Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.3.12

Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg jetzt im Volltext

Das Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2012 (Az.: 5 U 87/09), über das ich hier bereits berichtet hatte, liegt nunmehr im Volltext vor. Wie sich schon der Pressemitteilung entnehmen ließ, ist das OLG von seiner früheren Haltung abgerückt, Rapidshare würde ein Geschäftsmodell betreiben, das ganz allgemein von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde. Das ändert freilich am Ergebnis einer Haftung von Rapidshare in Hamburg nichts.

Die Argumentation mit der das OLG Hamburg versucht, Rapidshare umfangreiche Prüf- und Handlungspflichten aufzuerlegen, ist äußerst interessant und macht deutlich, dass man in Hamburg die neuen Entscheidungen des EuGH jedenfalls gelesen hat. Ob hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden, ist allerdings eine andere Frage.

Die Prämisse des Senats lautet, dass Rapidshare kein neutraler technischer Dienstleister ist, dem nur eine Vermittlerfunktion zukommt, sondern der vielmehr mit seinem Geschäftsmodell erhebliche Anreize für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen bietet, was das OLG u.a. daran festmacht, dass Rapidshare eine anonmye Nutzung seines Dienstes ermöglicht. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern einen derartigen Schutz vor Rechtsverfolgung biete, sei aber nach Ansicht des OLG für die Verfolgung legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig.

Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 13 Abs. 6 TMG Diensteanbietern wie Rapidshare sogar gebietet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen. Den Hinweis auf § 13 Abs. 6 TMG verwirft das OLG Hamburg mit der lapidaren Aussage, dass § 13 Abs. 6 TMG unter der Einschränkung der Zumutbarkeit stünde. Insoweit geht es freilich nicht um die Zumutbarkeit gegenüber Dritten (Rechteinhabern), sondern um die Frage, was dem Diensteanbieter zumutbar ist. Das Verbot des § 13 Abs. 6 TMG ist allein begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. Man sollte außerdem berücksichtigen, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt. § 13 Abs. 6 TMG konkretisiert nämlich das Gebot der Datensparsamkeit und ist zudem als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen.

Das OLG Hamburg wirft Rapidshare also letztlich vor, dass es die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG beachtet und nimmt dieses gesetzeskonforme Verhalten als zentralen Anknüpfungspunkt für die Begründung umfangreicher Prüfpflichten. Dass einem Diensteanbieter die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil gereicht, ist eine durchaus erstaunliche Schlussfolgerung.

Die Zielrichtung der Argumentation des OLG Hamburg ist indes klar. Es wird versucht, Rapidshare nicht als normalen und neutralen Hoster zu qualifizieren, denn andernfalls wäre die Auferlegung weitreichender Prüf- und Überwachungspflichten gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen. Deshalb wird Rapidshare mit Onlienmarktplätzen wie eBay gleichgesetzt, wobei man gleichzeitig betont, dass Rapidshare noch weitreichendere Prüf- und Überwachungspflichten trifft als sie der BGH eBay auferlegt hat, weil man bei eBay, so der Senat, schließlich nicht anonym agieren könne. Diese Aussage des OLG Hamburg ist auch sachlich falsch. Bei eBay agieren eine ganze Reihe „privater“ Verkäufer anonym bzw. pseudonym.

Das OLG Hamburg erlegt Rapidshare schließlich – und das wird noch für reichlich Diskussionsstoff sorgen – eine Pflicht zur „Kontrolle von Linksammlungen („Warez-Seiten“)“ auf, wie es im Urteil heißt. Das Gericht spricht insoweit von einer umfassenden Kontrolle von Linkressourcen, bei der auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen sei.

Es wird dann noch besser, weil das OLG Hamburg schließlich sogar von einer „allgemeinen Marktbeobachtungspflicht“ spricht, die Recherchen via Google und eine Überprüfung sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter beinhaltet. Dort müsse Rapidshare mittels geeigneter Suchanfragen überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen.

Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht überzeugend und in dieser Form auch nicht mit dem TMG und der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die alte Linie des OLG, wonach Rapidshare von vornherein ein zu missbilligendes Geschäftsmodell verfolgt, war zumindest in sich noch halbwegs stimmig.

Die Rechtsunsicherheit wird aber voraussichtlich nicht lange vorhalten, denn der BGH verhandelt bereits im Juli einen parallelen Fall, in dem ebenfalls Rapidshare beklagt ist.

 

posted by Stadler at 20:43  

23.3.12

Strafurteil zu kino.to im Volltext

Das Strafurteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) in  Sachen kino.to ist jetzt im Volltext online. Wer sich aufschlussreiche Ausführungen zu der Frage, ob sich auch die Nutzer des Portals strafbar gemacht haben, erwartet, wird allerdings eher enttäuscht.

Eine Passage im Urteil deutet allerdings an, weshalb das Gericht offenbar der Meinung ist, dass sich auch Nutzer strafbar gemacht haben, zumal das Gericht an anderer Stelle darlegt, dass es die Vorschrift des § 44a UrhG nicht für anwendbar hält. Die besagte Passage des Urteils lautet:

Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal  „KINO.TO“.

posted by Stadler at 20:52  

22.3.12

Sven Regener und das Urheberrecht

Seit gestern kursiert ein Interview des Musikers und Schriftstellers Sven Regener – dessen Texte und Musik ich sehr schätze –  das man als Rant oder, wäre es in schriftlicher Form verfasst worden, als Pamphlet bezeichnen muss. Regener lässt mächtig Dampf ab. Er äußert sich zum Thema Urheberrecht und regt sich über Filesharer bzw. die Gesellschaft im Allgemeinen auf und beklagt ihren mangelnden Respekt vor den Künstlern. Auch YouTube, Google und die Piratenpartei bekommen ihr Fett ab.

Die Aufregung kann man in gewisser Weise verstehen, wobei Sven Regener sicherlich zu der Gruppe von Künstlern gehört, die in der glücklichen Lage sind, mit ihrer Musik und ihren Romanen ausreichend zu verdienen. Die Frage, die sich mir stellt ist aber die, ob Regener die Situation – wenn man die Polemik ausklammert – im Kern zutreffend analysiert und ob man deshalb die Aussage Jürgen Kuris „Wo er Recht hat, hat er Recht“ unterschreiben kann.

Was Regener – und mit ihm viele Kreative und Rechteinhaber gerade aus dem Musikbereich – verkennt, ist der Umstand, dass die Musikindustrie über kein gut funktionierendes Geschäftsmodell mehr verfügt, weil man nicht flexibel genug war, das eigene Geschäftsmodell an die neuen Gegegebenheiten anzupassen, obwohl sich hierfür im Laufe der Zeit ausreichend Möglichkeiten geboten haben. Über die Milchmädchenrechnungen der Musikindustrie habe ich vor längerer Zeit bereits ausführlich gebloggt.

Und an dieser Stelle müssten Kreative wie Regener auch erkennen, dass sie zumindest formal durch ein Monopolrecht, das wir Urheberrecht nennen, in einer Art und Weise geschützt werden, wie kaum ein anderer Dienstleister, um den Künstler jetzt mal ganz nüchtern auf den geschäftlichen Aspekt zu reduzieren, was Regener aber ebenfalls macht.

Warum funktioniert das Geschäftsmodell der Musikindustrie also nicht mehr, obwohl es vom Gesetzgeber massiv durch ein weitreichendes Urheberrechtsregime gestützt wird?

