Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.6.13

Generalanwalt beim EuGH zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Google

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in seinem Schlussantrag vom 25.06.2013 in einem Rechtsstreit zwischen Google und der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde (Az.: C -131/12) bemerkenswerte Rechtsauffassungen vertreten. Der EuGH ist an die Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber zumeist.

Google wendet sich mit seiner Klage gegen eine Löschungsaufforderung der spanischen Datenschutzbehörde, die von Google verlangt hatte, Suchergebnisse zu löschen, die nach Eingabe des Namens einer bestimmten Person in die Suchmaske der Suchmaschine angezeigt wurden.

Der Generalanwalt ist zunächst der Ansicht, dass spanisches Datenschutzrecht auf Google auch dann anwendbar ist, wenn Goggle lediglich werbende nationale Tochterunternehmen unterhält, wie z.B. in Spanien oder auch in Deutschland. Er schlägt dem EuGH insoweit vor festzustellen,

dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen stattfindet und daher nationale Datenschutzbestimmungen auf einen Suchmaschinenbetreiber anwendbar sind, wenn dieser in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet.

Im Hinblick auf die Frage einer datenschutzrechtlichen Haftung/Verantwortlichkeit von Google ist der Generalanwalt allerdings der Ansicht, dass der Betreiber einer Suchmaschine hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten, die auf dem Server eines Dritten gehostet werden, weder rechtlich noch tatsächlich die in der Datenschutz-Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen kann. Eine nationale Datenschutzbehörde kann einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter deshalb nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index verpflichten, es sei denn, der Diensteanbieter hat exclusion codes nicht beachtet oder ist einer Aufforderung seitens des Websitebetreibers zur Aktualisierung des Cache nicht nachgekommen.

Der Generalanwalt stellt außerdem klar, dass die geltende Richtlinie auch unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ kennt und Suchmaschinenbetreiber deshalb auch unter diesem Aspekt nicht zu einer Bereinigung des Index verpflichtet sind.

Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein.

posted by Stadler at 16:01  

20.6.13

Google bereinigt Autocomplete-Einträge

Google hat die vielbeachtete Entscheidung des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch seine Autocomplete-Funktion bislang nicht zum Anlass genommen, die Funktionalität abzuschalten, sondern sich offenbar dafür entschieden, das Urteil durch manuelle Eingriffe umzusetzen.

Google bereinigt die Ergänzungsfunktion mittlerweile auf entsprechende Aufforderung hin. Jedenfalls dann, wenn es sich um negativ belegte Ergänzungsvorschläge handelt und die Suchmaschine diesbezüglich auch keine einschlägigen Suchtreffer ausweist. Die Umsetzung dauert nach meiner Erfahrung derzeit allerdings knapp zwei Wochen, was darauf hindeutet, dass Google aktuell eine Vielzahl solcher Löschaufforderungen bearbeiten muss.

Google bestätigt diese Änderung anschließend per E-Mail auch mit folgendem Wortlaut:

Wir haben Ihren Antrag auf Entfernung bezüglich einer bzw. mehrerer Autovervollständigungen (im Rahmen von Autocomplete angezeigter Begriffe) verarbeitet. Die folgenden Autovervollständigungen sind nun nicht mehr unter www.google.de sichtbar: (…)

posted by Stadler at 15:54  

2.2.13

Meine Nachbetrachtung der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Rechtsausschuss

Vergangenen Mittwoch war ich als Sachverständiger zu einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestage geladen. Das Thema: Die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse.

An dieser Stelle möchte ich nochmals die vier Kernaussagen meines Eingangsstatements wiedergeben und im Anschluss meine Eindrücke der sich anschließenden Sachverständigenbefragung schildern. Meine ausführliche schriftliche Stellungnahme kann man hier nachlesen.

1. Das Leistungsschutzrecht verstößt gegen europäisches Recht

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH müssen Suchmaschinen als sog. Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet werden, die sich auf die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie berufen können.

