Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.9.22

OLG München zu den Aufklärungspflichten des Anbieters einer Business-Software-Lösung

 Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.08.2022

Az.: 20 U 3236/22 e (52 O 367/20 LG Landshut)

Leitsätze des Verfassers:

Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware ist als Mietvertrag zu qualifizieren.

Der Anbieter einer Buchungssoftware (für Hotels) muss von sich aus klären, welcher Art der Betrieb seines Kunden ist und welche Anforderungen die zu verwendende Buchungssoftware im Betrieb des Kunden erfüllen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Pflichtenheft hätte erstellt werden müssen, da der Softwareanbieter auch ohne ein solches Pflichtenheft als (allein) Fachkundiger die genannte Aufklärung betreiben muss.

Beschluss des OLG München:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.04.2022, Az. 52 O 367/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe:

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Rechtsfehler zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.

1. Kein Anspruch der Klägerin in Höhe von 6.600,58 € (Rechnung Nummer 11826393-DE03B vom 28.12.2018, Anl. K4)

a) Mit der genannten Rechnung macht die Klägerin die mit Vertrag vom 15.1.2018 (Anl. K1) vereinbarte jährliche Lizenzgebühr geltend.

b) Diese Gebühr kann die Klägerin nicht verlangen, da die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.9.2018 (Anl. K8) wirksam fristlos gekündigt hat.- 

aa) Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware (wie vorliegend) ist als Mietvertrag zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, Rn. 13 ff). Aus den Regelungen des Vertrags vom 15.1.2018 (K1) geht hervor, dass auch die Parteien den mietrechtlichen Charakter des zwischen ihnen begründeten Dauerschuldverhältnisses erkannten und wollten, so heißt es unter Ziff. 2. (Die Lizenz) „… ohne das Recht zur Untervermietung…“ (Anl. K1, S. 2 unten links) und unter Ziff. 5 (Gewährleistung) (b) (ii) „…Kündigung des Vertrags wegen Nichtgewährung des vertragsmäßi gen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) geltend machen.“ (Anl. K1, S. 4 linke Spalte Mitte).- – – – 

bb) Zutreffend hat das Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15.2.2021 nebst zweier Ergänzungsgutachten vom 14.7.2021 und 14.9.2021 festgestellt, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung am 10.9.2018 berechtigt war. Aufgrund der bei der Beklagten im Vordergrund stehenden langfristigen Vermietungen stellt es einen wesentlichen Mangel der angebotenen Software dar, dass in der zur Verfügung gestellten Version kein Pauschalpreis für monatsweise Vermietung (unabhängig von der Länge des konkreten Monats) eingestellt werden kann. Diesen Punkt hatte die Beklagte bereits kurz nach Installation der Software und Eröffnung des Hotels ab 1.5.2018 gerügt (E-Mail vom 16.5.2018, Anl. K 11 = B 7b). Ob – wie die Klägerin behauptet – eine entsprechende Anpassung der Software möglich wäre, kann offenbleiben, da auf die Rüge der Beklagten eine solche Anpassung nicht stattgefunden hat, sondern stattdessen mit E-Mail der Klägerin vom 30.5.2018 eine vorzeitige Vertragsbeendigung in Aussicht gestellt (Anl. B5) und mit Schreiben vom 13.8.2018 zum 14.1.2020 bestätigt wurde (Anl. K7). Die Nachbesserung ist damit als fehlgeschlagen iSv. Ziff. 5 (b) (ii) des Vertrags vom 15.1.2018 anzusehen, da die Klägerin bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend Gelegenheit hatte, eine entsprechende Anpassung der Software vorzunehmen (vgl. Ziff. 5 (b) (iii) des Vertrags). Einer Fristsetzung bedurfte es ausweislich der vertraglichen Regelung, insbesondere Ziff. 5 (Gewährleistung) (b) (iii) und Ziff. 8 (Laufzeit und Kündigung) (b), ausdrücklich nicht,.Weitere wesentliche Mängel liegen lt. Sachverständigengutachten darin, dass vor dem Check-In eines Gastes keine steuerlich anerkannte Rechnung (mit Mehrwertsteuer) erstellt werden kann, dass eine kalendarische Übersicht über die Buchungen lediglich wochenweise möglich ist, so dass bei typischerweise monatelangen Buchungen entsprechend viele Bildschirmseiten nacheinander aufgerufen werden müssen, und dass zwingend täglich ein Tagesabschluss durchzuführen ist, auch wenn es keine tagweisen Buchungen gab.Soweit die Klägerin unter Ziff. 7 der Berufungsbegründung pauschal „inhaltlich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gerichts in Bezug auf das erstellte Gutachten“ rügt, ist dem nicht zu entnehmen, welche Feststellungen genau damit angegriffen werden sollen. Zu dem eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten hatte die Klägerin zuletzt ausdrücklich keine Einwendungen mehr (Schriftsatz KV 15.10.2021, S. 1).

cc) Zu Recht hat das Landgericht die zu dem Inhalt der Vertragsverhandlungen angebotenen Zeugen nicht vernommen. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie ein Boardinghaus betreiben möchte, bei dem softwareseitig ein monatlicher Fixpreis, steuerlich einwandfreie Vorabrechnungen sowie monatsweise Kalenderübersichten erwartet werden. Denn sollte eine solche Aufklärung der Erwartungen der Beklagten unterblieben sein, wäre dies der Klägerin zuzurechnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte ihr als Spezialist angesichts der von ihr selbst erkannten fehlenden Erfahrung der Beklagten mit einem Buchungsprogrammen oblegen zu klären, welcher Art der Betrieb der Beklagten ist und welche Anforderungen sie an eine hierfür zu verwendende Buchungssoftware hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. 3. 1998, 19 U 228/97 unter 4 cc) = NJW-RR 1999, 51 ff (51).).Dabei kommt es entgegen der Rüge der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob tatsächlich ein Pflichtenheft hätte erstellt werden müssen, da auch ohne ein solches jedenfalls die Klägerin als (allein) Fachkundige die genannte Aufklärung hätte betreiben müssen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, das eine Anhörung der Zeugen ergeben hätte, dass die Beklagte sehr wohl über die Funktionalitäten der Standardsoftware vollumfänglich beraten und aufgeklärt wurde (Ziff. 11 der Berufungsbegründung), ist diese pauschale Behauptung nicht geeignet, eine ausreichende Aufklärung der Anforderungen seitens der Beklagten zu belegen. Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (“dass.. die seitens der Beklagten aufgeführten 5 Punkte im Schriftsatz vom 9.8.2019 während der Verhandlungen nie besprochen wurden“), dass der Beklagten gerade nicht offengelegt wurde, dass die Einstellung anderer Preise als „pro Nacht“, die Erstellung von Vorab-Rechnungen mit Mehrwertsteuer und eine Kalenderübersicht über mehr als eine Woche gleichzeitig nicht möglich sein würden.

dd) Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme vom Betrieb eines Boardinghauses durch die Beklagte ausgegangen sei, kann sie damit nicht gehört werden. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen, für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin zumindest einen Mischbetrieb (Betrieb eines Hotels und Boardinghauses) nicht bestritten (LGU S. 6). Tatsächlich hat die Klägerin sogar mit Schriftsatz vom 25.9.2019, dort S. 3, wörtlich vorgetragen: „Selbstverständlich war der Klägerin bewusst, dass es sich bei der Beklagten um ein Boardinghaus handelt“. Soweit sie in späteren Schriftsätzen bestritten hat, dass die Beklagte ein „reines Boardinghaus“ betreibe und unter Vorlage von Buchungsmasken vorgetragen hat, dass auch eine „nachtweise“ Buchung bei der Beklagten möglich sei, war dieser Vortrag nicht geeignet, die fehlende Geeignetheit der Software unter dem Gesichtspunkt der – nicht bestrittenen – (zumindest auch stattfindenden) längerfristigen Buchungen in Frage zu stellen.

