Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.13

Unternehmen klagen gegen neuen Rundfunkbeitrag

Mehrere Medien berichten heute darüber, dass Unternehmen und Unternehmensverbände bereits Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag erhoben haben oder solche Klagen vorbereiten.

Weshalb speziell die Chancen von Unternehmen, sich gegen das neue Beitragsmodell zu wehren, höher sein dürften als die von Privatleuten, habe ich in einem älteren Beitrag bereits erläutert.

Der neue Rundfunkbeitrag könnte ganz allgemein gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen, weil auch diejenigen, die keine Rundfunkgeräte besitzen, gleichermaßen zu der Beitragspflicht herangezogen werden. Diese Ungleichbehandlung verstärkt sich gegenüber Unternehmern allerdings noch, weil für Inhaber von Betriebsstätten zusätzlich auf das sachfremde Kriterium der Anzahl der Beschäftigten abgestellt wird. Es ist also unerheblich ob und in welchem Umfang in einem Unternehmen Rundfunk empfangen wird, es kommt allein auf die Anzahl der Mitarbeiter an.

Während man in einem Privathaushalt nach wie vor zumindest von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Rundfunkempfangs ausgehen kann, dürfte eine solche Annahme bei Unternehmen kaum gerechtfertigt sein. Es gibt eine Menge Betriebe in denen gar keine Rundfunknutzung stattfindet. Ein Unternehmen muss aber selbst in diesem Fall bezahlen.

Der neue Rundfunkbeitrag ist – worauf der Passauer Jurist Ermano Geuer zu Recht hinweist – deshalb in Wirklichkeit eine Steuer, für die die Bundesländer allerdings keine Gesetzgebungskompetenz haben. Ob die äußerst rundfunkfreundliche Rechtsprechung des BVerfG einen Grundrechtsverstoß annehmen wird, dürfte dennoch zweifelhaft sein.

posted by Stadler at 14:55  

1.11.12

Der Zusammenhang zwischen Rundfunkgebühren und der Pflicht zum Depublizieren

Die CSU-Bundestagsabgeordnete Dorothee Bär hat die Regelung des Rundfunkstaatsvertrags kritisiert, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sendungen und sendungsbezogene Telemedien im Regelfall nur für sieben Tage im Internet bereit stellen dürfen (§ 11 d ABs. 2 RStV). Bär stützt sich hierbei auf eine vom Bundestag in Auftrag gegebene Studie. Auch wenn man durchaus die Frage stellen kann, warum sich Doro Bär in dieser Frage nicht früher geäußert hat, ist dieser Vorstoß natürlich zu begrüßen, weil er eine (erneute) politische Diskussion in Gang setzen könnte.

Die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag ist letztlich das Ergebnis eines Kuhhandels zwischen EU-Kommission und den Bundesländern, der auch als Beihilfekompromiss bekannt ist. Hintergrund ist der, dass sich die Lobbyisten der privaten Rundfunksender und auch der Zeitungsverlage in Brüssel schon vor längerer Zeit auf die Rundfunkgebühren und auch die Internetstrategien von ARD und ZDF eingeschossen haben. In dem sog. Beihilfekompromiss verpflichtete sich die Kommission 2007, die Frage, ob die deutschen Rundfunkgebühren eine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV darstellen, nicht vor den EuGH zu bringen, wenn sich die Bundesländer im Gegenzug verpflichten, gewisse Auflagen zu erfüllen. Zu diesen Auflagen gehörte u.a. der sog. Drei-Stufen-Test sowie die Regelung, dass Sendungen und sendungsbezogene Inhalte im Netz nur für kurze Zeit angeboten werden dürfen.

Und daraus resultiert in Deutschland eine durchaus bizarre Situation. Einerseits wird der Bürger über die Rundfunkgebühren gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit derzeit ca. 7,5 Milliarden EUR im Jahr zu finanzieren. Andererseits bedingt aber genau diese Gebührenfinanzierung nach Ansicht der EU-Kommission eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der privaten Konkurrenz, weshalb dem Bürger die Inhalte, die er über seine Rundfunkgebühren finanziert hat, nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Was der Beihilfekompromiss also nicht berücksichtigt, sind die Interessen des gebührenzahlenden Bürgers.