In Widerspruch dazu würde die geplante Regelung eine (unbeschränkte) Haftung von Suchmaschinen für den Fall der Aufnahme von Presserzeugnissen in den Suchindex bewirken und damit unmittelbar die Vorgaben der Richtlinie unterlaufen.

2. Das Leistungsschutzrecht beeinträchtigt die Möglichkeit Hyperlinks zu setzen

Auch wenn der Hyperlink als solcher von der Regelung nicht unmittelbar betroffen sein mag, muss bedacht werden, dass Links nicht isoliert stehen, sondern regelmäßig einen Linktext unterlegen. Sobald dieser Verweistext aber auch nur aus einem kleinen Schnippsel eines journalistischen Textes besteht, greift das Leistungsschutzrecht ein.

Dieser Effekt wirft zudem die Frage eines Konflikts mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit auf.

3. Das Leistungsschutzrecht betrifft nicht nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern voraussichtlich auch zahlreiche andere Dienste

Betroffen sind in jedem Fall alle Dienste, die in irgendeiner Form eine Suchfunktionalität vorhalten, sowie voraussichtlich auch soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Xing.

4. Das geplante Leistungsschutzrecht schützt keine verlegerische Leistung

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die verlegerische Leistung deren Schutz begehrt wird, bereits in sog. Snippets widerspiegeln sollte. Was der Gesetzesentwurf  letztlich beanstandet, ist das bloße Sichtbarmachen von kleinen Textteilen durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren.

Wenn man aber bereits die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszügen in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig ansieht, stellt man damit die Arbeitsweise und Funktionalität von Suchmaschinen generell in Frage.

 

Mein Eindruck war insgesamt der, dass die Gegner eines Leistungsschutzrechts auch in dieser Anhörung die deutlich besseren Sachargumente vorbringen konnten, was nicht zuletzt an Gerald Spindler und Till Kreutzer gelegen hat.

Es scheint darüber hinaus aber tatsächlich so zu sein, dass ein Teil der Befürworter des Leistungsschutzrechts weiterhin die Auffassung vertritt, Snippets würden für einen Verstoß nicht ausreichen und normale Suchmaschinentreffer, wie sie heute bei Google üblich sind, wären gar nicht betroffen. Diese Auslegung erscheint mir angesichts des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung allerdings eher fernliegend und dürfte auch kaum der Intention der Verlage entsprechen. Die Argumentation von Verlagsvertretern wie Christoph Keese ist speziell an dieser Stelle immer nebulös geblieben, was Till Kreutzer zu der Bemerkung veranlasst hat, er müsse sich jetzt erst einmal von dem ganzen Nebel befreien.

Auch die ebenfalls gestellte Frage, wie ein Suchmaschinenbetreiber die gesetzlichen Anforderungen eigentlich umsetzen soll, wie also die Maschine erkennen soll, dass ein bestimmter Text einem Leistungsschutzrecht unterfällt, erscheint mir wichtig. An dieser Stelle war es sicherlich ein Manko, dass die Fraktionen zwar Verlagslobbyisten wie Keese zur Anhörung geladen hatten, aber keinen Vertreter von Google. Arnd Haller, der Justitiar von Google Deutschland, musste unter den Zuhörern Platz nehmen.

Die äußerst selektive Auswahl der Sachverständigen ist ohnehin eine Sache für sich. Wie ich von mehreren Seiten gehört habe, war zunächst auch der Juraprofessor Malte Stieper als Sachverständiger geladen, was beispielsweise auch Heise bereits gemeldet hatte.  Als man dann bei den Regierungsfraktionen etwas verspätet bemerkte, dass Stieper ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts ist, wurde er kurzerhand wieder ausgeladen.