2. Kein Anspruch der Klägerin in Höhe von 14.161- € (Rechnung Nr. 11811064-DE03B vom 31.5.2018, Anl. K5) und 147,- € (Rechnung Nr. 11811235-DE03B vom 15.6.2018, Anl. K6)

a) Mit diesen Rechnungen macht die Klägerin Installations- und damit zusammenhängende Fahrtkosten geltend.

b) Bei der Installation handelt es sich um eine weitere mit Vertrag vom 15.1.2018 vereinbarte Leistung, die dazu führt, dass es sich insgesamt um einen zusammengesetzten Vertrag handelt, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, Rn. 21). Auf die Installation als solche sowie der Durchführung von Updates und Datensicherungen ist Werkvertragsrecht anzuwenden. – – 

c) Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Installation als solche mangelhaft ist. Denn diese Leistungen wären nicht angefallen, wenn die Beklagte vor Vertragsschluss darüber aufgeklärt worden wäre, was das angebotene System kann (bzw. nicht kann) und eine Bestellung mithin unterblieben wäre. Es handelt sich damit um unnütze Aufwendungen der Beklagten, welche die Klägerin durch pflichtwidriges Verhalten iSv. §§ 280, 311 Abs. 1 BGB verursacht hat, so dass die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Schadenersatzanspruchs Befreiung von diesen noch offenen Verbindlichkeiten verlangen kann.- – – – 

3. Anspruch der Beklagten in Höhe von 6.875,61 € nebst Zinsen

a) Es handelt sich (wohl) um die Lizenzgebühr für das erste Jahr.

b) Zwar war dieser Anspruch der Klägerin bereits vor der am 10.9.2018 erklärten fristlosen Kündigung fällig geworden und blieb nach der Regelung in Ziff. 6 (c) des Vertrags vom 15.1.2018 (Anl. K1) grundsätzlich weiter geschuldet. Allerdings gilt insoweit ebenfalls, dass der Beklagten infolge der unterbliebenen Aufklärung ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280, 311 Abs. 2 BGB zusteht, der in diesem Punkt auf Rückgängigmachung des Vertrags und somit Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung gerichtet ist.

Der Senat regt dringend an, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Rücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

posted by Thomas Stadler at 18:04  

9.3.22

Twitter erneut zur Unterlassung einer Account-Sperrung verurteilt

Das Landgericht Dortmund hat Twitter mit Urteil vom 25.02.2022 (17 O 7/21) einmal mehr zur Unterlassung der Sperrung eines Accounts verurteilt.

Hier das Urteil:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 

der Frau (…)

Verfügungsklägerin, 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SSB Söder Berlinger Rechtsanwälte PartGmbB, Arabellastr. 17, 81925 München, 

gegen 

die Twitter International Company, vertreten durch Laurence O’Brien, Robert O’Shea,, One Cumberland Place, Fenian Street, 0207 Dublin 2, Irland, 

Verfügungsbeklagte, 

Prozessbevollmächtigte (…)

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022 durch den Richter am Landgericht Dr. Wiethoff als Einzelrichter 

beschlossen: 

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den Account der Antragstellerin (…) auf twitter.com weg der nachfolgenden Äußerung zu sperren: 2 

„@Cidhappens Ich bin 2x geimpft. Sollen die doch ihren Beamtmungsschlauch kriegen. Bitte ohne Betäubung.“ 

Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht: 

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft 

oder 

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren. 

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. 

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. 

Gründe 

I. 

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 

Die Verfügungsklägerin begehrt die Wiederherstellung ihres Twitter-Accountes, nachdem dieser wegen der aus dem Tenor ersichtlichen Tweets gelöscht worden war. In der Mitteilung der Beklagten von 26.06.2021 (vgl. Blatt 11 der Akte) heißt es: 

„ Hallo (…)

dein Account (…) wurde wegen eines Verstoßes gegen die Twitter Regeln gesperrt….“ 

Sodann nimmt die Verfügungsbeklagte Bezug auf den streitbefangenen Tweet der Beklagten. Auf die weiteren Einzelheiten der Mitteilung wird verwiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, 

wie erkannt. 

Die Verfügungsbeklagte beantragt, 

den Antrag zurückzuweisen. 

Die Verfügungsbeklagte vertritt unter anderem die Rechtsauffassung, die erfolgte Sperrung sei aufgrund strafrechtlich relevanter Inhalte und auch wegen weiterer zurückliegender Verstöße der Verfügungsklägerin gerechtfertigt. 

II. 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. 

1. Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch hat und auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vorliegt. 

a) Die Verfügungsklägerin hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, den am 26.06.2021 gesperrten Account wieder freizuschalten. 

aa) Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen die Verfügungsbeklagte die Pflicht hat, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die die Klägerin in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen und den Account nicht grundlos sperren darf.

bb) Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Sperrung des Accounts der Verfügungsklägerin schon deshalb verstoßen, weil sie sich nicht an die vom Bundesgerichtshof entwickelten formalen Vorgaben für die Sperrung eines Accounts gehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.07.2021 der über die zivilrechtlichen Generalklauseln ins Privatrecht ausstrahlenden mittelbaren Werteordnung der Grundrechte im Rahmen einer praktischen Konkordanz insoweit Rechnung getragen, dass vor einer Sperrung die Anhörung des betroffenen Nutzers erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20). 

cc) An dieser vorherigen Anhörung fehlt es hier bereits. Eine nachträgliche Überprüfung der Entscheidung mit Neubescheidung nach Anhörung der Verfügungsklägerin liegt ebensowenig vor. 

b) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit andere Verstöße begangen hat, weil sie die Sperrung ausweislich ihrer Mitteilung vom 26.06.2021 „wegen eines Verstoßes“ ausgesprochen hat. Dass der Verfügungsbeklagte in der Mitteilung nur „insbesondere“ auf den streitbefangenen Verstoß Bezug nimmt, ändert an der Bewertung der Kammer nichts, weil diese – selbst verursachten – Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen. 

c) Soweit die Beklagte einwendet, die Sperrung des Accounts sei rechtmäßig, weil der Inhalt des Tweets strafrechtliche Relevanz habe, ändert auch dieser Einwand an der Einschätzung der Kammer nichts. Denn hier geht es nicht um die Frage der Lösung eines Tweet mit – etwaig – strafrechtlich relevantem Inhalt, sondern um die Sperrung des Accounts, so dass – auch – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vorherige Anhörung sachgerecht und erforderlich gewesen wäre.

