Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.4.16

Merkels Ermächtigung zur Strafverfolgung von Böhmermann

Die Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegen Jan Böhmermann wegen Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) zu ermitteln. Das wird von den einen als besonders rechtsstaatlich begrüßt, während andere darin einen Kniefall vor dem türkischen Präsidenten Erdogan sehen.

Was ist richtig? Die Vorschrift des § 103 StGB – über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich diskutieren kann und muss – dient nicht vorrangig dem Ehrschutz ausländischer Politiker, sondern dem Schutz der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Das ist auch der Grund dafür, dass die Vorschrift eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung der Bundesregierung abhängig macht. Denn die Bundesregierung soll einschätzen und abwägen, ob sie es aus Gründen der Diplomatie für notwendig und opportun hält, eine Strafverfolgung zuzulassen. Und diese Entscheidung hat Merkel im konkreten Fall zulasten von Jan Böhmermann und zugunsten der vermeintlichen Interessen der Bundesrepublik im Hinblick auf die guten Beziehungen zur Türkei getroffen. Dabei wäre die eine Entscheidung ebenso rechtsstaatlich gewesen wie die andere. Zumal die Bundesregierung damit nicht eine Strafverfolgung allgemein ermöglicht, nachdem ein Verfahren wegen normaler Beleidigung (§ 185 StGB) in jedem Falle möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat lediglich darüber entschieden, ob eine Spezialvorschrift des Strafgesetzbuches angewendet werden darf, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass die Strafverfolgung stets davon abhängt, dass die Bundesregierung ihr zustimmt.

Man darf allerdings die Frage stellen, ob die politische Entscheidung der Bundesregierung vielleicht anders ausgefallen wäre, gäbe es den Flüchtlingsdeal der EU mit der Türkei nicht. Wenn das so ist, wäre das der in rechtsstaatlicher Hinsicht eigentlich bedenkliche Aspekt. Ich möchte dabei nicht verhehlen, dass ich es politisch, nicht juristisch, für sinnvoller gehalten hätte, wenn Merkel diese Ermächtigung nicht erteilt hätte.

Sollte die Bundesregierung jetzt dafür sorgen, dass die Vorschrift des § 103 StGB abgeschafft wird, bevor ein Straf- oder Zivilverfahren gegen Böhmermann rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre das allerdings grotesk. Man kann nicht zuerst zur Strafverfolgung ermächtigen und dann durch Streichung der Norm verhindern, dass jemand nach dieser Strafvorschrift verurteilt wird.

posted by Stadler at 11:10  

12.4.16

Fall Böhmermann: Was darf Satire?

Der Fall Böhmermann hat sich mittlerweile zu einer Art Staatsaffäre ausgeweitet und wird kontrovers diskutiert. Hat Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in strafrechtlich relevanter Art und Weise beleidigt? Oder ist das was Böhmermann mit seinem „Gedicht“ gemacht hat unter dem Aspekt der Satire von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt?

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob die speziellere Kunstfreiheit einschlägig ist oder, ob es sich um eine Äußerung handelt, die nach den Grundsätzen der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Äußerungen in Medien, die sich der Merkmale der Übertreibung, Verfremdung oder Verzerrung bedienen, häufig als satirische Meinungsäußerung und nicht als künstlerische Satire. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine satirische Darstellung handelt, eröffnet nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei einer bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vor diesem Hintergrund wird man das „Gedicht“ Böhmermanns am Grundrecht der Meinungsfreiheit und nicht an dem der Kunstfreiheit zu messen haben. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ist aber von vornherein nicht schrankenlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Darüberhinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH so, dass äußerungsrechtliche Sachverhalte stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind und eine isolierte Betrachtung einer Äußerung nicht statthaft ist.

Bezogen auf den Fall Böhmermann bedeutet dies, dass man nicht nur das „Gedicht“ als solches betrachten kann. Böhmermanns Gedichtvortrag war innerhalb seiner Sendung eingebettet in eine Passage, die sich mit Erdogans Vorgehen und Aktivitäten gegen die Satiresendung Extra3 beschäftigt. Im Gespräch mit seinem Kollegen Ralf Kabelka fragt Böhmermann, wie weit Satire gehen darf, woraufhin Kabella erläutert, dass Schmähkritik verboten ist. Anschließend und zur Veranschaulichung dessen, was Schmähritik ist, trug Böhmermann seinen als „Schmähgedicht“ bezeichneten Text vor, verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde.

