Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.16

EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen kann

Der EuGH hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C?160/15) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der EuGH geht nunmehr unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass ein Hyperlink auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschützes Werk mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Demgegenüber kann ein Link auf eine Website, auf der Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt sind, eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen. An dieser Stelle möchte der EuGH aber eine Einzelfallabwägung vornehmen, bei der auch die Meinungs- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist, sowie der Umstand, ob der Linksetzer mit Gewinnerzeilungsabsicht handelt und/oder Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite hatte. Der EuGH führt hierzu aus:

Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.

Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

(…)

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.

Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C?466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

Wer also gezielt Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte setzt, kann sich nicht darauf berufen, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Wer Links in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich nach Ansicht des EuGH vergewissern, dass er auf ein legales Angebot verlinkt.

Wie so häufig beim EuGH ist keinerlei Dogmatik mehr erkennbar, es handelt sich um eine mehr oder weniger beliebige Billigkeitsrechtsprechung. Der Ansatz, das Vorliegen einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung würde von einer Einzelfallabwägung abhängen, deren maßgebliche Kriterien es sind, ob jemand in Gewinnerzeilungsabsicht verlinkt und/oder den Rechtsverstoß kennt, erscheint mir in dieser Form schwer nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen. Es wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urherrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.

posted by Stadler at 12:14  

7 Comments

  1. Von was für Werken bzw. welchem Umfang ist da die Rede? “ ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben“ ist ja interpretationsfähig.

    Comment by vera — 8.09, 2016 @ 12:26

  2. Vor ein paar Jahren hätte sich der EuGH das noch nicht getraut. Im Fall „Le Corbusier-Imitate 2008“ hat er sogar eine vermeintliche Regelungslücke im Urheberrecht akzeptiert und entschieden, dass körperliche Raubkopien öffentlich ausgestellt werden dürfen.

    Comment by Schmunzelkunst — 8.09, 2016 @ 20:05

  3. Wenn jetzt also irgendeine amateurwebsite Bilder mit Wasserzeichen verwendet, sind die ja klar urheberrechtswidrig, und die Seite darf nicht mehr verlinkt werden? Bzw solange die mit Wasserzeichen versehenen Bilder noch über die Website des Rechteinhabers zugänglich sind, ist es ok, löscht er diese aber, dann nicht mehr? Unpraktischer geht’s wohl kaum.

    Comment by mendel — 9.09, 2016 @ 00:05

  4. Interessant wird es, wenn man eine Webseite verlinkt und sich der Inhalt der Webseite dann im Laufe der Zeit ändert.

    Alle wie viel Sekunden muss man denn prüfen, ob die Links, die man so setzt, noch auf legale Inhalte zeigen?

    Comment by maSu — 9.09, 2016 @ 22:18

  5. Schon im Jahr 2004 hieß es doch so schön: Verlinkt nichts und klickt nicht auf Links. Damals hatten wir schon dieses Thema auf dem Schirm. Auf Links nicht zu klicken, da die Seiten oft genug verseucht sind, versteht sich heute von selbst. Einen Link zu setzen kann man sich auch sparen. Der Verweis auf die Webseite reicht vollständig aus. Wie schön, dass uralte Ratschläge heutzutage mit zusätzlicher Bedeutung weiterhin gültig sind. Wie haben wir uns damals geholfen? Wir haben die Pfade kopiert. Damals sah man noch vollständig, auf welcher Seite man landet. Da war nichts mit Tools zur Verkürzung nach dem Motto „siehe dort“ und „klicke hier“. Ich klicke gar keinen Link an. Rechtsklick drauf, Pfad lesen, dann ggf. selber die Webseite aufsuchen. Null Problem.

    Comment by Elke — 15.09, 2016 @ 19:10

  6. Am Rande sollte man sich vor Augen führen, dass erst im Jahr 2015 abschließend ein Urteil gefallen ist, ob ein Webseitenbetreiber gefragt werden muss, wenn seine Seite verlinkt wird, der dieses online klar verboten hat. Auch das sollte man bedenken. Das Urteil: Er muss es akzeptieren, da die Verlinkung sei Usus ist im WWW.

    Meines Erachtens ein Fehlurteil, wenn doch dieselben Richter immer postulieren, das Netz sei kein rechtsfreier Raum. Das Recht auf Schutz der eigenen Webseite gehört anscheinend nicht dazu. Da scheiden sich die Geister. Richter meinen, sie sind Gesetzgeber, doch haben diese nicht mal eine Webseite. Dann lässt es sich leicht urteilen, wenn man das Problem gar nicht erkennt oder selber nicht betroffen ist, es abschüttelt als wenig relevant. Haben diese Richter eine Webseite mit Gästebuch, würden sie anders urteilen. Ich denke nicht, dass sie dann noch Verlinkungsfans wären.

    Liebste Grüße

    Comment by Elke — 15.09, 2016 @ 21:10

  7. Es scheint, als hätte das Gericht eine kategoriale Umdeutung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen. Ob eine solche vorlag, konnte man bislang daran festmachen, ob der T einem ex-ante nicht bestimmten Personenkreis das Werk zum Genuss darbietet.

    Nach dem Urteil liegt öffentliche Wiedergabe aber schon dann vor, wenn der Werkgenuss durch die „bloße Bereitstellung [einer] Einrichung“ (Hyperlink) ermöglicht wird und der Bereitsteller (des Hyperlinks) die Ad-Hoc-Kriterien des Gerichts erfüllt.

    Damit stellt sich das Gericht gegen den Wortlaut des Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2001/29/EG: „Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.“

    Comment by Ano Nym — 18.09, 2016 @ 19:06

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