2. Auch der Verfügungsgrund liegt vor. Mit Blick auf die mit der Sperrung einhergehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit ist ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsachverfahrens mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Dies gilt im hiesigen Verfahren jedenfalls deshalb, weil allein durch die Notwendigkeit mehrerer Zustellversuche bei der Beklagte mehr als 4 Monate verstrichen sind. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG stellt die begehrte Leistungsverfügung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 – 18 W 1294/18). 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. 

(Hinweis: Das Urteil stammt aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.)

posted by Thomas Stadler at 14:47  

4.2.22

Ist Hass keine Meinung? Eine Anmerkung zum Künast-Beschluss des BVerfG

Der Fall hatte große mediale Aufmerksamkeit erregt. Die Grünen-Politikerin Renate Künast ist via Facebook massiv beschimpft worden, die 22 Einzeläußerungen, die die Politikerin beanstandet, sind im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2021 (Az.: 1 BvR 1073/20) unter Randziffer 7 – unter Auslassung der derbsten Beleidigungen – wörtlich wiedergegeben. Renate Künast hat im Anschluss versucht, gestützt auf § 14 Abs. 3 TMG (alte Fassung), beim Landgericht Berlin zu erwirken, dass Facebook Auskunft über die Verfasser der Postings erteilen muss. Das Landgericht Berlin hat den Antrag zunächst vollständig zurückgewiesen, weil es bei sämtlichen 22 Äußerungen der Ansicht war, dass die Meinungsfreiheit überwiegt. Auf die Beschwerde Künasts hin, hat das Landgericht seine Entscheidung selbst abgeändert und eine Auskunft im Hinblick auf sechs Postings verfügt. Diese Entscheidung hat das Kammergericht teilweise aufgehoben und eine Beauskunftung im Bezug auf weitere fünf Äußerungen angeordnet. Aber auch das Kammergericht hielt noch insgesamt elf Postings für äußerungsrechtlich zulässig.

Auf die Verfassungsbeschwerde von Künast hat das BVerfG jetzt die Entscheidung des Kammgerichts vollständig aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das KG zurückverwiesen.

Im Kern beanstandet das Bundesverfassungsgericht, dass sich das Kammgericht auf die Frage beschränkt, ob eine sog. Schmähkritik vorliegt und anschließend, nachdem die Schmähkritik verneint wurde, keinerlei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits mehr vornimmt.

Das BVerfG führt dazu u.a. aus:

Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Der von ihm formulierte Obersatz, es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erreiche nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen, belegt indes, dass das Kammergericht unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon ausgeht, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liege aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vor, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. 4

aa) Dieses Fehlverständnis hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Beleidigungstatbestands setzt sich bei den Ausführungen des Fachgerichts zur Äußerung „Pädophilen-Trulla“ fort. 4

(1) Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an, wenn es feststellt, dass wegen der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen seien. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann aber an die Sonderform der Schmähkritik an. Es stellt entscheidend darauf ab, die strengen Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten an eine Schmähkritik und einen Wertungsexzess zu stellen seien, lägen nicht vor, weil die auf die Einstellung und geistige Verfassung der Beschwerdeführerin bezogenen Kommentare noch einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufwiesen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Äußerung in den Fokus geraten sei. Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor.


Der Beschluss des BVerfG bedeutet allerdings nicht, dass damit die Entscheidung des Kammergerichts zwingend vorgezeichnet ist.

Denn im Ausgangspunkt muss man sehen, dass die jetzt noch in Rede stehenden Äußerungen allesamt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen und das Kammergericht nun etwas sauberer für jede einzelne Äußerung abwägen muss, ob das Persönlichkeitsrecht von Künast in jedem einzelnen Fall überwiegt.

In diese Abwägung wird einzustellen sein, dass es sich bei Frau Künast um eine Politikerin handelt und sich Politiker nach der Rechtsprechung von EGMR und BVerfG im öffentlichen Meinungskampf verbal mehr als andere auch sehr scharfe Äußerungen gefallen lassen müssen. Diesen Punkt erörtert das BVerfG in seinem Beschluss unter dem Schlagwort „Machtkritik“. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Frau Künast letztlich nur in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. Denn Hintergrund war die wiederaufkommende Debatte über die Haltung der Grünen zu Pädophile in den 80’er Jahren und ein Zwischenruf von Renate Künast im Berliner Abgeordnetenhaus und damit ihre politische Tätigkeit und ihr öffentliches Wirken. Allerdings wird dennoch zu fragen sein, inwieweit für die Äußerungen ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. Auch die Eingriffsintensität der einzelnen Äußerungen, die maßgeblich von der konkreten Wortwahl abhängt und die hier durchaus unterschiedlich hoch ist, ist von Bedeutung.

Das Problem der Entscheidung des Kammergerichts ist vor allem die fehlende Differenzierung. Die Berliner Richter haben überhaupt nur zwei Aussagen konkret bewertet, ohne die vom BVerfG geforderte Abwägung vorzunehmen und in Bezug auf die restlichen Äußerungen nur ergänzt, dass für sie dasselbe gelten soll.

Es ist also nicht auszuschließen, dass einige der Aussagen vom Kammgericht auch weiterhin nicht als strafrechtliche Beleidigung bewertet werden. Dies dürfte insbesondere die Aussagen betreffen, die aufgrund ihrer Wortwahl schon eine eher geringe Eingriffsintensität aufweisen, wie beispielsweise „Die sind alle so krank im Kopf“

„Hass ist keine Meinung“ schrieb Renate Künast als Reaktion auf ihre erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Twitter. Das klingt griffig, ist es aber in rechtlicher Hinsicht nicht. Alle Einzeläußerungen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, fallen in den Schutzbereich von Art. 5 GG und müssen gegen das Persönlichkeitsrecht von Frau Künast abgewogen werden. Das Ergebnis dieser Abwägung hat das BVerfG aber nicht vorgegeben, eine klare „Segelanweisung“, wie das Kammergericht im Ergebnis zu entscheiden hat, enthält der Beschluss nicht.

Man darf also durchaus gespannt sein, wie das KG mit der Vorgabe aus Karlsruhe umgehen wird.

posted by Thomas Stadler at 16:57  

22.12.21

BVerfG zur Frage, ob man Xavier Naidoo einen Antisemiten nennen darf

Wenn man dem Rauschen im digitalen Blätterwald glauben darf, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Xavier Naidoo, ein Popstar mit merkwürdigen politischen Ansichten, als Antisemit bezeichnet werden darf.

Auch wenn das BVerfG das so nicht entschieden, sondern nur Urteile des OLG Nürnberg und des Landgerichts Regensburg aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, kann man diese Schlussfolgerung aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.11.2021 (Az.: 1 BvR 11/20) durchaus ziehen.

Die Beschwerdeführerin hatte als Fachreferentin einer Stiftung im Sommer 2017 einen Vortrag zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifika“ gehalten und hierbei über Naidoo folgendes gesagt:

Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der Aussage verurteilt, auf die Verfassungsbeschwerde der Referentin hin, hat das Bundesverfassungsgericht diese Urteile jetzt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit aufgehoben.

