Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

9.9.13

In NRW kann man fristwahrende Schriftsätze nicht elektronisch bei Gericht einreichen

Ein Anwaltskollege hattte den fatalen Fehler begangen, eine Berufungsbegründung beim OLG Düsseldorf über das sog. EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) einzureichen, weil er aus dem Umstand, dass das OLG Düsseldorf ein solches elektronisches Postfach unterhält, geschlossen hatte, dass die fristwahrende elektronische Einreichtung von Schriftsätzen möglich sein muss. Weit gefehlt, wie ihm das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2013 (Az.: VI-U (Kart) 48/12) nun erläutert hat. Nur weil das Gericht ein EGVP unterhält, darf man nicht annehmen, dass hierüber auch fristgebundene Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können, denn das Land Nordrhein-Westfalen hat noch keine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente erlassen. Der Klägerin wurde auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Klägerin und ihr Anwalt hätten wissen müssen, dass beim OLG Düsseldorf, trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Postfachs, keine fristwahrenden Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können.

Das halte ich im konkreten Fall auch deshalb für problematisch, weil der fristgerechte Zugang – den das Gericht im Ausdruck des Schriftsatzes beim Gericht gesehen hätte – an einem Fehler der IT der Justiz scheiterte. In dem Urteil heißt es hierzu:

Das Schriftstück ist um 14:15:23 Uhr auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist. (…) Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin ist aufgrund eines technischen Fehlers im Zusammenhang mit der Verschlüsselung zunächst nicht in dem zentralen Behörden-Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, obwohl die zugrundeliegenden Rechtsfragen keineswegs höchstrichterlich geklärt sind.

Als Anwalt muss man also nicht nur prüfen, ob ein Gericht an das EGVP angeschlossen ist, sondern auch, ob die zusätzlich erforderliche Rechtsverordnung nach Landesrecht erlassen worden ist. Da wird man im Zweifel lieber weiterhin vorab per Telefax und anschließend per Post versenden, denn damit vermeidet man Haftungsrisiken. Den elektronischen Rechtsverkehr werden derart kleinteilige Entscheidungen sicherlich nicht nach vorne bringen. Der Kollege Kuntz hat das Urteil ähnlich kommentiert.

posted by Stadler at 12:26  

6.9.13

Telekommunikationsüberwachung in Deutschland nimmt deutlich zu

Der Bundestagsabgeordnete Andrej Hunko und die Fraktion der Linkspartei haben der Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage eine Reihe von Fragen zur Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Geheimdienste gestellt.

Die Bundesregierung hat diese Anfrag am 04.09.2013 beantwortet bzw. nicht beantwortet. In der Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung heißt es zunächst:

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 2, 5, 9, 10, 13, 17, 18,  19,  22, 25, 26, 33, 34 sowie 36 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicherheitsbehörden und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.

Das ist natürlich eine bequeme Haltung der Bundesregierung, die aus ihrer Sicht zudem den Vorteil bietet, dass niemand nachprüfen kann, ob man nicht einfach unangenehme Wahrheiten verschweigt.

Die Bundesregierung möchte u.a. nicht mitteilen, anhand welcher Suchbegriffe der BND Internet- und Telekommunikation im Rahmen des G10-Gesetzes durchsucht.

Aus Gründen des Staatswohls hat die Bundesregierung auch die Frage, ob Bundesbehörden Metadaten an großen Intemetknoten wie DE-CIX ausfiltern, nicht beantwortet. Die Nichtbeantwortung impliziert m.E. aber, dass dies geschieht.

Geantwortet hat die Bundesregierung auf die Frage, welche Bundesbehörden derzeit die sog. stille SMS zur Ortung von Handys einsetzen. Es sind dies das Bundesamt für Verfassungsschutz, das BKA, der BND, der MAD und die Bundespolizei. Die Auskunft der Bundesregierung zeigt, dass Verfassungsschutz, BKA und Bundespolizei das Instrument im ersten Halbjahr 2013 genauso oft eingesetzt haben wie im Gesamtjahr 2012. Der Einsatz der stillen SMS hat sich also allein bei den Bundesbehörden verdoppelt. Dieses Instrument wurde im ersten Halbjahr 2013 in ca. 125.000 Fällen eingesetzt. Hinzu kommt, dass die Zollbehörden ebenfalls stille SMS in mehr 138.000 Fällen allein im ersten Halbjahr 2013 verschickt haben.

