Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.10.11

Störerhaftung von Google?

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az.: 7 U 51/10) über die Frage entschieden, ob Google als Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, weil nach einer Google-Suche in der Trefferliste auf Webseiten verwiesen wird, die wiederum bestimmte Äußerungen über die Person des Klägers enthalten.

Obwohl das OLG Hamburg die Klage abgewiesen hat, wird das Urteil noch für Diskussionen sorgen, denn das OLG Hamburg hält eine Störerhaftung von Google nicht per se für ausgeschlossen.

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt:

Dem Betreiber einer Suchmaschine zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt.

Das OLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter – u.a. aus der Schöner-Wetten-Entscheidung –  auf den Betrieb einer Suchmaschine übertragen und meint deshalb, dass in Bezug auf einen konkret bezeichneten Inhalt Unterlassungsansprüche gegeben sein können.

Ob man hierbei allerdings tatsächlich redaktionelle Links und Suchmaschinentreffer ohne weiteres vergleichen kann, erscheint mir eher zweifelhaft. Wegen der überragenden Bedeutung der Suchmaschinen für die Suche im Web und dem Umstand, dass sowohl die Indexierung als auch die Suche vollständig automatisiert ablaufen, erscheint es vielmehr naheliegend von einem grundsätzlichen Ausschluss der Haftung eines Suchmaschinenanbieters auszugehen.

posted by Stadler at 15:47  

3 Comments

  1. Zu diesem Thema hatten wir letzten Freitag eine lustige Sitzung am Landgericht Hamburg: http://buskeismus-lexikon.de/324_O_650/10_-_14.10.2011_-_Dr._med._Nikolaus_Klehr_sollte_seinen_Anwalt_wechseln

    Comment by RA Kompa — 20.10, 2011 @ 15:52

  2. Tja für reine Buchstabenfolgensuchmaschinen würde ich dem letzten Absatz wohl noch zustimmen, bei den aufkommenden semantischen Suchmaschinen wohl nicht mehr.

    Comment by kristall — 20.10, 2011 @ 16:09

  3. Solange den Laien andauernd erzählt wird, dass Algorithmen Bedeutung erkennen und einordnen können, also semantisch arbeiten, wird so was immer wieder passieren. Selbst wenn eine nicht-triviale Bedeutungsebene für Algorithmen erreicht werden könnte, bliebe immer noch die Frage kontextueller Einordnung, die bekanntlich bereits Menschen nicht immer leicht fällt. Ich erinnere gerne an das Pardon-Urteil, nach dem bestimmte satirische Inhalte als ‚Keine Anzeige‘ gekennzeichnet werden mussten [vermutlich gilt das noch heute].

    Comment by Dierk — 20.10, 2011 @ 21:34

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