Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.10

Widerstand gegen ACTA

Obwohl die letzte Verhandlungsrunde eine Einigung der Unterzeichnerstaaten herbeiführen sollte, sind offenbar nach wie vor einige Punkte des sog. Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ungeklärt.

Das internationale Handelsabkommen ACTA trifft Regelungen auf dem Gebiet des “geistigen Eigentums”. Die Entwürfe sahen ursprünglich u.a. auch eine weitreichende Inpflichtnahme von Internet Service Providern vor. Diese Vorschriften sind allerdings weitgehend wieder gestrichen worden.

Widerstand kommt nunmehr fast erwartungsgemäß von Ländern wie Brasilien oder Indien, die bei den ACTA-Verhandlungen (bewusst) außen vor gelassen worden sind.

Inhaltlich sieht der Urheberrechtsexperte Axel Metzger in einem Beitrag für die c’t ACTA auf der Linie des TRIPS-Abkommens und der Enforcement-Richtlinie. Gleichwohl kritisiert Metzger, dass ACTA nicht für einen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits, steht.

Die Erkenntnis, dass man in Zukunft an einer derart fairen Ausgestaltung des Urheberrechts nicht vorbeikommen wird, hat sich in der Politik, weder national noch international, bislang nicht ansatzweise durchgesetzt. Gerade die deutsche Gesetzgebung mit ihren verschiedenen Körben, die allesamt das Urheberrecht zu Gunsten der Rechteinhaber umgestaltet haben, ohne die Interessen der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen, muss als geradezu anachronistisch betrachtet werden. Und auch die aktuellen Äußerungen aus dem Bundesjustizministerium lassen keinerlei Bewusstseinswandel erkennen.

Die Politik wird allerdings auch bei diesem Thema erkennen müssen, dass es zunehmend schwerer werden wird, Lobbyinteressen den Vorrang vor den Interessen der Bürger einzuräumen. Hinzu kommt im digitalen Kontext, dass sich die Politik und die Urheberrechtslobby auch gegen die technologische Entwicklung stemmen.

Und genau aus diesem Grund bin ich optimistisch, dass sich die Dinge früher oder später verändern werden und eine Modernisierung eines veralteten Urheberrechts in Angriff genommen werden wird, das die Anforderungen der Informationsgesellschaft in den Mittelpunkt stellt. Denn auch die Politik und die Lobbyisten werden den Lauf der Zeit nicht aufhalten.

posted by Stadler at 11:03  

14.10.10

Darf die Polizei in sozialen Netzwerken ermitteln?

Habe gerade dem On3-Radio des Bayerischen Rundfunks ein Interview – das wohl erst nächste Woche gesendet wird – zu der Frage gegeben, ob die Strafverfolgungsbehörden in sozialen Netzwerken ermitteln dürfen.

Das dürfen Sie in einem gewissen Umfang in der Tat und praktizieren das meines Wissens auch. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zur Onlineüberwachung u.a. auch zur Ermittlungstätigkeit im Netz Stellung genommen und dazu folgendes ausgeführt:

Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (…). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde (…). Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Personen – etwa im Rahmen eines Diskussionsforums – über einen längeren Zeitraum an der Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine Art „elektronische Gemeinschaft“ gebildet hat. Auch im Rahmen einer solchen Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig.

Polizeiliche Ermittlungen in sozialen Netzen wie Facebook sind somit erst dann problematisch, wenn ein Polizeibeamter unter einer Legende ermittelt, einen Kommunikationsprozess aufnimmt und sich eine gewisse Vertrauensstellung erschleicht um so an Informationen zu gelangen, die der Betroffene ansonsten nicht preisgegeben hätte.

Passend hierzu berichtet netzpolitik.org heute darüber, dass die US-Regierung eine eigene Abteilung „Social Networking Monitoring Center“ gegründet hat, die der Überwachung sozialer Netze dient.

posted by Stadler at 15:01  

13.10.10

OLG Koblenz: AGB von 1&1 in Teilen unzulässig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az.: 2 U 1388/09) sind einige der Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hostingproviders 1&1 unzulässig.

Betroffen sind u.a. die Vertragsanpassungsklausel, eine Klausel wonach die AGB auch für künfige Vertragsverhältnisse gelten sollen, eine Kostenübernahmereglung bei Rücklastschriften, eine (asymetrische) Kündigungsklausel, eine Höherstufung in einen anderen Tarif bei einmaliger Trafficüberschreitung sowie die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug von nur 20 Tagen.

