Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.11.14

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht für Tell-A-Friend Funktion

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 (8 O 121/14) entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace nicht als Störer für die vom Plattformbetreiber Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion haftet. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber versucht, dem Beklagten die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zu untersagen. Hintergrund dieses Verfahrens dürfte die Entscheidung des BGH sein, wonach die Weiterempfehlungsfunktion als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet wird, mit der Folge, dass der Anbieter auf Unterlassung haftet.

Das Landgericht Arnbserg hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Händler die von Amazon stammende Weiterempfehlungsfunktion nicht deaktivieren oder ausblenden kann. Im Urteil heißt es hierzu:

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

posted by Stadler at 11:09  

11.11.14

Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) auch für Wettbewerbsverstöße von Amazon, die sein konkretes Warenangebot betreffen.

Im konkreten Fall war zu dem Angebot im Amazon-Marketplace eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Daneben stand der günstigere Preis des Händlers. Die angegebene UVP war allerdings veraltet. Die Angaben stammten nicht von dem Amazon-Händler sondern von Amazon selbst.

Der Händler hatte sich u.a. auf die Haftungsprivilegien des TMG berufen. Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Regelmäßig ist dies der Homepage-lnhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, zitiert nach juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht.

Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379, zitiert nach juris Tz. 27).

Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Das OLG meint also, dass der Amazon-Händler, anders als z.B. ein Verkäufer bei eBay, nicht Diensteanbieter im Sinne des TMG sei, weshalb eine Berufung auf die §§ 8 ff. TMG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichlichkeit des Händlers liegt allerdings auch nach der Entscheidung des BGH „Espressomaschine“ nahe.

posted by Stadler at 12:19  

21.10.14

OLG Frankfurt zur Haftung des GbR-Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße

Die Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts haften nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt wegen Wettbewerbsverstößen der GbR zwar nicht zwingend auf Unterlassung, aber in jedem Fall auf Auskunft und Schadensersatz persönlich (Urteil vom 11.09.2014, Az.: 6 U 107/13).

Im Urteil des OLG Frankfurt heißt es hierzu:

Auch die Beklagte zu 2) haftet für die in dem Schreiben liegende unerlaubte Handlung gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz und ist dementsprechend zur Erteilung der den Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskünfte verpflichtet, soweit sie hierzu in der Lage ist. Das Schreiben wurde im Namen der „B GbR“ verfasst, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.

posted by Stadler at 16:25  

24.9.14

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis muss gar nicht so konkret sein

Die Rechtsprechung des BGH neigt generell dazu, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das Voraussetzung für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist, eher großzügig zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 10.04.2014, Az.: I ZR 43/13) wird ein Wettbewerbsverhältnis bereits dann angenommen, wenn das Angebot und der Vertrieb von Waren den Inhaber eines Schutzrechts (Patent, Marke o.ä.) in der Vermarktung seines Patents beeinträchtigen kann.

 Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.

Danach besteht regelmäßig schon dann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

Mir scheint speziell in solchen Fallkonstellationen die Grenze dessen erreicht zu sein, was man im Wortsinne noch als konkretes Wettbewerbsverhältnis qualifizieren kann, weil es sich an sich ja nach wie vor vom lediglich abstrakten Rechtsverhältnis abgrenzen lassen muss.

posted by Stadler at 13:27  

22.9.14

Vertraglich vereinbarte Abwerbeverbote sind häufig unwirksam

In Dienst-, Werk- oder Kooperationsverträgen zwischen Unternehmen findet sich häufig die Klausel, dass man sich verpflichtet, wechselseitig keine Mitarbeiter abzuwerben und für den Fall des Verstoßes Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Diese Vereinbarung stellt nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.04.2014, Az.: I ZR 245/12) eine im Regelfall gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabrede nach § 75 f HGB dar. Ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 75f HGB ist es nach Ansicht des BGH, ob die betroffenen Mitarbeiter Handlungsgehilfen im Sinne von §59 HGB sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts unterfallen dem Anwendungsbereich des § 75f HGB nämlich alle Arbeitnehmer.

Der BGH schränkt den Anwendungsbereich des § 75 f HGB dann allerdings unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ein und betont, dass es besondere Fallkonstellationen gebe, in denen ein die Belange der betroffenen Arbeitnehmer überwiegendes Interesse der Arbeitgeberseite an einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Abwerbeverbots besteht. Dies sei, so der BGH, u.a. dann der Fall, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann.

Nicht in den Anwendungsbereich des §75f HGB fallen nach der Entscheidung des BGH außerdem solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt. Dient ein Abwerbeverbot dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse und ihrer Abwicklung gewonnen worden sind, besteht kein Grund, die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen.

