Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.8.10

BGH zu Preisangaben in Preisvergleichsportalen

Nach einem nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil des BGH vom 11.03.2010 (Az.: I ZR 123/08) zur Frage der Aktualität von Preisangaben in Preisvergleichsportalen, ist der Händler grundsätzlich für solche Angaben wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Unrichtige bzw. veraltete Angaben sind danach wettbewerbswidrig. Der BGH führt insoweit wörtlich aus:

Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.

Das bringt Onlinehändler in eine schwierige Situation. Denn sie müssen danach grundsätzlich darauf achten, wann ein Preisvergleichsportal eine Änderung vollzieht. Nachdem das Portal die Daten aber automatisiert von der Website des Händlers bezieht, erscheint fraglich, ob die Vorstellung des BGH überhaupt den Gegebenheiten der Praxis entspricht. Wie soll es der Händler bewerkstelligen, den höheren Preis erst zu verlangen, nachdem die Änderung in der Suchmaschine umgesetzt ist, wenn die Suchmaschine Änderungen erst dann nachvollziehen kann, wenn sie auf der Website des Händlers vorgenommen worden sind? Das was der BGH hier vorschlägt, funktioniert wohl aus tatsächlichen Gründen nicht.

posted by Stadler at 11:08  

7 Comments

  1. Davon abgesehen, daß es die Suchmaschine ist, die die Website des Anbieters abgrast – woher weiss der Händler zuverlässig und rechtsverbindlich, welche Suchmaschinen es gibt? Die er dann alle abgrasen muß, bevor er den Preis auf seiner eigenen Website ändert.

    Comment by doppelfish — 25.08, 2010 @ 13:52

  2. Ich könnte das noch nachvollziehen, wenn es um Portale geht, bei denen die Händler [ausschließlich] selbst ihre Preise melden. Aber inwieweit kann jemand verantwortlich für die Inhalte einer nicht von ihm kontrollierten Website [oder anderen Sache] sein? Da hätten Internet-Händler den ganzen Tag nichts Anderes zu tun, als rumzusurfen.

    Seltsames Urteil.

    Comment by Dierk — 25.08, 2010 @ 14:44

  3. Die Begründung sagt dass die Suchmaschine vom Beklagten mit Preisen gefüttert wird, dann ist das Urteil doch in Ordnung ?

    Comment by Schtuef — 25.08, 2010 @ 20:02

  4. @Schtuef: Die Begründung ist, jedenfalls in diesem Punkt, nicht in Ordnung. Ob es das Ergebnis ist, hängt davon ab, inwieweit der Händler dieses Ergebnis tatsächlich beeinflusst hat oder es sich nur um eine technisch bedingte Verzögerung handelt, die evtl. der Sphäre des Portalanbieters entstammt.

    Comment by Stadler — 25.08, 2010 @ 20:28

  5. @ 3&4

    Der Tatbestand bezieht sich offensichtlich auf Fälle in denen die Preise vom Händler mitgeteilt wurden und nicht eine Abfrage der Preise durch die Suchmaschine erfolgt ist. Insofern verstehe ich die Aufregung nicht.

    Wenn ein Unternehmer sich entschließt, Werbung durch Mitteilung seiner Preise an eine Vergleichsseite zu machen, sollte er auch an diese Preise gebunden sein, soweit diese nicht durch von ihm nachzuweisende Fehler der Vergleichsseite verfälscht wurden.

    Comment by cannotcareless — 26.08, 2010 @ 10:12

  6. Neben dem Preismonitoring gibt es bei diesen Portalen noch andere Versionen der Aktualisierung. Schickt der Händler dem Portalbetreiber eine Datei dürfte noch ausreichend Verantwortung beim Portal liegen um eine eigene Verzögerung zu verursachen. Wie unpraktikabel das Urteil des Gerichts ist, zeigt sich vor allem an der Version, in der der Händler die Daten direkt über eine Eingabemaske in die Datenbank des Portals einspeisen soll. Das wäre urheberrechtlich zwar einfacher, ist aber vom Rechen- und Zeitaufwand unrealistisch. Da es keine Normen für die Funktionsweise von Portalen gibt, existieren keine Werkzeuge zur automatisierten Dateneingabe. Ohnehin ist und bliebe die Eingabe über einen Browser aufwandsintensiv. Vierstellige Datensätze sind auch in aktuell gehaltenen Produktpaletten eher die Regel. Selbst bei einer schnellen Internetleitung (Upload) und direkter Schnittstellenanbindung in eine Datenbank dauert eine solche Aktualisierung eher Stunden als Minuten. Wie sollte es auch anders sein, wenn schon ein lokaler Datenabgleich zur Kaffeepause zwingt.

    Inwieweit man die Verantwortung da beim Verkäufer sieht, ist also fragwürdig. Überhaupt sind Verkäufer schon jetzt einer Batterie an Rechtsansprüchen von allen Seiten ausgesetzt. Sollte man Hersteller oder angebotsbegleitende Dienstleister nicht schon aus Kompetenzgründen zur Verantwortung verpflichten ? Irgendwann kommt ein Verkäufer neben Garantieabwicklungen, Mahnverwaltung und Produktplacement nicht mehr zum Verkaufen.

    Die Preisvergleicher können sich jedenfalls entspannt zurücklehnen – ihre Arbeit wird jetzt von den Verkäufern gestaltet.

    Das Problem wird mir ohnehin nicht richtig klar, wenn der Käufer letztlich nicht bei einem Preisvergleich, sondern bei einem Händler kauft. An der Stelle ist der Besucher eines Preisvergleichs nicht mit dem Kunden eines Verkäufers gleichzusetzen, also der Rechtsanspruch gegenüber dem „versprochenen Preis“ ein geringerer. Die Einblendung des Zeitpunktes der letzten Aktualisierung ist technisch zu 100% realisierbar.

    In jedem Fall dürfte sich die Zeit virtueller Vermittlungsprovisionen einem Ende zuneigen.

    Comment by minitechnik — 26.08, 2010 @ 10:13

  7. @cannotcareless:

    Preisvergleichsportale sind effiziente Marketingplattformen. Ein unbekannter neuer Händler hat am Markt eigentlich keine Durchsetzungsmöglichkeit mehr, wenn er nicht irgendwo unter die Augen von potentiellen Käufern kommt. Ohne Besucher keine Relevanz. Da taucht man auch in einer traditionellen Suchmaschine nicht auf.

    Kann man sicher sehr viel drüber streiten, aber für mich ist die Wettbewerbsvielfalt auf jeden Fall gefährdet.

    Comment by minitechnik — 26.08, 2010 @ 10:16

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