Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.14

Wer gegen Netzsperren ist, muss auch das EuGH-Urteil zu Löschpflichten von Google ablehnen

Nach dem heutigen Urteil des EuGH zu Löschpflichten eines Suchmaschinenbetreibers, das nicht nur von mir kritisch besprochen wurde, fand ich die Zustimmung der Politik, von Teilen der netzpolitischen Szene und Teilen der Berichterstattung doch bemerkenswert.

Bei netzpolitik.org sucht man vergeblich nach einer kritischen Anmerkung, vielmehr findet man es dort gut, dass ein „Zusammenhang zwischen Verantwortung und Werbeanzeigen-Verkaufsniederlassung“ hergestellt wird. Justizminister Heiko Maas meint, das Urteil würde die Datenschutzrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet stärken, der grüne Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht begrüßt das Urteil ebenfalls. Peter Schaar spricht von einem Etappensieg für den Datenschutz. Im Deutschlandfunk ist gar von einer „schallenden Ohrfeige für Google“ die Rede und davon, dass das Gericht das digitale Selbstbestimmungsrecht der Bürger gestärkt habe.

Man mag es begrüßen, dass der EuGH eine weitgehende Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts auf Google und seine Suchmaschine bejaht. Das sollte aber nicht den Blick auf die materielle Entscheidung des Gerichtshofs versperren.

Die offensichtliche Parallele zu den Netzsperren, die die Sachentscheidung des EuGH aufweist, wird kaum gezogen. Dabei geht es bei den Access-Sperren und den Löschpflichten von Google im Kern um dasselbe, nämlich darum, durch staatlichen Zwang den Zugang zu Inhalten im Internet zu erschweren. In beiden Fällen geschieht dies durch die Inpflichtnahme eines Netzdienstleisters, der dafür sorgen soll, dass die Mehrheit der Nutzer nicht mehr auf Inhalte zugreift, die als rechtlich problematisch angesehen werden. Bei Lichte betrachtet besteht zwischen beiden Phänomenen also kein relevanter Unterschied. Sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch Access-Provider sind im Grunde Zugangsanbieter. Man wird an dieser Stelle sicher einwenden, dass sich Google bereits jetzt nicht neutral verhält und aus unterschiedlichen Gründen selbst immer wieder die Suchmaschinenergebnisse beeinflusst und Suchtreffer entfernt. Das erscheint mir aber kein tragfähiges Argument für die Forderung nach einer noch weiterreichenderen Manipulation von Suchergebnissen zu sein.

Der EuGH etabliert mit dieser Entscheidung nichts anderes als eine weitere Spielart der Netzsperren, durch die die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz beeinträchtigt wird. Das ist für die europäischen Bürger mit Sicherheit keine gute Nachricht. Wer gegen Netzsperren aufgestanden ist, muss diese Entscheidung des EuGH ebenfalls ablehnen. Woher kommt also die Zustimmung? Vermutlich daher, dass es gegen Google geht und vermeintlich dem Datenschutz gedient wird. Für diese Art des Datenschutzes werden wir Bürger vermutlich aber früher oder später einen sehr hohen Preis zu zahlen haben.

Der EuGH unternimmt auch erst gar nicht den Versuch einer ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits, sondern postuliert einen regelmäßigen Vorrang des Datenschutzes. An dieser Stelle zeigt sich nebenbei auch eine dogmatisch fragwürdige Gleichsetzung von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht.Die Entscheidung des EuGH  deutet insgesamt auf einen gefährlichen Paradigmenwechsel hin, der sich in dieser Form bisher weder in der Rechtsprechung des BVerfG noch der des EGMR findet.

Dass Google im Grunde ein Medienanbieter ist, dem man auch ein Medienprivileg zubilligen kann und muss, wird vom EuGH völlig ausgeblendet.

Wer wie ich die Meinungs- und Informationsfreiheit für das vielleicht höchste Gut einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft hält, kann gar nicht anders, als dieses Urteil entschieden abzulehnen.

posted by Stadler at 21:31  

13.5.14

Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: C – 131/12) entschieden, dass Google als Verantwortlicher personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Das stellt nach Ansicht des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar, der einer Rechtfertigung bedarf.

Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des EuGH sogar dann bestehen, wenn die Veröffentlichung an der Quelle rechtmäßig ist.

Anschließend betont der EuGH allerdings, dass eine Abwägung mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer vorzunehmen ist.

