Das Bundeskrimiminalamt hat eine „Evaluationsstatistik“ – es handelt sich bislang um eine schnöde, wenig aussagekräftiges Excel-Datei – vorgelegt, die nach Monaten aufgeschlüsselt, den Stand der Bemühungen nach dem Zugangserschwerungsgesetz darstellen soll, in anderen Staaten eine Löschung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten herbeizuführen.
Nach der Forderung der Fraktion der Grünen sollte diese Statistik u.a. folgende Punkte beinhalten:
- die Zahl der im Vormonat getätigten Unterrichtungen anderer Staaten
- eine Auflistung der betroffenen Staaten (wie viele Fälle pro Staat im Monat)
- die Zahl der erfolgten Rückmeldungen
- der Inhalt der Rückmeldungen und Auskunft darüber, in wie vielen Fällen innerhalb welcher Frist eine Löschung geschah
- eine Übersicht der BKA-seitig ermittelte Erkenntnisse über den weiteren Verbleib des betreffenden Materials, welche dem betroffenen Staat gemeldet wurde
- die Zahl der monatlichen Unterrichtungen der Selbstregulierungsstellen sowie die Zahl der Rückmeldungen hierauf und deren Inhalt
Diesen Anforderungen genügt die Datei bislang nicht, es soll aber noch eine ausführliche Version geben.
Ob die Zahlen des BKA korrekt sind oder nicht, vermag ich nicht einzuschätzen. Die Zahlen machen aber einmal mehr deutlich, dass der Weg über die zuständigen ausländischen Behörden zu langwierig ist. Zielführend ist – wie zum Beispiel der AK Zensur mehrfach dargestellt hat – allein der direkte Weg über die Host-Provider.
Update vom 22.10.10:
Mittlerweile sind auch die monatlichen Evaluierungsberichte des BKA verfügbar.
posted by Stadler at 18:13
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: C?467/08) über die (spanische) Geräteabgabe, die als Ausgleich für das vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, Privatkopien anzufertigen dient, entschieden.
Der EuGH hat betont, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist.
Folglich ist nach Ansicht des EuGH die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.
Diese Rechtsprechung wird auch für Deutschland die Frage aufwerfen, ob auf gewerblich genutzte Kopierer, Drucker etc. tatsächlich eine Geräteabgabe erhoben werden kann.
posted by Stadler at 15:20
Kommentare deaktiviert für Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Geräteabgabe
Die Diskussion, ob Stefan Niggemeier darüber berichten durfte, dass Konstantin Neven DuMont möglicherweise über Monate hinweg unter unterschiedlichen Pseudonymen im Blog Niggemeiers Kommentare verfasst hat, halte ich für spannend. Eine abschließende Meinung habe ich dazu nicht.
War Niggemeier verpflichtet, die Anonymität Neven DuMonts zu wahren? Eine Frage, die man juristisch unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes diskutieren kann. Aber andererseits eventuell auch unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf einen „Gegenschlag“, was mir angesichts der Position DuMonts und der Inhalte der Beiträge nicht abwegig erscheint.
posted by Stadler at 22:25
Eine ganz aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bietet zumindest in einigen Fällen des Filesharings eine neue Verteidigungsmöglichkeit.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelmäßig über eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, durch die der Provider verpflichtet wird, zu einer IP-Adresse denjenigen Anschlussinhaber zu benennen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Die meisten Verfahren dieser Art finden beim Landgericht Köln statt, das für Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom zuständig ist.
Das OLG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass gegen eine solche richterliche Anordnung (des LG Köln) ein Beschwerderecht zum Oberlandesgericht gegeben ist, das grundsätzlich auch nicht fristgebunden ist. Wenn also die Abmahnung kommt und sich der abmahnende Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung eines Landgerichts beruft, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde kann sich nach Ansicht des OLG Köln allerdings nur darauf stützen, dass der Gläubiger nicht Rechteinhaber ist oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.
Das OLG Köln sieht zwar ein gewerbliches Ausmaß nach wie vor sehr schnell als erreicht an, hat aber im konkreten Fall dennoch festgestellt, dass die richterliche Anordnung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass zumindest bei einem Musikalbum, das schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen Fällen besondere Umstände darlegen können. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese Entscheidung wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass im Hinblick auf die derzeit gängige Abmahnpraxis nur noch ganz aktuelle Alben bzw. Titel erfolgreich verfolgt werden können. Das Landgericht Köln wird bei seinen Anordnungen auch stärker darauf zu achten haben, dass der Antragsteller die Aktualität des Musikwerks darlegt.
posted by Stadler at 16:52
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.
Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).
Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.
posted by Stadler at 17:49
Kommentare deaktiviert für BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung
Seit einigen Tagen kursieren wieder Fake-Abmahnungen, die vermeintlich vom Kollegen Giese aus Hamburg für die Videorama GmbH ausgesprochen werden. Es hat mich dann doch überrascht, dass auch mich heute auch eine solche Abmahnung erreicht hat, gerichtet an eine meiner E-Mail-Adressen.
