Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.9.14

Berichterstattung über den Inhalt rechtswidrig beschaffter E-Mails kann zulässig sein

Der Fall einer Berichterstattung über E-Mails die der frühere Brandenburger Ministers Rainer Speer mit seiner Ex-Geliebten gewechselt hatte, hat vor einigen Jahren für viel Aufsehen gesorgt. In den E-Mails beklagte sich die Frau und Mutter eines Kindes von Speer über fehlende Unterhaltszahlungen. Das Landgericht Berlin hatte die Beklagte, den Springer-Verlag, u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Das Kammergericht hatte die Entscheidung bestätigt.

Der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben und die Auffassung vertreten, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse Speers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind (Urteil vom 30.09.2014, Az.:VI ZR 490/12).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes – und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste – umgegangen ist.

posted by Stadler at 21:19  

Ein Kommentar

  1. Die Öffentlichekeit wear seinerzeit von der Verhandlung auf Antrag des RA Johannes Eisenberg ausgeschlossen. Verhandlungsbericht: http://buskeismus-lexikon.de/27_O_719/10_-_28.06.11_-_Johannes_Eisenberg_schliesst_fuer_Rainer_Speer_die_Oeffentlichkeit_zu_recht_aus

    Comment by Rolf Schälike — 2.10, 2014 @ 20:34

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