Zu dieser Fallgruppe gehören nach der Entscheidung des BGH u.a. Abwerbeverbote, die bei Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vereinbart werden (sog. Due-Diligence-Prüfungen) und die vom Anwendungsbereich des § 75f HGB auszunehmen sind. Eine vergleichbare Situation kann be ieiner Abspaltung von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften oder bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen bestehen. Auch in diesen Fallkonstellationen kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Abwebeverboten für eine reibungslose Vertragsabwicklung notwendig und eine einschränkende Auslegung des § 75f HGB geboten sein. Darüber hinaus dürfte dies – obwohl das nicht im Urteil steht – auch diejenigen Fälle betreffen, in denen die Abwerbung einem konkreten Know-How-Transfer dient, beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter abgeworben wird, der aktuell an einem Projekt der anderen Seite mitarbeitet.

Der BGH hält solche Vereinbarungen in jedem Fall aber nur dann für wirksam, wenn sie zeitlich befristet sind.  Das Abwerbeverbot darf danach grundsätzlich längstens für zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit vereinbart werden. Insoweit zieht der BGH eine Parallele zu Wettbewerbsverboten, die ebenfalls nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein können.

posted by Stadler at 11:01  

10.9.14

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).

Diese Entscheidung kann man aus zwei Gründen für unrichtig halten. Zum einen ist eine Pflicht, in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer aufzunehmen, gesetzlich nicht normiert. Sie ergibt sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung. Nachdem aber noch nicht einmal eine gesetzliche Pflicht besteht, das Muster zu verwenden, kann man den Gestaltungshinweisen folglich auch keine Rechtspflichten entnehmen. Darüber hinaus stellt sich hier natürlich auch die Frage, ob die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten ansonsten nachkommt. Denn die Identität des Verkäufers, einschließlich verschiedener Kommunikationsmittel, ist dem Verbraucher in diesen Fällen ausreichend bekannt.

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

 

posted by Stadler at 14:42  

2.9.14

Uber darf über seine Apps keine Personenbeförderung mehr vermitteln

Das US-Unternehmen Uber vermittelt über Smartphone-Apps eine entgeltliche Personenbeförderung. Wer sich bei Uber als Fahrer anmeldet, kann über die App Anfragen von Fahrgästen annehmen. Die App berechnet die Kosten einer Fahrt und bucht diese dann automatisch von den Fahrgästen ab. Der Fahrer bekommt wöchentlich von Uber eine Provision.

Dass es sich hierbei um eine entgeltliche Personenbeförderung im Sinne des PBefG handelt, ist offensichtlich. Das Gestz besagt in seinem § 1:

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (…)

Für eine solche entgeltliche Personenbeförderung ist nach § 2 PBefG eine Genehmigung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Frankfurt am Main dem US-Unternehmen mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2014 (Az.: 2-03 O 329/14) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage untersagt, Beförderungswünsche von Fahrgästen über seine Apps zu vermitteln, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt übersteigt die Betriebskosten der Fahrt nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht überraschend und nach geltendem Recht auch nicht zu beanstanden. Denn Uber tritt hier faktisch wie ein Taxiunternehmen auf, ohne, allerdings über eine entsprechende Gestattung zu verfügen. Damit verschafft es sich einen rechtswidrigen Marktvorteil gegenüber allen Taxiunternehmnern, die über eine Gestattung nach dem PBefG verfügen (müssen). Das Landgericht hat Uber zwar nicht als Unternehmen im Sinne des PBefG eingestuft, aber als Teilnehmer am Verstoß des Fahrers angesehen. Bereits das halte ich für zweifelhaft. Wer die Eigenbeschreibung von Uber liest, kann wenig Zweifel daran haben, dass Uber selbst Beförderungsunternehmen ist, denn es vereinnahmt das Entgelt unmittelbar vom Fahrgast und bezahlt dem Fahrer lediglich eine Provision.

Darüber hinaus ist das Geschäftsmodell von Uber auch deshalb problematisch, weil derjenige Fahrer, der mit seinem Privat-KFZ eine solche entgeltliche Personenbeförderung durchführt, nicht mehr über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Ob die gesetzlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes noch zeitgemäß sind, mag man diskutieren. Solange Taxiunternehmen daran gebunden sind, muss sich aber auch Uber daran halten.

Update:
Uber hat laut Medienberichten angekündigt, die Beschlussverfügung des Landgerichts zu ignorieren und das Angebot weiter laufen zu lassen. Man will natürlich auch gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, was aus meiner Sicht wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Der Antragsteller wird nunmehr wohl zügig Ordnungsmittelantrag stellen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe und wie zügig das Landgericht ein erstes Ordnungsgeld gegen Uber verhängt.

posted by Stadler at 11:56  

7.8.14

Reaktion auf Urteil: Xing bessert beim Impressum nach

Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, wonach die von XING für seine Nutzer bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, hat für viel Wirbel gesorgt.

