Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.14

BGH zur nachträglichen Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung

Der BGH hat im Hinblick auf eine zulässige Verdachtsberichterstattung entschieden, dass auch nach Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan keine Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangt werden kann, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14).

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 17:54  

7.11.14

Bewertungsportale verstoßen nicht gegen den Datenschutz

Die Entscheidung des BGH nach der es ein Arzt grundsätzlich dulden muss, dass seine Leistung im Internet – auf jameda.de – bewertet wird, ist nunmehr im Volltext online (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Auf die Entscheidung wurde hier bereits hingewiesen.

Der BGH prüft die zugrundeliegende Frage ausschließlich anhand der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und weist zunächst darauf hin, dass das sog. Medienprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) für Bewertungsportale nicht gilt, solange keine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung stattfindet. Das wirft – de lege ferenda – weiterhin die Frage auf, ob es nicht notwendig ist, in das Datenschutzrecht ein wesentlich weitergehendes Privileg für Äußerungen im Allgemeinen zu implementieren.

Der BGH prüft die Zulässigkeit der Veröffentlichung der personenbezogenen Ärztebewertung im Internet sodann anhand der Gestattungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Im Rahmen dieser Vorschrift führt der BGH eine Abwägung zwischen den Rechten des klagenden Arztes und den Interessen der Nutzer an der Bewertung durch. In grundrechtlicher Hinsicht bedeutet dies eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite, wobei laut BGH auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts der Berufsfreiheit zu berücksichtigen ist. Der BGH erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die einschlägigen Grundrechte nach dem GG und der EMRK.

Der BGH betont dann u.a., dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betrifft und sich der Einzelne im Bereich der Sozialsphäre wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen müsse. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen laut BGH allerdings nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht.

Der BGH äußerst sich dann auch zu dem Aspekt, dass die Bewertung anonym vorgenommen werden kann und führt hierzu aus:

Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal – abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.

Der BGH führt also in Kenntnis des Google-Urteils des EuGH, das in den Urteilsgründen sogar ausdrücklich Erwähnung findet, im Rahmen des § 29 BDSG eine klassische und ergebnisoffene Grundrechtsabwägung durch.

posted by Stadler at 09:29  

21.10.14

Warum darf die heute show nicht im Bundestag drehen?

Der ZDF-Satiresendung heute show wurde eine Drehgenehmigung im Bundestag versagt, was medial hohe Wellen geschlagen hat, nachdem Moderator Oliver Welke die Weigerung der Bundestagsverwaltung in der Sendung öffentlich gemacht hatte.

Gegenüber der Süddeutschen hat die Bundestagsverwaltung die Verweigerung der Drehgenehmigung damit begründet, dass „die Absicht offenbar wurde, unter Verstoß gegen die hiesige Geschäftsordnung im Reichstagsgebäude eine Satire-Inszenierung aufzuzeichnen„. Die Produktionsfirma der heute show habe einen Protagonisten auf der Pressetribüne filmen wollen, was nach dem Beschluss des Ältestenrates nur zum Zwecke einer unmittelbaren politisch-parlamentarischen Berichterstattung erlaubt sei.

Diese Begründung ist rechtlich in jedem Fall problematisch, denn sie offenbart die Haltung der Bundestagsverwaltung, die heute show würde keine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung bieten. Gerade diese Bewertung steht der Verwaltung aber nicht zu, wie der Kollege Jonas Kahl bei Telemedicus erläutert. Wie und in welcher Form berichtet wird, ist eine Entscheidung die das berichtende Presseorgan selbst zu treffen hat. Es ist gerade der Wesenskern der Pressefreiheit, dass die Verwaltung nicht darüber zu bestimmen hat, was man als seriöse Berichterstattung ansieht und was nicht. Formale und inhaltliche Anforderungen darf die Bundestagsverwaltung daher gar nicht erst stellen. Eine satirische oder belustigende Berichterstattung hat denselben Stellenwert wie die eines klassischen Nachrichtenformats. Das was die heute show macht, stellt deshalb natürlich auch eine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung dar.