Das Verfassungsgericht stellt im Kern darauf ab, dass die Zivilgerichte die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf verkannt haben.

Das BVerfG führt dazu insbesondere aus:

Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen sei der Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem Publikum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Beitrag nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt hat, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörtert – namentlich ob der Kläger als bekannter Sänger in seinen Liedtexten und durch seine Äußerungen antisemitische Klischees und Ressentiments bedient. Auch eine überspitzte Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung der Äußernden (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24). Zudem muss, wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25).

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, Rn. 25). Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).

Die Ausführungen des BVerfG sind deutlich und stellen zentral auf zwei Aspekte ab. Die Beschwerdeführerin erörtert eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und Naidoo hat mit seinen Texten und seinem Verhalten im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, weshalb er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen muss, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

Die Aussage, es sei strukturell nachweisbar, dass Naidoo Antisemit ist, hat das Gericht übrigens nicht als Tatsachenbehauptung angesehen, sondern als Werturteil, weshalb es auch nicht auf die Frage der Beweisbarkeit ankommt.

Angesichts der Deutlichkeit der Ausführungen des höchsten deutschen Gerichts, wird das Landgericht kaum erneut verurteilen können.

Die Entscheidung des BVerfG stellt einen großen Sieg der Meinungsfreiheit dar und ich könnte mir vorstellen, dass Danger Dan, der in dem vielleicht meistdiskutierten Song des Jahres Jürgen Elsässer einen Antisemiten genannt hatte, heute wieder mal einen Sekt öffnet.

posted by Thomas Stadler at 18:14  

16.12.21

Telegram: Welche Maßnahmen kann der Staat ergreifen?

Die Forderung nach einer Regulierung des Messengerdienstes Telegram ist derzeit in aller Munde. Der neue Justizminister Buschmann hält ein staatliches Vorgehen gegen Telegram auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) für möglich. Adressat des NetzDG sind nach der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 aber nur sog. soziale Netzwerke. Das Gesetz definiert sie als

Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).

Demgegenüber nimmt das NetzDG in § 1 Abs. 1 S. 3

 Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind

ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Hier zeigt sich schon der erste Schwachpunkt der gesetzlichen Regelung, denn wie multifunktionale Dienste einzuordnen sind, bleibt unklar. Wenn man Telegram im Sinne einer Entweder-Oder-Logik nur als soziales Netzwerk oder als einen zur Individualkommunikation bestimmten Dienst betrachten kann, ist die Zuordnung eindeutig. Messengerdienste dienen vorrangig der Individualkommunikation und sind keine sozialen Netze.

In der Diskussion wird nun aber häufiger die Ansicht vertreten, man müsse Teildienste wie Gruppen oder Channels als (eigene) soziale Netzwerke qualifizieren. An dieser Stelle erscheint zunächst aber etwas mehr Differenzierung nötig. Channels, die keine Interaktion der Nutzer ermöglichen, sondern nur wie ein Nachrichtenkanal (Des-) Informationen lediglich ausspielen, sind keine sozialen Netze. Bei Gruppen kommt es darauf an, ob die Gruppe für jedermann offen ist und jeder Nutzer nach einem Betritt zur Gruppe auch sämtliche Inhalte aufrufen und mit anderen Nutzern interagieren kann. Geschlossene Nutzergruppen wird man demgegenüber kaum als soziale Netze einstufen können.

Wenn man also offene und für jedermann zugängliche Telegramgruppen als soziale Netzwerke betrachten möchte, ist die nächste Frage, wer der Anbieter solcher sozialer Medien ist. Denn die Entscheidung darüber, überhaupt eine Gruppe zu eröffnen und diese Gruppe für jeden beliebigen Nutzer zugänglich zu machen, trifft nicht Telegram, sondern der Admin/Owner der Gruppe. Deshalb wird man auch nur den Owner der Gruppe als Anbieter des sozialen Netzwerks Gruppe sehen können, während Telegram lediglich die technische Plattform bietet.

An diese Erkenntnis schließt sich dann allerdings ein weiterer Problempunkt an. Denn das NetzDG gilt nur für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben. Und das wird auf den Owner einer Gruppe zumeist nicht zutreffen. Darüber hinaus, sind soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen Nutzern im Inland nach § 1 Abs. 2 NetzDG von den wesentlichen gesetzlichen Pflichten befreit. Die Nutzeranzahl der Telegramgruppen ist aber auf 200.000 begrenzt, so dass die gesetzliche Grenze nicht überschritten wird.

Es zeigt sich also, dass das NetzDG aus verschiedenen Gründen keine geeignete Grundlage für ein Vorgehen gegen Telegram bietet. Die Aussage von Justizminister Marco Buschmann, wonach das NetzDG keine pauschalen Ausnahmen für Messenger-Dienste wie Telegram kennen würde, erweist sich also als unzutreffend.

Erfolgsversprechender erscheint ein Rückgriff auf die gute alte Störerhaftung. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Intermediäre wie Hoster, die fremde Inhalte zum Abruf bereithalten einer eingeschränkten Haftung unterliegen, sofern sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Das setzt insbesondere voraus, dass ein solcher Anbieter über einen konkreten rechtswidrigen Inhalt in Kenntnis gesetzt wird und anschließend untätig bleibt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung des BGH, beginnend mit der Entscheidung Blogpost, einen Prüfprozess entwickelt, den der BGH in weiteren Entscheidungen zu Bewertungsportalen wie Jameda immer weiter ausdifferenziert hat.

Danach könnte Telegram also, auf konkreten Hinweis hin verpflichtet sein, rechtswidrige Inhalte zu entfernen.

Ob der Ansatz, auf Apple und Google einzuwirken, um Telegram aus den Appstores zu nehmen, einen rechtlich gangbaren Weg darstellt, erscheint zumindest auf den ersten Blick fraglich. Denn bei Telegram handelt es es sich in jedem Fall um einen legalen und legitimen Messengerdienst, dessen komplette Verbannung wegen einzelner rechtswidriger Inhalte in Gruppen nicht gerechtfertigt erscheint. Dies kann allenfalls ultima ratio sein, wenn alle anderen denkbaren Mittel und Wege auf Telegram mit Blick auf die Löschung rechtswidriger Inhalte, erfolglos geblieben sind.

posted by Thomas Stadler at 18:25  

26.11.21

EuGH zum sog. Inbox-Advertising

Speziell die Nutzer von kostenlosen E-Mail-Diensten wie GMX kennen das Phänomen. In seiner Inbox findet man immer wieder Werbeanzeigen, die wie E-Mails aussehen, bei denen es sich aber um bezahlte Werbeanzeigen handelt, die einem vom Freemailer direkt in die Inbox gepusht werden.

Der EuGH hat hierzu jetzt entschieden (Urteil vom 25.11.2021, Az.: C‑102/20), dass dieses Inbox-Advertising nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung informiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.

Ohne eine ausreichende Einwilligung liegt folglich eine unzulässige Werbe-E-Mail vor.