Der Kern der Aussage Böhmermanns besteht meines Erachtens darin, dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen. Böhmermann wollte also offenbar veranschaulichen, was Schmähkritik tatsächlich ist und hat sich dafür exemplarisch heftige Schmähungen ausgedacht, die einerseits rassistisch und auch islamfeindlich sind („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinepfurz riecht schöner“) und Erdogan andererseits strafbare und perverse sexuelle Neigungen („Ziegen ficken“, „Kinderpornos schauen“, „zoophil“) unterstellen, was in die Aussage „Recep Fritzl Priklopil“ mündet, also in einer Gleichsetzung mit Josef Fritzl und Wolfgang Priklopil, zwei der perversesten Sexualstraftäter der jüngeren Geschichte.

Selbst wenn man bei der Beurteilung dieser Einkleidung mit der Rechtsprechung des BVerfG erheblich mildere Maßstäbe anlegt, als bei gewöhnlichen Ehrverletzungen und den satirischen Ansatz berücksichtigt, wird es im konkreten Fall am Ende schwerfallen, in der Abwägung nicht ein deutliches Überwiegen des Ehrschutzes anzunehmen. Zumal die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen lassen, anders als beispielsweise der Halbsatz „Kurden treten, Christen hauen“, der für sich betrachtet unproblematisch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer schon älteren Entscheidung ebenfalls zur Frage der Zulässigkeit einer Satire, allerdings unter dem Aspekt der Kunstfreiheit, die im Zweifel noch weiter geht als die Meinungsfreiheit, ausgeführt, dass ein Eingriff in den durch die Menschenwürde geschützten Kern menschlicher Ehre, nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Das Gericht hat damals vor allem die in der Einkleidung enthaltene Darstellung sexuellen Verhaltens beanstandet, die den Betroffenen als Person entwertet.

Und damit sind wir an dem für die Causa Böhmermann zentralen Punkt angelangt. Die Schilderung von schwerwiegenden Sexualstraftaten und die Gleichsetzung mit zwei der perversesten Sexualstraftätern und sei es auch im satirischen Gewand zur Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik, berührt den Kern dessen, was wir als die Würde des Menschen betrachten. Das Gedicht Böhmermanns ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts und des satirischen Ansatzes persönlichkeitsverletzend.

Man muss sich bei dieser Fragestellung auch etwas von den Personen Erdogan und Böhmermann lösen. Denn die Sympathie für Böhmermann und/oder die Ablehnung von Erdogan, sind nicht der richtige Beurteilungsmaßstab.

In strafrechtlicher Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen. Nachdem Erdogan offenbar auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat, halte ich eine Anklage oder einen Strafbefehl für durchaus naheliegend. Ob darüberhinaus eine Strafverfolgung nach der eher zweiefelhaften Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen ausländischer Staaten) erfolgen soll, ist eine Frage, die für mich nicht im Zentrum steht, zumal der Strafrahmen des § 103 StGB gegenüber dem des § 185 StGB nur etwas höher ist.

Update:
Andere Juristen sehen das, erwartungsgemäß anders. Lesenswert u.a.:
Alexander Thiele im Verfassungsblog

posted by Stadler at 14:59  

4.4.16

Wieder mal Onlinearchive und Berichterstattung über Straftaten

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: VI ZR 367/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ältere Artikel in einem Onlinearchiv verbleiben können, in denen über den Verdacht einer Straftat berichtet wurde, wenn das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Frage wesentlich sei, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen ist und das Gericht diese Rechtsfrage auch dann zu klären hat, wenn beide Parteien diesen Aspekt für umbeachtlich gehalten haben.

Nach dieser Entscheidung des BGH genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls als solche noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Interessant sind in diesem Kontext auch die folgenden, weiteren Ausführungen des BGH:

Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).

Also auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.

posted by Stadler at 22:05  

29.10.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschluss vom 14.09.2015, Az.:  1 BvR 857/15). Das OVG hatte es zuvor abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

bb) Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S. 1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern

cc) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts.
Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Äußerungen und Publikationen können, wie etwa nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <354>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 -, NJW-RR 2010, S. 470 <473>; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 -, NJW 2014, S. 2029 <2032>) oder zur Zurückhaltung bei Berichten über zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen (BVerfGE 35, 202 <233 ff.>), Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden.