Vielleicht ist die satirische Berichterstattung sogar die bessere Berichterstattung, weil sie Aspekte darstellt und hervorhebt, die bei der „seriösen“ Berichterstattung verborgen bleiben. Oder wie es Jens Best auf Twitter formuliert hat:

Wenn Satire im Bundestag wirklich untersagt wäre, dann müsste auch einigen MdBs der Zutritt verweigert werden.

Dass die Bundestagsverwaltung Angst vor kritischer bzw. entlarvender Berichterstattung hat, die sich etwas außerhalb der gewohnten Bahnen bewegt, konnte man schon an der Verweigerung einer Jahresakkreditierung für das Blog netzpolitik.org sehen, die ebenfalls auf die Begründung gestützt wurde, netzpolitik.org würde keine parlamentarische Berichterstattung betreiben. Auch wenn dem Blog netzpolitik.org die Jahresakkreditierung zwischenzeitlich erteilt wurde, offenbaren diese Begründungsansätze der Bundestagsverwaltung eine eigentümliche Vorstellung von Berichterstattung und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 12:19  

13.10.14

Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden

Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen können im Falle eines erheblichen Informationsinteresses auch gesendet werden. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 11 O 15/14) eine Klage von Daimler gegen das vom SWR in der Reportage „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“ verwendete Bildmaterial abgewiesen.  Der SWR hatte für die Reportage heimlich in einer Betriebshalle der Daimler AG in Stuttgart-Untertürkheim gefilmt.

In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es hierzu:

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Herstellung der Videoaufnahmen zwar rechtswidrig gewesen sei, weil der Journalist das Hausrecht der Daimler AG verletzt habe. Die Daimler AG müsse jedoch die Ausstrahlung des Bildmaterials hinnehmen, weil die Reportage einem eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse diene. Die Reportage habe darüber informiert, dass der Einsatz von Arbeitskräften im Rahmen sog. Werkverträge dazu führen könne, dass diese trotz gleichwertiger Arbeitsleistung und Eingliederung in den Produktionsprozess wesentlich niedrigere Löhne als die Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmens erhielten, die jedenfalls teilweise durch Leistungen der öffentlichen Hand („Hartz-IV“) aufgestockt werden müssten. Dies werde von weiten Kreisen der Bevölkerung als ein einschneidender Missstand wahrgenommen. Hinsichtlich dieses Missstandes bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse, demgegenüber die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Informationsbeschaffung resultierten, zurücktreten müssten. Die Ausstrahlung des Videomaterials im Rahmen der Reportage sei daher nicht rechtswidrig gewesen, sondern durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit des SWR (Art. 5 GG) gerechtfertigt. Die Daimler AG könne daher keine Unterlassung der zukünftigen Ausstrahlung verlangen.

posted by Stadler at 08:45  

5.10.14

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit

Am 02.10.2014 habe ich an einer Expertenrunde mit Innenminister de Maizière zum Thema „Datenschutz im Spannungsverhältnis zu Informations- und Meinungsfreiheit“ teilgenommen. Die sehr konstruktive Diskussion kann und möchte ich hier nicht zusammenfassend wiedergeben, sondern mich auf meine eigene Kernthese beschränken, die ich folgendermaßen formuliert habe:

Man sollte nicht nur darüber nachdenken, die sog. Haushaltsausnahme für Privatpersonen auszuweiten, sondern vielmehr darüber, veröffentlichte Informationen ganz generell vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

M.E. ist es nur so möglich, das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit aufzulösen und zu vermeiden, dass der Datenschutz zu einem Instrument der Informationsunterdrückung wird.

Die Konsequenz einer solchen Ausnahme wäre es, dass man – im Rahmen von § 823 BGB – die klassische Grundrechtsabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vornimmt. Mit dieser Abwägung kommt man jedenfalls bei veröffentlichten Informationen auch regelmäßig zu sachgerechten Ergebnissen.