Eine solche Einwilligung des Nutzers wird der Mail-Provider freilich kaum wirksam einholen können. Denn eine Werbeeinwilligung muss sich immer auf ein bestimmtes (werbendes) Unternehmen beziehen und auf konkret bezeichnete Waren- und Dienstleistungen. Das Geschäftsmodell des Mail-Providers besteht aber gerade darin, diese „Werbeflächen“ beliebigen Unternehmen anzubieten.

posted by Thomas Stadler at 16:48  

22.11.21

Würde eine Impfpflicht Grundrechte verletzen?

Das Diskussionsthema der Stunde ist die Einführung einer berufsspezifischen oder gar generellen Pflicht, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.

In der Diskussion hört man häufiger die Ansicht, eine Impfpflicht sei verfassungsrechtlich problematisch. Was ist davon zu halten? Es gibt nationale Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG und aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die deutlich machen, dass weder eine allgemeine noch eine berufsspezifische Impfpflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Das BVerwG hatte bereits im Jahre 1959 einen Zwang sich gegen Pocken impfen zu lassen, unbeanstandet gelassen und insoweit einen recht großzügigen Maßstab angelegt:

Die Vereinbarkeit des Impfzwanges mit dem Grundgesetz ist zu bejahen. Die Impfung stellt zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Er fällt jedoch unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit wird nicht durch einen Eingriff angetastet dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist. Auch im Parlamentarischen Rat war man sich bei der Schaffung dieses Grundrechts darüber einig, daß der Impfzwang ihm nicht widerspricht (vgl. Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 1 S. 60). Im übrigen sind dem Gericht bei der Prüfung der Frage, ob das Impfgesetz ein erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Pockenseuche ist, enge Grenzen gezogen. Es handelt sich bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 nicht wie bei Art. 12 um ein Grundrecht, das in sich Bereiche schwächeren und stärkeren Freiheitsschutzes enthält und bei dem nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [409]) entwickelten Grundsätzen im Falle eines Eingriffs des Gesetzgebers jedesmal geprüft werden muß, ob gesetzliche Maßnahmen auf den vorausliegenden Stufen nicht ausgereicht hätten ob also der tatsächliche Eingriff „zwingend geboten“ war. Bei einem Grundrecht, das in sich keine abgestuften Schutzbereiche enthält, ist der Gesetzgeber in der Wahl seiner Mittel freier gestellt. Erst die eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll führt hier zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit (BVerfGE 2, 266 [280/281]). Die Frage, ob die vom Impfgesetz getroffene Regelung eindeutig unangemessen und ungeeignet zur Bekämpfung der Pockenseuche ist, kann aber nur in verneinendem Sinn beantwortet werden.

Nach Ansicht des BVerwG ist eine Impfpflicht auf gesetzlicher Grundlage in grundrechtlicher Hinsicht nur dann zu beanstanden, wenn sie eindeutig ungeeignet und unangemessen wäre.

Das BVerfG hat sich im Jahr 2020, allerdings nur im Rahmen einer Eilentscheidung mit der aktuellen Masernimpfpflicht, die eine Zugangsvoraussetzung zu Kindertagesstätten schafft, befasst und es abgelehnt, die entsprechenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft zu setzen. Auch wenn hier die Hauptsachenentscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht, betont das BVerfG die Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger und den legitimen Zweck der Impfung, die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern:

Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

Den Aspekt der Schutzpflicht, die den Staat dazu anhält, die Gesundheit und das Leben seiner Bürger zu schützen, sollte man auch in der aktuellen Diskussion nicht unterschätzen. Denn am Ende kann man daraus u.U. sogar den Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber ableiten, in der aktuellen Situation eine Corona-Impfpflicht zu schaffen. Denn es geht nicht nur darum, die Pandemie zu bekämpfen, sondern auch darum, zu gewährleisten, dass jeder der eine ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus benötigt, diese auch bekommt.

Nicht minder interessant sind aktuelle Entscheidungen des EGMR. In einer Hauptsacheentscheidung vom 08.04.2021 sieht der EGMR in einer Impfpflicht für Kinder als Voraussetzung dafür, den Kindergarten zu besuchen, keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und betont ähnlich wie schon einst das BVerwG einen weiten „margin of appreciation„.

In einer Entscheidung vom 09.09.2021 hat es der EGMR zudem abgelehnt, die Corona-Impfpflicht für Gesundheitspersonal in Griechenland vorübergehend auszusetzen.

Es gibt also bislang wenig Anhaltspunkte für die These, eine deutsche Coronaimpfpflicht auf gesetzlicher Grundlage, könnte in Karlsruhe scheitern oder vom EGMR beanstandet werden.

Möglicherweise wäre eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen verfassungsrechtlich sogar problematischer als eine allgemeine Impfpflicht. Denn die Ungleichbehandlung bestimmter Berufsgruppen, denen man damit ja etwas abverlangt, das den Rest der Bevölkerung nicht trifft, bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. Und sie bleibt natürlich im Vergleich zu einer generellen Impfpflicht in ihrer Wirkung überschaubar.

Impfpflicht sollte übrigens nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Staat körperlichen Zwang anwendet, um die Impfung durchzusetzen. Vielmehr wird man einerseits Ungeeimpfte im Sinne einer strikten 2G-Logik vom Zugang zum sozialen und beruflichen Leben ausschließen und andererseits den Verstoß gegen die Impfpflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegen.

Das Grundgesetz verbietet eine generelle Impflicht also nicht, zumindest nicht grundsätzlich.

posted by Thomas Stadler at 22:47  

4.8.20

BGH zum Recht auf Vergessen

Der BGH hat am 27.07.2020 in zwei Verfahren (VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) über das Recht auf Vergessenwerden entschieden. Bislang liegt hierzu nur eine Pressemitteilung vor, deren Kernsätze ich wie folgt zusammenfassen würde:

1. Ergebnisoffene Grundrechtsabwägung

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.

2. Keine Privilegierung der Suchmaschine mehr!

Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Die spannende Frage hierbei bleibt, in welchem Umfang der BGH die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen aufgeben will. Hierzu müssen die Urteilsgründe abgewartet werden.

3. (Fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Berichterstattung ist maßgeblich

Nach den skizzierten Grundsätzen haben im konkreten Fall die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren zukommt.

4. Keine Anwendung von nationalem Recht, Europäische Grundrechte maßgeblich

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Die Grundrechte des GG sind also nicht Prüfungsmaßstab.

posted by Thomas Stadler at 10:07  

16.4.20

Leben mit dem Virus

Die äußerst restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wurden jetzt mindestens bis zum 03.05.2020, in Bayern weitgehend gar bis zum 10.05.2020 verlängert.

Der Journalist Falk Steiner bringt es gut auf den Punkt. Der Staat agiert nach dem Motto „viel hilft viel“, weil wir im Grunde bislang nichts darüber wissen, welche Maßnahmen effektiv sind und welche nicht. Es wäre natürlich schön, wenn man nicht die Gießkanne nehmen müsste, sondern den Gartenschlauch benutzen könnte. 

