Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.8.10

BGH: Markenverletzung durch Google-Suchergebnisse

Mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08), das jetzt veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof über die Frage einer Markenverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bei Google („Powerball“) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Powerball“. Die Marke ist für „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trainingsgeräte für Finger-, Hand-  und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes“ eingetragen. Die Beklagte unterhält im Internet unter der Adresse „www.pearl.de“ einen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung  „RotaDyn  Fitnessball“ ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an.

Bei Eingabe des Begriffs „Powerball“ in Google wurde an zweiter Stelle das Angebot „pearl.de“ der Beklagten angezeigt. Der Eintrag war mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihre interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff „Powerball“ in die Bestandteile „Power“ und „Ball“ zerlegen würde und deshalb nur die Wortbestandteile verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht werden kann.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:

„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu  der  Internetseite des Verwenders zu führen (…). Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung  „Powerball“  in die  Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte  einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über  einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss.  (…)

Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der internen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenmäßige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf  der  Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenmäßigen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen.“

posted by Stadler at 10:03  

2 Comments

  1. Uehmmm… das verwirrt mich jetzt. So wie ich das verstehe, hat die Beklagte mit dem Rotadyn Fitness Ball ihre Webseiten mit der falschen Marke gekennzeichnet. Darunter auch das TitleTag, welches dann natürlich in der Google-Suchmaschine auftaucht.

    Der Rotadyn Vertrieb darf nicht mit dem falschen Markennamen bezeichnet werden.

    Insofern hat doch Google damit gar nichts zu tun, oder? Weder als Beklagte noch dadurch, dass sie die Title Tags anzeigen. Sondern die Verantwortung liegt bei der fälschlich beschrifteten Website Betreiberin. Und das ist doch völlig in Ordnung so.

    Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Comment by _Flin_ — 6.08, 2010 @ 10:36

  2. Ich vermute mal, dass der RotaDyn Ball und der Powerball im gleichen Industriegebiet in Shenghzen hergestellt werden, wahrscheinlich sogar in der gleichen Produktionshalle. Aber wir wollen uns ja hier nicht über Realitäten, sondern über Markenrechte unterhalten…..

    Und noch eine fiktive Geschichte aus dem Frankfurter Kaufhof Sportpalast:

    Kunde kommt rein. Findet (nach ein wenig Suchen) einen Fachverkäufer. Fragt ihn nach „Powerball“. „Powerball, führ’n wir net, aber ich kann ihnen den RotaDyn Ball zeigen, der ist quasi baugleich, es gibt ihn halt nur in anderen Farbkombinationen.

    Kunde (gestärkt durch das BGH Urteil): „Das ist ja wohl unglaublich. Sie wagen es hier mir mit ihrem Fachwissen ein äquivalentes Produkt einer ANDEREN Marke vorzuschlagen, obwohl ich sie explizit darauf hingewiesen habe, dass ich Powerball suche.

    Wenn sie kein Powerball anbieten, dann sie verpflichtet, entweder zu sagen „Ham wir net. Fertig.“ oder „Haben wir nicht, aber wenn ihnen das allgemeingültige nicht markengeschützte Wort „Fitnessball“ oder „Arm- und Schultertraining mit ’nem Ball“ von selbst einfällt, dann, und nur dann, dürfen sie mich auf Rotadyn-Ball hinweisen.

    Ich werde den Kaufhof Sportpalast wegen Marken-Irreführung verklagen.“

    Ja, so ist das, wenn man das deutsche Verständnis von eCommerce auf die physische Realität überträgt.

    Comment by Jens Best — 13.08, 2010 @ 11:46

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