Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.16

EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen kann

Der EuGH hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C?160/15) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der EuGH geht nunmehr unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass ein Hyperlink auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschützes Werk mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Demgegenüber kann ein Link auf eine Website, auf der Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt sind, eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen. An dieser Stelle möchte der EuGH aber eine Einzelfallabwägung vornehmen, bei der auch die Meinungs- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist, sowie der Umstand, ob der Linksetzer mit Gewinnerzeilungsabsicht handelt und/oder Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite hatte. Der EuGH führt hierzu aus:

Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.

Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

(…)

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.

Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C?466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

Wer also gezielt Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte setzt, kann sich nicht darauf berufen, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Wer Links in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich nach Ansicht des EuGH vergewissern, dass er auf ein legales Angebot verlinkt.

Wie so häufig beim EuGH ist keinerlei Dogmatik mehr erkennbar, es handelt sich um eine mehr oder weniger beliebige Billigkeitsrechtsprechung. Der Ansatz, das Vorliegen einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung würde von einer Einzelfallabwägung abhängen, deren maßgebliche Kriterien es sind, ob jemand in Gewinnerzeilungsabsicht verlinkt und/oder den Rechtsverstoß kennt, erscheint mir in dieser Form schwer nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen. Es wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urherrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.

posted by Stadler at 12:14  

8.4.16

Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links begründet keine Urheberrechtsverletzung

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C – 160/15 die Auffassung vertreten, dass ein bloßer, auch gezielter Hyperlink auf eine Website, auf der Fotos urheberrechtswidrig eingestellt worden sind, selbst keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung heißt es beim Generalanwalt u.a.:

Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch diem ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Das ist bislang in der Tendenz auch in der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ähnlich gesehen worden, wobei der EuGH darauf abstellt, ob eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Wenn also Inhalte auf einer „normalen“ Website eingestellt sind, die grundsätzlich auch über Suchmaschinen aufgefunden werden können, wird man demnach kaum von einer neuen öffentlichen Zugänglichmachung sprechen können. Spannender sind die Fälle, in denen Linklisten mit Direktlinks auf Filehoster ins Netz gestellt werden, wenn man annimmt, dass man diese Direktlinks sonst faktisch nicht recherchieren hätte können. In diesen Fällen kann man die Frage des neuen Publikums sicherlich diskutieren.

posted by Stadler at 10:29  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

1.2.16

Analyse der Entscheidung des BGH zu Netzsperren

Der BGH hält eine zivilrechtliche Sperrverpflichtung von Internetzugangsprovidern, wenn auch unter eingeschränkten Voraussetzungen für möglich. Dieses Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) hatte ich in einer ersten Reaktion, auf die Pressemitteilung des BGH hin, bereits kritisiert.

Meinen zentralen Kritikpunkt, dass die Tätigkeit eines Accessproviders nicht adäquat-kausal für die Urheberrechtsverletzungen ist, die auf beliebigen Websites begangen werden, halte ich auch nach Lektüre des Volltexts aufrecht. Zur Frage der Kausalität führt der BGH in seiner Entscheidung folgendes aus:

Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zu der vom Berufungsgericht festgestellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 – UPC Telekabel). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 – UPC Telekabel).

Der BGH sieht sich also offenbar wegen der Vorgaben der Infosoc-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH gezwungen, eine Kausalität der technischen Leistung des Zugangsproviders für Urheberrechtsverletzungen anzunehmen. Die Richtlinie geht allerdings nur davon aus, dass gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, eine richterliche Anordnung möglich sein soll. Darunter fallen sicherlich Hostprovider. Ob damit allerdings auch die Dienstleistung des Accessproviders desjenigen Nutzers, der eine rechtsverletzende Seite nur abruft, gemeint ist, erscheint mir nach dem Wortlaut der Richtlinie mehr als zweifelhaft. Der EuGH hat das allerdings ähnlich undifferenziert gesehen wie der BGH und in seiner Entscheidung UPC Telekabel ausgeführt:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C?557/07, Slg. 2009, I?1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Richtigerweise hätte man herausarbeiten müssen, dass die originäre Rechtsverletzung, die durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einen Webserver erfolgt und der spätere Abruf dieses Werkes durch beliebige Internutzer, zwei getrennte Vorgänge sind, die auch rechtlich getrennt zu betrachten sind. An der eigentlichen Rechtsverletzung des Einstellens und Bereithaltens des Werkes wirken der (spätere) Nutzer und dessen Accessprovider nicht mit. Insoweit fehlt es an jeglicher Kausalität. Woran der Accessprovider zwangsläufig mitwirkt, ist der Abruf des Werkes durch einen seiner Kunden – sofern ein solcher Abruf tatsächlich stattfindet – weil der Kunde die technische Leistung seines Providers in Anspruch nimmt. An dieser Stelle muss aber die Frage gestellt werden, ob der Abruf des Werkes durch den Nutzer überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das wird vielfach oder sogar überwiegend zu verneinen sein, weil regelmäßig wegen der Vorschrift des § 44 a UrhG – der seine Grundlage übrigens in Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie hat – keine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt und zudem auch die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG zum Tragen kommen kann.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Zugansgprovider des Nutzers für die eigentliche Urheberrechtsverletzung keinen kausalen Beitrag leistet und die Übertragung des Werkes auf Anforderung des Nutzers – auf die der BGH abstellt – im Regelfall gar keine Urheberrechtsverletzung begründet.

