische Äußerungen eines Stadtrats vor und scheitert

Eine niederbayerische Kleinstadt hat ein Mitglied ihres Stadtrats im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer politischen Äußerung in Anspruch genommen. Der betroffene Stadtrat äußerte sich in einem offiziellen Flyer der örtlichen Freien Wähler folgendermaßen:

Wir bleiben weiter dran und werden im Interesse unserer Stadt konstruktiv-kritisch die politischen Geschehnisse begleiten. Auch dann, wenn rhetorisch begabte Politiker versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde.

Den letzten Teil dieser Äußerung „Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde“ wollte die Stadt gerichtlich untersagen lassen, weil sie der Meinung war, die Aussage sei auf ihren 1. Bürgermeister gemünzt.

Zwischen den Prozessparteien war allerdings unstreitig, dass zwei Stadträte der örtlichen FDP-Fraktion und der Bürgermeisterkandidat der FDP wegen des von ihnen im Bürgermeisterwahlkampf 2011 erhobenen Vorwurfs, der 1. Bürgermeister hätte die von ihm verursachten Schäden einer Falschbetankung seines Dienstfahrzeugs auf die Stadt abgewälzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind. Einer dieser drei Kommunalpolitiker hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zwei weitere abgeschwächte „Ehrenerklärungen“. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Prozessbevollmächtigte der klagenden Stadt dann darauf fokussiert, die Aussage, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, würde eine falsche Tatsachenbehauptung beinhalten.

Das Landgericht Regensburg hat den Antrag der Stadt mit Urteil vom 01.08.2016 (Az.: 2 O 1168/16 (2)) zurückgewiesen. Es sah die Äußerung des beklagten Stadtrats als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Die Formulierung, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine schlagwortartige Verkürzung des (wahren) Lebenssachverhalts dar, dass einzelne FDP-Stadträte Unterlassungs- und Ehrenerklärungen abgegeben haben, zumal es, so das Gericht, auf der Hand liege, dass die betroffenen Politiker diese Erklärungen gerade wegen ihrer Stellung als FDP-Politiker in Bezug auf eine Veröffentlichung im lokalen Mitteilungsblatt der Partei abgegeben haben und eben nicht als Privatpersonen.

Update vom 06.09.2016:
Die klagende Stadt hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Nürnberg hat nunmehr mit Hinweisbeschluss vom 30.08.2016 (Az.: 3 U 1648/16) mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Stadt durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Nürnberg wertet die angegriffene Aussage als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung, weil nicht der angegriffene Äußerungsteil den Schwerpunkt der Äußerung bildet, sondern die vorangestellte Aussage, rhetorisch begabte Politiker würden versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Dieses Werturteil ist nach Ansicht des OLG Nürnberg im öffentlichen Meinungskampf der politischen Parteien aber zulässig.

Update vom 27.09.2016:
Die niederbayerische Kleinstadt hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg mittlerweile zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist somit rechtskräftig. Zumindest das Eilverfahren ist damit abgeschlossen. Grundsätzlich bestünde allerdings noch die Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Der Vorgang, dass eine Stadt – mit Steuergeldern – gegen einen Stadtrat wegen einer erkennbar zulässigen politischen Meinungsäußerung gerichtlich vorgeht, die noch dazu primär den Bürgermeister der Stadt persönlich und weniger die Kommune betrifft, ist insgesamt bemerkenswert.

posted by Stadler at 16:05  

14.6.16

BGH zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Kritische oder auch herabsetzende Äußerungen zwischen Konkurrenten sind im Wirtschaftsleben an der Tagesordnung. Die juristisch interessante Frage ist hierbei, ob bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis strengere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung zu stellen sind, als nach allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13) geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen. Auch Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten, können eine nach § 4 Nr. 7 UWG (aF) unzulässige Herabsetzung darstellen. Der BGH verlangt gleichwohl eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Insbesondere dann, wenn das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, ist im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit ein grozügigerer Maßstab anzulegen, als bei nur privat bzw. wirtschaftlich motivierten Auseinandersetzungen.

Der BGH führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – im Streitfall nicht vorliegen, führt die gebotene Abwägung dazu, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten als eine nach § 4 Nr. 7 UWG aF unzulässige Herabsetzung des Klägers einzustufen ist.

Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter).

posted by Stadler at 10:49  

10.5.16

VG Berlin: Piratenpartei darf „Schmähkritik“ nicht öffentlich rezitieren

Das Land Berlin hat der Piratenpartei bzgl. einer angemeldeten Versammlung, die vor der türkischen Botschaft in Berlin stattfinden sollte, im Rahmen einer Auflage untersagt, das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann öffentlich zu zeigen oder zu rezitieren. Das Verbot umfasste auch Textausschnitte, ausdrücklich ausgenommen war nur die Nennung des Gedichttitels. Untersagt wurde die Versammlung außerdem vor der türkischen Botschaft und stattdessen genehmigt in der Tiergartenstraße gegenüber der Stauffenbergstraße, also vor der österreichischen Botschaft.

Die Untersagung der Versammlung vor der türkischen Botschaft hat das Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben, während das Verbot, das Gedicht „Schmäkritik“ ganz oder in Ausschnitten zu rezitieren, bestätigt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2016, Az.: VG 1 L 291.16).