Man wird sich früher oder später von diesem faulen Kompromiss lösen und entscheiden müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk uneingeschränkt als privilegierte Form der Daseinsvorsorge, die gerade auch wegen Art. 5 GG notwendig ist, betrachtet werden muss oder schlicht als Wettbewerbsverzerrung.

posted by Stadler at 22:16  

29.10.12

Interesse an Ihrem Blog

Heute erreichte mich eine Mail der  teliad internetmarketing GmbH mit dem Betreff „Interesse an Ihrem Blog“ und folgendem Text:

Ich möchte Sie daher fragen, ob es bei Ihnen die Möglichkeit gibt, redaktionelle Beiträge käuflich zu erwerben.

Damit meine ich, dass Sie quasi nach Absprache über ein bestimmtes Produkt, eine Dienstleistung oder eine Webseite schreiben und dafür dann vergütet werden. Selbstverständlich ohne feste Vorgabe von konkreten Inhalten/Empfehlungen.

Auch wenn diese Form des Onlinemarketings wegen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 58 RStV rechtswidrig ist, stellt sich mir die Frage, wie viele Blogger da draußen auf  solche Angebote anspringen. Bei mir häufen sich derartige Anfragen in letzter Zeit jedenfalls und ich nehme an bei anderen Bloggern ebenfalls.

Liebe Werbefuzzis: Ihr könnt Euch die Mühe sparen, in diesem Blog wird es keine Schleichwerbung geben.

 

posted by Stadler at 22:40  

2.10.12

Rundfunkgebühren für PCs sind verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 199/11) wird ausgeführt, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für beruflich genutzte, internetfähige Computer den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Das zentrale Argument, dass ein PC ein multifunktionales Gerät ist, das nicht vordergründig dem Rundfunkempfang dient und im Einsatz für berufliche Zwecke überhaupt nicht dazu genutzt wird, um Rundfunksendungen zu empfangen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gelten lassen. Denn, so das Gericht, diese Begründung würde eine Flucht aus der Rundfunkgebühr ermöglichen, der es zu begegnen gilt, um eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt also bei seiner äußerst freundlichen Haltung gegenüber dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk und betrachtet die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin als gewichtiges und entscheidendes Kriterium.

posted by Stadler at 16:13  

28.9.12

Pressemitteilung des LG Köln zum Tagesschau-App-Urteil

Mir liegt mittlerweile die bislang offenbar online nicht verfügbare Pressemitteilung des Landgerichts Köln zum Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 31 O 360/11) vor, die ich in mehrfacher Hinsicht für bemerkesnwert halte und deshalb nachfolgend vollständig wiedergebe.

Tagesschau-App:
Landgericht Köln gibt Zeitungsverlagen Recht

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die sog. Tagesschau-App den klagenden  Zeitungsverlagen  Recht  gegeben  und  es  den  Beklagten  –  der ARD und dem  NDR  –  untersagt,  die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des Landgerichts nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht,  die  Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15.6.2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht.

Die  Zivilkammer folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag  sich  als  Verstoß gegen eine marktregulierende Vorschrift i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Die Kammer stellt darauf ab, dass Sinn und Zweck des § 11d Abs. 2 Ziff. 3 (letzter Halbsatz) des Rundfunkstaatsvertrages auch sei, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Telemedien im Hinblick auf den Kernbereich der Pressefreiheit zu regeln und zu beschränken.

Die Kammer bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk-  oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das bedeutet, ihnen fehlt der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung mit der Folge, dass der Nutzer erkennen kann, dass mit dem Beitrag die entsprechende Sendung nur thematisch oder inhaltlich vertieft werden soll. Bei diesen Fragen war nach Auffassung der Kammer auf das Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen.

Ein generelles Verbot der App, wie von der Klägerseite ursprünglich beantragt,  scheidet nach Auffassung der Kammer allerdings aus, weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat (§ 11f RStV). Aus diesem Grund hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits zu 20% der Klägerseite auferlegt.

Aktenzeichen: 31 O 360/11

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

Das Landgericht geht also davon aus, dass das inhaltliche Angebot – also eigentlich der Inhalt von tagesschau.de – am 15.06.2011 deshalb presseähnlich war, weil das Angebot geeignet gewesen sei, als Ersatz für Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen. Als sendungsbezogen betrachtet das Landgericht ein Angebot nur dann, wenn es unmittelbaren Bezug zu einer ganz konkreten Rundfunksendung aufweist.

