Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz
Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur sucht nach Providern für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz, die bis zum 23.02.2011 zu erheben ist. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen das Gesetz richtet, muss nach § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Der Ablauf dieser Frist bedeutet zwar nicht, dass anschließend keine Verfassungsbeschwerde mehr in Betracht kommt. Allerdings kann dann nur noch ein Vollzugsakt angegriffen werden.
Auch wenn ich das Zugangserschwerungsgesetz für verfassungswidrig halte, könnte die Verfassungsbeschwerde an der Zulässigkeitshürde scheitern. Denn der Beschwerdeführer muss geltend machen, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem Grundrecht verletzt zu sein. Das ist mit Blick auf das Zugangserschwerungsgesetz deshalb kniffelig, weil das Gesetz derzeit vom Bundeskriminalamt nicht angewendet wird und es deshalb bislang auch noch keine Sperrlisten gibt und die im Gesetz vorgesehene Zugangserschwerung folglich noch nicht praktiziert wird.
Ein betroffener Internetzugangsanbieter wäre zum jetzigen Zeitpunkt derjenige Beschwerdeführer, der wohl die größten Chancen hätte, die Zulässigkeitshürde zu überspringen. Seine Betroffenheit resultiert daraus, dass er die Zugangserschwerung technisch umsetzen muss und hierfür auf eigene Kosten die technische Infrastruktur für die Blockade von Websites zu schaffen hat. Kleinere Provider kommen als Beschwerdeführer allerdings nicht in Betracht, weil § 2 ZugErschwG nur solche Provider in die Pflicht nimmt, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen. Bislang scheint allerdings kein größerer Provider bereit zu sein, in den Ring zu steigen.