Um zu verstehen, warum ich das fordere, muss man die Ausgangssituation und die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und die sich anschließenden rechtspolitischen Forderungen kennen.

Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Das Datenschutzrecht beinhaltet demgegenüber zunächst das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das ist jedenfalls die Auslegung des EuGH aus der Lindqvist-Entscheidung, die ich in der Dialogrunde beim Innenminister zusammenfassend erläutert habe.

Beide Rechte stehen damit nicht nur in einem natürlichen  Spannungsverhältnis, sondern stehen sich vielmehr diametral gegenüber.

Bei der Frage wie dieser Gegensatz aufzulösen ist, können wir auf europäischer Ebene derzeit eine Entwicklung beobachten, die auf einen Regelvorrang des Datenschutzrechts und damit zwangsläufig auf ein Zurücktreten der Meinungs- und Informationsfreiheit hinausläuft. Der EuGH hat in der vielkritisierten Google-Entscheidung postuliert, dass der Datenschutz im Allgemeinen Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang hat.  Das wurde nunmehr unter italienischer Ratspräsidentschaft dankbar aufgegriffen und soll in die geplante Datenschutzgrundverordnung aufgenommen werden. Nach dem Vorschlag eines neuen Erwägungsgrundes 53a – danke an Carlo Piltz für den Hinweis – soll das Recht des datenschutzrechtlich Betroffenen grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang haben. Von dieser Regel soll nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Eine solche Regelung würde allerdings nichts anderes als einen Bruch mit der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstellen und einen Paradigmenwechsel hin zu einem Supergrundrecht auf Datenschutz, was zwangsläufig mit einer politisch gewollten generellen Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden wäre.

Weil ich einen derart meinungsfeindlichen Ansatz in einer freiheitlichen Informationsgesellschaft für gänzlich inakzeptabel halte, kann aus meiner Sicht die einzige sachgerechte Lösung darin bestehen, in der Datenschutzgrundverordnung veröffentlichte Informationen vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen bzw. ein erweitertes Medienprivileg zu schaffen, das sämtliche veröffentlichte Informationen umfasst, unabhängig davon, ob sie von klassischen Medien stammen oder von Privatpersonen.

Man muss die aktuelle Entwicklung jedenfalls sehr aufmerksam beobachten, denn es gibt auf europäischer Ebene meinungsfeindliche Strömungen, die das Datenschutzrecht tatsächlich als Instrument zur Beschneidung der Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzen wollen.

Update vom 06.10.2014:
Wie unsachlich die Diskussion auf EU-Ebene gerade läuft, zeigt eine Reaktion des Europaabgeordneten Jan Philipp Abrecht auf Twitter, der mir schreibt, mein Vorschlag sei immer zu Recht abgelehnt worden, weil es nicht mit der Menschenwürde vereinbar sei, das Recht auf Selbstbestimmung und Privatsphäre durch einen Öffentlichkeitsvorrang zu ersetzen.

Ich habe allerdings gar keinen Öffentlichkeitsvorrang gefordert, sondern nur eine ergebnisoffene Grundrechtsabwägung im Einzelfall, weil auf EU-Ebene gerade ein gegenläufiger Regelvorrang des Datenschutzrechts vor der Meinungsfreiheit propagiert wird, der übrigens kaum mit der Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta vereinbar wäre.

Man kann meinen Vorschlag dogmatisch auch als weitreichendes Medienprivileg ausgestalten, das neben den klassischen Medien jegliche Veröffentlichung im Netz, auch durch Private umfasst.

posted by Stadler at 15:09  

30.9.14

Berichterstattung über den Inhalt rechtswidrig beschaffter E-Mails kann zulässig sein

Der Fall einer Berichterstattung über E-Mails die der frühere Brandenburger Ministers Rainer Speer mit seiner Ex-Geliebten gewechselt hatte, hat vor einigen Jahren für viel Aufsehen gesorgt. In den E-Mails beklagte sich die Frau und Mutter eines Kindes von Speer über fehlende Unterhaltszahlungen. Das Landgericht Berlin hatte die Beklagte, den Springer-Verlag, u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Das Kammergericht hatte die Entscheidung bestätigt.