Der Erfolg eines jeden Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft zu erfüllen. Wem das nicht gelingt, der hat keinen Erfolg im Geschäftsleben. Die Musikindustrie hätte sich in den letzten 15 Jahren immer wieder die Frage stellen müssen, wie die Menschen Musik konsumieren und wie die sich wandelnden Bedürfnisse so befriedigt werden können, dass damit gleichzeitig auch die Labels noch genug verdienen. Für diese Fragestellung hat sich die Musikindustrie, in Gestalt der Major-Labels, aber nie interessiert. Denn ihre durch die Vorstellung des geistigen Eigentums geprägte Haltung war immer die, als Rechteinhaber selbst darüber zu entscheiden, wie die Musik vertrieben und verkauft wird. Der Konument hat das Produkt gefälligst in der Form zu akzeptieren, wie es ihm angeboten wird. Diese Haltung hat zunächst dazu geführt, dass man Ende der 90’er die große Chance verpasst hat, eine eigene Downloadplattform und damit überhaupt erst ein legales Angebot zu schaffen. Aus Sicht des zahlungswilligen Musikkonsumenten gab es viele Jahre lang keinerlei Angebot im Netz. Wer Musik downloaden wollte, musste dies zwangsläufig illegal tun. Eine halbe Generation ist in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass es legale Downloadangebote ohnehin nicht gibt.

Es dauerte dann bis zum Jahre 2004 bis sich hieran etwas änderte. Es war aber keineswegs die Musikindustrie, sondern das IT-Unternehmen Apple, das die bis dahin gängige These, dass man im Internet keine Musik verkaufen kann, widerlegt hat. Viele Labels sind aber selbst dieser Entwicklung anfangs nur widerwillig gefolgt. Die Musikindustrie musste förmlich zum Jagen getragen werden. Diese Haltung ist bis heute nicht gänzlich verschwunden, sondern äußerst sich jetzt in einer – allerdings schwindenden – Skepsis gegenüber Streamingplattformen wie Spotify. Auch hat man den Eindruck, dass die Industrie die Notwendigkeit der Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden immer noch nicht verinnerlicht hat. Viele Nutzer besorgen sich heutzutage zum Beispiel amerikanische Fernseherien schlicht deshalb illegal, weil es in Deutschland keine legalen Angebote gibt. Die Content-Industrie hat es versäumt, der Nachfrage der Kunden ein Angebot gegenüber zu stellen. Der Glaube an die Macht des Urheberrechts und der fortwährende Ruf nach dem Gesetzgeber haben die Branche insgesamt davon abgehalten, sich mit den Bedürfnissen ihrer Kunden zu befassen und die veränderten Umstände als Chance zu begreifen und nicht nur als Bedrohung.

Man wird es allerdings stets hinnehmen müssen – und hier hilft auch kein Gesetzgeber – dass Musik und Filme in gewissem Umfang kopiert und kostenlos weitergegeben werden. Dies war bereits in den 80’er und 90’er Jahren so. An dieser Stelle wage ich sogar die These, dass das Urheberrecht die Musikindustrie zu der Annahme verleitet hat, nicht den Anforderungen der Kunden und des Marktes ausgesetzt zu sein und weiterhin selbst bestimmen zu können, auf welchem Weg Musik verbreitet wird. Ein folgenschwerer Irrtum.

Sven Regener hat in einem Punkt seiner Wutrede aber vermutlich dennoch Recht. Denn der Künstler ist in der Tat der Letzte und wirklich Leidtragende in der Kette. Das ist aber kein Grund dafür, die Musikindustrie zu verteidigen und in den Kanon der allzu populären Kritik an Google & Co. einzustimmen. Die Kritik der Künstler müsste sich konsequenterweise nämlich zuvorderst gegen die Musikindustrie richten, was auch mit der Erkenntnis einher gehen müsste, dass diese Industrie mitnichten die Interessen der Künstler wahrt und vertritt.

Der Ausbruch Regeners zeigt darüber hinaus aber auch keine Lösungsmöglichkeiten auf und passt damit letztlich zu der primär lamentierenden Haltung der Musikindustrie. Auch wenn man noch drei Abkommen wie ACTA beschließt, wird dies die Situation der Kreativen nicht verbessern. Der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft lediglich einigen Glücksrittern einer künstlich neu geschaffenen Abmahnindustrie, aber nicht den Urhebern. Es wird auch niemand das Rad der Zeit zurückdrehen, weshalb es künftig nur darum gehen kann unter den gegebenen Bedingungen Geschäftsmodelle zu entwickeln die funktionieren.

posted by Stadler at 16:07  

20.3.12

Abmahnkosten in die Slowakei überweisen?