(via Beck-Blog)

posted by Stadler at 21:19  

13.10.10

KEK stellt vierten Medienkonzentrationsbericht vor

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat den vierten Bericht über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgestellt. In der diesbzeüglichen Pressemitteilung vom 12.10.2010 liest sich das u.a. so:

Zurzeit ist festzustellen, dass das Fernsehen auf absehbare Zeit das Leitmedium bleiben wird. Dies rechtfertigt auch weiterhin den grundsätzlich fernsehspezifischen Ansatz im Rundfunkstaatsvertrag. Gleichzeitig muss der Blick jedoch auch über den Fernsehmarkt hinaus auf weitere Medien, insbesondere das Internet, und ihre Meinungsrelevanz gerichtet werden. Die Vielfaltssicherung braucht ein ganzheitliches Konzept, das flexibel anwendbar ist und eine crossmediale Betrachtungsweise einschließt.

Diese Ausführungen offenbaren gewisse Fehlvorstellungen. Denn das Internet ist kein Medium, jedenfalls nicht in dem Sinne, wie das Fernsehen eines ist. Ein ganzheitliches Konzept ist daher, mit Blick auf diejenigen Inhalte, die über das Netz angeboten werden, weder sinnvoll noch denkbar.

Dass die KEK nun den Blick auf die Meinungsrelevanz des Internets richten will, um ein ganzheitliches Konzept einer Vielfaltssicherung zu gewährleisten, wird man jedenfalls aufmerksam beobachten müssen. Denn eines ist klar, diejenigen, deren primäre Aufgabe es bisher war (Rundfunk) zu regulieren, wollen ihre (alten)  Regulierungsansätze auch auf die neuen Medien übertragen.

posted by Stadler at 14:00  

13.10.10

Das Markenrecht und die guten Sitten

Manche Entscheidungen hinterlassen eine gewisse Ratlosigkeit. Ein solche Entscheidung ist mir gerade untergekommen. Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) bestätigt und damit ein sog. absolutes Schutzhindernis bejaht.

Gegenstand der Anmeldung war eine bildliche Darstellung einer im Stile einer Comicfigur gezeichneten Frau, die knapp bekleidet, an Armen und Beinen gefesselt und geknebelt ist. Zur Begründung führt das Gericht in dem Beschluss vom 28.09.2010 (Az.: 27 W (pat) 96/10) u.a. aus:

Innerhalb der somit zu berücksichtigenden allgemeinen Kreise gibt es nach Auffassung des Senats durchaus einen  beachtlichen Teil, der die Darstellung im angemeldeten Zeichen als anstößig empfindet. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren. (…) Es kommt also nicht darauf an, inwieweit die hier dargestellte Person bekleidet ist, sondern allein darauf, dass sie geknebelt und gefesselt ist. Die Darstellung lässt insoweit keinen ironischen, humorvollen oder kritischen Gehalt erkennen.

Auf mich wirkt dieses Bild harmlos. Eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG wäre mir vermutlich gar nicht in den Sinn gekommen. Ob ich damit falsch liege und man diese Darstellung tatsächlich als anstößig und gegen die guten Sitten verstoßend qualifizieren sollte, kann jeder Lesern meines Blogs selbst beurteilen. Sie gehören schließlich auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

(via Markenblog)

posted by Stadler at 11:23  

13.10.10

Filesharing: Informationen von Verbraucherzentralen nicht immer hilfreich

Die Verbaucherzentrale Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu Filesharing-Abmahnungen herausgegeben, die wenig hilfreich ist und bei Betroffenen zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.

Denn es wird der Eindruck erweckt, man könne sich erfolgreich auf § 97a Abs.2 UrhG berufen, der die Abmahnkosten auf EUR 100,- beschränkt. Auch wenn man diese Rechtsansicht durchaus vertreten kann – ich neige ihr in den Fällen sog.One-Song-Abmahnungen auch zu – sollte man gleichzeitig wissen, dass die überwiegende Mehrzahl der Gerichte eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Fälle gerade ablehnt. Und genau das muss man den Betroffenen als Verbraucherzentrale auch deutlich sagen.

posted by Stadler at 08:00  

12.10.10

OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Markenbenutzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um die Open Source Software „xt.Commerce“ mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die General Public Licence (GPL) keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke „xt:Commerce“ gibt.

