Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.10.10

Der Traum von der Freiheit

Die Süddeutsche druckt heute eines der Essays für das der Friedensnobelpreisträger Liu Xiaobo in China zu elf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Dabei hat Liu nichts weiter getan, als die Freiheit des Individiums und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu fordern.

Für mich ist das erschreckend und ermutigend zugleich. Denn diese enorm hohe Haftstrafe für nichts weiter als eine Meinungsäußerung zeigt, wie viel Angst dieses diktatorische Regime vor der Macht der Worte hat und vielleicht auch vor der Unbeugsamkeit dieses Mannes, den es jetzt schon zum dritten Mal inhaftiert. Das Nobelpreiskomitee hat mit der Ehrung Lius eine gute Entscheidung getroffen.

posted by Stadler at 20:58  

11.10.10

Auskunftsanspruch gegenüber SCHUFA & Co.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in § 34 vor, dass jeder von der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Von diesem Auskunftsanspruch sind bei Auskunfteien wie der SCHUFA, Bürgel, Creditreform oder Infoscore auch die sog. Scoringwerte umfasst. Das sind Wahrscheinlichkeitswerte die eine Einschätzung der Bonität ermöglichen sollen. Insoweit muss auch über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert werden.

Die Auskunft ist kostenfrei. Wenn die Daten wie bei der SCHUFA zum Zwecke der Übermittlung gespeichert werden, kann die Auskunft einmal je Kalenderjahr in Textform verlangt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).

Man kann die SCHUFA also jährlichzur Auskunft auffordern, was durchaus sinnvoll erscheint, denn SCHUFA-Daten sind häufig falsch, wie Stiftung Warentest ermittelt hat.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat für diese Selbstauskunft ein Formular entwickelt, das die Sache ungemein erleichtert.

posted by Stadler at 15:38  

9.10.10

Reform der Rundfunkgebühren verfassungswidrig?

Die Rundfunkgebühren sollen in ihrer bisherigen Form durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden. Betroffen sind aber nicht nur Privathaushalte, sondern auch Unternehmen. Für jede Betriebsstätte sollen Beiträge erhoben werden, die laut § 5 der geplanten Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abhängig von der Zahl der Mitarbeiter sind. Da das für größere Unternehmen zu einer durchaus erheblichen Beitragspflicht führt, regt sich auch in der Wirtschaft erheblicher Widerstand. Der Autovermieter Sixt hat ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart in Auftrag gegeben, das die „GEZ-Reform“ offenbar als verfassungswidrig einstuft. Degenhart hatte unlängst auch die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender kritisiert.

posted by Stadler at 23:57  

8.10.10

Tatort Internet: Noch Luft nach unten

Wenn man gelegentlich in das Programm des Senders RTL 2 reinzappt, denkt man sich zumeist, dass der qualitative Boden bereits erreicht ist und keine Luft mehr nach unten besteht. Das ist freilich ein Irrtum, wie die gestern erstmals ausgestrahlte Sendung „Tatort Internet“ belegt. Auch die flankierende Berichterstattung früherer (Stern) und vermeintlich aktueller (FAZ) Qualitätsmedien lässt sich auf der nach unten offenen Niveauskala nicht lumpen. Denn schließlich geht dieses der Aufklärung verpflichtete neue Format auf die Jagd nach Kinderschändern und zwar im natürlich größten Tatort der Welt, nämlich dem Internet.

Dass dieses Format den Missbrauch von Kindern zu Quotenzwecken instrumentalisiert, haben andere bereits dargelegt. Deshalb möchte ich mich hier auf einige juristische Aspekte beschränken.

Der Beitrag suggeriert teilweise, dass der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sei. Dem ist nicht so.

Was in der Sendung letztlich gefordert wurde, ist die Einführung einer Strafbarkeit des sog. „Grooming“. Gemeint sind damit Vorbereitungshandlungen wie das bloße Ansprechen von Kindern oder Jugendlichen in Chats o.ä. mit sexuellem Hintergrund. Die Schaffung einer solchen Strafbarkeit hätte zumindest den Vorteil, dass damit auch Sendungen wie „Tatort Internet“ unzulässig werden. Denn was die Journalistin Beate Krafft-Schöning da vor laufender Kamera macht, ist letztlich natürlich auch nichts anderes als die Förderung von „Grooming“.