Dieser Argumentation zufolge wären textbasierte Onlineinhalte von ARD und ZDF ganz regelmäßig unzulässig. Das grundsätzliche Problem der juristischen Betrachtung besteht im konkreten Fall u.a. darin, dass speziell die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der Presseähnlichkeit gänzlich unklar ist. Das Landgericht Köln kümmert sich ganz offensichtlich um die verfassungsrechtlichen Aspekte des Programmauftrags und auch der Programmautonomie nicht. Mit der Argumentation des Landgerichts Köln ließen sich deshalb auch weite Teile des Videotexts als unzulässig qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund dürfte die ARD ein vitales Interesse daran haben, ggf. verfassungsgerichtlich zu klären lassen, ob die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags verfassungsgemäß sind und wenn ja, wie die Begriffe presseähnlich und nicht sendungsbezogen im Lichte von Art. 5 GG auszulegen sind.

Dass das Urteil in dieser Form Bestand haben wird, kann ich mir kaum vorstellen.

posted by Stadler at 22:15  

2.3.12

Neues Urteil zur Gegendarstellung im Internet

Auch im Internet besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person oder Stelle, durch eine in dem Onlineangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (§ 56 RStV).

Das Landgericht Berlin hatte einen Onlineanbieter zur Aufnahme einer solchen Gegendarstellung verurteilt. Der Anbieter wollte auf diese Gegendarstellung aber wiederum unmittelbar erwidern und diese Erwiderung im Anschluss an die Gegendarstellung platzieren.

Das Kammergericht als Berufungsinstanz geht in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Az.: 10 U 85/11) davon aus, dass auf die Gegendarstellung zwar grundsätzlich erwidert werden darf, allerdings nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung. Denn aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgt das Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen.

Das entspricht nach Ansicht des Kammergerichts dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der „Waffengleichheit“.

Das Kammgergericht meint, dass die gebotene gleiche publizistische Wirkung nur dadurch sichergestellt werden kann, dass nur jeweils eine Äußerung des Anbieters von Telemedien und des Betroffenen miteinander verknüpft sind. Eine erneute Äußerung des Anbieters von Telemedien, unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung würde dieses Gleichgewicht wieder beseitigen und ist deshalb auch nach Art. 5 GG nicht erforderlich.

Das wird in der juristischen Literatur teilweise anders gesehen. Roger Mann (in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 56 RStV, Rn. 27) hält § 56 Abs. 1 S. 5 RStV für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Situation bei Telemedien mit dem Rundfunk nicht vergleichbar sei, wo gerade das zuletzt gesprochene Wort besonders schwer wiegt. Er meint daher, dass in verfassungskonformer Auslegung zumindest ein Hyperlink des Anbieters – mit einem Verweis auf eine Erwiderung – im Anschluss an die Gegendarstellung zulässig sein müsse. De lege ferenda fordert Mann eine Aufhebung von § 56 Abs. 1 S. 5 RStV.

Vielleicht wird der Unterlegene ja noch versuchen, das Bundesverfassungsgericht mit dieser durchaus interessanten Frage zu befassen.

 

posted by Stadler at 14:59  

31.8.11

Scheitert die Reform der Rundfunkgebühren in NRW?

Der nordrhein-westfälische Landtag hat Ende des letzten Jahres bereits für Furore gesorgt, als er der umstrittenen Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) quasi in letzter Minute die Zustimmung versagte.

Etwas ähnliches könnte nach einem Bericht der RP nun auch der Reform des Rundfunkgebührenrechts drohen. Nachdem zuletzt die Kritik an dem Konzept der Haushaltsabgabe, insbesondere aber an den im Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vorgesehenen Auskunftsansprüchen., lauter wurde, scheint es in Düsseldorf parteiübergreifend erheblichen Widerstand gegen die Neuregelung zu geben. Nicht nur die Auskunftsansprüche, sondern auch die Mehrbelastung, die vor allen Dingen auf Unternehmen zukommen dürfte, geben Anlass zur Kritik.

Die Rundfunkgebühr würde damit in systematischer Hinsicht jedenfalls endgültig dem Bereich der Steuern und Abgaben angenähert, da die tatsächliche Nutzung kein Kriterium für die Zahlungspflicht mehr darstellt.

posted by Stadler at 17:32  

16.8.11

Rundfunkgebühren: In Zukunft noch mehr Schnüffeleien?