Das Gericht stützt sich maßgeblich darauf, dass der Landesvorsitzende der Piraten Bruno Kramm bereits auf einer Versammlung Ende April Ausschnitte aus „Schmähkritik“ vorgetragen hat und insoweit Wiederholungsgefahr bestünde. Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Gedicht Böhmermanns den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, weil es aus einer Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten Erdogan bestehe. Das Gericht meint außerdem, es sei nicht möglich, Passagen mit eigenständigem Sinn- und Aussagegehalt zu identifizieren, die keine beleidigenden Inhalte aufweisen. Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht in Betracht kommt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, hätten die Antragsteller gegenüber der Versammlungsbehörde nach Ansicht des Gerichts darlegen müssen, in welcher Weise in der Versammlung eine Bezugnahme auf das Gedicht erfolgen soll.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin halte ich zumindest eine Textpassage – auch außerhalb der von Böhmermann gewählten satirischen Einbettung – für zulässig. Wer über Erdogan (nur) sagt, er würde „Minderheiten unterdrücken“ und „Kurden treten, Christen hauen“ kritisiert damit seine Politik und Amtsführung. Die Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund, vielmehr geht es um eine Auseinandersetzung in der Sache, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Genau wegen dieses öffentlichen Zitats durch Bruno Kramm wurde allerdings die frühere Versammlung durch die Polizei unterbrochen und Kramm mündlich untersagt, das Gedicht in Gänze oder in Auszügen zu zitieren. Kramm hatte seinen Satz mit den Worten begonnen „Wenn Böhmermann sagt, dass Erdogan am liebsten Minderheiten unterdrückt, Kurden tritt und Christen haut, …“ bevor er von der Polizei unterbrochen wurde. (Das Video findet sich hier).

Als die Versammlung fortgesetzt wurde, kritisierte Kramm es als „schmierig“, „rassistisch“ und „sexistisch“, Türken zu unterstellen, dass sie am liebsten mit Ziegen ficken würden. Kramm referierte anschließend über die  Metapher sexueller Potenz als solche für politische Potenz und deren rhetorische Entlarvung durch Satire. Anschließend führte Kramm aus: „Wenn Böhmermann also sagt, sein Kopf so leer wie seine Eier, ein Star auf jeder Gangbang-Feier, dann ist das literarisch nicht großartig, aber entspricht genau dem Niveau dieser Form der Erniedrigung.“

Daraufhin brach die Polizei die Veranstaltung durch Einsatz unmittelbaren Zwangs ab.

Das Verwaltungsgericht hätte an dieser Stelle in Betracht ziehen müssen, dass diese vorangegangene polizeiliche Maßnahme, auf die das Gericht in seinem Beschluss die Wiederholungsgefahr stützt, bereits vollständig oder zumindest teilweise rechtswidrig war und deshalb keine tragfähige Grundlage für das nunmehr ausgesprochene Verbot darstellen konnte.

Da sich das vom Verwaltungsgericht gebilligte Verbot ausnahmeslos auch auf die isolierte Wiedergabe der Textpassage erstreckt, in der es um die Unterdrückung von Minderheiten geht, ist es rechtswidrig.

Darüber hinaus wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gedicht von Böhmermann bzw. des Sendebeitrags denkbar, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Das verkennt auch das VG Berlin nicht, meint aber insoweit, der Anmelder müsse dann bereits im Vorfeld mitteilen, in welcher Form und in welchem Kontext er gedenkt, das Gedicht zu zitieren. Das würde dann aber bedeuten, dass man der Behörde vorab ein Redemanuskript zur Prüfung vorlegt. Das erscheint in grundrechtlicher Hinsicht äußerst problematisch. Insoweit wäre vielmehr auch denkbar, die behördliche Auflage einfach enger zu fassen. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des VG Berlin also nicht unproblematisch.

Markus Kompa, der die Piraten in diesem Verfahren anwaltlich vertritt, hat dazu ebenfalls gebloggt.

(Mir liegt sowohl die Entscheidung des VG Berlin, als auch die Antragsschrift der Piratenpartei vor)

posted by Stadler at 11:24  

29.4.16

BVerfG: Zurückpöbeln war im Fall Kachelmann erlaubt

Dass die Causa Kachelmann auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen würde, dürfte niemanden überraschen. Das BVerfG hat ein Urteil des OLG Köln aufgehoben, durch das die Ex-Geliebte des Wettermoderators verurteilt worden war, verschiedene Äußerungen zu unterlassen (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13).

Kachelmann hatte von der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Äußerungen verlangt, „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe.

Das Landgericht und OLG Köln haben die Ex-Geliebte Kachelmanns antragsgemäß verurteilt, die gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Das BVerfG wiederholt zunächst die Grundsätze seiner Rechtsprechung wie folgt:

Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).

Bezogen auf den konkreten Fall führt das Gericht dann folgendes aus:

Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Weil sich also Kachelmann und seine Anwälte nicht sachlich, sondern nach Ansicht des BVerfG sogar diffamierend geäußert hätten, war die Beschwerdeführerin nicht auf einen sachlichen Gegenschlag beschränkt, sondern durfte ebenfalls unsachlich und emotional reagieren. Das Zurückpöbeln ist also von Art. 5 GG gedeckt.

posted by Stadler at 15:24  
« Vorherige SeiteNächste Seite »