Der EuGH führt dann weiter aus, dass aufgrund von Zeitablauf auch ein „Recht auf Vergessenwerden“ besteht. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Der EuGH begründet die von ihm postulierten Löschpflichten von Google unmittelbar mit der Datenschutzrichtlinie. Diese Entscheidung bestätigt das, was von Datenschützern gerne in Abrede gestellt wird, nämlich dass das Datenschutzrecht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht. Die Entscheidung ist deshalb problematisch, weil sie zu weitreichenden Löschpflichten von Google führen wird und damit auch dazu, dass Google künftig mit einer Flut von entsprechenden Löschungsaufforderungen zu rechnen hat. Das Urteil hat das Potential, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen.

Update:
Das Urteil des EuGH liegt mittlerweile auch im Volltext vor. Der Volltext enthält noch einen bemerkenswerten Aspekt. Der EuGH spricht davon, dass Informationen erst durch Google einer allgemeinen Öffentlichkeit („general public“) zugänglich gemacht werden, was bedeutet, dass sie ohne Google nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind. Google kann danach selbst bei Inhalten, die im Netz rechtmäßig veröffentlicht wurden, nicht länger davon ausgehen, dass auch die Indizierung für die Googlesuche stets rechtmäßig ist.

So manche Berichterstattung zu dem Urteil, erscheint mir nicht ganz zutreffend. Anders als SPON schreibt, geht es nicht nur um die Löschung sensibler persönlicher Daten, sondern um personenbezogene Daten ganz allgemein. Der EuGH postuliert einen grundsätzlichen Vorrang des Datenschutzrechts bzw. des Schutzes der Privatssphäre, worauf Carlo Piltz zu recht hinweist.

Auch der österreichische Medienrechtler Hans Peter Lehofer kritisiert das Urteil deutlich, ebenso wie der Berliner Kollege Niko Härting. Lehofer bringt das vom EuGH ausgelöste Dilemma mit einem Bonmot auf den Punkt:

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnlisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)?

Fürwahr, eine berechtigte Frage.

posted by Stadler at 10:48  

8.4.14

Google zur Löschung von Autocomplete-Einträgen verurteilt

Das OLG Köln war ursprünglich der Ansicht, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, Suchwortergänzungen, die der Suchmaschinenanbieter im Rahmen seiner Autocomplete-Funktion bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe vorschlägt, löschen zu lassen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.05.2013, das ich für Heise kritisch besprochen habe, anders beurteilt und die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen.

Das OLG Köln hat Google daraufhin mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 15 U 199/11) teilweise zur Unterlassung verurteilt und zwar soweit Google auf die Löschungsaufforderung hin nicht reagiert hat. Eine erneute Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2). Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil (Az: 15 U 199/11) abgewiesen.

Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „scientology“ beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen….“ könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

posted by Stadler at 17:19  

17.2.14

Kammergericht: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht

Bereits vor einigen Wochen hatte ich über eine neue Entscheidung des Kammergerichts berichtet, die eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt hatte, wonach der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12).

Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor. Die Ausführungen des Gerichts sind vor allem deshalb interessant, weil es eine Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts auf Facebook ausdrücklich bejaht. Das OVG Schleswig geht demgegenüber davon aus, dass für Facebook irisches Datenschutzrecht gilt.

Das Kammergericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Datenverarbeitung bei Facebook faktisch nicht in Irland, sondern in den USA bzw. durch die amerikanische Muttergesellschaft erfolgt. Das KG geht insoweit zudem davon aus, dass Facebbook in Deutschland Daten erhebt, weil es inländische „Mittel“ im Sinne der Datenschutzrichtlinie verwendet, indem es Daten – u.a. Cookies – auf den Computern der Nutzer speichert.

Darüber hinaus weist das Kammergericht auch darauf hin, dass das deutsches Datenschutzrecht zudem aufgrund einer Rechtswahl zwischen Facebook und dem Nutzer gelten würde, weil die Nutzungsbedingungen von Facebook ausdrücklich die Geltung des deutschen Rechts vorsehen.

Die Auffassung, dass für Facebook deutsches Datenschutzrecht gilt, habe ich in einem älteren Blogbeitrag ebenfalls vertreten.

posted by Stadler at 14:52  

13.2.14

Die Haftung von Google für rechtswidrige Suchergebnisse

Das Landgericht Hamburg hat Google kürzlich zur Unterlassung der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Bilder verurteilt. Das Urteil, über das ich hier schon kurz berichtet habe, liegt mittlerweile im Volltext vor (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 324 O 264/11). Bereits vor dem Urteilsspruch hatte ich mich ausführlicher mit dem Verfahren und seiner grundlegenden Bedeutung befasst.

Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Google ähnlich wie ein Host-Provider für rechtsverletzende Suchergebnisse ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem es als Suchmaschinenbetreiber von den rechtsverletzenden Inhalten konkrete Kenntnis erlangt hat. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass Google eine vollständige Unterlassungsverpflichtung treffen soll. Das heißt, es ist nicht ausreichend, wenn Google die beanstandeten Treffer entfernt, vielmehr muss es dafür sorgen, dass es auch in Zukunft nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Was die Störerhaftung von Google angeht, stützt sich das Landgericht Hamburg maßgeblich auf die Entscheidung des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google. Diese Entscheidungen beinhaltet allerdings den Sonderfall, dass die Ergänzungsvorschläge von Google selbst stammen und es gerade nicht um den bloßen Verweis auf im Internet auffindbare Inhalte geht. Was die Basisfunktionalität einer Suchmaschine angeht, erscheint es keinesfalls zwingend, eine Störerhaftung des Betreibers anzunehmen. Insoweit kann man sowohl einen adäquat-kausale Beitrag zur Rechtsverletzung verneinen, als auch die Zumutbarkeit von Prüfpflichten in Abrede stellen. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen geht weit über den Schutz von legitimen Geschäftsinteressen hinaus. Sie ist vielmehr ein Anliegen von allgemeinem Interesse. Suchmaschinen sind zwingend notwendig dafür, dass die Nutzer im WWW überhaupt etwas finden können. Der Staat muss daher, gerade auch im Lichte von Art. 5 GG gewährleisten, dass sie möglichst ohne jede Einschränkung arbeiten können.

Was die Reichweite des Unterlassungsanspruchs angeht, setzt sich das Landgericht Hamburg auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinander, die davon ausgeht, dass die Störerhaftung eines Hosters nicht bereits mit Zugang der Abmahnung beginnt, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin untätig bleibt. Wenn der Betreiber unverzüglich löscht, wird er danach nie zum Störer (vgl. OLG Stuttgart, Az.:  4 W78/13; BGH, Az.: VI ZR 210/08 – Domainverpächter). Nachdem Google im konkreten Fall auf Aufforderung hin gelöscht hat, aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wird diese Rechtsprechung auch vorliegend relevant.

Wenn man auch grundsätzlich eine Störerhaftung von Google annimmt, bleibt die Frage zu klären, ob diese nur auf eine Beseitigung bestehender Verstöße gerichtet ist oder auch die Unterbindung künftiger Verstöße umfasst. Nachdem diese Frage sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung immer wieder erörtert worden ist, hätte man vom Landgericht Hamburg zumindest erwarten dürfen, dass es sich damit eingehend befasst.

posted by Stadler at 11:43  

24.1.14

LG Hamburg veruteilt Google dazu, die Verbreitung von Mosley-Bildern zu unterlassen

Nach einer Meldung der dpa hat das Landgericht Hamburg die Suchmaschine Google heute dazu verurteilt, es zu unterlassen, weiterhin Bilder von einer Sexparty des früheren FIA-Präsidenten Max Mosley über seine Bildersuche zu verbreiten. Über das Verfahren hatte ich vor einigen Monaten bereits unter dem Titel Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche gebloggt.

Nach überwiegender Ansicht können sich Suchmaschinen nicht auf die Verantwortlichkeitsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie berufen. Der Generalanwalt beim EuGH ist allerdings der Ansicht, dass sie dennoch nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind, die für die eingeschränkte Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter nach der Richtlinie gelten. Auch dann, wenn man die Maßstäbe der Störerhaftung anlegt, könnte man allenfalls zu einer Löschpflicht, aber schwerlich zu einem in die Zukunft gerichteteten Unterlasusngsanspruch gelangen.

Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Google Berufung gegen dieses Urteil einlegen wird.

posted by Stadler at 11:40  

19.11.13

25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google unwirksam

Laut einer Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 402/12) entschieden, dass 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google unwirksam sind. Auf Abmahnung des vzbv hatte sich Google geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Verband Unterlasusngsklage erhoben hat. Dass die Datenschutzerklärung von Google nicht rechtskonform ist, hatte ich bereits vor längerer Zeit erläutert.

Das schriftliche Urteil dürfte noch nicht vorliegen. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein.

posted by Stadler at 17:59  

5.11.13

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View

Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.

Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

posted by Stadler at 09:19  

2.10.13

LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für ehrverletzende Suchergebnisse

posted by Stadler at 10:52  

19.9.13

Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche

Morgen verhandelt das Landgericht Hamburg eine Klage von Max Mosely gegen Google. Mosley, ehemaliger Präsident des Weltautomobilverbands FIA, verlangt von Google, dass Bilder, die aus einem rechtswidrig angefertigten Video stammen, die Mosley bei einer Sexparty mit Prostituierten zeigen, aus der Google-Bildersuche entfernt und von Google auch künftig nicht mehr verbreitet werden.

Es geht dabei nicht nur um eine Bereinigung bestehender Einträge nach entsprechender Inkenntnissetzung von Google. Vielmehr macht Mosley einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Sollte die Klage Mosleys Erfolg haben, würde dies zu einer weitreichenden Filterpflicht von Google führen. Google filtert aus seiner Bildersuche aktuell bereits freiwillig kinderpornographische Inhalte aus, was häufig als Beleg dafür herangezogen wird, dass eine Filterung grundsätzlich möglich ist. Hierbei kommt es freilich sowohl zu einem Over- und Underblocking, so dass diese Filtermaßnahmen von Google manuell nachbearbeitet werden müssen. Darüber hinaus ist in vielen Fällen außerdem nicht eindeutig klar, welche Bilder die Rechte anderer verletzen, so dass Google im Einzelfall immer ergänzend sowohl eine Prüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen vornehmen müsste.

In rechtlicher Hinsicht ist die Begründung von Prüf- und Filterpflichten kritisch. Eine gerichtlich angeordnete Filterpflicht von Google könnte insbesondere gegen europäisches Recht verstoßen. Wenn man die Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) betrachtet, könnte die Auferlegung von Filterpflichten zur Ermittlung künftiger Rechtsverstöße mit Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. seinem deutschen Pendant § 7 Abs. 2 TMG unvereinbar sein.

Art. 15 Abs. 1 der ECRL lautet:

Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Dass der EuGH Filter- bzw. Überwachungspflichten kritisch bis ablehnend gegenübersteht, hat er in mehreren Entscheidungen ausgeführt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Urteile vom 24.11.2011 und vom 16.02.2012.

In Deutschland hat der BGH dem Filehoster Rapidshare unlängst weitreichende Filterpflichten auferlegt. Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die gegen diese BGH-Entscheidung bestehen, dürften die vom BGH für maßgeblich erachteten Umstände und Kriterien kaum auf die Bildersuche von Google übertragbar sein. Google bietet anders als Rapidshare keine kostenpflichtigen Premium-Accounts an und fördert im Rahmen der Bildersuche die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen.

Wenig erörtert wurde bislang auch die Gefahr des Overblockings. Eine automatisierte Filterung von Content kann die im Einzelfall gebotene Sach- und Rechtsprüfung nicht ersetzen. Bei einer entsprechend strengen Filtereinstellung wird es zwangsläufig zu Fällen von Overblocking kommen, mithin also zu einer Ausfilterung von Bildern, die sich bei näherer Betrachtung als nicht rechtsverletzend erweisen. Im Rahmen der sog. Störerhaftung ist zu prüfen, ob dem in Anspruch genommenen Anbieter (Google) die Auferlegung von Prüfpflichten zumutbar ist. An dieser Stelle sind dann auch Chilling Effects zu berücksichtigen, insbesondere die negative Auswirkung auf die Informationsfreiheit der Nutzer, die sich aus einem Overblocking ergibt.

In einem englischsprachigen Blogbeitrag spricht Google im Zusammenhang mit den Klagen Mosleys gar von automatisierter Zensur. Ganz unabhängig von dem juristischen Zensurbegriff des deutschen Verfassungsrechts, der möglicherweise ohnehin auf den Prüfstand gehört, droht jedenfalls eine spürbare Beeinträchtigung der Informationsfreiheit, sollte sich Mosley durchsetzen und sein Beispiel anschließend Schule machen. Google könnte eine automatisierte Filterung mit nachgeschalteter manueller Kontrolle wirtschaftlich sicherlich stemmen, während eine entsprechende Verpflichtung für kleinere Unternehmen kaum erfüllbar wäre.

Es wäre keine große Überraschung, sollte sich Mosley in erster Instanz bei dem äußerst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Landgericht Hamburg durchsetzen. Dieser Prozess bietet allerdings Anlass für eine abschließende juristische Klärung. Das Verfahren könnte letztlich nicht nur in Karlsruhe (BGH, BVerfG) sondern auch in Luxemburg (EuGH) und in Straßburg (EGMR) landen und dürfte sich unabhängig vom Ausgang in der ersten Instanz eine ganze Weile hinziehen.

posted by Stadler at 17:11  
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