Der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben und die Auffassung vertreten, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse Speers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind (Urteil vom 30.09.2014, Az.:VI ZR 490/12).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes – und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste – umgegangen ist.

posted by Stadler at 21:19  

23.9.14

Zwei bekannte ZEIT-Journalisten und ihr Kampf gegen die Pressefreiheit

Vor einigen Wochen habe ich über ein gerichtliches Vorgehen von ZEIT-Herausgeber Josef Joffe und ZEIT-Redakteur Jochen Bittner gegen die Satiresendung „Neues aus der Anstalt“ des ZDF berichtet. Interessanterweise gab es hierzu äußerst wenig Berichterstattung in klassischen Medien, obwohl das Vorgehen der ZEIT-Journalisten als informationsverfälschend angesehen werden muss, was nachfolgend näher erläutert werden soll.

Der Piratenpolitiker Patrick Breyer hat kürzlich die einstweiligen Verfügungen, die die beiden Journalisten – natürlich in Hamburg – erwirkt haben, ins Netz gestellt, so dass sich jetzt nachvollziehen lässt, welche Aussagen dem ZDF konkret verboten worden sind.

Das Landgericht Hamburg hat dem ZDF untersagt, über Josef Joffe zu behaupten, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues aus der Anstalt“ genannt wurden.

Der Inhalt dieser Beschlussverfügung steht in Widerspruch zur Selbstdarstellung Joffes auf der Website der Uni Stanford, wo zu seinen Mitgliedschaften folgendes zu lesen ist:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies. Honors: Honorary Degree in Humane Letters, Swarthmore College (2002), Lewis and Clark College, 2005; Theodor Wolff Prize (Journalism) and Ludwig Börne Prize (Essays/Literature), Germany; Federal Order of Merit, Germany.

Damit ist zumindest die eigene Behauptung Joffes, er sei nur Mitglied in zwei einschlägigen Gremien falsifiziert.

Was den Journalisten Jochen Bittner angeht, hatte das Landgericht Hamburg dem ZDF zunächst untersagt, zu behaupten, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues Aus der Anstalt“ gezeigt wurden. Das mag formell so sein, erscheint letztlich aber haarspalterisch. Denn, dass Bittner beispielsweise über Monate hinweg aktiv an einem Projekt des German Marshall Fund über die Bausteine einer deutschen Sicherheitsstrategie mitgewirkt hat, aus dem das Strategiepapier „Neue Macht, neue Verantwortung“ hervorging, ist unstreitig.

Das OLG Hamburg hat dann sogar noch nachgelegt und die Verbotsverfügung dahingehend erweitert, dass dem ZDF auch die Aussage untersagt wurde, Bittner habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchener Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben.

Diese Behauptung wird allerdings in der Sendung unmittelbar überhaupt nicht aufgestellt.  In der Sendung wird nur behauptet, die Rede Gaucks sei von einem transatlantischen Think Tank (GMF)  vorbereitet worden und da sei Jochen Bittner mit dabei gewesen. In der Sendung stellt Max Uthoff dann die Frage: „Aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für die ZEIT?“ Die Antwort Claus von Wagners: „Ne, er hat nachdem Gauck seine Rede gehalten hat, positiv über Gaucks Rede berichtet, in der ZEIT“. Reaktion Uthoff: „Ein Journalist der ZEIT arbeitet an einem Strategiepapier mit, das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie“.

Wenn man den Gesamtkontext betrachtet, besteht der wesentliche Aussagegehalt also erkennbar darin, dass Bittner aktiv an einem Think Tank mitgewirkt und ein Strategiepapier mitentwickelt hat, das die Rede Gaucks auf der Münchener Sicherheitskonferenz vorbereitet hatte. Über den Inhalt dieses der Neuausrichtung der deutschen Außenpolitik dienenden Papiers und die Rede Gaucks habe Bittner dann anschließend auch noch journalistisch positiv berichtet. Das ist nicht falsch und wird von Bittner letztlich ja selbst in der ZEIT bestätigt.