In meiner Besprechung des Urteils hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man als Betroffener im Zweifel nunmehr versuchen sollte, XING den Streit zu verkünden und in Regress zu nehmen.

Mittlerweile hat XING reagiert und nachgebessert. Das Impressum wird auf der Profilseite jetzt nicht erst dann sichtbar, wenn man nach unten scrollt, sondern schon in der normalen Ansicht, jedenfalls bei gängiger Bildschirmgröße und Auflösung. Etwas vergrößert hat XING den Impressumslink außerdem.

Auf das noch anhängige Verfahren könnte sich diese Änderung ebenfalls unmittelbar auswirken, weil durch den Eingriff des Portalbetreibers die Wiederholungsgefahr entfallen sein dürfte, wie der Kollege Dirks zutreffend anmerkt.

posted by Stadler at 14:23  

30.7.14

Werbung in Zeitungen muss weiterhin als Anzeige gekennzeichnet sein

Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, muss nach den Landespressegesetzen ausdrücklich als Anzeige überschrieben sein. Man spricht vom sog. Trennungsgebot, das übrigens auch im Internet gilt. Im Netz muss Werbung allerdings nur klar als solche erkennbar sein und von den Inhalten deutlich getrennt werden. Die Pflicht einer Kennzeichnung als Anzeige gilt nur für Print-Publikationen.

Andere Hinweise darauf, dass es sich um Werbung handelt wie „Sponsored By“ sind im Printbereich folglich nicht ausreichend. Die Vorschriften der Landespressegesetze sind auch sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb ein Verstoß zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11) entschieden, das mittlerweile im Volltext vorliegt. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, mit der Fragestellung, ob die Regelung in den Landedspressegesetzen gegen die UGP-Richtlinie verstößt. Nachdem der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie gar nicht für eröffnet hielt, konnte der BGH wie beabsichtigt entscheiden.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten folgendermaßen:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

 

posted by Stadler at 18:12  

29.7.14

Irreführende Werbung für Flatrate

Die Verbraucherzentralen sind in der Vergangenheit wiederholt sowohl gegen AGB als auch gegen Werbemaßnahmen von Internetprovidern vorgegangen, die vollmundig Flatrates anbieten, nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens dann allerdings eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit vornehmen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I dem Anbieter Kabel Deutschland eine entsprechende Werbung untersagt (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14).

Danach ist die Werbung mit dem Begriff „Internet-Flatrate“ wettbewerbswidrig, wenn nach dem Verbrauch eines bestimmten Volumens eine Begrenzung auf 100 kbit/s stattfindet.

Die Begründung des Landgerichts ist ebenso simpel wie einleuchtend: Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet bei einer Werbung mit dem Begriff Flatrate ein Angebot ohne jede Beschränkung, weshalb auf die Einschränkung deutlich hingewiesen werden muss, was nicht geschehen ist. Eine solche Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 UWG.

Auch das Argument von Kabel Deutschland, die Drosselung würde nur einen kleinen Teil der Nutzer betreffen, ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, denn die Werbung richtet sich an alle Verbraucher. Das Gericht geht insoweit zudem davon aus, dass diese Aussage für einen erheblichen Teil der Verbraucher wettbewerbsrechtlich relevant sei, auch weil sich Kabel Deutschland eine Drosselung bereits ab 10 GB pro Tag vorbehält. Darüber hinaus weist, das Gericht daraufhin, dass das Nutzungsverhalten schwankend ist und der Verweis auf ein durchschnittliches Nutzungsverhalten deshalb nicht zielführend ist. Auch Nutzer die durchschnittlich deutlich weniger als 10 GB täglich verbrauchen, können durchaus an einzelnen Tagen intensiver nutzen und deshalb von der Drosselung betroffen sein. Dem Nutzer, der eine Flatrate bucht, kommt es gerade darauf an, dass er sich keine Gedanken mehr über eine Volumenbeschränkung machen muss.

Mir erscheint das Urteil noch nicht weit genug zu gehen. Man hätte ebenso vertreten können, dass eine Drosselung eines Angebots, das als Flatrate beworben wird, per se wettbewerbswidrig ist, weil bereits der Begriff Flatrate impliziert, dass ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung des Begriffs Flatrate in der Werbung lässt sich aus meiner Sicht als Leistungsbeschreibung auffassen.

posted by Stadler at 09:13  
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