Die Entscheidung des BVerfG führt noch nicht zwingend dazu, dass das OVG den Landgerichtspräsidenten zur Urteilsübersendung verpflichten muss. Das BVerfG hat aber deutlich gemacht, dass die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen lassen, weshalb mit der gegebenen Begründung eine Urteilsübersendung nicht abgelehnt werden kann.

posted by Stadler at 10:30  

12.10.15

Die Urteile Kachelmann vs. Springer liegen im Volltext vor

Die beiden Urteile des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (Az.: 28 O 2/14 und 28 O 7/14) , in denen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen der Berichterstattung von BILD und bild.de ein Schmerzensgeld von insgesamt 635.000 EUR (300.000 + 335.000) zugesprochen wird, sind mittlerweile im Volltext hier und hier online. Kachelmann hatte freilich ein noch deutlich höheres Schmerzensgeld gefordert, weshalb er die Prozesskosten zu einem überwiegenden Teil zu tragen hat. Es steht zu erwarten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, möglicherweise von beiden Parteien.

Der Schadensersatz ist vor allem deshalb so hoch ausgefallen, weil das Gericht eine Vielzahl schwerwiegender Verletzungen der Privats- bzw. Intimsphäre Kachelmanns angenommen hat. Ein noch höheres Schmerzensgeld hat die Kammer u.a. deshalb versagt, weil Kachelmann in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen er Schmerzensgeld beansprucht, zuvor von Springer keine Unterlassung verlangt hat. Das Gericht führt hierzu (Az.: 28 O 2/14) aus:

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 – 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 – 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 – VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 – VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 – VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.

Diese zumindest diskutablen Rechtsausführungen des Landgerichts Köln werden möglicherweise auch Jörg Kachelmann dazu bewegen, das oder die Urteile vom OLG Köln im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.

posted by Stadler at 16:07  

12.8.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Bloggers

Gegen einen Blogger liefen verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen beleidigenden Äußerungen in seinen Blogs sowie wegen Veröffentlichung von Auszügen aus Ermittlungsakten.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Bloggers an. Ihm wird vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

Gegen die Entscheidung legt der Blogger Beschwerde ein und trägt vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08; Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

Das Landgericht Amberg hat die Beschwerde des Bloggers zurückgewiesen, ohne sich überhaupt mit seinen Ausführungen zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auseinanderzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Bloggers hin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 2 BvR 433/15).

Zur Begründung führt das BVerfG aus:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher – ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen – in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht im Grundsatz davon aus, dass strafrechtliche Veröffentlichungsverbote nicht per se gegen Art. 10 EMRK verstoßen, dass aber im Einzelfall regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist. Eine neuere Entscheidung des EGMR zu dieser Frage habe ich hier im Blog besprochen.

posted by Stadler at 15:31  

7.3.15

Albig träumt vom öffentlich-rechtlichen Internet

Unter dem Titel „Google ist nicht zu durchschauen“ hat Torsten Albig, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, in der aktuellen Ausgabe der ZEIT (Nr. 10 vom 05.03.2015, S. 29) einen Gastbeitrag veröffentlicht, der ein gerade in der Politik recht populäres Google-Bashing enthält, das mit der Forderung einer gesetzgeberischen Regulierung von Suchmaschinen und der Schaffung einer Medienaufsichtsbehörde verbunden wird.

Einige der durchaus bemerkenswerten Aussagen und Thesen Albigs möchte ich nachfolgend einer kritischen Bewertung unterziehen.

Albig schreibt:

Eine der großen Errungenschaften, auf die wir in Deutschland mit Recht stolz sind, ist die pluralistische Medienlandschaft. Wir haben vielfältige Print-, Rundfunk- und TV-Angebote, die in ihrer Gesamtheit das komplette Meinungsspektrum abbilden und bedienen. (…) Diese Vielfalt können und dürfen wir uns nicht nehmen lassen. Momentan erleben wir aber, wie einzelne Internetunternehmen ebendieses Medienkonzept aushöhlen und unterwandern. (…) Wir finden, was die Suchmaschine uns finden lässt. (…) Wissen wir wenigstens wie Informationen identifiziert, gesichtet und eingeordnet werden? Nein ganz und gar nicht. Suchmaschinen wie Google sind ähnlich wie fast alle modernen Apparate für den Laien nicht zu durchschauen…