Das OLG Hamburg hat also eine Aussage verboten, die in dieser Form in der Sendung gar nicht getroffen wurde und blendet zudem den Gesamtzusammenhang der Äußerung komplett aus. Dieser Klassiker des Hamburger Landrechts hat beim BGH und/oder BVerfG allerdings noch nie gehalten, weil er in Widerspruch zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte steht, wonach eine Aussage nie isoliert betrachtet werden darf, sondern stets in ihrem Gesamtkontext zu würdigen ist.

Joffe und Bittner haben mithilfe der Gerichte also eine unliebsame, zugespitzte und wertende Berichterstatttung unterdrückt, die Zusammenhänge aufzeigt und die nach allem was bisher an Fakten bekannt ist, zumindest überwiegend von Art. 5 GG gedeckt sein dürfte. Dass man für diese Informationsunterdrückung die meinungsfeindlichen Hamburger Gerichte bemüht, passt ins Bild.

Update:
Als Reaktion auf meinen Beitrag hat mir Herr Dr. Bittner eine Stellungnahme zugeschickt, die ich mit seiner Zustimmung nachfolgend vollständig wiedergebe.

Wo der Spaß aufhört – meine Sicht auf die ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 29. April 2014

Ich habe eine einstweilige Unterlassungserklärung gegen das ZDF erwirkt, das ZDF hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Worum geht es?
In der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ wurde behauptet, ich sei Mitglied diverser transatlantischer Institutionen, insbesondere des German Marshall Fund (GMF). Außerdem hätte ich an der Rede von Bundespräsident Gauck zur Münchner Sicherheitskonferenz mitgeschrieben.
Beides stimmt nicht. Weder bin ich Mitglied der Atlantikbrücke, des GMF oder einer ähnlichen Institution noch bin ich nebenbei als Redenschreiber für den Bundespräsidenten tätig. Gegen die weitere Verbreitung dieser falschen Tatsachenbehauptungen muss ich vorgehen.
Richtig ist, dass ich im Laufe des Jahres 2013 an einer Diskussionsgruppe teilgenommen habe, die von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) und dem GMF organisiert war. Sie setzte sich aus gut 50 Teilnehmern zusammen, Bundestagsabgeordneten, Akademikern, Diplomaten, Think Tanklern, Journalisten.
Ziel der Gruppe war es, ein Thesenpapier darüber zu erarbeiten, welche Elemente eine künftige deutsche Sicherheitsstrategie enthalten solle. Es handelt sich um ein offenes Ideenpapier, das zum Teil divergierende Positionen aufzeigt. Ziel der Gruppe war es nicht, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten.
Ich habe zunächst mit den Satirikern der „Anstalt“ gesprochen. „Die Anstalt“ wollte allerdings keine Fehler einräumen. Mein Vorschlag an Max Uthoff und Claus von Wagner war daraufhin, öffentlich – bei uns im Blatt – über die Vorwürfe zu diskutieren. Dies haben sie mit Verweis auf Terminschwierigkeiten abgelehnt. Weil ich Gerichtsfristen einhalten musste, um im Zweifel am Ende nicht wehrlos da zu stehen, musste ich die Klage einreichen.
Ich habe den Rechtsweg nur ungern beschritten, weil mir klar ist, dass mir dieses Vorgehen als „Zensurversuch“ ausgelegt werden wird. Trotzdem halte ich es für richtig, mich zu wehren.
Die Teilnahme an Konferenzen von Organisationen aller Art und Richtung gehört meiner Ansicht nach zum Alltag von Journalisten. Ich habe, teilweise sogar als Referent, auch schon an Konferenzen der Ärzte gegen den Atomkrieg, der Europa-Union, der Körber-Stiftung oder der Evangelischen Akademie Loccum teilgenommen. Mit all diesen Organisationen stehe ich genauso wenig in einer formalen oder gar arbeitsrechtlichen Beziehung wie zum GMF.
Der Programmdirektor des ZDF, Norbert Himmler, teilte der ZEIT mit, Satire müsse sich trauen, Sachverhalte „verzerrt“ darzustellen: „Audiatur et altera pars kann und muss sie nicht leisten.“
Da bin ich mit ihm ganz einer Meinung. Was Satire meiner Ansicht nach allerdings nicht darf, ist, einen Sachverhalt zu behaupten und ihn im selben Zug zu verzerren.