Ob wir die Risiken von Corona richtig einschätzen, weiß ich nicht. Aber ich bin mir sicher, dass wir die Folgen für den Einzelnen, die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Kultur noch deutlich unterschätzen, weil wir das volle Ausmaß dessen, was auf uns zukommen wird, noch nicht erkennen können.

Wir haben aber ein ganzes Bündel drohender und zum Teil bereits eingetretener Folgen, die der Shutdown nach sich zieht. Eine unvollständige Aufzählung soll das verdeutlichen: Drohende Massenarbeitslosigkeit, die Zunahme häuslicher Gewalt, die Zunahme psychischer Erkrankungen, alte Menschen, die vereinsamt im Pflegeheim sterben, weil die Angehörigen sie nicht mehr besuchen dürfen, die Situation in Flüchtlingsunterkünften, die fehlende Beschulung der Kinder und der damit einhergehende Anstieg der Bildungsungerechtigkeit, Unternehmensinsolvenzen in erheblichem Ausmaß, massive Einschränkung mehrerer Grundrechte über Monate hinweg, keine ausreichende ärztliche Behandlung anderer Patienten, weil notwendige OP’s wegen Covid-19 verschoben werden, Situation für Obdachlose, weil Unterkünfte und Tafeln geschlossen bleiben, Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, die vor dem Aus stehen.

Wir haben noch nicht erkannt, wie drastisch es vermutlich werden wird. Und die Frage wird irgendwann auch die sein, ob diese Gesellschaft die massiven Konsequenzen, die ein langer Shutdown mit sich bringt, ertragen will und ertragen kann.

Trotzdem möchte ich die Entscheidungen, die Spitzenpolitiker aktuell treffen, nicht treffen müssen. Die erhebliche Einschränkung von Bürgerrechten verursacht bei mir dennoch ein beträchtliches Störgefühl. Ebenso wie die Perspektive, dass viele Schüler, gerade in Bayern, vermutlich nicht vor Juni in ihre Klassenzimmer zurückkehren werden. Nach einer ersten Welle der Kurzarbeit werden wir einen sprunghaften Anstieg der Arbeitslosenzahlen erleben und Unternehmensinsolvenzen in einem bisher nie dagewesenen Umfang.

Je länger die Maßnahmen andauern und je häufiger sie verlängert werden, umso mehr stellt sich die Frage der Recht- und Verhältnismäßigkeit. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit existiert im Moment faktisch nicht mehr, die Grundrechte auf Freizügigkeit, Berufs- und Religionsfreiheit sind erheblich eingeschränkt. Bereits jetzt gibt es kontroverse Diskussionen darüber, ob und in welchem Umfang die getroffenen Maßnahmen rechts- und verfassungskonform sind. Aber nur weil man die getroffenen, sehr grundrechtsintensiven Maßnahmen, die zunächst bis 19.4. befristet waren, noch für rechtskonform halten konnte, heißt das nicht, dass das für weitere Verlängerungen ohne weiteres ebenfalls gilt.

Das BVerfG hat gerade heute ein Versammlungsverbot in Hessen gekippt (Beschluss vom 16.04.2020, Az.: 1 BvR 828/20). Das Gericht nimmt an, dass jedenfalls die hessische Corona-Verordnung nicht auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz verbieten würde, weshalb die Behörde, die von einem generellen Versammlungsverbot ausging, ihr Ermessen nicht ausgeübt hat. Ob ein vollständiges Versammlungsverbot durch Rechtsverordnung regelbar wäre, lässt das BVerfG zwar offen, aber explizit wird das m.W. auch in keinem Bundesland so geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichtsentscheidungen zunehmen werden, die einzelne Corona-Maßnahmen beanstanden.

Ob wir die Risiken von Corona für Deutschland überschätzen, weiß ich nicht, halte das aber für möglich. Was mir jedenfalls fehlt, ist eine klar kommunizierte politische Strategie. Geht es (nur) darum, den Kliniknotstand zu verhindern, sind vielleicht andere Maßnahmen notwendig bzw. ausreichend, als für den Versuch, die Pandemie vollständig einzudämmen. Letzteres erscheint mir allerdings sowohl illusorisch, weil das bedeuten würde, dass man die sehr restriktiven Maßnahmen mindestens das ganze Jahr über beibehalten müsste, als auch rechtlich bedenklich. Denn dieser Staat verfolgt gerade, wenn es um das Thema Mobilität geht, einen risikobasierten Ansatz und nicht den Ansatz eines absoluten Lebensschutzes. Ginge es tatsächlich um Leben oder Tod, müssten zunächst alle Kraftfahrzeuge verboten werden, wie Oliver Lepsius im Verfassungsblag schon so treffend angemerkt hat. Gerade wenn es um Bewegungsfreiheit geht, nehmen wir Unfalltote als Preis der Mobilität in Kauf. Es wäre daher inkonsequent, bei der Bekämpfung von Corona nunmehr das Konzept eines absoluten Lebensschutzes zu propagieren. Das aus meiner Sicht einzig legitime Ziel, kann daher nur darin bestehen, die Verbreitung des Virus so stark einzudämmen, dass ein Kollaps des Kliniksystems vermieden wird und sich keine italienischen Verhältnisse einstellen, in denen Menschen deshalb sterben, weil sie in den Krankenhäusern nicht mehr behandelt werden können.

Was ist also die derzeitige Strategie der Regierungen von Bund und Ländern? Es gibt dazu zumindest ein geleaktes Strategiepapier des Bundesinnenministeriums, in dem Konturen sichtbar werden. Allerdings ist dieses Papier bereits mehrere Wochen alt und erscheint überholt, zumal das dort skizzierte optimistischste Szenario einer schnellen Kontrolle davon ausging, dass es nach Ostern keine weiteren Beschränkungen geben wird. Über dieses Stadium sind wird also bereits hinaus.

Angela Merkel hat gestern den sog. Reproduktionsfaktor zur maßgeblichen Kennzahl erhoben. Diese Zahl gibt an, wieviele andere Menschen ein Infizierter ansteckt. Bei einem Reproduktionsfaktor von 1,2 sieht Merkel das Gesundheitssystems im Juli an seiner Belastungsgrenze. Dieser Ansatz geht offensichtlich auf Berechnungen von Forschern des Helmholtz Instituts zurück, die fordern, den Reproduktionsfaktor dauerhaft unter 1 zu drücken, was erfordern würde die jetzigen Maßnahmen noch mehrere Wochen aufrecht zu erhalten, um dann noch ausgiebiger zu testen und bei jeder Neuinfektion die Infektionskette nachvollziehen zu können. Ob der Ansatz in dieser Form erfolgversprechend ist oder am Ende doch dazu führt, dass die jetzigen Maßnahmen mehr oder minder unverändert viele Monate aufrecht erhalten werden sollen, bleibt abzuwarten. Das Ziel ist vorläufig erreicht, nachdem der Reproduktionsfaktor Stand heute laut Robert Koch Institut sogar auf 0,7 gesunken ist. Es bleibt allerdings unklar, welche Maßnahmen tatsächlich notwendig sind, um ihn dauerhaft unter 1 zu halten.