Die bisherigen Rundfunkgebühren sollen bekanntlich ab dem Jahr 2013 durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden.

In letzter Zeit regt sich verstärkt Kritik an den umfassenden Auskunftsansprüchen, die die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten im Zuge der Neuregelung erhalten sollen und auch daran, dass selbst Grundstückseigentümer und Verwalter zur Auskunft über Mieter bzw. Bewohner verpflichtet sein sollen. Hiergegen wenden sich nicht nur Datenschützer sondern z.B. auch die Eigentümervereinigung Haus und Grund.

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 8 und 9 des geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Auf besondere Kritik ist u.a. die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Nr. 3 gestoßen, die lautet:

Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: (…) der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners

Damit weiß die GEZ im Grunde immer, aus welchen Gründen jemand eine bestimmte Wohnung bzw. einen bestimmten Haushält verlässt und in eine neue Wohnung umzieht.

Nachdem die Beitragsschuld den Inhaber einer Wohnung trifft- nach der geplanten Regelung ist das jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt – läuft dies auf eine weitgehende Pflicht zur Offenbarung privater Lebensumstände hinaus, die alle volljährigen Bürger trifft. Wer sich von seiner Frau trennt und aus der Ehewohnung auszieht, muss dies der GEZ nach dem Willen des Gesetzgebers als Grund der Abmeldung ebenso mitteilen und ggf. sogar nachweisen, wie die Beitragsnummer seiner neuen Lebensgefährtin, bei der er anschließend einzieht.

Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob dies zur Erhebung von Rundfunkgebühren notwendig ist und ob eine solche Auskunftserteilung noch als angemessen betrachtet werden kann.

posted by Stadler at 16:14  

24.6.11

Klage gegen Tagesschau-App: Meine Antwort auf Christoph Keese

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführers „Public Affairs“ des Axel Springer Verlags, verteidigt in einem langen Blogbeitrag die Klage der Presseverlage gegen die Tagesschau-App und greift hierbei zahlreiche Kritikpunkte auf, die in Blogs und über Twitter in den letzten Tagen vorgebracht worden sind. Die Tatsache, dass jemand wie Keese bloggend zu der Thematik Stellung nimmt, muss man unbedingt begrüßen, wenngleich mich seine inhaltlichen Ausführungen nicht überzeugen.

Keese bezieht sich in seinem Blogtext auch auf Tweets von mir, während er meinen Blogbeitrag zum Thema vermutlich nicht gelesen hat.

Seine Antwort auf meine via Twitter gestellte Frage „Warum klagen Sie nicht auch gegen Tagesschau.de, sondern nur gegen die App? Das ist doch inkonsequent“

Diese Frage hat gestern übrigens Rechtsanwalt Thomas Stadler (@rastadler) getwittert, zusammen mit der Ferndiagnose, dass die Verlage vor Gericht unterliegen würden. Woher Stadler das wissen kann, ohne den Schriftsatz zu kennen, bleibt sein Geheimnis. Geklagt wird nur gegen die App, weil ihr Erscheinungsdatum innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist lag, die das Wettbewerbsrecht vorsieht. Stadler hätte sich das denken können. Allen Nichtjuristen sei gesagt, dass Tagesschau.de genauso gegen den Staatsvertrag verstößt wie die Tagesschau-App, aber älter und aus rechtlichen Gründen damit schwerer zu verklagen ist.

hat mich doch irgendwie verblüfft. Keese bringt damit zum Ausdruck, dass die Verlage tagesschau.de eigentlich in gleicher Weise für wettbewerbswidrig halten, man es aber versäumt hat, die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des UWG zu wahren, weshalb man nunmehr nur noch gegen die App klagen könne und nicht mehr gegen das Angebot von tagesschau.de.

Die Argumentation ist insofern erstaunlich, als die Tagesschau-App letztlich nichts anderes ist, als eine Umsetzung von tageschau.de für Mobiltelefone. Die vermeintliche Verletzungshandlungen kann sich aber nur aus den Inhalten von tagesschau.de ergeben und nicht aus der Darstellung auf einem bestimmten Endgerät. Oder um es anders zu formulieren: Das maßgebliche Inhaltsangebot ist tagesschau.de und nicht die App.