Herr Dr. Bittner betont in seiner E-Mail außerdem, die Arbeitsgruppe habe die Rede Gaucks nicht vorbereitet und er habe auch nicht gewusst, dass Gauck eine solche Rede halten würde. Herr Dr. Bittner hat außerdem noch folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Stadler,

wir kennen uns nicht, aber bevor Sie weiter verbreiten, ich hätte die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz vorbereitet, lesen Sie doch bitte einmal meine Stellungnahme in der Sache. Oder gilt aus Ihrer Sicht für Blogger der Grundsatz „Audiatur et alters pars“ genauso wenig wie für Satiriker? Nachfragen bildet. Vielleicht halten Sie diese und andere grundlegende Regeln des Journalismus ein, bevor Sie mir weiter unterstellen, ich wolle irgend eine Meinung „unterdrücken“.

In meinem Buch „So nicht, Europa!“ habe ich 2010 geschrieben, die EU regele das Große zu klein und das Kleine zu groß. Diese Formel hat später Kommissionspräsident Barroso aufgegriffen und in mehreren Reden verwendet. Habe ich also auch für Herrn Barroso geschrieben?

Nach der konstruktiven Diskussion, die ich mit Jochen Bittner per E-Mail hatte, nehme ich ihm jedenfalls ab, dass es ihm nur darum ging, gegen eine aus seiner Sicht unrichtige bzw. verzerrte Darstellung vorzugehen und er keinen Kampf gegen die Pressefreiheit führen will. Ich halte – unabhängig von der juristischen Bewertung – das gerichtliche Vorgehen gegen die ZDF-Sendung dennoch im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit aus publizistischen Erwägungen für falsch.

posted by Stadler at 12:29  

7.8.14

Einschränkung der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 31.07.2014, Az.: 1 BvR 1858/14) sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Strafgerichts zur Einschränkung der Medienberichterstattung überprüft.

Das Gericht führt u.a. aus, dass Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind und deshalb begrenzende Anordnungen durch das Strafgericht voraussetzen, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Pauschale Lösungen – wie eine sog. Poollösung, die nur einzelnen Medien eine Bild- und Tonberichterstattung erlaubt – sind ohne nähere Begründung grundsätzlich nicht möglich.

Äußerst interessant ist ein weiterer Aspekt, der die Anordnung des Vorsitzenden betrifft, während der Verhandlung sämtliche Aufnahmegeräte und mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Notebooks ausgeschaltet zu lassen. Eine solche Anordnung durch den Vorsitzenden hält das BVerfG auch ohne Begründung für zulässig, weil bei derartigen Geräten kaum kontrolliert werden könne, ob nicht während der Verhandlung doch unzulässige Aufnahmen gefertigt werden.

Damit kann natürlich faktisch auch das Twittern oder Bloggen direkt aus dem Gerichtssaal unterbunden werden. Mit diesem speziellen Aspekt hat sich das BVerfG allerdings nicht auseinandergesetzt. Da aber § 169 S. 2 GVG nur Ton- unf Filmaufnahmen während der Verhandlung verbietet, nicht aber eine Textberichterstattung, stellt sich die Frage, ob sich eine solche Liveberichterstattung in Textform allein über eine sitzungspolizeiliche Maßnahme untersagen lässt. So eindeutig wie das BVerfG meint, scheint mir da die Antwort nicht zu sein.