Und das sind wohlgemerkt nur die Zahlen der Bundesbehörden. Da Polizeiarbeit weitgehend Ländersache ist und die Bundesländer zudem eigene Verfassungsschutzbehörden unterhalten, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Überwachungsinstrument auf Landesebene noch häufiger eingesetzt wird.

Auch die Frage, welche Software zur Überwachung, Ausleitung, Analyse und Verarbeitung ausgeforschter digitaler Kommunikation bei den In- und Auslandsgeheimdiensten zum Einsatz kommt, wollte die Bundesregierung nicht beantworten.

Ein besonderes Schmankerl findet man am Ende des Textes, weshalb ich sowohl die Frage als auch die Antwort hier unkommentiert wiedergeben möchte:

47. Inwiefern entspricht die Aussage des Bundesinnenministers, dass es ein „Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe, auch der Haltung der Bundesregierung (WEL  T, 16. Juli 2013)?

Zu 47.  Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ein Verfassungswert, der mit den Grundrechten in einem Spannungsverhältnis steht. Die daraus abgeleitete Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 als auch in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG (BVerfGE 120, 274, 319). Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Sie sichern die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Allgemeininteressen, denen Grundrechtseingriffe dienen, sind in der konkreten Abwägung stets mit den betroffenen Individualinteressen abzuwägen.

posted by Stadler at 16:03  

5.9.13

EU-Parlament stimmt wieder mal über Netzsperren ab

Vor knapp zwei Monaten hatte ich hier berichtet, dass es auf europäischer Ebene einen erneuten Vorstoß zur Einführung sog. Access-Sperren zur Unterbindung von Glücksspiel gibt.

Dieser Entschließungsantrag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz steht kommenden Dienstag den 10.09.2013 zur Abstimmung im Parlament (Punkt 142 der Tagesordnung – Online-Glücksspiel im Binnenmarkt).

Hierdurch wird zwar keine unmittelbare Verpflichtung zur Einführung von Netzsperren etabliert, gleichwohl würde das Parlament den Mitgliedstsaaten empfehlen, entsprechende Mechanismen einzuführen.

Es wäre also erneut sinnvoll und notwendig, Europaabgeordnete anzusprechen, um eine Zustimmung zu verhindern. Das gilt insbesondere für deutsche Abgeordnete, nachdem der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz nach langer und kontroverser Diskussion mit breiter Mehrheit aufgehoben hat und man eigentlich vermuten durfte, die Erkenntnis, dass Zugangssperren kein sinnvolles und rechtsstaatliches Instrumentarium sind, hätte sich durchgesetzt.

posted by Stadler at 13:52  

5.9.13

Verfassungsbeschwerde Mollaths erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde Gustl Mollaths stattgegeben und Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben. Trotz der zwischenzeitlichen Freilassung hat Mollath nach Ansicht des Gerichts ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26.08.2013 (Az.: 2 BvR 371/12) schon davon aus, dass es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der angeblich von Mollath ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten fehlt. Diese Feststellung ist für mich wenig überraschend. Eine tatsachenbasierte Gefährlichkeitsprognose ist im Fall Mollath zu keiner Zeit angestellt worden.

Darüber hinaus finden, so das BVerfG, entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung und es wird zudem nicht ausreichend dargelegt, dass die von Mollath ausgehende
Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufwiegen kann.

Das BVerfG verweist schließlich auch darauf, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um Beziehungstaten gehandelt hat, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Insoweit hätte das Landgericht und das OLG klären und darlegen müssen, wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung von der früheren Ehefrau auf die von Mollath ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.

Oder einfacher formuliert: Man kann jemanden wegen derartiger Beziehungstaten nicht sieben Jahre lang wegsperren und gleichzeitig nur in schablonenhafter Weise eine fortgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit unterstellen.

Wirklich bitter an dem Verfahren Mollath ist die offensichtliche und eklatante Fehlleistung des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamberg. Wenn man in einem derartigen Verfahren, in dem das Freiheitsrecht eines Menschen über Jahre hinweg beeinträchtigt wird, selbst von einem Oberlandesgericht keine fundierte und sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr bekommt, dann liegt bei unserer Rechtsprechung einiges im Argen.