Mandanten haben mir gestern eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei „Dr. Kroner & Kollegen“ aus München vorgelegt, die die Vertretung große Musik- (EMI, Sony BMG, Universal, Warner) und Filmkonzerne (Paramount, Dream Works) vorgibt. Als Gegenstand  der Abmahnung wird genannt: „Nutzung Filesharing-Dienste: hier Megaupload“.

In dem Abmahnschreiben wird nicht ausdrücklich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern lediglich – natürlich im Zuge einer großzügigen vergleichsweisen Einigung – die Überweisung von EUR 146,95 auf ein Konto in der Slowakei.

Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Es gibt nämlich im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer München keinen Rechtsanwalt Dr. Klaus Kroner. Die Domain „kroner-kollegen.de“, die auf dem durchaus professionell wirkenden Briefkopf genannt ist, ist bei DENIC übrigens sogar registriert. Domaininhaber ist ein „Istvan Nagy“ aus Wien. Bei Eingabe der URL landet man aber zumindest mittlerweile auf einer Umleitungsseite von United Domains.

Bei dieser Abmahnung handelt es sich also ganz offensichtlich um den Versuch eines Betrugs. Der Kollege Dosch hatte bereits gestern über den Fall berichtet.

posted by Stadler at 13:19  

16.3.12

OLG Hamburg bejaht erneut Haftung von Rapidshare

Das OLG Hamburg hat erneut eine Haftung des Sharehosters Rapidshare für urheberrechstwidrigen Content, der von Nutzern eingestellt worden ist, bejaht. Im Gegensatz hierzu hat das OLG Düsseldorf eine Haftung von Sharehostern bislang abgelehnt. Die Frage liegt mittlerweile auch dem BGH zur Entscheidung vor, der am 12. Juli die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf mündlich verhandeln wird.

In seiner neuen Entscheidung vom 14.03.2012 (Az. 5 U 87/09) schränkt das OLG Hamburg seine bisherige Rechtsprechung allerdings ein. Der Senat geht davon aus, dass der bloße Upload von urheberrechtswidrigem Content noch nicht ausreichend ist, sondern eine Haftung erst dann eintritt, wenn tatsächlich „Downloadlinks“ im Internet kursieren. Diese Einschränkung ist mit Sicherheit zutreffend, da das bloße Speichern von Musik- oder Filmdateien durch einen Nutzer von der Vorschrift des § 53 UrhG gedeckt sein kann.

Zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfpflichten von Rapidshare wird in der Pressemitteilung des OLG Hamburg folgendes ausgeführt:

„Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.“

Man darf gespannt sein, ob sich das OLG Hamburg in seiner Urteilsbegründung auch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzt.

Ausweislich der Pressemitteilung verlangt das OLG Hamburg u.a., dass Rapidshare rechtsverletzende Downloadlinks löscht. Das ist bereits deshalb nicht möglich, weil Rapidshare diese Links ja nicht setzt und gar keine Möglichkeit hat, derartige Links zu löschen. Der Sharehoster kann nur Dateien auf seinen Servern löschen. Das OLG Hamburg fordert laut Pressemitteilung offenbar weiterhin, dass durch Rapidshare

„in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde“

Rapidshare soll also im Internet systematisch nach derartigen Downloadlinks suchen, um dann in einem nächsten Schritt den Content auf den eigenen Servern zu löschen. Das erfordert freilich ein aufwendiges Kontroll- und Überwachungssystem, das schwerlich mit § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar wäre. Der einzige rechtsdogmatisch saubere Ausweg besteht m.E. darin, Dienste wie Rapidshare nicht mehr als (neutrale) Hoster zu betrachten, weil deren Geschäftsmodell gezielt auf die Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist.