Man kann also festhalten, dass die Politik derzeit keine ganz klar erkennbare Strategie verfolgt und vor allem keinen konkreten Zeitplan hat. Spannend wird auch der Blick nach Schweden bleiben, praktisch das einzige europäische Land ohne Shutdown. Die Zahl der Todesfälle ist dort zwar pro Kopf deutlich höher als in Deutschland, andererseits sind dort aber bislang (noch) keine Verhältnisse, wie in Italien, Spanien oder New York zu beklagen. Gibt es evtl. also doch einen Mittelweg, der es ermöglicht einen Kliniknotstand zu verhindern, ohne das öffentliche Leben komplett runterzufahren?

Update vom 22.04.2020 (Von der Brechstange zum Florett)

Der Blick auf die Zahlen des RKI scheint insgesamt vor allem einen Beleg dafür zu bieten, dass diese Zahlen mit Vorsicht zu genießen sind. Die sog. Reproduktionszahl (R) war interessanterweise um den 10./11.3. mit über 3 am höchsten und ist anschließend stark gefallen. Bereits am 20.03. also ca. zu Beginn des landesweiten Shutdowns war der Wert schon auf ca. 1 gesunken und verharrt seither mit gewissen Schwankungen immer um die Marke von 1 herum. Das ist insofern erstaunlich, als der Shutdown danach keinen deutlich erkennbaren Effekt gezeigt hätte. Was allerdings nicht zum starken Anstieg der Verdoppelungszeit und auch zum Rückgang der offiziellen Zahl der Neuinfizierten passt, zumal die Zahl der Genesenen mittlerweile höher ist, als die der Neuninfizierten.

Wer sich jetzt fragt, wie man die Reproduktionszahl überhaupt ermittelt, wenn man aktuell keine systematische Nachverfolgung der Infektionsketten praktiziert, wird überrascht sein. Das RKI schätzt diesen Wert. Wie nahe diese Schätzung an der Wirklichkeit ist, bleibt unklar. Und jetzt kommt noch das Helmholtz-Institut ins Spiel, das diejenigen Modellrechnungen erstellt hat, auf die Angela Merkel sich aktuell so stark stützt. Nur diese Modelle basieren eben auch auf dem vom RKI geschätzten Wert R. Wenn diese Schätzung falsch ist, können natürlich auch die Modellrechnungen des Helmholtz-Instituts im Ergebnis nicht richtig sein. Am Ende scheint alles was derzeit passiert, also eher Kaffeesatzleserei mit wissenschaftlichem Anstrich zu sein.

Das bedeutet aber keinesfalls, dass man keine Vorsicht mehr walten lassen kann.

Nachdem der deutsche Staat gezeigt hat, dass er Eingriffsverwaltung immer noch gut kann, muss jetzt die Stunde der Leistungsverwaltung schlagen.

Die Gesundheitsämter müssten unverzüglich wieder damit anfangen, bei jeder Neuinfektionen die Infektionsketten nachzuvollziehen. Das scheint grundsätzlich auch das Vorhaben der Bundesregierung zu sein. Dieser Staat muss jetzt Himmel und Hölle in Bewegung setzen, damit dies gelingt und möglichst sofort diese Nachverfolgung wieder lückenlos möglich ist. Und es soll mir niemand erzählen, dass es nicht möglich ist, dass über 400 Gesundheitsämter pro Tag bei 2000 Neuinfektionen die Kontaktpersonen ermitteln. Dass das nicht absolut lückenlos gelingen wird, ist klar. Aber dieser Schritt wäre der Übergang von der Brechstange zum Florett.

Ob und in welchem Umfang das gelingt, wird evtl. auch darüber entscheiden, ob wir in ein paar Wochen den zweiten Shutdown erleben oder nicht. Wer milliardenschwere Konjunkturprogramme auflegt, muss auch in der Lage sein, kurzfristig ein paar hundert Millionen in die Gesundheitsämter zu pumpen, zumal das besser investiert ist.

posted by Thomas Stadler at 22:50  

31.3.20

Die Corona-Tracking-App. Eine gute Idee?

Das Thema Corona-Tracking mittels Smartphone-Apps nach dem Vorbild von Singapur oder Südkorea ist derzeit in aller Munde. Auf netzpolitik.org ist dazu unlängst ein Beitrag von Johannes Abeler, Matthias Bäcker, Ulf Buermeyer erschienen, der die Nutzung eines „datensparsamen Corona-Tracking-Systems“ nach dem „App-Konzept der Regierung von Singapur“ auch aus grundrechtlicher und datenschutzrechtlicher Sicht positiv bewertet.

in dem Beitrag von Abeler/Bäcker/Buermeyer wird die Funktionsweise der Singapur-App folgendermaßen beschrieben:

Möglichst viele Menschen installieren freiwillig eine App auf ihrem Handy. Die App generiert mit kryptographischen Mitteln alle halbe Stunde eine neue temporäre ID. Sobald ein anderes Handy mit der App in unmittelbarer Nähe ist, empfangen beide Handys die temporäre ID der jeweils anderen App-Installation und speichern sie. Diese Liste mit IDs anderer App-Installationen wird auf beiden Handys lokal und verschlüsselt gespeichert (…). Sobald bei einem der App-User eine Coronavirus-Infektion diagnostiziert wird, bittet die diagnostizierende Ärztin den Nutzer, die lokal gespeicherten Daten an den zentralen Server zu übertragen (…). Falls der Nutzer zustimmt, erfährt der zentrale Server, mit welchen anderen temporären IDs dieses Handy in Kontakt war. Der Server kann aus diesen IDs zwar nicht entschlüsseln, welche Menschen sich dahinter verbergen, er kann aber alle betroffenen Handys informieren.

Jetzt sollte allerdings zum Singapur-Modell nicht unerwähnt bleiben, dass die dortige App eben doch ein Überwachungstool ist, das der Exekutive des autoritär regierten Stadtstaats Zugriff auf die Daten und insbesondere eine Identifizierung der erfassten Nutzer ermöglicht. In einer Untersuchung, die die TraceTogether-App aus Singapur analysiert, heißt es hierzu:

However, while Singapore’s TraceTogether app protects the privacy of users from each other, it has serious privacy concerns with respect to the government’s access to the data.

Das Konzept in Singapur fußt nämlich gerade auf der Erwägung, dass der Staat Zugriff auf den zentralen Server haben muss, um diejenigen, die als Kontaktpersonen ermittelt worden sind, konsequent zu isolieren, auch mit Methoden eines autoritären Staates. Es fällt mir daher bereits schwer, das Modell grundsätzlich als Vorbild zu betrachten. Sollten wir uns wirklich an den Methoden autoritärer Staaten orientieren? Und muss man sich nicht einfach auch fragen, ob die App aus Singapur gerade deshalb als effizient gilt, weil der Staat das Geschehen steuert.