Ob diese Anhörung noch etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Aber auch beim Thema Netzsperren schien eine (politische) Wende nahezu unmöglich und sie kam dennoch. Hilfreich wäre sicherlich ein noch größerer Widerstand seitens der Nutzer/Bürger, zumal die Auswirkungen eines solchen Leistungsschutzrechts voraussichtlich für sehr viele Menschen spürbar wären.

posted by Stadler at 16:37  

6.11.12

Bettina Wulff fordert großflächige Löschung von Suchergebnissen durch Google

Bettina Wulff fordert von Google nach Presseberichten die Löschung von ca. 3000 Suchmaschinentreffern im Zusammenhang mit ihrer Person. Das stellt offenbar den Versuch dar, missliebige Inhalte vollständig aus der Googlesuche zu bekommen und damit die Auffindbarkeit zu erschweren. Interessanterweise geht Wulff parallel nicht unbedingt auch gegen die Anbieter der Inhalte vor, selbst wenn diese bekannt sind und ohne weiteres greifbar wären.

Ein prominentes Beispiel ist Netzaktivist Alvar Freude, der davon erfahren hat, dass ein älterer Blogbeitrag von ihm weit oben auf der Löschliste steht, die Wulffs Anwälte an Google geschickt haben.

Alvar Freude setzt sich in seinem ausführlichen Blogbeitrag damit auseinander, dass die traditionelle Presse Bloggern vorwirft, die Gerüchte über eine Rotlichtvergangenheit von Bettina Wulff verbreitet zu haben, obwohl es gerade klassische Medien waren, die durch ihre Andeutungen und Anspielungen ein breites Publikum überhaupt erst auf die Gerüchte aufmerksam gemacht haben. Was Freude artikuliert, ist also Medienkritik, die natürlich auch ihren Anknüpfungspunkt kurz ansprechen muss, um nicht im luftleeren Raum zu bleiben. Von Wulffs Anwälten hat Freude bislang keine Post bekommen, vermutlich weil sie wissen, dass sich der Blogbeitrag Freudes schwerlich wird verbieten lassen, wenngleich man speziell beim Landgericht Hamburg in solchen Fällen stets mit allem rechnen muss.

Ob ein Suchmaschinenbetreiber überhaupt Trefferergebnisse löschen muss, die auf rechtswidrige Inhalte verweisen, ist juristisch umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Im vorliegenden Fall ist es aber ganz augenscheinlich auch so, dass Bettina Wulff in großem Umfang eine Löschung auch solcher Inhalte fordert, die bei der gebotenen Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht als ehrverletzend anzusehen sind. Es dürfte sich in der juristischen Diskussion auch irgendwann die Frage stellen, ob es nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, Google als Störer in Anspruch zu nehmen, wenn man gleichzeitig ohne größeren Aufwand den greifbaren Urheber des beanstandeten Contents belangen könnte und damit die weite effizientere Möglichkeit hat, die für rechtswidrig gehaltenen Inhalte an ihrer Quelle zu löschen. Mit der Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs war die Rechtsprechung bislang freilich sehr zurückhaltend. Das muss aber nicht so bleiben.

Denn das Vorgehen Wulffs gegen Google stellt auch eine Gefahr für die grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit dar. Es geht Bettina Wulff nämlich ersichtlich auch um die Löschung von Inhalten, die sie zwar als störend empfinden mag, die aber nicht als rechtsverletzend zu qualifizieren sind.

Google wird hier schon im eigenen Interesse standhaft bleiben müssen.

posted by Stadler at 12:26  

8.9.12

Haftet Google für seine Autovervollständigung?

Presseberichten zufolge hat Bettina Wulff Google vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung verklagt, weil die sog. Auto-Complete-Funktion der Suchmaschine dem Nutzer zu dem Suchbegriff „Bettina Wulff“ ergänzende Suchbegriffe wie „Rotlichtvergangenheit“ oder „Escort“ anbietet. Ich möchte hier nicht die Erfolgsaussichten einer Klage kommentieren, von der ich nicht einmal den Klageantrag kenne.

