Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.8.14

Einschränkung der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 31.07.2014, Az.: 1 BvR 1858/14) sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Strafgerichts zur Einschränkung der Medienberichterstattung überprüft.

Das Gericht führt u.a. aus, dass Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind und deshalb begrenzende Anordnungen durch das Strafgericht voraussetzen, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Pauschale Lösungen – wie eine sog. Poollösung, die nur einzelnen Medien eine Bild- und Tonberichterstattung erlaubt – sind ohne nähere Begründung grundsätzlich nicht möglich.

Äußerst interessant ist ein weiterer Aspekt, der die Anordnung des Vorsitzenden betrifft, während der Verhandlung sämtliche Aufnahmegeräte und mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Notebooks ausgeschaltet zu lassen. Eine solche Anordnung durch den Vorsitzenden hält das BVerfG auch ohne Begründung für zulässig, weil bei derartigen Geräten kaum kontrolliert werden könne, ob nicht während der Verhandlung doch unzulässige Aufnahmen gefertigt werden.

Damit kann natürlich faktisch auch das Twittern oder Bloggen direkt aus dem Gerichtssaal unterbunden werden. Mit diesem speziellen Aspekt hat sich das BVerfG allerdings nicht auseinandergesetzt. Da aber § 169 S. 2 GVG nur Ton- unf Filmaufnahmen während der Verhandlung verbietet, nicht aber eine Textberichterstattung, stellt sich die Frage, ob sich eine solche Liveberichterstattung in Textform allein über eine sitzungspolizeiliche Maßnahme untersagen lässt. So eindeutig wie das BVerfG meint, scheint mir da die Antwort nicht zu sein.

posted by Stadler at 17:51  

2 Comments

  1. Was hat der liebe Gott noch so alles an Weisheiten von sich gegebe?

    Comment by Rolf Schälike — 7.08, 2014 @ 20:24

  2. Frage: Würde dies auch für öffentliche Stadtratssitzungen gelten?

    Darf man vor und nach der Sitzung Ton- und Bildaufnahmen machen?

    Ich möchte dies aufnehmen:
    Vor der Sitzung: Die Stadträte beten
    http://www.csu-portal.de/verband/4340130100/aktuelle_mitteilungen/1400067675000.htm

    Comment by Wolfgang T. — 9.08, 2014 @ 14:29

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.