Dass es sich um den Versuch eines Betrugs handelt, ist leicht an Formulierungen wie dieser zu erkennen:
„Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten aussergerichtlich zu loesen.“
Noch origineller ist die Bezahlmethode. Die geforderten 100 EUR sollen nämlich per UKASH beglichen werden. Der richtige Rechtsanwalt Giese weist auf seiner Website auch schon darauf hin, dass er nicht Absender dieser Abmahnungen ist. Unter „rechtsanwalt-giese.info“ ist allerdings weiterhin eine Fake-Website online, die von den Tätern benutzt wird.
posted by Stadler at 08:18
In einem Interview mit der SZ hat sich der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle zum Streit um Stuttgart 21 geäußert. Das ist zunächst deshalb erstaunlich, weil sich Verfassungsrichter regelmäßig aus dem aktuellen politischen Geschehen raushalten, was auch aus Gründen der Gewaltenteilung geboten erscheint.
Im konkreten Fall sind die Aussagen des höchsten deutschen Richters auch in der Sache zu missbilligen, denn er ergreift Partei zugunsten der Befürworter von Stuttgart 21. Voßkuhle hält einen (nachträglichen) Volksentscheid deshalb für problematisch, weil dies ein ernsthaftes Problem für die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten darstelle. Irgendwann müsse hier ein Schlusspunkt gesetzt werden, so Voßkuhle.
Diese Sichtweise entspringt einer ängstlichen juristischen Tradition, die die Gefahren über die Möglichkeiten stellt. Dass auch vermeintlich endgültige politische Entscheidungen wieder in Frage gestellt und revidiert werden, geschieht ohnehin häufiger. Mit einem Novum hätten wir es insoweit deshalb auch in Stuttgart nicht zu tun. Neu wäre daran allenfalls, dass dies nicht auf Druck von Lobbyisten passieren würde, wie zum Beispiel bei der (erneuten) Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke.
Was die Würdenträger dieses Staates offenbar irritiert, ist der Umstand, dass plötzlich auch mit dem Bürger gerechnet werden muss und sich möglicherweise gerade die politischen Spielregeln ändern. Das stellt für unsere Demokratie keine Gefahr dar, sondern eröffnet ihr neue Chancen. „Mehr Demokratie wagen“, wollte Willy Brandt schon 1969. Für seine aktuellen Nachfolger ist es möglicherweise an der Zeit sich daran zu erinnern, bevor sie von der Entwicklung überrollt werden.
posted by Stadler at 19:31
Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat sich in der Diskussion um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse veranlasst gesehen, die Aussagen von Google zum Thema im Rahmen einer Pressemitteilung vom 15.10.10 als offenkundig unzutreffend darzustellen. In Wirklichkeit setzt der BDZV damit aber nur seine Desinformationskampagne fort, die auch bei politischen Entscheidern schon Wirkung gezeigt hat.
Wenn der BDZV behauptet, Google erwecke den falschen Eindruck, dass eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen werden solle, dann sollte der Verband vielleicht einmal seinen eigenen Gesetzesentwurf lesen, insbesondere den Entwurf eines § 87g Abs. 3 UrhG. Dort wird nämlich ganz explizit geregelt, dass für gewerblich genutzte Vervielfältigungsgeräte (Computer, Kopierer o.ä.) die Vermutung gelten soll, dass sie zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken von Presseerzeugnissen verwendet werden und deshalb eine Geräteabgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu bezahlen ist. Die Aussagen von Google sind also zutreffend.
Auch die weiteren Bedenken von Google, das Leistungsschutzrecht würde das Zitatrecht gefährden, sind nicht nur berechtigt, sondern greifen eher noch zu kurz. Die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die kaum im Verdacht stehen dürfte, sich gegen die Interessen von Urhebern zu engagieren, lehnt das Leistungsschutzrecht ebenfalls ab und befürchtet sogar, dass damit zugunsten der Verlage ein Schutz der Sprache und der Information selbst begründet wird.
Offenkundig unzutreffend sind also allenfalls die öffentlichen Äußerungen des BDZV.
posted by Stadler at 12:58
Dass sich der Kollege Dr. Schertz, der Vielen als Medien- und Promianwalt ein Begriff ist, bei dem Versuch vergaloppiert hat, unliebsame Berichterstattung über seine Prozesse mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes zu unterbinden, hatte ich schon berichtet.
So richtig einsichtig scheint er aber nicht gewesen zu sein, denn anschließend hat der antragsfreudige Kollege den Gerichtsort gewechselt und beim Landgericht Köln – erneut erfolglos – versucht, u.a. eine Veröffentlichung eines Urteils des AG Charlottenburg, zusammen mit einer Karikatur, zu unterbinden. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2010 (28 O 332/10) abgewiesen, wie auch eine weitere Klage in einem parallelen Fall. Und wenn es selbst in Köln nicht klappt, dann will das in solchen Fällen was heißen.
(via RA Kompa)
posted by Stadler at 17:37
In einem jahrelang andauernden Streit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie um die Frage, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software, die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, hat der BGH nunmehr zu Gunsten des Verlags entschieden. Heise war sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht München unterlegen. Das Urteil des OLG München aus dem Hauptsacheverfahren hat der BGH heute laut einem Bericht von Heise aufgehoben.
In einem schon älteren Aufsatz für JurPC habe ich mich mit dem Urteil des OLG München aus dem Verfügungsverfahren beschäftigt und erläutert, warum die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend ist. Die Entscheidung ist m.E. für die Onlineberichterstattung insgesamt von großer Bedeutung. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.
posted by Stadler at 11:32