posted by Stadler at 17:51  

23.7.14

Entscheidung des OLG Köln in Sachen Kachelmann gegen Schwarzer im Volltext

Alice Schwarzer hatte auch nach dem rechtskräftigen Freispruch des Wettermoderators Jörg Kachelmann den Eindruck erweckt, Kachelmann habe seine frühere Freundin vergewaltigt. Das hat das OLG Köln der Journalistin in zweiter Instanz untersagt und eine Revision zum BGH nicht zugelassen. Das Urteil, über das in den Medien schon vor einigen Wochen berichtet wurde, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Schwarzer hatte, in einem von der Zeitschrift Emma als Glosse bezeichneten Text folgende Formulierung gewählt:

… Emma greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“. Begründung? Da fragt man am besten E2 oder Claudia D. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.

Nachdem die Exfreundin von Kachelmann, die in dem Vergewaltigungsprozess als Nebenklägerin aufgetreten war, in der Berichterstattung regelmäßig als Claudia D. bezeichnet worden war, ist für ein breites Publikum der Bezugspunkt der Aussage klar. Bei Claudia D. handle es sich, so Schwarzer, um eine von 86800 vergewaltigter Frauen, deren Vergewaltiger nie verurteilt worden ist.

Das stellt im Hinblick auf die Person von Jörg Kachelmann eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung dar, deren Wahrheitsnachweis Alice Schwarzer zu führen hätte. Das kann sie natürlich nicht, nachdem der Moderator rechtskräftig freigesprochen wurde.

Nebenbei stellt Schwarzer auch noch einen der wichtigsten Grundsätze eines rechtsstaatlich fairen Strafverfahrens in Frage, nämlich die Unschuldsvermutung. Das ist zwar in dem Prozess nicht von Bedeutung, besagt aber sehr viel über die Haltung von Alice Schwarzer.

Das OLG Köln stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Nennung von Kachelmanns Namen nicht erforderlich war, sondern die Übermittlung von Informationen, aus denen sich die Identität für die interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, ausreichend ist. Der Durchschnittsleser erkennt in „Claudia D.“ das vermeintliche Vergewaltigungsopfer, so das OLG Köln, was genügt, um Kachelmann als Adressat der Aussage zu identifizieren.

Das OLG Köln geht zudem davon aus, dass die Formulierung Schwarzers die zwingende Schlussfolgerung enthält, dass ungeachtet des nur aufgrund der „Unschuldsvermutung“ erfolgten Freispruchs kein „einvernehmlicher Sex“, sondern tatsächlich eine Vergewaltigung durch Kachelmann stattgefunden habe.

Wie man lesen kann, zeigt sich Alice Schwarzer weiterhin uneinsichtig und will die Nichtzulassung der Revision beim BGH angreifen.

posted by Stadler at 10:21  

11.7.14

Wann ist eine Äußerung herabwürdigend?

Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung die Äußerung stets in dem Zusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 153/13).

Das gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn die Äußerung isoliert betrachtet zwar unrichtig ist oder als unrichtig erscheinen kann, es im Gesamtkontext aber gar nicht vordergründig um die angegriffene Äußerung geht. Wenn die beanstandete Äußerung im Gesamtzusammenhang eines Presseartikels völlig in den Hintergrund tritt und Gegenstand des Artikels eigentlich ein ganz anderer Vorwurf ist, kann ein herabwürdigender Aussagegehalt nicht angenommen werden.

Im Urteil heißt es hierzu:

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN), ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Juni 1994 – VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN).
bb) Danach ist die angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die – gerade in der beruflichen Position der Klägerin – negativen Charaktereigenschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 mwN) ist Gegenstand des Artikels die – zunächst neutrale – Darstellung eines Streits über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu werden dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches „Die vierte Gewalt“ andererseits mitgeteilt. Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu einer von „ihrer“ Zeitung betriebenen „Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews“ setzt. Hierin liegt der eigentliche im Artikel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf. Er knüpft alleine daran an, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von „ihrer“ Zeitung im Rahmen einer „Kampagne“ kritisiert wurde. Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisierung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat.

posted by Stadler at 12:59  
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