Die falsche Auslegung der Infosoc-Richtlinie durch BGH und EuGH führt damit zur Annahme einer (hypothetischen) Kausalität, die in Warhheit gar nicht gegeben ist.

Dass es an der notwendigen Kausalität mangelt, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Accessprovider gar nicht in der Lage ist, die Rechtsverletzung abzustellen. Eine Sperrung im eigentlichen Sinne ist dem Zugangsprovider mangels physisch-realer Zugriffsmöglichkeit auf die inkriminierten Inhalte nicht möglich. Alles was er unternehmen kann, ist der mehr oder minder taugliche Versuch, die Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Es ist deshalb auch grundsätzlich verfehlt, von einer Sperrung zu sprechen. Eine solche ist dem Accessprovider nicht möglich und findet auch nicht statt. Die Zugangsverhinderung durch den Accessprovider erfordert wiederum technische Eingriffe, die eine Manipulation allgemeiner Standards darstellen. Ein Aspekt, den weder BGH noch EuGH erörtern.

Ein Overblocking dergestalt, dass durch die Sperrmaßnahme auch der Zugang zu anderen, legalen Inhalt erschwert wird, hält der BGH schließlich für hinnehmbar, wenn der Anteil rechtmäßiger Inhalte auf einem Server nur 4 % beträgt. Wo hier genau die Grenze zu ziehen ist, lässt der BGH freilich offen. Auch diese Annahme erscheint gewagt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, ob die Anbieter dieser legalen Inhalte nicht ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den sperrenden Accessprovider haben könnten, denn eine gesetzliche Rechtfertigung für eine Blockade legaler Inhalte wird sich schwerlich konstruieren lassen.

Die Hürden, die der BGH für solche Accesssperren aufstellt, sind gleichwohl recht hoch und waren im konkreten Fall nicht erfüllt. In seinen Leitsätzen umschreibt der BGH diese Voraussetzungen folgendermaßen:

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.
c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

 

 

 

posted by Stadler at 17:23  

30.11.15

GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für Rundfunkweiterübertragung verlangen

Die GEMA hat in der Vergangenheit versucht, Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Kasse zu bitten, mit der Argumentation, die Weitersendung bzw. Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb der Wohnungsanlage würde das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzten. Mit einer entsprechenden Klage ist die GEMA nunmehr letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof endgültig gescheitert.

Der BGH hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) entschieden, dass die Weiterleitung von über Satellit ausgestrahlten und mit einer Gemeinschaftsantenne einer Wohnanlage empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignale an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt und damit weder Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

Der BGH geht davon aus, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird. Außerdem werden die Sendesignale, so der BGH,  nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH weitergeleitet, weil keine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vorliegt. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören.

posted by Stadler at 17:33  

13.11.15

Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen nicht zu Lasten der Urheber an Verleger ausschütten dürfen (Urteil vom 12.11.2015, Az.: C-572/13).

Der EuGH stellt zunächst in einem Satz fest, dass die Verleger nach Art. 2 der Infosoc-Richtlinie nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören. Sie können deshalb, so der Gerichtshof, auch keinen Anteil an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften beanspruchen, wenn dadurch den Urhebern der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird.

Diese Entscheidung wird nunmehr allerdings erst recht dazu führen, dass die Verlage auf europäischer Ebene noch vehementer nach einem Leistungsschutzrecht rufen werden, damit sie neben den Urhebern in Art. 2 der Infosoc-Richtlinie als Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgenommen werden.

Bezeichend ist die Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels zur Entscheidung des EuGH, in der es u.a. heißt, das Urteil gefährde das Miteinander von Autoren und Verlagen in der VG Wort.