Wenn man bei den Verlagen also der Meinung ist, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Inhalte von tagesschau.de bereits verjährt sind, dann müsste das auch auf die Darstellung mittels einer Mobilfunk-App zutreffen. Die Klage – die ich im Detail in der Tat nicht kenne – dürfte sich auch nicht gegen die App an sich richten, sondern gegen diejenigen Inhalte, die die Verlage als „elektronische Presse“ betrachten. Wäre die Argumentation von Christoph Keese also zutreffend, dann müsste konsequenterweise auch die jetzige Klage an einer Verjährung scheitern.

In sachlicher Hinsicht kann ich Herrn Keese gerne erläutern, weshalb ich der Klage der Verlage nur geringe Erfolgsaussichten beimesse, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass man beim Landgericht Köln zunächst Erfolg hat.

Als entscheidend betrachtet Keese, dass der Runfunkstaatsvertrag presseähnliche, nichtsendungsbezogene Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender verbietet.

Diese Begriffe können allerdings nicht eng im Sinne der Presseverlage ausgelegt werden, sondern müssen vielmehr verfassungskonform im Lichte der Bedeutung der Rundfunkfreiheit interpretiert werden. Insoweit ist entscheidend, dass das BVerfG von einer Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeht, der die Sender dazu berechtigt, sich der neuen technischen Mittel zur Erfüllung seines Funktionsauftrags zu bedienen. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Sender im Rahmen ihrer Programmautonomie zu entscheiden, welche Inhalte und Formen hierzu notwendig sind.

Das hat der Gesetzgeber insoweit umgesetzt, als er es nach § 11f RStV den Sendern im Wege einer eigenen Satzungskompetenz – die der Rechtsaufsicht unterliegt – selbst zu regeln, wie die Vorgaben von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV konkret umzusetzen sind. An dieser Stelle drängt sich auch die Frage auf, ob der Staat – und damit auch die ordentlichen Gerichte – hier überhaupt mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts in dieses System eingreifen kann, oder ob dies bereits einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Programmautonomie folgerndermaßen definiert:

Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Das gilt m.E. auch für tagesschau.de und die Entscheidung diese Onlineinhalte im Wege einer App auch für Mobiltelefone aufzubereiten.

Mir erscheint die Haltung der Verlage auch in einem größeren Kontext betrachtet, höchst inkonsequent zu sein. Denn derzeit fordert man seitens der Verlage ganz vehement die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse, das, wenn es nach den Vorstellungen der Verlage geht, nichts anderes sein soll, als eine Form der gebührenfinanzierten Presse. Und das ist genau das, was man der ARD vorwirft.

Die Diskussion müsste meines Erachtens anders und zwar auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden. Die Frage, die es zu diskutieren gilt, lautet, ob wir angesichts des vielfältigen Angebots, das über das Netz erreichbar ist, weiterhin einen gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk benötigen. Eine Abkehr von dem bisherigen Modell würde aber nicht nur eine vorhergehende breite gesellschaftliche Diskussion erfordern, sondern auch einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

posted by Stadler at 10:00  

21.6.11

Gekaufte Links als Mittel zur Suchmaschinenoptimierung?

Lese gerade in dem Blog „Gründerszene“ einen Artikel über „Linkkauf“. Bezahlte Links werden dort als effektives Mittel der Suchmaschinenoptimierung dargestellt, was mit dem Hinweis verbunden ist, dass es in hoch kompetitiven Bereichen fast nicht mehr möglich sei, gute Suchmaschinen-Platzierung zu erreichen, ohne Links zu kaufen. Ein Auseinandersetzung mit den rechtlichen Risiken fehlt leider.

Anfang des Jahres hatte ich über bezahlte Links gebloggt. Auch wenn wir es hier nicht mit dem Fall zu tun haben, dass man sich für einen eigenen Link bezahlen lässt, sondern mit dem umgekehrten Fall, in dem man einen anderen für Links auf das eigene Angebot bezahlt, ändert das an der grundlegenden rechtlichen Bewertung nichts. Solche Links sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie nicht deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der Rechtsverstoß wird von beiden Partnern dieses Linking-Vertrags begangen. Wenn der Link aus einem redaktionell gestalteten Beitrag heraus gesetzt wird, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des Rundfunkstaatsvertrags vor. Bezahlte Links sind also zumindest in verdeckter Form rechtlich nicht zulässig.

posted by Stadler at 22:04  
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