Drehen wir die Betrachtung doch einfach mal um. Wissen wir als Leser, Zuschauer oder Nutzer denn, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk oder eine große Tageszeitung Informationen identifiziert, sichtet und einordnet? Nein. Aus Sicht des Zuschauers oder Lesers ist das was in den Redaktionen da passiert, vollkommen intransparent. Im Ergebnis stellt man nur immer wieder fest, dass sich alle großen Medien zeitgleich fast immer mit denselben Themen beschäftigen, während andere Themen, die man durchaus für relevant halten kann, überhaupt nicht vorkommen. Davon, dass unsere Print-, Rundfunk- und TV-Angebote das komplette Meinungsspektrum abbilden, kann daher überhaupt keine Rede sein. Mir erscheint die Berichterstattung der großen Medien vielmehr häufig einseitig, unausgewogen und unvollständig. Als Leser und Zuschauer hat man von den alten Medien stets vorgefilterte Informationen erhalten, von denen eine Redaktion meint, sie seien berichterstattungsrelevant. Erst seit es das Netz gibt, bietet sich dem Bürger die Möglichkeit auf alternative Informationsquellen zurückzugreifen – von denen große Medien nicht ganz selten, dann auch wieder abschreiben – wodurch es erstmals möglich wurde, sich ein zumindest umfassenderes Informations- und Meinungsspektrum zu erschließen. Diese Quellen finde ich als Bürger/Nutzer u.a. durch eine Suchmaschien wie Google oder ein soziales Nachrichtenmedium wie Twitter.

Albig erklärt auch überhaupt nicht, wie und wodurch speziell Google das angeblich so gute, altüberkommene (deutsche) Medienkonzept unterwandert. Er behauptet dies lediglich apodiktisch.

Es gibt anders als von Albig behauptet außerdem natürlich Informationen darüber, wie Suchmaschinen grundsätzlich arbeiten und funktionieren. Dass Google selbst die Suchergebnisse manipuliert, ist eine von Albig zwar in den Raum gestellte, aber anschließend nicht untermauerte These. Die Suchergebnisse von Google werden sicherlich beeinflusst und manipuliert, allerdings vielfach von außen. Eine Heerschar von Suchmaschinenoptimierern versucht fortlaufend, die Websites ihrer Auftraggeber in den Trefferlisten nach vorne zu bringen. Gerichte und Behörden fordern von Google mittlerweile häufig, bestimmte, als rechtswidrig beanstandete Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Der Datenschutz, das Persönlichkeitsrecht, das Strafrecht, das Urheberrecht und der Jugendschutz bilden die juristische Grundlage dafür, dass von Google verlangt wird, bestimmte Quellen nicht mehr anzuzeigen.

Wenn man diese Aspekte berücksichtigt, wird man erkennen, dass Google als Suchmaschine immer noch einen sehr guten Job macht, wenn es darum geht, möglichst relevante Ergebnisse zu liefern.

Konkret stellt Albig dann u.a. folgende Forderungen für eine Medienregulierung auf:

Wir sollten uns darüber klar werden, ob wir eine privilegierte Auffindbarkeit im Sinne eines must be found brauchen, das hieße: Suchmaschinen würden verpflichtet, immer auch ein öffentliches Informationsangebot unter den obersten Suchergebnissen anzuzeigen. Nur so stellen wir sicher, nicht in die Falle privater medialer Manipulation zu laufen.

Albig fordert also allen Ernstes, dass Suchmaschinen verpflichtet werden sollen, ein Priorisierung von öffentlich-rechtlichen Informationsangeboten vorzunehmen. Wäre aber nicht gerade das eine Manipulation von Suchergebnissen, die auf eine verfassungsrechtlich kaum begründbare Privilegierung öffentlich-rechtlicher Inhalte hinauslaufen würde und durch die die Suchmaschine die Position des neutralen Informationsvermittlers aufgeben müsste?

Albig beschließt seinen Text mit den Worten:

Denn auch in der digitalen Welt gilt: Die freie ungefilterte Meinungsbildung ist ein unersetzliches Gut mit Verfassungsrang.

Nein. Es wird überall gefiltert, bei Google und erst recht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorstellung von ungefilterter Information ist eine Illusion. Meinungsbildung setzt auch gerade beim Nutzer die Beherrschung von Filtertechniken voraus. Medienkompetenz besteht im Internetzeitalter vor allem auch darin, Filtertechniken zu erlernen und zu praktizieren. Eine Kompetenz, die bei Torsten Albig ganz offensichtlich noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.

posted by Stadler at 12:28  

24.2.15

EGMR: Ausstrahlung heimlich gefertigter Filmaufnahmen kann zulässig sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute entschieden, dass die Anfertigung und Ausstrahlung heimlicher Filmaufnahmen – auch ohne Einverständnis der gefilmten Person – vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. (Urteil vom 24.02.2015, Az.: 21830/09).

