Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.10

OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Markenbenutzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um die Open Source Software „xt.Commerce“ mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die General Public Licence (GPL) keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke „xt:Commerce“ gibt.

Wenn jemand also eine unter der GPL (hier GPL 2) stehende Software weiterentwickelt bzw. bearbeitet, darf er nach Ansicht des OLG Düsseldorf das Ergebnis nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Programms vertreiben. Er ist allerdings nicht daran gehindert, in einer ergänzenden Programmbeschreibung auf das Ausgangsprogramm hinzuweisen.

Adrian Schneider hat die Entscheidung bei Telemedicus kritisch kommentiert. Auch ifrOSS befasst sich mit dem Urteil.

posted by Stadler at 17:28  

6 Comments

  1. Ich verstehe die Aufregung nicht wirklich. Eigentlich sollte in der OpenSource Szene jedem klar sein, dass er den Code, aber nicht den Markennahmen übernehmen darf. Beispiele dafür sind z.B. CentOS & Redhat oder Icina & Nagios. Wobei das bekannteste Beispiel sicherlich Firefox ist, welcher schon lange nicht mehr unter dem Namen Netscape Communicator firmiert.

    Comment by Atrawog — 12.10, 2010 @ 18:57

  2. Viele andere OS lizenzen wie zB die apache lizenz verbieten das sogar ausdrücklich. Ich begrüsse dieses Urteil es ist eine weitere stärkung der GPL!

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 12.10, 2010 @ 20:27

  3. Das Urteil stellt m.E. nur auf den erste Blick eine Beeinträchtigung des Open Source Gedankens dar. Es ist ja nicht so, dass man auf das ursprüngliche Programm nicht hinweisen darf. Nur den Programmnamen kann man eben nicht übernehmen. Das ist vermutlich auch sinnvoll, denn die verschiedenen Programme sollen sich ja unterscheiden und Open Source bedeutet nicht, dass man sich – was in diesem Fall doch ziemlich deutlich – mit fremden Federn schmücken kann.

    Comment by Stadler — 12.10, 2010 @ 21:51

  4. Das ist mal ein spannender Beitrag, gefällt mir. Muss man sich mal weiter mit auseinandersetzen. Dieser Blog ist generell informativ. Ich werde ihn abonnieren!

    Danke!

    Comment by Gerhard — 13.10, 2010 @ 00:23

  5. Interessant … da die FSF selbst Lizenzen die solche Einschränkungen bzgl. der Nutzung des Projektnamens als nicht kompatibel zur GPL ansieht.

    Siehe z.B.

    Apache License, Version 1.1

    This is a permissive non-copyleft free software
    license. It has a few requirements that render it
    incompatible with the GNU GPL, such as strong
    prohibitions on the use of Apache-related names.

    http://www.gnu.org/licenses/license-list.html#GPLIncompatibleLicenses

    Comment by Hartmut Holzgraefe — 13.10, 2010 @ 08:42

  6. Man kann den Namen ja benutzen, nur nicht als den eigenen. Bei der Software ist es exakt genauso.

    Comment by Heikor — 13.10, 2010 @ 22:39

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