Ich bin gespannt auf die diesbezügliche Einschätzung des BGH, zumal der I. Senat in seinen Internet-Versteigerungsfällen ebenfalls eine Auffassung vertreten hat, die aus meiner Sicht weder mit der Rechtsprechung des EuGH noch mit den Vorgaben von § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 Abs. 1 ECRL vereinbar ist.

posted by Stadler at 12:59  

10.3.12

Leider nicht geil

Deichkind, die unlängst mit „Illegale Fans“ einen kontroversen Beitrag zur Filesharing-Diskussion geliefert haben, beklagen sich auf ihrer Facebook-Seite über die Sperrung ihres Videos „Leider geil“ bei YouTube.

Vermutlich steckt dahinter aber nicht unbedingt die GEMA, die in diesen Fällen immer zuerst verdächtigt wird, sondern wohl eher das Major-Label bei dem Deichkind unter Vertrag sind. Wenn man als Künstler derartige Effekte vermeiden will, dann muss man die Dinge eben selbst in die Hand nehmen bzw. diese Fragen mit seiner Plattenfirma regeln.

Deichkind geben sich zwar progressiv, können aber letztlich nicht verbergen, dass sie am Tropf der Musikindustrie hängen. Und das passt irgendwie nicht zu der Haltung, die die Band zur Schau stellt. Trotzdem ist das ein schönes Beispiel für urheberrechtliche Konsequenzen, die von den eigentlichen Urhebern nicht gewollt sind.

posted by Stadler at 22:37  

1.3.12

OLG Köln entscheidet erneut zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Für die Ermittlung des Anschlussinhabers bedarf es in Fällen des Filesharing nach § 101 Abs. 9 UrhG grundsätzlich eine richterliche Anordnung bzw. eine richterliche Gestattung, die es dem Provider erlaubt, die Daten seiner Kunden herauszugeben.

Das Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen funktioniert vor allen Dingen deshalb, weil die Gerichte eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits dann bejahen, wenn nur eine einzige Datei getauscht wird. Während das OLG München meint, dass in Fällen des Filesharings immer ein gewerbliches Ausmaß gegeben ist, schränkt das OLG Köln zumindest etwas ein und geht davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internet­tausch­börse nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Köln in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12) nochmals bestätigt.

Ich halte diese Rechtsprechung, auch in der einschränkenden Variante des OLG Köln, für grundsätzlich verfehlt. Das ist in etwa so – um eine gerade bei Urheberrechtslobbyisten beliebte Analogie zu bemühen – als würde man jeden einfachen Ladendiebstahl als gewerbsmäßigen und damit besonders schweren Fall des Diebstahls qualifizieren. Aber im Urheberrecht scheinen die Uhren einfach anders zu ticken.

Diese Rechtsprechung verkennt ganz grundsätzlich, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 101 UrhG von einem Regel-Ausnahmeverhältnis geprägt ist, das man kurzerhand auf den Kopf stellt, wenn man das gewerbliche Ausmaß zum Regelfall erhebt. Warum gerade das Europarecht nicht zu einer solchen Auslegung zwingt, sondern eher eine Anknüpfung an den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr nahelegt, habe ich an anderer Stelle ausgeführt. Man muss auch berücksichtigen, dass derartige richterliche Gestattungsbeschlüsse in das Grundrecht aus Art. 10 GG eingreifen, was in diesen Fällen auch deshalb problematisch, weil der Anschlussinhaber rein statistisch betrachtet in jedem zweiten Fall eben nicht der Verletzter ist. Auch dieser Umstand wird von den Oberlandesgerichten nicht ausreichend gewürdigt.

Es wäre Sache des Gesetzgebers hier nochmals klarstellend einzugreifen. Vielleicht bleibt ihm dies aber einmal mehr erspart, denn das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, weshalb vielleicht schon aus Karlsruhe eine Auslegung kommt, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 UrhG und dem Grundrecht aus Art. 10 GG keine Gewalt antut.

 

posted by Stadler at 14:51  

27.2.12

Kein großer Wurf

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit von §§ 111 – 113 TKG entschieden (Beschluss vom 24.01.2012, Az.:  1 BvR 1299/05) und dabei den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsdaten von Bürgern (vorübergehend) etwas eingeschränkt. Die Entscheidung ist auf Zustimmung aber durchaus auch auf Kritik gestoßen. Dass die Kritik nicht nur aus den Reihen der innenpolitischen Hardlinern kommt, sondern gerade auch aus liberalen Kreisen, ist angesichts des Inhalts des Karlsruher Beschlusses wenig verwunderlich.

Der automatisierte Bestandsdatenzugriff (§ 112 TKG) wurde vom Bundesverfassungsgericht nämlich überhaupt nicht beanstandet. Die Begründung des Gerichts ist nicht nur erstaunlich, sondern auch ein wenig beängstigend. Denn mit dieser Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

„Trotz des nicht unerheblichen Eingriffsgewichts erweist sich die Regelung als verhältnismäßig. Immerhin bleiben die abrufberechtigten Behörden enumerativ begrenzt. Bei den Zwecken, für die ihnen Auskünfte nach § 112 Abs. 2 TKG erteilt werden, handelt es sich um zentrale Aufgaben der Gewährleistung von Sicherheit. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikationsmittel und des entsprechend fortentwickelten Kommunikationsverhaltens der Menschen in allen Lebensbereichen sind die Behörden dabei in weitem Umfang auf eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Es ist insoweit eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers, wenn er die Übermittlung dieser Auskünfte erlaubt, um Straftaten und Gefahren aufzuklären, verfassungsbedrohliche Entwicklungen zur Information der Regierung und der Öffentlichkeit zu beobachten oder in Notsituationen zu helfen. Weil solche Ermittlungen oft schnell und ohne Kenntnis der Betroffenen durchgeführt werden müssen, ist für sie ein automatisiertes Auskunftsverfahren von besonderer Bedeutung. Auch die Effektivierung der Arbeit der Gerichte ist ein Anliegen, dessen Gewicht eine solche Regelung trägt.“

kann man letztlich nahezu jedwede Pflicht zur Speicherung von TK-Daten und zur Auskunftserteilung gegenüber Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen. Dass das Bundesverfassungsgericht der „Gewährleistung von Sicherheit“ im Argumentationsstil innenpolitischer Hardliner schablonenhaft Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einräumt, lässt für die künftige Entwicklung nicht viel Gutes erahnen. Der scheibchenweise Abbau der Grundrechte ist seit 20 Jahren in Gang und er scheint immer mehr an Fahrt aufzunehmen. Zumal der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts aktuell nicht in ausreichendem Maße über Richterpersönlichkeiten wie Hans-Jürgen Papier oder Wolfgang Hoffmann-Riem zu verfügen scheint, die sich mit der nötigen Vehemenz gegen die gesetzgeberische Beschneidung der Grundrechte stemmen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält allerdings auch Passagen die aufhorchen lassen. Denn was die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 112 TKG anbelangt, hat sich das Gericht mit Blick auf IPv6 ein Hintertürchen offen gehalten und gleichzeitig dem Gesetzgeber eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht auferlegt:

„Allerdings kann § 112 TKG ein erheblich größeres Eingriffsgewicht erhalten, wenn statische IP-Adressen künftig – etwa auf der Basis des Internetprotokolls Version 6 – in größerem Umfang die Grundlage der Internetkommunikation bilden sollten. Denn für die Frage des Eingriffsgewichts der Identifizierung einer IP-Adresse kommt es – auch wenn insoweit verschiedene Grundrechte maßgeblich sind – nicht primär darauf an, ob eine IP-Adresse technisch dynamisch oder statisch zugeteilt wird, sondern darauf, welche tatsächliche Bedeutung die Begründung einer entsprechenden Auskunftspflicht hat. Wenn aber in der Praxis auch Privatpersonen in weitem Umfang statische IP-Adressen zugeteilt werden, kann das möglicherweise dazu führen, dass hierdurch generell oder zumindest in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt und Kommunikationsvorgänge im Netz nicht nur für eine begrenzte Zeit, sondern auch dauerhaft deanonymisiert werden können. Eine solche weitreichende Möglichkeit zur Deanonymisierung der Kommunikation im Internet geht über die Wirkung eines traditionellen Rufnummernregisters hinaus. Zwar weist die Auskunft über die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber eine gewisse Ähnlichkeit mit der Identifizierung einer Telefonnummer auf. Auch hier sind mögliche – über die bloße Zuordnung der IP-Adresse hinausgehende – weitere Informationsgehalte nicht der Auskunft selbst zu entnehmen, sondern ergeben sich erst im Zusammenhang mit Kenntnissen, die die Behörde anderweitig bereits erlangt hat oder aufgrund eigener Rechtsgrundlagen noch erlangen könnte. Gleichwohl kann die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber vom Gewicht für den Betroffenen her mit der Identifizierung einer Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden, weil erstere die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weiterreichenden Informationen ermöglicht (vgl. BVerfGE 125, 260 <342>). Angesichts dieses erhöhten Informationspotenzials wäre die generelle Möglichkeit der Identifizierung von IP-Adressen nur unter engeren Grenzen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 125, 260 <343 f., 356 ff.>). Den Gesetzgeber trifft insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht.“