Gegen das Format wurden aber noch weitere rechtliche Bedenken geäußert. Denn das heimliche Mitschneiden der Gespräche der angelockten potentiellen Täter durch RTL 2 dürfte gegen § 201 StGB verstoßen. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Worts, wie auch das Gebrauchmachen von einer solchen Aufnahme, ist danach grundsätzlich strafbar. Die Hobbyermittler von RTL 2 haben eben keine polizeilichen Befugnisse. Bei diesem Format werden also möglicherweise auf beiden Seiten der Kamera Straftaten begangen.

Sollte aufgrund der Angaben, die zu der Person der gefilmten Täter gemacht werden, eine Identifizierbarkeit möglich sein, kommt außerdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzu. Man sollte die Ermittlungsarbeit deshalb der Polizei überlassen.

Dass die Ehefrau des Verteidigungsministers, Stephanie zu Guttenberg bei einem derart fragwürdigen Format mitwirkt, ist eine andere Geschichte. Dem vielbeschworenen Schutz der Kinder, dient das jedenfalls nicht.

posted by Stadler at 17:34  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

7.10.10

Drittunterwerfung beim Filesharing

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10)  u.a. mit der Frage der sog. Drittunterwerfung in Fällen des Filesharing zu befassen. Der Verfügungsbeklagte war zweimal wegen der Zugänglichmachung desselben Samplers (Chart-Container), allerdings von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen zwei verschiedener Musikstücke, abgemahnt worden. Nachdem er bereits dem ersten Rechteinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat er sich bei der zweiten Abmahnung hierauf berufen.

Das Landgericht Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, was nicht überraschend ist. Eine Berufung auf eine sog. Drittunterwerfung ist wohl nur dann diskutabel, wenn man sich wegen desselben Werks bereits unterworfen hat. Aber auch solche Abmahungen kommen derzeit gehäuft vor. Das Landgericht Düsseldorf hat, ohne nähere Begründung, unter Verweis auf den Komentar von Schricker angenommen, dass eine Berufung auf eine Drittunterwerfung nur dann in Frage kommt, wenn es um eine Rechtsverletzung in der Nutzerkette geht. Allerdings lässt das Gericht offen, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Beklagte gegenüber einem anderen Inhaber von Rechten an demselben Werk unterworfen hätte.

In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

posted by Stadler at 17:24  

6.10.10

Über die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften

Eine Reihe von medienwirksamen Strafprozessen (Kachelmann, Tauss, Benaissa) der letzten Zeit sind von einer durchaus diskussionswürdigen Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften und Polizei begleitet worden. Henning Ernst Müller greift dieses Thema im Rahmen eines äußerst lesenswerten Beitrags für das Beck-Blog auf und weist u.a. darauf hin, dass sich die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit im Ermittlungsverfahren auf keine oder eine nur ganz unzureichende Rechtsgrundlage stützen kann, weil das Ermittlungsverfahren nach dem Konzept des Gesetzgebers als nicht-öffentlich ausgestaltet ist. Neben der Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung, kommt es hier z.T. zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten, für die die öffentliche Gewalt, zu der die Staatsanwaltschaft zu rechnen ist, zumindest einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Und genau die fehlt.

posted by Stadler at 21:52  

6.10.10

Gilt die Preisbindung für Arzneimittel auch für ausländische Online-Apotheken?

Der BGH hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt (Beschl. v. 09.09.2010, Az.: I ZR 72/08).

Eine deutsche Apotheke hatte eine  in  den  Niederlanden  ansässige  Apotheke verklagt, die über das Internet  eine Versandapotheke betreibt und hierüber Medikamente in deutscher Sprache unter Angabe ihrer deutschen Bezeichnung anbietet. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfolgt gegen Einsendung des Originalrezepts.