Aber selbst wenn man dasselbe Prinzip so ausgestalten will, dass der Staat keinen Zugriff auf den zentralen Server erhält, bleibt die Frage zu klären, wer diesen Server betreibt und wie und wodurch gewährleistet ist, dass ein staatlicher Zugriff unterbleibt. Aber auch dann werden sich datenschutzrechtliche Fragen stellen. Denn die Kombination einer Vielzahl von Bewegungsdaten unterschiedlicher Personen wird häufig die Möglichkeit eröffnen, Rückschlüsse auf betroffene Personen zu ziehen. Es werden eben doch personenbezogene Daten verarbeitet. An dieser Stelle wird dann versucht, mit dem Aspekt der Freiwilligkeit zu argumentieren. Das setzt voraus, dass der Nutzer in die Verarbeitung seiner Daten (wirksam) einwilligt. Allerdings wem gegenüber? Dem Betreiber des Servers? Oder doch gegenüber einer staatlichen Stelle? Wer ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche? Und wie wird die Entwicklung sein, wenn die Akzeptanz der App auf freiwilliger Basis gering ist? Wird dann nicht der Druck steigen, der Freiwilligkeit Nachdruck zu verleihen?

Oder man wählt schlicht den gegenteiligen Ansatz, der zumindest, was die Eindämmung des Virus angeht, mehr Effektivität verspricht. Nachdem aktuell bereits die Grundrechte auf Freizügigkeit weitgehend, auf Versammlungsfreiheit vollständig und auf Berufsfreiheit teilweise eingeschränkt sind, kann man natürlich auch die Frage stellen, warum eigentlich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz gänzlich unbehelligt bleiben soll. Dafür müsste man im Infektionsschutzgesetz eben eine gesetzliche Grundlage schaffen. Also am Ende das Modell Singapur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage.

Aber man sollte auch die praktischen Aspekte dieser App nicht aus dem Auge verlieren. Die App würde jeden, der in die Bluetooth-Reichweite eines Infizierten kommt, also alles in einer Entfernung bis ca. zehn Meter, als Kontaktperson flaggen. Wenn man bedenkt, dass selbst von denen, die einem Infizierten kritisch nahe kommen, also unter 1,5 – 2 Meter, sich nicht annähernd jeder ansteckt, würde diese App im Ergebnis überwiegend Ergebnisse liefern, die false positive sind. Ganz abgesehen davon, dass man damit eine Vielzahl an Menschen grundlos verängstigt, bleibt die Frage offen, wie mit den identifizierten Kontaktpersonen weiter zu verfahren ist. Die Personen sollen in diesem Stadium schließlich noch anonym und nicht in irgendeiner Form staatlich erfasst sein. Es ist derzeit allerdings nicht so, dass man einfach zum Arzt gehen kann und sich testen lassen kann. Getestet werden allenfalls Personen, die nachweisbar Kontakt zu einem Infizierten hatten und selbst Symptome zeigen. Es ist also derzeit schon so, dass keineswegs alle Kontaktpersonen getestet werden. Es ergibt also wenig Sinn, eine App zu propagieren, die noch mehr solcher Kontaktpersonen produziert, die dann wiederum nicht getestet werden. Das Konzept wird allenfalls dann Sinn ergeben, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Kontaktpersonen, die die App ermittelt, anschließend auch zügig getestet werden können. Aber wie soll das gewährleistet werden? Muss der Betroffene, der sich ja anonym wähnt, dazu seine Anonymität aufgeben und hat der Staat für diesen Fall die Voraussetzungen geschaffen, dass der Betroffene einen Anspruch auf den Test hat und dieser auch umgehend durchgeführt wird?

Es ist also nicht damit getan, eine solche App zu entwickeln und für ihre Installation zu werben. Sie wird vielmehr nur als Teil eines stimmigen Gesamtkonzepts funktionieren, dessen Konturen noch nicht erkennbar sind.

Update vom 17.04.2020

Nach aktuellen Medienberichten verzögert sich die Einführung der Corona-App, weil es angeblich Streit unter den Entwicklern gibt und auch die Abstimmung mit den Datenschützern (welchen?) nicht abgeschlossen sei. Interessant an der Berichterstattung ist in jedem Fall, dass man mittlerweile offenbar wieder bei dem Konzept einer Datenspeicherung auf einem zentralen Server angekommen ist, nachdem zwischenzeitlich die dezentrale schweizerische Löschung favorisiert worden war. Das wirft weiterhin die hier bereits erörterte Frage auf, wer diesen Server betreibt, wie die Daten an die Gesundheitsämter weitergegeben werden und wie der staatliche Zugriff auf diese Daten geregelt ist bzw. verhindert werden soll.

Außerdem ist es weiterhin so, dass die öffentliche Debatte zumeist an dem Punkt endet, an dem es tatsächlich relevant wird. Entscheidend ist nämlich die Frage, wie es weiter geht, wenn ein Betroffener gewarnt worden ist. Erfolgt dann über den zentralen Ansatz eine Meldung an die Gesundheitsämter, liegt ein staatlicher Eingriff vor, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Freiwilligkeit hin oder her. Wird nur der Betroffene informiert, würde dies bedeuten, dass er sich selbst um den Fortgang kümmern und um einen Test bemühen muss. Nach der aktuellen Situation hat er allerdings keinen Anspruch auf einen Test. Das System wäre also nur dann effektiv, wenn man einen gesetzlichen Anspruch auf einen Test schaffen würde. Andernfalls laufen da draußen nur massenhaft Gewarnte rum, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar negativ sind, trotzdem ein mulmiges Gefühl haben und sich möglicherweise vergeblich um einen Test bemühen. Das wäre nicht nur ineffektiv, sondern kontraproduktiv. Derzeit erscheint das App-Konzept noch nicht zu Ende gedacht. Das sollte es allerdings sein, wenn die App auf den Markt kommt.

Hinzu kommt weiterhin die Frage der Effektivität. Nach den Zahlen des statistischen Bundesamts nutzen ca. 58 Millionen Menschen in Deutschland Smartphones, das sind ca. 70 % der Bevölkerung. Wenn man jetzt die Geräte abzieht, auf denen die App aus technischen Gründen nicht lauffähig ist, wird ein Prozentsatz von 60 – 65 verbleiben, der die App tatsächlich installieren und nutzen kann. Wenn man jetzt von einer Installationsquote von 50 % ausgeht – was ich für optimistisch hoch halte – dann würde am Ende jeder Dritte die App auch tatsächlich nutzen. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die App aber nur dann effektiv sein kann, wenn es zu einer hohen Installationsquote kommt. Der Virologe Christian Drosten hat im NDR-Coronavirus-Update von 60 % der Bevölkerung gesprochen – was allerdings einer Installationsquote von nahe 100 % entsprechen würde – während andere Einschätzungen eine Effektivität ab einer Installationsquote von 60 – 70 % annehmen. Das erscheint beides nicht übermäßig realistisch.

Auf die technischen Beschränkungen, die zudem zu bedenken sind, hat Henning Tillmann bei Zeit Online hingewiesen.

Die App, so sie denn überhaupt kommt, wird also im besten Falle eine Ergänzung unter vielen sein. Die zentrale Rolle, die ihr in den Medien und der öffentlichen Debatte beigemessen wird, wird sie aber voraussichtlich nicht einnehmen können.

posted by Thomas Stadler at 08:38  
« Vorherige SeiteNächste Seite »