Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.10.10

Drittunterwerfung beim Filesharing

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10)  u.a. mit der Frage der sog. Drittunterwerfung in Fällen des Filesharing zu befassen. Der Verfügungsbeklagte war zweimal wegen der Zugänglichmachung desselben Samplers (Chart-Container), allerdings von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen zwei verschiedener Musikstücke, abgemahnt worden. Nachdem er bereits dem ersten Rechteinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat er sich bei der zweiten Abmahnung hierauf berufen.

Das Landgericht Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, was nicht überraschend ist. Eine Berufung auf eine sog. Drittunterwerfung ist wohl nur dann diskutabel, wenn man sich wegen desselben Werks bereits unterworfen hat. Aber auch solche Abmahungen kommen derzeit gehäuft vor. Das Landgericht Düsseldorf hat, ohne nähere Begründung, unter Verweis auf den Komentar von Schricker angenommen, dass eine Berufung auf eine Drittunterwerfung nur dann in Frage kommt, wenn es um eine Rechtsverletzung in der Nutzerkette geht. Allerdings lässt das Gericht offen, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Beklagte gegenüber einem anderen Inhaber von Rechten an demselben Werk unterworfen hätte.

In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

posted by Stadler at 17:24  

4 Comments

  1. In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

    Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr sehe ich das genauso. Findet alerdings doch eine Wiederholung dieser rechtswidrigen urheberrechtlichen Handlung statt, hat nur derjenige Rechtsinhaber einen Anspruch auf Vertragsstrafe, welcher die Unterlassungsvereinbarung mit dem Verletzer abgeschlossen hat. Der andere ginge somit leer aus. Insofern ist die Entscheidung des LG Düsseldorf schon nachvollziehbar, wenngleich ich Ihre Bedenken durchaus teile.

    Comment by Duke — 7.10, 2010 @ 17:58

  2. Das verbleibende Problem bei der Drittunterwerfung ist jedoch, dass die Abmahnkosten erstattungsfähig bleiben, solange der brittbetroffene Rechteinhaber von der Drittunterwerfung nicht in Kenntnis ist.

    Comment by Fuchs — 7.10, 2010 @ 18:30

  3. Interessant erscheint mir in dem Zusammenhang auch die Frage, ob bei Filesharing-Abmahnung durch den Rechteinhaber bzgl. eines einzelnen Musiktitels aus einem Sampler es als wirksame Drittunterwerfung ausreichen kann, wenn der Abgemahnte vorher wg. eines anderen Musiktitels auf dem gleichen Sampler gegenüber jenem anderen Rechteinhaber bereits eine weitergefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung bzgl. sämtlicher Musikwerke auf dem betroffenen Sampler abgegeben hat.

    M.E. wird von etlichen Urheberrechts-Kammern in derartigen Fällen nicht von einer ausreichenden Drittunterwerfung ausgegangen werden, da evtl. nicht genügend gesichert ist, dass der frühere Abmahner bei Verstößen gegen nicht „seine“ Musik-Werke betreffende Urheber- oder Leistungsschutzrechte überhaupt gg. den Verletzer vorgeht zur Durchsetzung von Vertragsstrafen.

    Das Thema Drittunterwerfung bedarf gerade bei Abmahnung im Urheberrecht noch vertiefterer rechtlicher und wohl auch gerichtlicher Klärung. Die diesbezüglichen, ohnehin ebenfalls differierenden – Urteile zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und beispielsweise auch zu Drittunterwerfungen gegenüber klagebefugten Wettbewerbszentralen werden nicht in jedem Fall entsprechend übernommen werden können.

    Comment by Ralf Petring — 7.10, 2010 @ 23:26

  4. Das ist ein spannender Blogpost, ich hab zu danken. Muss man erstmal verarbeiten. Dieser Blog ist generell gut zu lesen. Hab den Blog abonniert!

    Danke!

    Comment by Grete — 7.10, 2010 @ 23:50

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.