Mit seiner Entscheidung rügte der EGMR eine strafrechtliche Verurteilung von vier Journalisten durch ein schweizerisches Strafgericht als Verstoß gegen Art. 10 MRK

Hintergrund war ein Fernsehbeitrag der Verbraucherschutzsendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehen, für den ein Versicherungsvertreter heimlich gefilmt wurde, um Missstände beim Abschluss von Versicherungsverträgen aufzudecken. Der EGMR hat zugunsten der Journalisten berücksichtigt, dass sie journalistisch sauber gearbeitet haben und verlässliche und präzise Informationen geliefert hätten. Außerdem wurde das Gesicht des gefilmten Versicherungsbrokers verpixelt und die Aufnahmen nicht in seinen Geschäftsräumen gemacht, was den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Sicht des EGMR weniger schwerwiegend erschienen ließ.

Der BGH hat unlängst eine Berichterstattung über illegal beschaffte E-Mails unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls für zulässig gehalten.

posted by Stadler at 17:19  

3.2.15

Promi-Frisör wollte seinen Namen nicht in der Bild lesen

Ein Promi-Frisör hat gegen eine identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung geklagt. Bild hatte berichtet:

Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit „Hells Angels“ verhaftet

Der Frisör war der Ansicht, dass er es nicht dulden müsse, wenn sein voller Name im Zusammenhang einer Berichterstattung über die Verhaftung einer seiner Angestellten genannt wird. Der Frisör hatte zunächst beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht Recht bekommen, der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben (Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13).

Nach Ansicht des BGH ist der Frisör in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, sowie in seiner Geschäftsehre. Der BGH geht allerdings davon aus, dass der Eingriff nur auf Ebene der sog. Sozialsphäre erfolgt und, dass dort wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hingenommen werden müssen. Der BGH führt hierzu aus:

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der „Kudamm-Filiale“, kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.

Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen – in Bezug auf den Kläger – weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es – wie die Revisionserwiderung annimmt – durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.

Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass „(s)ein ‚Filialleiter‘ mit ‚Hells Angels‘ verhaftet wurde“, stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage – wie dargelegt – die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses auch unter dem Gesichtspunkt des „Aufmachers“ – wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des ein-zelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich wei-ter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner „schwierigen Vergangenheit“ beschäftigt, nicht verneint werden.

posted by Stadler at 10:12  

19.11.14

BGH zur Berichterstattung über den Inhalt rechtswidrig beschaffter E-Mails

Der BGH hält die Berichterstattung über den Inhalt von E-Mails die der frühere Brandenburger Ministers Rainer Speer mit seiner Ex-Geliebten gewechselt hatte, für zulässig, obwohl die Mails rechtswidrig beschafft wurden. Über die Entscheidung hatte ich hier bereits ausführlich berichtet. Nunmehr liegt das Urteil im Volltext vor.

Wichtig an der Entscheidung des BGH ist zunächst die Feststellung, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen dann immer auch eine Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit vorzunehmen ist.

Der BGH betont dann einen für die Abwägung in solchen Fällen stets als zentral anzusehenden Aspekt:

Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird.

Der BGH führt anschließend aus, dass die Veröffentlichungsbefugnis im Falle von rechtswidrig beschafften Informationen durchaus eingeschränkt ist, insbesondere wenn die Informationen durch Täuschung erlangt wurden:

In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Im konkreten Fall des Ex-Ministers Speer hat der BGH einen hohen Öffentlichkeitswert der Informationen bejaht und dies wie folgt begründet:

Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Speer habe, so der BGH weiter, die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind aus Eigeninteresse  auf den Steuerzahler abgewälzt. Ein derartiges Verhalten sei, so der BGH, für die Beurteilung der persönlichen Eignung Speers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung.

Letztlich kann also bei einer Person des öffentlichen Lebens ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit auch eine Beeinträchtigung der Privatssphäre überwiegen und zwar selbst dann, wenn die Informationen rechtswidrig beschafft worden sind.

posted by Stadler at 10:36  
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