Man kann sich aber allgemein mit der Frage befassen, ob und inwieweit Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Für Suchmaschinentreffer ist dies bereits, interessanterweise durch das OLG Hamburg, entschieden worden. Nach diesem Urteil kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die in Bezug auf die Person des Klägers die Begriffe “Immobilie” und “Betrug” bzw. “Machenschaften” enthalten.

Und ich denke, dass dieses Ergebnis zwingend ist und auch für die Funktion Autovervollständigung gilt und zwar völlig unabhängig davon, ob Suchmaschinen haftungsprivilegiert sind oder nicht. Denn die Frage, ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur nach Würdigung des gesamten Kontexts in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden.

Wenn man diese Rechtsprechung ins Kalkül zieht, wird man schwerlich zu dem Ergebnis gelangen können, dass beispielsweise die Suchwortkombination „Bettina Wulff“ und „Rotlichtvergangenheit“ stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist. Denn sonst wäre auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die Prozesse Wulffs gegen Google und Jauch zu beanstanden, einschließlich dieses Blogbeitrags. Das ist aber nicht der Fall, zumal Frau Wulff mit ihrem juristischen Vorgehen selbst Öffentlichkeit schafft und damit die Vorlage für eine zulässige Berichterstattung liefert. Wenn es aber auch zulässige Inhalte gibt, die nach Eingabe der beanstandeten Suchkombinationen angezeigt werden können, folgt allein daraus, dass für ein Totalverbot der Anzeige einer Trefferergänzung durch die Auto-Complete-Funktion kein Raum ist.

Wenn man also die maßgebliche Rechtsverletzung darin sieht, dass Google eine entsprechende Ergänzung der Suchbegriffe über die Auto-Complete-Funktion anbietet, dann müsste das Gericht hierzu feststellen können, dass diese Kombination unter allen Umständen persönlichkeitsrechtsverletzend wäre und eine rechtmäßige Variante ausgeschlossen ist. Diese Feststellung ist aber bereits deshalb nicht möglich, weil sich die Rechtsverletzung nur aus dem Zusammenspiel mit dem verlinkten Inhalt ergeben kann und nicht allein aus der Kombination von Suchbegriffen bei Google. Andernfalls würde man den Gesamtkontext ignorieren. Solange nach Eingabe einer entsprechend vervollständigten Suchanfrage aber auch rechtmäßige Treffer erscheinen, scheidet ein Verbotsausspruch gegenüber Google aus.

Hinzu kommt der Umstand, dass mit einem solchen Verbot eine nützliche Suchmaschinenfunktionalität insgesamt in Frage gestellt würde. Denn bei der Auto-Complete-Funktion werden laut Google nur solche Ergänzungen vorgeschlagen, die bereits zuvor besonders häufig von den Nutzern verwendet worden sind. Es handelt sich also lediglich um eine automatisierte technische Suchhilfe. Hätte die Klage von Bettina Wulff Erfolg, dann würde Google wohl täglich mit der Aufforderung konfrontiert werden, die Anzeige irgendwelcher Ergänzungsvorschläge zu unterlassen und müsste die Funktion der Autovervollständigung deshalb wohl insgesamt abschalten. Es geht hier also ganz grundlegend um die Frage der Aufrechterhaltung nützlicher und hilfreicher Suchmaschinenfunktionen.

Letztlich diskutiert man also nur wieder die in wechselndem Gewand regelmäßig wiederkehrende Frage, inwieweit man Intermediäre für rechtswidrige Inhalte Dritter in Haftung nehmen kann.

Update vom 09.09.2012:
Hier in den Kommentaren und in anderen Blogs wird darauf hingewiesen, dass sich Google mit seiner Auto-Complete-Funktion nicht wirklich neutral verhalten würde, sondern, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Google (manuell) eingreift und bestimmte Suchergänzungen von sich aus sperrt bzw. unterdrückt.

