Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.10.10

Filesharing: Informationen von Verbraucherzentralen nicht immer hilfreich

Die Verbaucherzentrale Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu Filesharing-Abmahnungen herausgegeben, die wenig hilfreich ist und bei Betroffenen zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.

Denn es wird der Eindruck erweckt, man könne sich erfolgreich auf § 97a Abs.2 UrhG berufen, der die Abmahnkosten auf EUR 100,- beschränkt. Auch wenn man diese Rechtsansicht durchaus vertreten kann – ich neige ihr in den Fällen sog.One-Song-Abmahnungen auch zu – sollte man gleichzeitig wissen, dass die überwiegende Mehrzahl der Gerichte eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Fälle gerade ablehnt. Und genau das muss man den Betroffenen als Verbraucherzentrale auch deutlich sagen.

posted by Stadler at 08:00  

15 Comments

  1. Aufschlussreicher Post. Darüber hab ich auch schon nachgedacht. Freue mich auf weitere Ausführungen zu diesem Thema.

    Comment by Reinhardt — 13.10, 2010 @ 08:19

  2. Warum lehnen die Gerichte das in genau diesem Fall ab? Wegen der (möglichen) Menge an getauschten Dateien?

    Comment by Volker — 13.10, 2010 @ 09:03

  3. Z.T. wird von den Gerichten angenommen, dass der Upload von Musik- und Filmwerken generell keine unerhebliche Rechtsverletzung darstellen kann, weil nicht nur ein Download, sondern eine öffentliche Zugänglichmachung stattfindet. Deshalb ist die Ansicht verbreitet, dass auf Fälle des Filesharing in P2P-Netzwerken die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG überhaupt nicht zur Anwendung kommt.

    Andere Gerichte gehen, in Anknüpfung an die Gesertzesbegründung, davon aus, dass bereits beim Anbieten eines Musikalbums ein gewerbliches Ausmaß und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben ist. Jetzt wird zwar bei diesen One-Song-Abmahnungen nur ein einziger Musiktitel abgemahnt, der sich aber regelmäßig auf einem Sampler wie z.B. Bravo-Hits und damit auf einem Album befunden hat.

    Comment by Stadler — 13.10, 2010 @ 09:46

  4. Die Pressemeldung ist tatsächlich irreführend, auch wenn sie die Sachlage eigentlich korrekt darstellt, indem sie die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 97a II UrhG benennt.

    Immerhin rät die Verbraucherzentrale abschließend dringend dazu, „die Sachlage mit kompetenter Hilfe genau zu prüfen.“

    Zu letzterem Thema gibt es eine kleine Diskussion in den Kommentaren zu diesem Posting des Kollegen Petrings: http://petringlegal.blogspot.com/2010/10/das-drama-filesharing-abmahnungen-es.html – ich würde mich freuen, wenn sich einige Kollegen noch an dieser Diskussion beteiligen würden.

    Sebastian Dosch

    Comment by RA Sebastian Dosch — 13.10, 2010 @ 10:52

  5. Und wieder ein Gesetz, wo der Gesetzgeber sich sicherlich etwas anderes bei gedacht hat. Da hat die Justiz wieder mal was schönes „im Namen des Volkes“ daraus gemacht.

    Somit ist der Paragraph wohl wertlos

    Comment by Christian — 13.10, 2010 @ 10:52

  6. Der § 97a II UrhG wurde meines Wissens nach zusammen mit dem sog. „Auskunftanspruch“ (§ 101 UrhG) zum 01.09.2008 mit „Korb II“ im UrhG eingeführt.
    Genau dieser „Auskunftanspruch“ wird oftmals von den Abmahnern als Grund genannt, weshalb nicht von einem „einfach gelagerten Fall“ ausgegangen werden kann.

    einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung

    Diese regelmäßige Einseitigkeit der Diskussion missfällt mir persönlich. M.E. wird hier nämlich von allen Seiten mit Scheuklappen gedacht. Denn ketzerisch gefragt:
    Würde eine Anwendung von § 97a II UrhG nicht gleichzeitig § 101 UrhG in Frage stellen? Zwar ist die Zielrichtung der Paragraphen unterschiedlich zu bewerten, nichtsdestotrotz stellt sich die Frage nach dem § 97a II UrhG logischerweise erst nachdem Auskunft erteilt wurde.
    Was sich zunächst vielleicht wie die Argumente von Abmahnern anhören mag, ist in dem Fall allerdings das genaue Gegenteil, denn die Anwendung von § 101 Abs. 9 UrhG schränkt Grundrechte ein. Vgl. § 101 Abs. 10 UrhG.
    Es ist zwar „ganz nett“, wenn sich alle Welt den Kopf darüber zerbricht, ob die kopierten Massenschreiben der Abmahner einen „einfach gelagerten“ Fall darstellen oder nicht. Aber spielt das überhaupt eine Rolle?
    Meiner Meinung nach bedeutet die Annahme von § 97a II UrhG im Umkehrschluss, daß ein Auskunftanspruch aus oben genannten Gründen erst gar nicht besteht, weshalb es auch nicht zu einer Abmahnung kommen kann. Von daher vertrete ich folgende Meinung: Jeder, der sich für $ 97a II UrhG einsetzt muss sich gleichzeitig gegen den willkürlichen, grundrechteinschränkenden Durchwinkparagraphen § 101 UrhG einsetzen. Immerhin besteht gemäß OLG Köln noch nicht einmal ein Beschwerderecht (!).
    Mit Blick auf § 101 Abs. 10 UrhG Art. 19 Abs. 1 GG zitiert:

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Ich vermute das Juristen geneigt sein könnten zu argumentieren, daß es bei §97a II UrhG auf den Einzelfall ankommt oder daß § 101 Abs. 2 („Anzahl“ und „Schwere“ im Bezug auf das gewerbliche Ausmaß) nicht auf § 97a II UrhG übertragbar sei und daß ein „ein leerlaufen sowieso nicht gewollt sein“…

    DARUM geht es (mir zumindest) aber nicht, sondern um die Einschränkung von Grundrechten durch § 101 Abs. 9 UrhG. Oder klarer ausgedrückt: „One-song“ Abmahnungen darf es eigentlich gar nicht geben, da Bagatelle!

    In der Form ist die Koexistenz von § 97a II UrhG und § 101 Abs. 9 UrhG m.M.n. ein bug im UrhG-code! Wird Zeit für’n UrhG-patchday!

    Würde mich als Laie (bin „nur“ ein Dipl.-Ing.) über eine diesbzgl. Sicht eines Juristen sehr freuen.

    Danke und Gruß, Baxter
    __________________________________

    P.S.: @Thomas Stadler:

    Anfang des Jahres (4.2.10) hattest du über die eidestattliche Versicherung des Herrn Dr. Udo Maximilian Kornmeier berichtet in der er versichert NICHT mittels Gebühr 1,3 RVG abzurechnen. 2 Fragen mit der Bitte um Antwort:
    M.E. ist diese 1,3 Gebühr RVG der eigentliche Profit-Generierer im Abmahnwahn und macht den Anwalt (für die) überhaupt erst erforderlich (Abmahnschreiben werden mittels software automatisiert erstellt). Gleichzeitig ist dies doch auch ein Indiz für diese „Erheblichkeit“, oder?
    1. Wenn der Anwalt gar nicht erst nach 1,3 RVG abrechnet, wie soll eine „Erheblichkeit“ substantiiert dargelegt werden?
    2. Handelt es sich in dem Fall nicht sogar eher um Betrug? –> http://tinyurl.com/Betrug-Kornmeier

    Comment by Baxter — 13.10, 2010 @ 21:08

  7. @Baxter: Kornmeier hat damals erklärt, dass er gegenüber DigiProtect überhaupt nicht nach dem RVG abrechnet, sondern pauschal

    Comment by Stadler — 13.10, 2010 @ 21:28

  8. @Thomas Stadler:

    OK, ich nehme an, das war im Bezug auf Frage 1. Vielleicht ergänzend -wenn gestattet- würde dies Erklärung sicherlich auch auf die anderen Anwälte übertragbar sein, die DigiProtect respetive DigiRights (bzw. DigiTracing) für sich abmahnen läßt. Richtig?

    Wie sieht es denn mit Frage 2. aus? Link evtl. schon gelesen (sonst s.u., bitte)?