Der  Senat  ist zwar der Ansicht, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. Da das Bundessozialgericht aber gegenteilig entscheiden hat (BSGE 101, 161 Rn. 23 ff.), legt der BGH die Frage dem gemeinsamen Senat vor.

posted by Stadler at 11:03  

5.10.10

Die Musikindustrie und das Milchmädchen

Telemedicus hat ein durchaus instruktives Interview mit Dr. Florian Drücke, dem Justitiar des Bundesverbands Musikindustrie zur Krise seiner Branche und den angeblich großen Umsatzeinbußen, die durch das Filesharing verursacht werden, geführt.

Die Musikbranche beglückt uns seit vielen Jahren mit den immergleichen Milchmädchenrechnungen. Das war bislang aber zumindest ausreichend, um die Politik von der vermeintlichen Notwendigkeit immer neuer urheberrechtlicher Sonderregelungen zugunsten der Musik- und Filmindustrie zu überzeugen.

Das Interview bei Telemedicus ruft mir eine kleine Diskussion ins Gedächtnis, die ich mit Herrn Drücke vor einigen Monaten auf dem LAWCamp in Frankfurt zum selben Thema geführt habe. Drücke hat, wie auch gegenüber Telemedicus, darauf hingewiesen, dass die Zahl der illegalen Downloads seit 2003 rückläufig sei, was er u.a. auf die konsequente Rechtedurchsetzung durch die Mitglieder des Verbandes zurückführt. Als Herr Drücke in Frankfurt gleichzeitig darauf hinwies, dass die Umsätze der Musikindustrie im gleichen Zeitraum weiterhin spürbar rückläufig waren, habe ich mir den Hinweis gestattet, dass ich seine Ausführungen für widersprüchlich halte.

Wenn das Filesharing tatsächlich maßgeblich für die Umsatzverluste der Musikindustrie verantwortlich wäre, dann müsste eine Eindämmung des Filesharings einen Umsatzzuwachs in der Musikbranche bewirken. Da dies aber, wenn man den Zeitraum seit 2003 betrachtet, ofensichtlich nicht der Fall war, kann die Schlussfolgerung nur lauten, dass die Zusammenhänge andere sein müssen. Auf diesen Einwand hin, hat Drücke nur geantwortet, dass man das nicht so monokausal – scheint ein Lieblingswort von ihm zu sein – betrachten dürfe.

Einige unsortierte Thesen von mir zum Thema:

1. Die Musikindustrie verfolgt kein konsequentes Konzept der Verteidigung ihrer Rechte. Bei praktisch allen aktuellen Abmahnungen die sich gegen Filesharer richten, werden immer nur dieselben einzelnen Musiktitel abgemahnt, die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf den immergleichen Samplern (Bravo Hits, The Dome, German Top 100) enthalten sind. Die massenhafte Abmahnung von nur einer Handvoll Einzeltiteln deckt nur ein kleines Spektrum ab und ist damit nicht geeignet, die Rechte in der Breite zu verteidigen.  Dieses Vorgehen hat lediglich zur Entstehung einer neuen Abmahnindustrie geführt, die der Musikbranche selbst insgesamt mehr schadet als nützt.

2. Wenn man nach den Gründen für den Umsatzeinbruch der Musikindustrie fragt, sollte man berücksichtigen, dass das Ende des CD-Booms Mitte der neunziger Jahre eher zufällig zeitlich mit dem Aufstieg des WWW einherging. Aus dieser zufälligen zeitlichen Koinzidenz sind falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. Denn einer der Hauptgründe für den Ende der achtziger Jahre einsetzenden CD-Boom bestand darin, dass man einem kaufkräftigen Publikum die Platten die es schon auf Vinyl hatte erneut als CD verkauft hat. Nachdem irgendwann auch der Letzte seine Pink Floyd Alben nochmals auf CD erworben hatte, musste diese Entwicklung zwangsläufig ihr Ende finden. Die Musibranche hätte deshalb auch ohne das Internet Ende der neunziger Jahre einen erheblichen Umsatzeinbruch erlebt.