Die Frage ist, ob dieser Umstand als juristisches Argument gegen Google taugt und wenn ja, wozu das dann führt? Wenn ich heute bei Google eine Suchabfrage starte und nur den Buchstaben b eingebe, dann schlägt mir Google neben Bild und bahn.de auch bereits Bettina Wulff als Suchwort vor. Das erscheint mir nicht ungewöhnlich, vielmehr dürfte es naheliegend sein, dass gerade dieses Suchwort im deutschsprachigen Bereich derzeit zu den vier oder fünf meistgesuchten Begriffen gehört, die mit b beginnen. Wenn man jetzt das Suchwort bis auf Bettina erweitert, schlägt Google bereits „bettina wulff prostituierte“ und „bettina wulff escort“ vor. Wenn ich anschließend auf „bettina wulff escort“ vervollständige, dann stammen die ersten Suchergebnisse durchwegs von renommierten deutschen Redaktionen, u.a. von Focus und ZEIT Online. Wenn also die Annahme zutreffend ist, dass Google mit seiner Autocomplete-Funktion die Verbreitung von Verleumdungen fördert, müssten insbesondere die ersten Treffer, also Focus und ZEIT, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufweisen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Autovervollständigung führt vielmehr ganz ersichtlich primär dazu, den Zugang zu nicht rechtsverletzendem Content zu fördern. Kann man es Google vor diesem Hintergrund also tatsächlich verbieten, zum Suchbegriff „Bettina Wulff“ die Ergänzung „Escort“ anzubieten?

Mich erinnert diese Diskussion einmal mehr an die Debatten, die rund um das Thema Netzsperren geführt wurden, denn was Bettina Wulff will, ist nichts anderes als eine Zugangserschwerung. Es erscheint erneut verlockend, dafür einen technischen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser das fragwürdige Gerücht nicht in die Welt gesetzt hat und auch nicht originär dafür verantwortlich ist, dass sich Menschen, die von ihrer Neugier getrieben werden, gezielt und massenhaft bei Google auf die Suche nach diesem Gerücht begeben.

Natürlich wirkt Google an der Verbreitung dieses Gerüchts mit und zwar sogar ganz massiv. Denn genau das ist die Funktion und Aufgabe einer Suchmaschine. Müsste man also nicht konsequenterweise von der eher läppischen Diskussion um die Auto-Complete-Funktion Abstand nehmen und sogleich fordern, dass Google bestimmte Suchkombinationen – also z.B. Bettina Wulff Escort – schlicht nicht mehr zulassen darf? Dass Google gelegentlich selbst Hand anlegt und in die Funktionalität der Autovervollständigung manuell eingreift, ist bedenklich. Man sollte aber daraus nicht die Forderung ableiten, dass Google dies deshalb in noch größerem Umfang tun müsste.

Ich habe, auch aus rechtspolitischen Gründen, überhaupt keine Sympathie für die Klage Wulffs gegen Google und hoffe sehr, dass Google den Rechtsweg ausschöpfen wird, sollte dies notwendig werden.

posted by Stadler at 22:31  

7.9.12

Ob Bettina Wulff Barbara Streisand kennt?

Die Süddeutsche berichtet, dass Bettina Wulff gegen Günther Jauch und Google Unterlassungsklagen erhoben hat, im Zusammenhang mit dem seit Jahren kursierenden Gerücht, die Frau des früheren Bundespräsidenten hätte eine Vergangenheit im Rotlichtmilieu. Die SZ berichtet außerdem, dass bereits 34 Blogger und Medien, u.a. der Stern und die Berliner Zeitung, Unterlassungserklärungen abgegeben hätten.

Mit der Klage gegen Google – und an dieser Stelle hält sich der Medienjurist in mir wirklich an seinem Stuhl fest – soll der Suchmaschine untersagt werden, dass bei Eingabe des Namens „Bettina Wulff“ durch die Autocomplete-Funktion Begriffe wie „Rotlichtvergangenheit“ oder „Escort“ angezeigt werden.

Bei den Hamburger Gerichten, bei denen Frau Wulff erwartungsgemäß ihr Glück versucht, muss zwar prinzipiell mit allem gerechnet werden, dennoch wage ich bereits jetzt die Prognose, dass derartige Einschränkungen der Suchmaschinenfunktionalität höchstrichterlich nicht durchsetzbar sein werden.

Außerdem fragt man sich natürlich unweigerlich, ob Frau Wulff wirklich alle Menschen, die bisher von diesem Gerücht noch nichts gehört haben, durch ihr juristisches Vorgehen auch noch in Kenntnis setzten muss. Vom Streisand-Effekt scheint sie noch nichts gehört zu haben.

posted by Stadler at 22:58  

20.10.11

Störerhaftung von Google?

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az.: 7 U 51/10) über die Frage entschieden, ob Google als Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, weil nach einer Google-Suche in der Trefferliste auf Webseiten verwiesen wird, die wiederum bestimmte Äußerungen über die Person des Klägers enthalten.

Obwohl das OLG Hamburg die Klage abgewiesen hat, wird das Urteil noch für Diskussionen sorgen, denn das OLG Hamburg hält eine Störerhaftung von Google nicht per se für ausgeschlossen.

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt:

Dem Betreiber einer Suchmaschine zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt.

Das OLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter – u.a. aus der Schöner-Wetten-Entscheidung –  auf den Betrieb einer Suchmaschine übertragen und meint deshalb, dass in Bezug auf einen konkret bezeichneten Inhalt Unterlassungsansprüche gegeben sein können.

Ob man hierbei allerdings tatsächlich redaktionelle Links und Suchmaschinentreffer ohne weiteres vergleichen kann, erscheint mir eher zweifelhaft. Wegen der überragenden Bedeutung der Suchmaschinen für die Suche im Web und dem Umstand, dass sowohl die Indexierung als auch die Suche vollständig automatisiert ablaufen, erscheint es vielmehr naheliegend von einem grundsätzlichen Ausschluss der Haftung eines Suchmaschinenanbieters auszugehen.

posted by Stadler at 15:47  

27.6.11

LG Köln: Kein Rechtsverstoß durch Einbindung von Bild in Personensuchmaschine

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10) verstößt der Betreiber einer sog. Personensuchmaschine nicht gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er ein Dossier zu einer bestimmten Person erstellt und dazu im Wege eines „embedded links“ ein Foto der betroffenen Person einbindet, das der Betroffene an einem anderen Ort selbst online gestellt hat.

Das Landgericht Köln zieht zur Begründung eine durchaus gewagte Parallele zur Entscheidung Google-Bildersuche des BGH und meint, dass der Betroffene durch das Einstellen des Fotos an anderer Stelle damit auch sein Einverständnis mit einer Nutzung durch eine Personensuchmaschine erklärt hat. Das Gericht geht dann sogar noch einen Schritt weiter und meint, dass auch die Erklärung des Betroffenen, er wünsche die Veröffentlichung nicht, unbeachtlich sei, solange er nicht für die Entfernung des Bildes an der Quelle sorge.

Ich halte die Entscheidung des Landgerichts Köln für falsch. Das Gericht lässt sich offenbar zu sehr von dem Begriff der Suchmaschine leiten, ohne genauer zu hinterfragen, was eine Personensuchmaschine tatsächlich macht, obwohl im Tatbestand bereits anklingt, dass der Betreiber ein Dossier aus im Internet auffindbaren Informationen anfertigt.

Personensuchmaschinen erstellen – ohne den Betroffenen darüber zu informieren – Persönlichkeitsprofile, indem sie Informationen und Fotos, die im Netz verfügbar sind, sammeln und unter dem Namen der Person verknüpfen. Das geht über die Tätigkeit der Bildersuche von Google weit hinaus.

Die Erstellung eines solchen Persönlichkeitsprofils wäre zunächst unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu würdigen gewesen. Selbst wenn man insoweit der Ansicht ist, dass hierfür eine Gestattung nach § 29 BDSG in Frage kommt, müsste doch der Widerspruch des Betroffenen dazu führen, dass das gesamte Profil und nicht nur die Einbindung des Bildes zu löschen ist.

Aber auch die Gleichsetzung der urheberrechtlichen und der persönlichkeitsrechtlichen Betrachtung erscheint fragwürdig. Denn es geht vorliegend nicht lediglich um Vorschaubilder im Rahmen einer Bildersuche, sondern um die Erstellung eines kompletten Profils einer Person. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist es aber gerade, dass das Erscheinungsbild einer bestimmten Person in einer bestimmten Situation erhalten bleibt. Der Wechsel des Kontexts ist gerade das, was das Persönlichkeitsrecht verhindern will. Während es in dem vom BGH entschiedenen Fall nur um Thumbnails geht, also eine Vorschaufunktion, binden Personensuchmaschinen die Fotos von Personen in das von ihnen zusammengestellte Persönlichkeitsprofil ein. Das ist qualitativ nicht vergleichbar.

Update:
Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat einen ähnlichen Sachverhalt vor zwei Jahren noch anders entschieden. Offenbar war man tatsächlich der Meinung, wegen der Entscheidung zur Google-Bildersuche seine Rechtsprechung ändern zu müssen.

posted by Stadler at 19:43  

25.8.10

BGH zu Preisangaben in Preisvergleichsportalen

Nach einem nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil des BGH vom 11.03.2010 (Az.: I ZR 123/08) zur Frage der Aktualität von Preisangaben in Preisvergleichsportalen, ist der Händler grundsätzlich für solche Angaben wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Unrichtige bzw. veraltete Angaben sind danach wettbewerbswidrig. Der BGH führt insoweit wörtlich aus:

Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.

Das bringt Onlinehändler in eine schwierige Situation. Denn sie müssen danach grundsätzlich darauf achten, wann ein Preisvergleichsportal eine Änderung vollzieht. Nachdem das Portal die Daten aber automatisiert von der Website des Händlers bezieht, erscheint fraglich, ob die Vorstellung des BGH überhaupt den Gegebenheiten der Praxis entspricht. Wie soll es der Händler bewerkstelligen, den höheren Preis erst zu verlangen, nachdem die Änderung in der Suchmaschine umgesetzt ist, wenn die Suchmaschine Änderungen erst dann nachvollziehen kann, wenn sie auf der Website des Händlers vorgenommen worden sind? Das was der BGH hier vorschlägt, funktioniert wohl aus tatsächlichen Gründen nicht.

posted by Stadler at 11:08  

6.8.10

BGH: Markenverletzung durch Google-Suchergebnisse

Mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08), das jetzt veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof über die Frage einer Markenverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bei Google („Powerball“) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Powerball“. Die Marke ist für „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trainingsgeräte für Finger-, Hand-  und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes“ eingetragen. Die Beklagte unterhält im Internet unter der Adresse „www.pearl.de“ einen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung  „RotaDyn  Fitnessball“ ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an.

Bei Eingabe des Begriffs „Powerball“ in Google wurde an zweiter Stelle das Angebot „pearl.de“ der Beklagten angezeigt. Der Eintrag war mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihre interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff „Powerball“ in die Bestandteile „Power“ und „Ball“ zerlegen würde und deshalb nur die Wortbestandteile verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht werden kann.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:

„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu  der  Internetseite des Verwenders zu führen (…). Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung  „Powerball“  in die  Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte  einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über  einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss.  (…)

Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der internen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenmäßige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf  der  Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenmäßigen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen.“

posted by Stadler at 10:03  
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