Natürlich darf man auch die erfreulichen Aspekte der Entscheidung nicht verschweigen. Bislang war es durchaus üblich, dass Polizeibehörden bei Internet-Service-Providern via Telefax, das mit „Auskunftsersuchen nach § 113 TKG“ überschrieben war, eine Zuordnung einer dyamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Providerkunden verlangt haben.

Damit ist in dieser Form jedenfalls vorerst Schluss, weil es nach der Ansicht des Gerichts an einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Identifizierung erlaubt werden soll, fehlt. Es wird vermutlich allerdings nicht lange dauern, bis der Gesetzgeber hier erneut aktiv werden und nachbessern wird.

Als verfassungswidrig hat das Gericht lediglich § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG angesehen, der den Zugriff auf Daten betrifft, die der  Zugangssicherung dienen, also Passwörter, die PIN oder die PUK. Die Regelung ist primär deshalb verfassungswidrig, weil sie den Zugriff der Behörden unabhängig davon erlaubt, für welche Zwecke diese Daten abgefragt werden. Die Auskunftserteilung über solche Zugangssicherungen muss nach der Entscheidung des BVerfG aber an den konkret erstrebten Nutzungszweck angekoppelt werden. Auch inosweit wird der Gesetzgeber sicherlich in Kürze tätig werden.

Warum der Gesetzgeber vermutlich nur ein bisschen nachjustieren muss erklärt Wolfgang Bär – übrigens ein erklärter Befürworter der Quellen-TKÜ auf Grundlage der geltenden StPO – in der Legal Tribune Online. Und man kann ihm kaum widersprechen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unter dem Strich also nicht der große Wurf, sondern wohl eher eine große Enttäuschung. Dennoch haben Patrick Breyer vom AK Vorrat und sein Bruder mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 11 – 113 TKG einmal mehr für unsere Bürgerrechte gekämpft und mit ihrem Teilerfolg erneut eine Duftmarke in Karlsruhe gesetzt.

Weil ich mehrfach gefragt worden bin, ob sich die Entscheidung auch auf die Fälle des Filesharing auswirkt, hierzu abschließend noch ein Exkurs. Im Netz kursierte als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die verwegene These, die Entscheidung würde den Filesharing-Abmahnungen den Todesstoß versetzen. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil die Provider die Zuordnung von IP-Adressen zu einem konkreten Kunden nicht nach dem TKG vornehmen, sondern auf Grundlage von § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG. Diese Vorschrift enthält einen Richtervorbehalt – der in der Praxis allerdings keinerlei vernünftige Einzelfallprüfung mehr bewirkt – und beachtet auch das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und erfüllt insoweit die vom BVerfG definierten Anforderungen.