Update:
Das Bayerische Justizministerium erklärt zum Fall Mollath heute u.a. folgendes:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

Dadurch wird der Eindruck erweckt, das BVerfG haben nunmehr erstmals für Rechtsklarheit in derartigen Fällen gesorgt. Das ist allerdings falsch. Das BVerfG hat die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den vergangenen Jahren mehrfach gerügt.

Gerade das Landgericht Bayreuth und das OLG Bamberg wurden in einem anderen Fall in Karlsruhe erst mit Beschluss des BVerfG vom 04.10.2012 aufgehoben. Hätte man in Bayreuth und Bamberg die dort aufgestellten Kriterien auf den Fall Mollath angewandt, dann wäre man zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall Mollath ist also im Grundsatz keineswegs neu, nur sie wird bislang von bayerischen Gerichten (bewusst) ignoriert. Die Orientierung, von der das Ministerium spricht, hat das BVerfG schon längst gegeben.

posted by Stadler at 10:58  

4.9.13

BGH erweitert Prüfpflichten von Filehostern wie Rapidshare

Bereits im letzten Jahr hat der BGH entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster – im konkreten Fall Rapidshare – Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) konkretisiert und erweitert. Die amtlichen Leitsätze dieser neuen Entscheidung lauten wie folgt:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Der BGH geht also nunmehr wesentlich deutlicher als bislang davon aus, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, weil es auch einen erheblichen Anwendungsbereich für eine legale Nutzung bietet, aber dennoch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen fördert. Dies macht der BGH vor allem an den Premium-Konten fest, die Rapidshare anbietet. Und genau dieser Umstand führt im Rahmen der Störerhaftung nach Ansicht des BGH zu erhöhten Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Den Umfang der konkreten Prüfmaßnahmen im Hinblick auf künftige Urheberrechtsverletzungen hat der BGH dann erstaunlich weit gezogen. Den Sharehoster trifft danach eine generelle Marktbeobachtungspflicht, sobald er einmal auf die Verletzung eines konkreten Werks (Film oder Musiktitel) hingewiesen worden ist:

Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Das dürfte für Dienste wie Rapidshare ein äußerst aufwändiges Unterfangen darstellen, mit dem man sein Haftungsrisiko dennoch nur minimieren aber kaum ausschließen kann.

Es ist also durchaus möglich, dass dies kurz- oder mittelfristig das Aus für Dienste wie Rapidshare in Deutschland bedeuten wird.

posted by Stadler at 10:38  

3.9.13

CARTA, Feministinnen und Heldenverehrer

Auf CARTA erschien gestern ein Beitrag mit dem Titel „Äpfel, Birnen, Feministinnen“ der Bloggerin Kerstin Ludwig, der in Richtung von zwei feministischen Blogs polemisiert. Dieser Beitrag hat heute eine mittelgroße und wie ich finde äußerst skurrile Diskussion in den Kommentaren bei CARTA und auf Twitter ausgelöst, was die CARTA-Redaktion zu einer nicht ganz glücklichen Stellungnahme veranlasst hat.

Mehrere Autoren wie die Blogger Antje Schrupp und Enno Park („die ennomane„) haben in den Kommentaren erklärt, CARTA wegen des Beitrags von Ludwig bzw. der Reaktion der Redaktion keine Texte mehr zur Verfügung zu stellen.

Ich bin mir nicht sicher, was mich an dieser Diskussion mehr verstört. Der wirklich schlechte Rant von Kerstin Ludwig, der zwar einmal auf den Punkt kommt, insgesamt aber leider doch sehr stark von Vorurteilen und Klischees lebt oder doch die Kritik von Leuten wie Anatol Stefanowitsch und Antje Schrupp, die im Ergebnis nicht minder unsachlich ist, auch wenn sie versucht den Anschein der Sachlichkeit zu erwecken.

Antje Schrupp schreibt auf CARTA, dass „zwei feministische Blogs auf eine für mich inakzeptable Weise niedergemacht werden“ während Stefanowitsch in einem Blogbeitrag über den von Ludwig kritisierten Text des Blogs Fuckermothers schreibt:

Bei dem sehr lesenswerten Beitrag der Fuckermothers handelt es sich, etwas vereinfacht gesagt, um einen Versuch, zu erklären, welche patriarchalischen Denk- und Gesellschaftsstrukturen dazu führen, dass Edward Snowden und (nur nebenbei erwähnt) Julian Assange von vielen Medien auf eine sehr holzschnittartige Weise zu Helden stilisiert werden. Dabei schmälert der Beitrag nicht die Relevanz der Enthüllungen, er fragt nur, warum hier eine Heldenverehrung greift, und an anderen Stellen, wo Menschen relevante Dinge tun, nicht.

Nach meiner Wahrnehmung beschäftigt sich die Berichterstattung in den größeren Medien schon längst nicht mehr mit der Person Snowdens, sondern fast nur noch mit den Inhalten seiner Enthüllungen. Die Ausgangsthese der Fuckermothers von der Heldenverehrung war jedenfalls am 25.08. längst überholt. Die teilweise anzutreffende Glorifizierung der Person Snowdens hat m.E. aber vor allen Dingen damit zu tun, dass ein Whistleblower, der über Missstände informiert hat, zu Unrecht von den USA um die ganze Welt gejagt wird. Das löst Solidarisierungseffekte aus, die denjenigen ähneln, die man beispielsweise bei Pussy Riot beobachten konnte.

Der Text der Fuckermothers zielt vorwiegend darauf ab, Netzaktivisten und die digitale Bürgerrechtsbewegung zu diskreditieren und dies ohne unmittelbaren Bezug zu einem feministischen Ansatz. Und natürlich versucht der Beitrag die Relevanz der Enthüllungen Snowdens zu schmälern. Die Sprache in dem Blog lässt insoweit wenig Interpretationsspielraum zu, was nachfolgende Textbeispiele verdeutlichen:

Die Daten-Cowboys stehen für die Forderung nach einer freien Meinungsäußerung, die alles sagen wollen darf, ohne je wirklich darum gekämpft zu haben. (…)

Zum Beispiel die selbstgerechte Art, mit der Sascha Lobo und andere die Sache skandalisieren. Diese Art erinnert an den kritischen Staatsbürger, wie er uns im Sachkundeunterricht beigebracht wurde. (…)

Die Empörung spiegelt – so meine Einschätzung – die Sehnsucht nach einem „guten Vater Staat“ oder dem „guten Regieren“ (…)

Auch fällt die aktuell herbeigeschriebene Kritik am Überwachungs-Staat oft etwas gar simpel aus. „Der Staat“ erscheint als etwas, das „den Bürger_innen“ entgegengesetzt ist und in seiner idealen Form eine Art (paternalistische) Instanz zu sein hat, die den Bürger_innen Demokratie sichert. (…)

Wirklich interessant würde es doch, wenn Leute wie Sascha Lobo einmal darüber nachdenken, welche Privilegien der (Überwachungs)Staat Menschen wie ihm bisher auch gesichert hat. (…)

Die Aussage, Leute wie Sascha Lobo würden etwas in selbstgerechter Weise skandalisieren, beinhaltet die Unterstellung, dass die Überwachungsaffäre insgesamt deutlich übertrieben wird. Und das dient ihrer Relativierung. Auch die Aussage “Die Empörung spiegelt – so meine Einschätzung – die Sehnsucht nach einem guten Vater Staat oder dem guten Regieren“ ist von der Konnotation her eindeutig und deutet zudem darauf hin, dass hier jemand ganz grundsätzlich missverstanden hat, wofür Netzaktivisten eintreten. Es geht ihnen nicht vordergründig um den guten Staat, sondern um die Freiheit des Einzelnen. Im übrigen entspricht der in dem Text von Fuckermothers kritisierte Gegensatz von Bürger und Staat exakt dem Modell unserer Grundrechte. Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Und warum das so ist und auch so sein muss, ist selten deutlicher zu Tage getreten als derzeit.

Der Text bei den Fuckermothers folgt insgesamt einem recht simplen Strickmuster. Nach einem feministischen Einsteig nutzt man das angerissene Thema, um Netzaktivisten zu diskreditieren, allerdings dann ohne wirklich erkennbaren Bezug zu feministischen Themen. Dem Text der Fuckermothers liegt letztendlich ein äußerst konservatives und staatstragendes Weltbild zugrunde.

Während dieser Beitrag also so tut als wäre er sachlich, obwohl er es nicht ist, erhebt die Polemik von Kerstin Ludwig zumindest nicht den Anspruch der Sachlichkeit. Lesenswert sind sie im Grunde aber beide nicht.

Das eigentlich Erstaunliche sind aber nicht die Texte, sondern die daraus resultierende Diskussion, bei der ich den dringenden Wunsch verspüre, mich zwischen alle Stühle zu setzen. Ich werde meine Blogbeiträge natürlich auch weiterhin gerne CARTA zur Verfügung stellen.

P.S.
Liebe Diskutanten,
sollte jemand meinen, dieser Blogbeitrag würde die Gelegenheit für eine deftige Kritik an Feministinnen bieten, dann werde ich ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Kommentarfunktion zu deaktivieren.

posted by Stadler at 23:29  

3.9.13

Facebook will wieder mal Nutzerdaten kommerziell verwerten

Facebook möchte seine Nutzungsbedingungen erneut ändern und zwar wiederum in relativ drastischer Weise zu Lasten der Nutzer, wie der Vorschlag für die „Erklärung der Rechte und Pflichten“ belegt. In der dortigen Ziff. 10 heißt es:

Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen und sonstige kommerzielle bzw. gesponserte Inhalte, die für unsere Nutzer und Werbetreibenden wertvoll sind, zur Verfügung zu stellen. Um uns dabei zu helfen, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:

1. Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. Wenn du eine bestimmte Zielgruppe für deine Inhalte oder Informationen ausgewählt hast, werden wir deine Auswahl bei deren Nutzung respektieren. Solltest du jünger als achtzehn (18) Jahre alt sein bzw. gemäß einer anderen gesetzlichen Altersgrenze als minderjährig gelten, versicherst du, dass mindestens ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter den Bedingungen dieses Abschnitts (sowie der Verwendung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen) in deinem Namen zugestimmt hat.

2. Wir geben deine Inhalte und Informationen nicht ohne deine Zustimmung an Werbetreibende weiter.

3. Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche kennzeichnen.

Facebook möchte also den Namen, das Profilbild und die Inhalte von Nutzern für kommerzielle Zwecke verwenden, sprich damit Geld verdienen.

Vor der Frage, ob diese Änderungen mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar sind, steht natürlich die Klärung der Frage, ob deutsches Recht überhaupt gilt. Man sollte sich hierbei freilich nicht von der Streitfrage ablenken lassen, ob Facebook an deutsches oder irisches Datenschutzrecht gebunden ist.

Denn hier geht es vordergründig um Nutzungsbedingungen und damit um AGB-Kontrolle. Es geht hierbei auch nicht primär um datenschutzrechtliche Fragen, sondern gerade auch um solche des Persönlichkeitsrechts und des Urheberrechts. Facebook regelt sogar selbst die Geltung von deutschem Recht. § 17 Nr. 3 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ enthält eine Ausnahmebestimmung für deutsche Nutzer dahingehend, dass diese Erklärung deutschem Recht unterliegt. Eine Rechtswahlklausel die ausländisches Recht zu Lasten eines Verbrauchers zur Anwendung bringen wollte, würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen und wäre nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Bei den neuen Regelungen von Facebook dürfte es sich inhaltlich um überraschende Klauseln im Sinne von § 305c BGB handeln. Man wird darüber hinaus aber auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB diskutieren können.

Die Regelung wonach kommerzielle Kommunikation nicht immer als solche gekennzeichnet wird, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG. Die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen ist wettbewerbswidrig. Zudem wird damit auch gegen § 6 Abs. 1 TMG verstoßen. Danach muss kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein. Es handelt sich hierbei übrigens um eine europarechtliche Vorgabe.

Es bleibt also festzuhalten, dass sich Facebook einmal mehr nicht um deutsches und europäisches Recht schert.

posted by Stadler at 09:09  

2.9.13

Merkel, NSA und der Datenschutz – Eine Nachbetrachtung zum TV-Duell

Derjenige Teil des gestrigen Fernsehduells zwischen Angela Merkel und Peer Steinbrück der sich mit der Spionagetätigkeit amerikanischer Geheimdienste wie NSA beschäftigt, ist eine kleine juristische Nachbetrachtung wert, auch wenn inhaltlich wenig Neues gesagt wurde.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mehrfach versucht zu betonen, dass ausländische Geheimdienste wie die NSA auf deutschem Boden keine flächendeckende Überwachungstätigkeiten entfalten. Auf Nachfrage hin wollte sie aber nicht ausschließen, dass die Kommunikation deutscher Staatsbürger außerhalb des deutschen Staatsgebiets überwacht wird, sofern diese über internationale Kommunikationswege läuft, was, wie wir wissen, sehr häufig der Fall ist. Das Internet ist eben gerade keine nationale Angelegenheit.

Interessanter war aber der rhetorische Schwenk den Angela Merkel dann vollzogen hat (ab Minute 2: 52). Sie behauptet nämlich, dass es „außerhalb des deutschen Staatsgebietes“ Länder geben würde, die ein völlig anderes Datenschutzrecht hätten und nennt anschließend ausdrücklich Großbritannien, USA und Irland.

Das ist datenschutzrechtlich in Bezug auf Großbritannien und Irland natürlich falsch. Denn beide Länder sind Mitglied der EU, d.h. dort wurden ebenfalls die Datenschutzrichtlinie und andere datenschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten der EU haben ein in weiten Teilen harmonisiertes Datenschutzrecht. Dass es in einigen Staaten wie Irland Defizite bei der Umsetzung gegeben hat, mag sein. Das rechtfertigt es aber nicht, so zu tun, als würde es innerhalb der EU ein vollkommen unterschiedliches und uneinheitliches Datenschutzniveau geben.

Das Problem ist ein ganz anderes. Das europäische Datenschutzrecht regelt den öffentlichen Bereich nicht. Der Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung – der von Angela Merkel im Fernsehduell auch explizit angesprochen wurde – klammert die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Behörden und öffentliche Stellen gezielt aus.

In Art. 2 Nr. 2 des Verorndungsentwurfs heißt es hierzu u.a.:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,
(…)
e) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

Das bedeutet, europäisches Datenschutzrecht soll auch künftig nicht für den Bereich der nationalen/inneren Sicherheit der Mitgliedsstaaten und den Bereich der Strafverfolgung gelten. Das heißt natürlich auch, dass die Tätigkeit von Geheimdiensten und Polizeibehörden nicht den datenschutzrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts unterliegt. Wenn also beispielsweise der britische Dienst GCHQ oder der BND Daten erhebt, dann wird dafür auch in Zukunft nicht das europäische Datenschutzrecht der Maßstab sein. Die USA unterliegen als Nicht-EU-Mitglied erst recht nicht den Bindungen des europäischen Datenschutzrechts. Man könnte allenfalls europäische Stellen (Unternehmen und öffentliche Stellen) dazu zwingen, keine Daten mehr an einen sog. unsicheren Drittstaat, für den man die USA dann halten müsste, zu übermitteln. Das würde allerdings den Internetverkehr zum Erliegen bringen und stellt vermutlich nicht mal ein halbwegs ernsthaftes Drohszenario dar, auf das man Verhandlungen aufbauen könnte. Das gilt umso mehr, als auch europäische Geheimdienste ganz ähnliche Überwachungsmaßnahmen praktizieren wie die US-Dienste.

Der Schwenk Angela Merkels auf die Datenschutzgrundverordnung hat also vom eigentlichen Thema abgelenkt und war eine typische Nebelkerze.

Was mich bei dem TV-Duell aber noch viel stärker erstaunt hat, als die erwartbaren Ausflüchte zur Geheimdienstaffäre, war beispielsweise die Aussage Merkels, Renten würden in Deutschland nicht besteuert werden. Und vier hochbezahlte Journalisten lassen ihr diese Falschbehauptung ohne jede Nachfrage durchgehen. Auch in der heutigen Berichterstattung habe ich dazu nichts gelesen. Von Fakten muss man sich in diesem Wahlkampf als Kanzlerin bzw. Kandidat offenbar nicht beirren lassen.

posted by Stadler at 16:45  
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