Es wird vermutlich nicht lange dauern, bis diese Entscheidung des EuGH durch den europäischen Gesetzgeber korrigiert wird.

posted by Stadler at 17:46  

9.10.15

Warum die Euphorie über das Safe-Harbor-Urteil unangebracht ist

Die Medien haben geradezu euphorisch auf das Urteil des EuGH vom 06.10.2015 reagiert, Prantl meint in der SZ gar, die Entscheidung würde die globale Datenwirtschaft verändern. Die euphorische Reaktion rührt auch daher, dass der Gerichtshof auch sehr deutlich den Datenzugriff von US-Geheimdiensten kritisiert, der erfolgt, ohne, dass es ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten für europäische Bürger gibt. An dieser Stelle muss natürlich die Frage erlaubt sein, welche effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten ein europäischer Bürger beispielsweise gegen die Datenzugriffe des BND oder des GHCQ hat.

Das Urteil des EuGH besagt zunächst nur, dass die irische Datenschutzbehörde die von Max Schrems gerügten Verstöße inhaltlich prüfen kann und das Safe Harbor Abkommen sie nicht daran hindert, das zu tun. Darüber hinaus wird die Entscheidung der Kommission zu Safe Harbor ausdrücklich für ungültig erklärt.

Die EuGH-Entscheidung ist konsequent und entspricht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie, die davon ausgeht, dass Daten nach außerhalb des EU-Raums nur dann übermittelt werden dürfen, wenn im Empfängerstaat ein Datenschutzniveau sichergestellt ist, das dem europäischen entspricht.

Die Entscheidung des EuGH entspricht allerdings nicht der Lebenswirklichkeit, denn sie würde in konsequenter Umsetzung dazu führen, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bzw. an Unternehmen in den USA regelmäßig gar nicht mehr zulässig wäre. Während ich das schreibe, sind Sie vielleicht gerade bei Facebook eingeloggt und es werden terabyteweise Daten in die USA übermittelt und ich wage die Prognose, dass das auch in fünf Jahren nicht anders sein wird.

Wir werden infolge des EuGH-Urteils Europa nicht vom Internet abkoppeln und auch hiesige Unternehmen nicht daran hindern, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln. Das Urteil wird praktisch nicht viel ändern. Mit ihm verbindet sich allenfalls die Hoffnung, dass die Kommission jetzt mit den USA ein datenschutzrechtliches Abkommen verhandeln und abschließen wird, das über die Augenwischerei von Safe Harbor hinausgeht.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts, das auch durch die geplante Datenschutzgrundverordnung nicht in Frage gestellt wird, den Anforderungen des Internetzeitalters nicht genügt und letztlich zu unauflösbaren Widersprüchen führt. Hierüber habe ich in den letzten Jahren schon mehrfach gebloggt.

posted by Stadler at 12:26  

6.10.15

Safe-Harbor-Abkommen ist ungültig: Schrems siegt beim EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: C – 362/14), das sog. Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärt. Das ist durchaus als Knaller zu bewerten.

Zwischen der EU-Kommission und den USA besteht ein datenschutzrechtliches Abkommen, das sich Safe Harbor nennt und, das es US-Unternehmen ermöglichen soll, Daten von EU-Bürgern in Übereinstimmung mit europäischem Recht zu verarbeiten. Dieses Abkommen ist oft kritisiert worden, weil amerikanische Unternehmen sich damit ohne effektive Kontrolle quasi selbst als datenschutzkonform einstufen können. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hatte das Abkommen bereits als ungültig qualifiziert. Der EuGH ist diesem Votum jetzt gefolgt und führt als Schlussfolgerung seiner Entscheidung folgendes aus:

Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.

posted by Stadler at 14:06  

23.9.15

Generalanwalt beim EuGH stützt die Rechtsauffassung von Max Schrems

Der Jurist und Aktivist Max Schrems (Europe vs. Facebook) führt beim irischen High Court ein Verfahren, in dem geklärt werden soll, ob die irische Datenschutzbehörde sich darauf zurückziehen kann, dass die USA nach der Entscheidung der EU-Kommission datenschutzrechtlich ein sicherer Hafen seien oder ob sie vielmehr individuell prüfen muss, ob die Datenübermittlung in den Drittstaat USA gegen irisches bzw. europäisches Datenschutzrecht verstößt.

Konkret wehrt sich Max Schrems gegen die Sammlung und Speicherung seiner Daten durch Facebook und hat vor dem irischen High Court Klage gegen Facebook erhoben. Der High Court hat die zentrale Frage anschließend denm EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

Heute hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge (Az.: 362/14) vorgelegt.

Der Generalanwalt stützt die Rechtsansicht von Max Schrems und vertritt die Auffassung, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Hierzu führt der Generalanwalt m.E. völlig zutreffend aus, dass die Kommission, wegen der gänzlich unabhängigen Stellung der nationalen Datenschutzbehörden überhaupt nicht ermächtigt ist, die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden zu beschränken.

Der Generalanwalt ist sogar der Ansicht, dass die Safe-Harbour-Entscheidung der Kommission ungültig ist.

Intreressant und aufschlussreich sind auch die Ausführungen des Generalanwalts zur Zusammenarbeit zwischen Facebook und der NSA. In der Pressemitteilung heißt es hierzu:

Der Generalanwalt ist ferner der Ansicht, dass der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste zu den übermittelten Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bedeutet. Desgleichen bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürger keine Möglichkeit haben, zur Frage des Abfangens und der Überwachung ihrer Daten in den Vereinigten Staaten gehört zu werden, einen Eingriff in das von der Charta geschützte Recht der Unionsbürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Der Generalanwalt sieht in diesem Eingriff in die Grundrechte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere weil die von den amerikanischen Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist. Der Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen, erfasst nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der Kommunikationen), ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des Generalanwalts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, zumal die Regelung über den sicheren Hafen in der Entscheidung der Kommission keine Garantien enthält, die geeignet sind, einen massiven und generalisierten Zugang zu den übermittelten Daten zu verhindern. Denn keine unabhängige Behörde ist in der Lage, in den Vereinigten Staaten zu kontrollieren, ob staatliche Akteure wie die amerikanischen Sicherheitsdienste gegenüber Unionsbürgern gegen die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten verstoßen.

Angesichts eines solchen Befunds der Verletzung von Grundrechten der Unionsbürger hätte die Kommission nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung der Entscheidung aussetzen müssen (…)

posted by Stadler at 10:41  

18.8.15

Das OLG Hamburg und das Recht auf Vergessenwerden

Das OLG Hamburg geht in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12) davon aus, dass ältere, ursprünglich rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv einer Tageszeitung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verstoßen können, wenn ein zunächst bestehendes, allgemeines öffentliches Interesse an den berichteten Vorgängen durch Zeitablauf erloschen ist.

Dem Betroffenen steht dann gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.

Der Betroffene kann also nicht die Löschung des Beitrags verlangen, sondern nur, dass der Archivbetreiber dafür sorgt, dass die betreffenden Beiträge nicht mehr von Suchmaschinen indiziert werden. Damit knüpft das OLG Hamburg ersichtlich an die Google-Entscheidung des EuGH an und bejaht damit eine Varainte des vieldiskutierten Recht auf Vergessen(werden).

Die maßgebliche Passage aus den Entscheidungsgründen hierzu lautet wie folgt:

Denn wenn – wenn auch auf datenschutzrechtlicher Basis – schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden kann, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Personen zu unterbinden (EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff.), dann kann es erst recht auch dem Urheber des betreffenden Beitrages – mag er auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können – angesonnen werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen wird. Dass die Begründung eines Zustandes nicht rechtswidrig gewesen ist, steht seiner Beurteilung als Störung bei seiner Fortdauer nach den allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen (s. z.B. BGH, Urt. v. 18. 11. 2014, Az. VI ZR 76/14; std. Rspr seit BGH, Urt. v. 12. 1. 1960, GRUR 1960, S. 500 ff., 502 ff.). Ein Verschulden des Störers setzt der Beseitigungsanspruch nicht voraus.

Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten nach Ansicht des OLG Hamburg die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze. Das bedeutet, dass der Betreiber erst dann verpflichtet ist zu handeln und Vorkehrungen für die Nichtindexierung durch Google & Co. zu treffen, wenn er vom Betroffenen auf den Verstoß qualifiziert hingewiesen worden ist.

Diese Auffassung erscheint mir wenig konsequent, denn der Grund für eine Privilegierung von Forenbetreibern besteht ja grundsätzlich darin, dass sie für die Inhalte, die Dritte bei Ihnen eingestellt haben, nicht wie für eigene Inhalte, sondern nur abgeschwächt haften sollen. Nachdem es sich vorliegend aber um eigene Inhalte der Tageszeitung handelt, die das Archiv betreibt, erscheint diese Argumentation nicht stimmig.

Fraglich ist außerdem, ob man tatsächlich den Betreiber eines Archivs dazu verpflichten kann, bestimmte Inhalte nicht mehr für Suchmaschinen auffindbar zu machen. Der Erst-Recht-Schluss des OLG von Google auf den Archivbetreiber erscheint mir nicht zwingend. Unabhängig davon, lässt sich natürlich die Frage diskutieren, ob der hier streitige Inhalt nicht doch an seiner Quelle rechtmäßig bleibt und erst durch die Breitenwirkung einer Suchmaschine wie Google im Lichte der EuGH-Rechtsprechung rechtswidrig wird. Wenn dem so ist, dann wird dem Archivbetreiber nämlich aufgegeben, Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Rechtsverstoß unterbunden wird, der nicht von ihm, sondern erst von Google bewirkt wird.

Das OLG hat die Revision zugelassen, weshalb sich wohl der BGH mit der Frage beschäftigen wird.

posted by Stadler at 17:28  
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