In diesem Zusammenhang ist es aber durchaus interessant, dass die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG, die die richterliche Anordnung regelt, den Provider nicht zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet, sondern ihm nur datenschutzrechtlich erlaubt, eine solche Auskunft zu erteilen. Ob er die Auskunft dann tatsächlich erteilen muss, bestimmt sich nach § 101 Abs. 2 UrhG. Neben der nach wie vor umstrittenen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein privater Filesharer in gewerblichem Ausmaß handelt, muss die Rechtsverletzung auch offensichtlich sein. In diesem Zusammenhang sind eine ganze Reihe von Punkten umstritten. Fraglich ist u.a. ob sich das Merkmal der Offensichtlichkeit auch auf die Person des Anschlussinhabers beziehen muss. Nachdem der Anschlussinhaber in den Filesharing-Fällen nicht zwangsläufig auch der Rechtsverletzer ist, sondern die Verletzungshandlung vielmehr in zahlreichen Fällen von Familienangehörigen oder Mitbewohnern des Anschlussinhabers begangen worden ist, liegt in der Person des Providerkunden und Anschlussinhabers keinesfalls eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Wenn man dieser Rechtsauffassung folgt, dann müssen die Provider also keineswegs eine Auskunft erteilen, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 101 Abs. 2 UrhG fehlt. Andererseits können sie diese Auskunft ohne eigenes Haftungsrisiko erteilen, weil ihnen ein Gericht nach § 101 Abs. 9 UrhG bescheinigt hat, dass sie das zumindest dürfen.

 

posted by Stadler at 18:02  

27.2.12

Filesharing-Inkasso: Debcon und DigiProtect

Kürzlich hatte ich darüber berichtet, dass das Inkassobüro Debcon massenhaft Forderungen geltend macht, die aus der Sachbearbeitung der Abmahnkanzlei Urmann & Collegen (U&C) stammen und zwar u.a. für eine altbekannte Rechteinhaberin im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, nämlich die Fa. DigiProtect.

Darüber, ob es sich hierbei um solche Forderungen handelt, die U&C unlängst versucht hat, für ihre Mandanten zu versteigern, wurde konrovers diskutiert. Entgegen anderslautender Vermutungen, hat das Inkassobüro Debcon offenbar aber keine Forderungen von DigiProtect erworben. Vielmehr tritt Debcon jetzt in Untervollmacht für die Rechtsanwälte U&C auf und vertritt dabei DigiProtect. Eine entsprechende Untervollmacht der Kanzlei U&C liegt mir vor.

Dieses Vorgehen deutet also eher darauf hin, dass die Versteigerung möglicherweise kein Erfolg war und man jetzt versucht, Forderungen, vor deren massenhafter gerichtlicher Geltendmachung man zurückschreckt, zumindest teilweise noch über die Inkassoschiene zu realisieren. Wenn eine Anwaltskanzlei einem Inkassobüro Untervollmacht für eine Forderung erteilt, die man zuvor selbst geltend gemacht hat, dann ist das zumindest ungewöhnlich.

posted by Stadler at 11:34  

13.2.12

Filesharing-Abmahnstatistik 2011

Verschiedene Initiativen gegen das Abmahnwesen haben soeben für das Jahr 2011 eine Abmahnstatistik veröffentlicht. Danach soll die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 spürbar zurückgegangen sein, nämlich um ca. 40 % auf ca. 218.000 Abmahnungen. Auch wenn mir ein Rückgang der Abmahnzahlen im Jahr 2011 durchaus plausibel erscheint, dürften die absoluten Zahlen deutlich zu niedrig gegriffen sein, nachdem andere Statistiken und Informationen für das Jahr 2010 auf eine Anzahl von 500.000n – 700.000 Abmahnungen hindeuten.

Unrichtig dürften jedenfalls die Angaben zur Anzahl der Klagen sein, die die einzelnen Abmahnkanzleien erhoben haben. Dass beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer (nur) 60 Klagen erhoben haben soll, deckt sich nicht mit dem, was ich speziell am und vom Amtsgericht München – wo die Rechtsanwälte Waldorf bevorzugt klagen – in den letzten Monaten gehört und teilweise selbst gesehen habe.

Meine Einschätzung ist, dass die Zahl der Klagen im letzten Jahr deutlich zugenommen hat, während die Zahl der Abmahnungen rückläufig war.

 

posted by Stadler at 16:58  
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