3. Der Musikindustrie ist es im Laufe der Zeit immer weniger gelungen, interessante neue Musik zu ihrem Publikum zu bringen. Ich höre in Gesprächen mit Menschen meiner Generation immer wieder die Aussage: „Ich würde ja neue Platten kaufen, aber es gibt keine guten neuen Bands mehr“.  Die Branche hat also ein Vermittlungsproblem.

4. Gerade bei Jugendlichen ist im Vergleich zu den achziger Jahren ein stark verändertes Konsumverhalten festzustellen. Dies führt dazu, dass einfach weniger Geld für Musik ausgegeben wird.

5. Die Musikindustrie hat das Filesharing selbst groß gemacht, weil sie es um die Jahrtausendwende herum verabsäumt hat, dem zahlungswilligen Kunden zu sagen, wohin er das Geld für seinen Download überweisen kann. Die Musikindustrie hat stattdessen jahrelang nur gejammert, bis Apple 2004 mit iTunes kam und aufgezeigt hat, wie man im Internet mit Musik Geld verdienen kann.

6. Der Rückgang der „illegalen Downloads“ seit 2004 ist nicht die Folge des Kampfs der Industrie gegen das Filesharing, sondern primär ein Resultat des Aufkommens von Online-Stores wie iTunes, bei denen man erstmals auch legal Musik downloaden konnte.

7. Musik ist im Internet immer noch zu teuer. Als iTunes mit seinem Preiskonzept von 99 Cent pro Song und 9,99 EUR pro Album an den Start ging, war das der Industrie zu wenig. Aber warum nicht sogar nur 49 Cent bzw. 4,99 EUR verlangen? Der Online-Vertrieb von Musik ist deutlich billiger als der Vertrieb von physikalischen Tonträgern, weshalb man Musik online deutlich günstiger anbieten könnte. Und die Musikindustrie würde sich wundern, wie eine derartige Preispolitik den Umsatz ankurbeln würde.

8. Die Musikindustrie, wie wir sie kennen, wird es in Zukunft zunehmend schwerer haben. Der Grund dafür ist nicht so sehr das Filesharing, als vielmehr der Umstand, dass der Künstler nicht mehr zwingend auf eine Plattenfirma als Mittler angewiesen ist, weil ihm das Internet ermöglicht, seine Musik selbst zu vertreiben.

9. Neue urheberrechtliche Regelungen, wie der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Provider oder das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, die zugunsten der Musikindustrie geschaffen wurden, haben der Industrie nicht aus der Krise helfen können. Sie haben nur dazu geführt, dass künstlich neue Branchenzweige (Anti-Piracy-Unternehmen) entstehen konnten, die ihrerseits in rechtlich fragwürdiger Weise agieren. An dieser Stelle sind die negativen Auswüchse des Lobbyismus deutlich sichtbar, sie werden aber von der Politik noch ignoriert.

posted by Stadler at 22:31  

4.10.10

Datenhändler Staat

Das ZDF-Magazins WISO berichtet darüber, dass Einwohnermeldeämter die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weitergeben und damit auch noch Geld verdienen.  Was der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar als Skandal bezeichnet, ist leider in einigen Bundesländern völlig legal. Hierauf hatte ich unlängst bereits hingewiesen.

Beispielsweise nach den Vorschriften des bayerischen (Art. 32 Abs. 3 MeldeG) oder baden-württembergischen (§ 34 Abs. 3 MG) Melderechts sind die Gemeinden nämlich berechtigt, Meldedaten volljähriger Bürger an Adressbuchverlage zu übermitteln. Die Bürger müssen dem ausdrücklich widersprechen, wenn sie das verhindern wollen. Das Melderecht anderer Bundesländer verlangt zumindest eine Einwilligung des betroffenen Bürgers.

Der eigentliche Skandal besteht also in solchen gesetzlichen Regelungen, die ein Zugeständnis gegenüber den Lobbyisten der Adresshändler darstellen.

posted by Stadler at 21:26  
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