    Die Abmahnschreiben passen nach meinem persönlichen Empfinden nämlich nicht gerade zu Herrn Kornmeiers Aussage aus der eidesstattlichen Versicherung. Oder?
    Um vielleicht noch einen draufzusetzen, bzw. etwas genauer zu werden: Angenommen der Abgemahnte bezahlt die geforderte Summe aus dem Abmahnschreiben, die nach RVG berechnet niedergeschrieben steht, Herr Kornmeier rechnet widerum pauschal mit seinem Mandanten ab. Wo ist dann eigentlich der Differenzbetrag? Wie sieht es diesbzgl. mit z.B. § 370 AO aus? Siehe bitte hier –> http://tinyurl.com/263stgb-370AO

    Herzlichen Dank erneut und liebe Grüße aus Kölle!

    Comment by Baxter — 13.10, 2010 @ 21:55

  9. Zurück zum Thema „§ 97a II UrhG“ und Begrenzung des Aufwendungsersatzes (nicht nur der Anwaltskosten-Erstattung) bei Abmahnung in einfach gelagerten Fällen: Hier nochmals der Hinweis, das bekanntlich der Vorsitzende des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Verkündung des WLAN-Filesharing-Urteils am 12.05.2010 für den dort verhandelten „One-Song“-Fall, der allerdings 2006 und damit vor der Einführung der gesetzlichen Regelung des § 97a II UrhG „spielte“, ausdrücklich für vergleichbare jüngere Fälle mit einer Anwendbarkeit der Kappungsgrenze „sympathisierte“. Die Einschätzung des Kollegen Stadler findet also nicht nur meine Zustimmung, sondern durchaus auch höchstrichterliche Unterstützung.

    Comment by Ralf Petring — 13.10, 2010 @ 22:05

  10. @Ralf Petring: Dummerweise fehlte das obiter dictum, auf das die Pressemitteilung hoffen ließ, dann im Urteil.

    Comment by Stadler — 14.10, 2010 @ 07:48

  11. @Baxter: Alle Anwälten die DigiProtect vertreten – Kornmeier macht es es möglicherweise genau aus diesem Grund ja nicht mehr – konfrontiere ich mit diesem Sachverhalt. Dort ignoriert man diesen Aspekt bislang.

    Nachdem der Anwalt schon aus berufsrechtlichen Gründen sein Honorar nicht mit dem Mandanten teilen darf, müssten alles was Anwaltshonorar ist bei der Kanzlei Kornmeier verbleiben. Aber es gibt da ja auch noch dieses englischsprachige Fax. ;-)

    Comment by Stadler — 14.10, 2010 @ 07:54

  12. Die (Forderungen in den) Abmahnschreiben werden im Klagefall mittlerweile mit einer Rechung und einer Bezahlung der Rechung nach dem Antrag auf einen Mahnbescheid für den Einzelfall belegt.

    Ob der Kollege Rasch hierfür Tantiemen einstreicht ist unbekannt.

    Comment by Shual — 15.10, 2010 @ 03:34

  13. Ich hatte letztens mal nach einem Urteil gesucht, das sich tatsächlich mit den Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG auseinandersetzt, aber kein einziges gefunden. Ich schloss damals daraus, dass – warum auch immer – die Frage nach der Anwendbarkeit der Norm auf Filesharing-Massenabmahnungen immer noch nicht gerichtlich beantwortet ist. Haben Sie eine Fundstelle?

    Zu dem Ratschlag der Verbraucherzentrale: M.W. klagen Abmahnkanzleien extrem selten die Vergütung ein, wenn die eigentliche Unterlassungserklärung abgegeben ist. Unabhängig davon, ob Gerichte jetzt § 97a Abs. 2 UrhG anwenden oder nicht, scheint es jedenfalls aussichtsreich zu sein, die Kostenforderung eigenmächtig zu mindern (Schadensersatz = Realer Schaden, 100 Euro für die Anwaltskosten) und den Betrag dann zu zahlen, weil dann fast nie noch eine Klage nachkommt.

    Comment by Simon Möller — 15.10, 2010 @ 19:30

  14. Es gibt eine ganze Menge solcher Urteile, nicht alle veröffentlicht. Ein paar auf die Schnelle aus dem Netz:
    LG Köln
    AG München
    AG Frankfurt (via Telemedicus!) mit der Gegenansicht

    Comment by Stadler — 15.10, 2010 @ 21:52

  15. Danke! Die Gegenansicht kannte ich schon, nur eben keine Belege für die Ansicht, die § 97a Abs. 2 UrhG ablehnt.

    Comment by Simon Möller — 16.10, 2010 @ 09:38

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