Wenn jemand also eine unter der GPL (hier GPL 2) stehende Software weiterentwickelt bzw. bearbeitet, darf er nach Ansicht des OLG Düsseldorf das Ergebnis nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Programms vertreiben. Er ist allerdings nicht daran gehindert, in einer ergänzenden Programmbeschreibung auf das Ausgangsprogramm hinzuweisen.

Adrian Schneider hat die Entscheidung bei Telemedicus kritisch kommentiert. Auch ifrOSS befasst sich mit dem Urteil.

posted by Stadler at 17:28  

12.10.10

BGH: Froogle II

Der BGH hat mit Urteil vom 18.03.2010 (Az.: I ZR 16/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, erneut zur Frage der Haftung für unrichtige Preisangaben in Preisvergleichssuchmaschinen entschieden. Nach den Urteilen „Espressomaschine“ und „Versandkosten bei Froogle“ ist „Versandkosten bei Froogle II“ bereits die dritte Entscheidung zu diesem Themenkreis innerhalb kürzester Zeit.

Der BGH bestätigt erneut, dass Versandkosten bereits bei den Angaben in der Preisvergleichssuchmaschine angegeben sein müssen. Der Werbetreibende kann sich nach Ansicht des BGH insoweit nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine eine solche Angabe nicht vorsieht, weil es seine Entscheidung ist, sich einer solchen Suchmaschine zu bedienen oder nicht. Letztlich folgt daraus, dass der Werbetreibende schon bei der Auswahl der Preisvergleichsportale, die er mit Informationen versorgt, darauf achten muss, dass die Darstellung in der Suchmaschine auch den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Bedeutsam sind des Weiteren folgende Ausführungen des BGH:

Die Klägerin ist als Täterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Digitalkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie – ausweislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop – tatsächlich verlangt hat. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den – von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten – Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war. Dies hat dazu geführt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises gelegen hat, den die Klägerin tatsächlich verlangt hat.(…) Im  Übrigen hat die Klägerin sich nach  den Feststellungen des Berufungsgerichts der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die von den Werbenden mitgeteilten Preisänderungen nur einmal täglich, nämlich um 2 Uhr nachts, in das System übernimmt. Sie hätte eine Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tatsächlich geforderten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden können, dass sie den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um 2 Uhr nachts erhöht.

Wer sich als Betreiber eines Onlineshops eines Presivergleichsportals bedient, muss minutiös darauf achten, dass es zu keinen Diskrepanzen zwischen den Angaben in seinem Shop und der Suchmaschine kommt.

posted by Stadler at 12:00  

12.10.10

BGH: Unerlaubte Filmverwendung durch Nachrichtensender

Der BGH hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 25.03.2010; Az.: I ZR 122/08) über die unerlaubte Verwendung eines Videofilms durch einen Nachrichtensender zu befinden.

Der  Kläger hatte den tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann gefilmt. Diesen Videofilm hat der Nachrichtensender ohne Zustimmung des Klägers mehrfach ausgestrahlt. Hierin hat der BGH eine Verletzung der Rechte des Klägers nach § 95 UrhG (Laufbilder) gesehen.

Der BGH hat zunächst einen Auskunftsanspruch des Klägers – zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – über die Werbeeinnahmen des Senders am Tag der Ausstrahlung, bejaht. Den Einwand des Senders, diese Ausstrahlung sei für die Werbeeinnahmen nicht kausal gewesen, weil die Werbung von den Werbekunden bereits Wochen vorher gebucht war, hat der BGH nicht gelten lassen. Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob die Werbekunden den Inhalt der Nachrichtensendung vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen  Zusammenhang reicht es vielmehr aus, dass die Kunden des Senders ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung  platziert haben.  Die jeweiligen Nachrichten sind nach Auffassung des BGH dann mitursächlich für die Werbeeinnahmen.

Weitergehende Auskunftsansprüche, die sich auf längere Zeiträume bzw. auf die Vergleichsmonate der Vorjahre bezogen hatten, hat der BGH dann allerdings verneint.

posted by Stadler at 10:13  

11.10.10

Anhörung zum Zugangserschwerungsgesetz

Im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages findet am 25.10.2010 eine erste Expertenanhörung zum Zugangserschwerungsgesetz bzw. dessen Aufhebung statt, eine zweite wird im Rechtsausschuss am 10.11.2010 folgen.

Für den FoeBuD werde ich als Sachverständiger an der Anhörung „Kampf gegen Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ im UA Neue Medien teilnehmen. Die Fraktionen haben sich mittlerweile auch auf einen Fragenkatalog geeinigt.

posted by Stadler at 21:39  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »